Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0196-F/03
Ein Studienwechsel besteht, wenn nicht die ganze Vorstudienzeit angerechnet wurde.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0196-F/03vom 10.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adr, vom 9. April 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes F vom 18. März 2003 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum 1. März 2002 bis 30. September 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 18. März 2003 wurden vom
Berufungswerber (Bw) zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag in Höhe von € 1.374,10 für den Zeitraum vom 1.
März 2002 bis 30. September 2002 betreffend das Kind M gemäß
§ 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33
Abs. 4 Z 3 lit a bzw lit c Einkommensteuergesetz 1988 mit der Begründung
rückgefordert, dass M mit Beginn des Sommersemesters 2002 die
Studienrichtung von P/K auf P /GF gewechselt habe. Dies stelle einen
schädlichen Studienrichtungswechsel dar. Eine Anrechnung von Prüfungen
aus der Studienrichtung K auf die Studienrichtung GF im Ausmaß von
Prüfungen für elf Semester sei nicht erfolgt.
Mit Eingabe vom 9. April 2003 berief der Bw rechtzeitig
gegen obgenannten Bescheid und führte aus, dass seiner Ansicht nach
aufgrund der vorgelegten Unterlagen (Bescheid über die Anrechnung von
Studien und Prüfungen der Universität Wien, Nachweis über den
Studienerfolg, Studienblatt, Bescheid über die Zulassung zum Doktorat, 2.
Diplomprüfungszeugnis 1. Studienrichtung, 2. Diplomprüfungszeugnis 2.
Studienrichtung, 5 Lehrveranstaltungszeugnisse, 1. Diplomprüfungszeugnis 2.
Studienrichtung, 7 Lehrveranstaltungszeugnisse) kein schädlicher
Studienrichtungswechsel erfolgt sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Mai 2003 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und folgendes hiezu begründend
ausgeführt:
Der Sohn des Bw habe im Oktober 1996 mit dem Studium S I in
Kombination mit V begonnen. Im Oktober 1997 habe er nach zwei Semestern die
Studienrichtung gewechselt. Er habe seit Oktober 1997 bis Ende des
Wintersemesters 2001/2002 das kombinationspflichtige Studium P studiert. Als
zweite Studienrichtung habe er K gewählt. In dieser Studienrichtung habe er
somit neun Semester lang studiert. Im Sommersemester 2002 habe er weiterhin das
kombinationspflichtige Studium P inskribiert. Als zweite Studienrichtung habe er
jedoch das Studienfach GF statt 2. Studienrichtung inskribiert.
Werde im Fall eines kombinationspflichtigen Studiums ein
Fach zur Gänze gegen ein anderes ausgetauscht, liegt ein Studienwechsel
vor. Der Sohn des Bw habe das Fach K nach neun Semestern ausgetauscht.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 Punkt 2 des Studienförderungsgesetzes
liege kein günstiger Studienerfolg mehr vor, weil das Studium nach dem
jeweils dritten inskribierten Semester gewechselt wurde.
Nicht als schädlicher Studienwechsel gelte, wenn die
gesamte Vorstudienzeit für die Anspruchdauer des nunmehr betriebenen
Studiums berücksichtigt wird. Werde im Fall eines kombinationspflichtigen
Studiums ein Fach zur Gänze gegen ein anderes ausgetauscht, ist für
die Berechnungsmethode zur Ermittlung der zu berücksichtigenden
Vorstudienzeiten immer nur das gewechselte Fach dem neuen Fach
gegenüberzustellen. Werde daher zum Beispiel beim Studium Fz/Sp nach dem
dritten Semester des ersten Studienabschnittes vom Fach Sp in das Fach It
gewechselt, sind für die Berechnungsmethode nur Sp und It heranzuziehen.
Ergibt die Berechnung aufgrund des Anerkennungsbescheides der Studienkommission
eine gesamte Einrechnung der Vorstudienzeit aus dem Fach Sp, so dass kein
schädlicher Studienwechsel vorliegt, könne die Familienbeihilfe
weitergewährt werden.
Dies bedeute für den Gegenstandsfall, dass bei der
Berechnungsmethode zur Ermittlung der zu berücksichtigenden Vorstudienzeit
nur die im Fach K abgelegten Prüfungen herangezogen werden können, da
das Fach K gegen das Fach GF statt 2. Studienrichtung ausgetauscht wurde. Im
Bescheid der Studienkommission der Universität W vom 4. Juni 2002 wurden 12
Prüfungen mit insgesamt 24 Semesterwochenstunden aus dem Studium K auf das
neue Studium GF statt 2. Studienrichtung angerechnet. In der Studienrichtung GF
statt 2. Studienrichtung seien im ersten Studienabschnitt Prüfungen
über 32 Semesterwochenstunden und im zweiten Studienabschnitt
Prüfungen über 20 Semesterwochenstunden abzulegen. Laut
Anrechnungsbescheid und den Diplomprüfungszeugnissen der Studienrichtung GF
wurden 10 Semesterstunden auf den ersten Studienabschnitt und 14
Semesterwochenstunden auf den zweiten Studienabschnitt angerechnet. Da nur 24
von insgesamt 52 Semesterwochenstunden und somit nur 46 Prozent der abzulegenden
Prüfungen aus dem Studium K auf die neue Studienrichtung angerechnet
wurden, liege keine vollkommene Anrechnung aus dem bisher betriebenen Studium
vor. Die aus dem Studium P auf das Studium GF angerechneten Prüfungen
könnten bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden, da nur
Prüfungen aus der aufgegebenen Studienrichtung zu berücksichtigen
sind. Aufgrund dieses Sachverhaltes liege ein schädlicher
Studienrichtungswechsel vor.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2003 beantragte der Bw die
Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führte aus, dass aufgrund der Mitteilung über den
Magisterabschluss und Aufnahme des Doktoratsstudiums an das Finanzamt das
Sommersemester 2002 rückwirkend zum Semester mit schädlichem
Studienwechsel erklärt worden sei. Dieses Sommersemester 2002 sei das
Abschlussprüfungssemester. Die Universität habe die Studien seines
Sohnes geprüft, in Ordnung befunden und ihn zur Prüfung zugelassen.
Sein Sohn habe den Abschluss (kommissionelle Prüfung zum Magister der P mit
einem Notendurchschnitt von 1,0) im Sommersemester 02 bestanden und genau dieses
Semester sei zum Semester mit schädlichem Studienwechsel erklärt
worden. Übrigens entsprächen die GFä (Et, P, K) der
Universitätsvorschrift bzw würde die Fakultät für HS der
Universität W GF, in denen ein Fach über 55 Prozent ausmacht, nicht
bewilligen. Er sei überzeugt, dass die Universitätsentscheidung
Vorrang vor der Definition des Finanzamtes betreffend schädlichen
Studienwechsel hat, da der Sinn des Gesetzes zum leistungsorientiertem Studium
durch die Fächerkombination und den Einsatz seines Sohnes voll erfüllt
wurde (46 % K, 54 % P, Et).
Mit Schreiben vom 28. August 2003 teilte das BM dem Bw mit,
dass aufgrund der Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein volljähriges, studierendes Kind
nur dann bestehe, wenn die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht
mehr als ein Semester überschritten wird. Unter Berücksichtigung
dieser gesetzlichen Vorgabe sei ein Studienwechsel daher nur mehr
eingeschränkt möglich. So sei ein Studienwechsel - dieser liege
auch dann vor, wenn im Falle eines kombinationspflichtigen Studiums ein Fach zur
Gänze gegen ein anderes ausgetauscht wird - nach dem dritten
inskribierten Semester grundsätzlich beihilfenschädlich. Nicht als
Studienwechsel gelte hingegen im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 1 des
Studienförderungsgesetzes 1992 ein Studienwechsel, bei dem die gesamten
Vorstudienzeiten des "alten Faches" auf das neu begonnene "Fach" angerechnet
werden. Eine Überprüfung habe jedoch ergeben, dass diese Voraussetzung
im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in
einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch
den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei
volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (zum Beispiel Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen. Bei einem Studienwechsel gelten die
in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten
Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als
ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste
Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für
ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus
Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von
einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Gemäß
§ 17 Abs 1
Studienförderungsgesetz liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor,
wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten
Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium
keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines
günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Gemäß Abs 2 dieser Gesetzesbestimmung gelten
nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs 1:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten
Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums
berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund
der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt
und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis
ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt
wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der
Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das
während des Besuches der höheren Schule betriebene Studium keine
Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß
§ 15 Abs 3.
Gemäß Abs 4 der hier genannten
Gesetzesbestimmung ist ein Studienwechsel im Sinne des Abs 1 Z 2 dann nicht mehr
zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele
Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt
hat.
Der Sohn des Bw hat im Oktober 1996 das Studium S I in
Kombination mit V begonnen. Im Oktober 1997 hat er nach zwei Semestern die
Studienrichtung gewechselt und das kombinationspflichtige Studium P
gewählt. Als zweite Studienrichtung hat er vorerst K gewählt, wobei er
in dieser Studienrichtung laut Aktenlage neun Semester (bis zum Ende des
Wintersemesters 01/02) studiert hat. Im Sommersemester 2002 hat der Sohn des Bw
weiterhin das Studium P inskribiert, als zweite Studienrichtung jedoch GF statt
zweite Studienrichtung inskribiert.
Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung vom 28. Mai
2003 und im Schreiben des BSS vom 28. August 2003 ausgeführt, liegt ein
Studienwechsel auch dann vor, wenn bei einem kombinationspflichtigen Studium ein
Fach zur Gänze gegen ein anderes ausgetauscht wird. Im vorliegenden
Berufungsfall wurde das Fach K gegen GF statt zweite Studienrichtung
ausgetauscht. Der Wechsel erfolgte nach neun Semestern, wonach gemäß
§ 17 Abs. 1 Punkt 2 des Studienförderungsgesetzes kein günstiger
Studienerfolg mehr vorliegt, da das Studium nach dem jeweils dritten
inskribierten Semester gewechselt wurde. Wie bereits ausgeführt wäre
ein solcher Studienwechsel dann nicht schädlich, wenn die gesamte
Vorstudienzeit für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums
berücksichtigt wird.
Gemäß Durchführungsrichtlinien zum
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Abschnitt 21 zum Studienwechsel, Punkt
21.16 verkürzt sich der Familienbeihilfenbezug um die eingerechneten
Semester.
Zur Prüfung, ob im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 1
StudFG die gesamten Vorstudienzeiten auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen
und absolvierten Prüfungen für die Anspruchsdauer des neuen Studiums
bzw das neue Kombinationsfach berücksichtigt wurden und es sich daher um
keinen familienbeihilfenschädlichen Studienwechsel handelt, ist im
Berufungsfall folgendermaßen vorzugehen:
Bei der Berechnungsmethode zur Ermittlung der zu
berücksichtigenden Vorstudienzeit können nur die im Fach K abgelegten
Prüfungen herangezogen werden, da nur das gewechselte Fach - im
vorliegenden Fall K - dem neuen Fach GF gegenüberzustellen
ist.
Wurden Prüfungen anerkannt, ist zur Feststellung der
zu berücksichtigenden Semester die für den jeweiligen Studienabschnitt
des nachfolgenden Studiums vorgesehene Semesterstundenanzahl durch die
Anspruchsdauer (das ist die gesetzliche Studiendauer zuzüglich eines
Toleranzsemesters) des nachfolgenden Studiums zu dividieren. Die so erhaltene
Stundenzahl pro Semester für das neue Studium ist die Maßzahl
(Teiler) für die anerkannten Stunden. Der Teiler wird auf zwei
Dezimalstellen berechnet. In der Folge sind die anerkannten Prüfungsstunden
der vorangegangenen Studienrichtungen durch diese Maßzahl zu teilen. Das
Ergebnis ist die Zahl der zu berücksichtigenden Semester.
Im Bescheid der Studienkommission der Universität W
vom 4. Juni 2002 wurden 12 Prüfungen mit insgesamt 24 Semesterwochenstunden
aus dem Studium K auf das neue Studium GF statt zweite Studienrichtung
angerechnet. In der Studienrichtung GF statt zweite Studienrichtung sind im
ersten Abschnitt Prüfungen über 32 Semesterwochenstunden und im
zweiten Abschnitt Prüfungen über 20 Semesterwochenstunden abzulegen.
Laut den Ermittlungen des Finanzamtes (siehe hiezu Anrechnungsbescheide und
Diplomprüfungszeugnisse der Studienrichtung GF) wurden 10
Semesterwochenstunden auf den ersten Studienabschnitt und 14
Semesterwochenstunden auf den zweiten Studienabschnitt angerechnet. Da nur 24
von insgesamt 52 Semesterwochenstunden der abzulegenden Prüfungen aus dem
Studium K auf die neue Studienrichtung GF angerechnet wurden und der Sohn des Bw
bereits insgesamt elf Semester (davon neun in P und K) studiert hat, wird im
vorliegenden Fall aufgrund vorstehender obiger Berechnungsmodalität dem
Merkmal bzw der Voraussetzung der vollkommenen Anrechnung der gesamten
Vorstudienzeit aus dem bisher betriebenen Studium bzw Fach K nicht entsprochen.
Der Nachweis über 32 Semesterwochenstunden für
den ersten Studienabschnitt wurde aufgrund der 14 angerechneten
Semesterwochenstunden aus dem bisherigen Studium K und 18 angerechneten
Semesterwochenstunden aus der Studienrichtung P erbracht. Der Nachweis über
20 Semesterwochenstunden für den zweiten Studienabschnitt wurde aufgrund
der 10 angerechneten Semesterwochenstunden aus dem bisherigen Studium K, 6
angerechneten Semesterwochenstunden aus der Studienrichtung P und Prüfungen
über 4 Semesterwochenstunden, welche am 26. bzw. 22. April 2002 abgelegt
wurden, erbracht.
Wie bereits angeführt können die aus dem Studium
P auf das Studium GF als zweite Studienrichtung angerechneten Prüfungen
nicht berücksichtigt werden, da nur das gewechselte Fach K dem neuen Fach
GF gegenüberzustellen ist.
Das Argument des Bw, dass die Universität die Studien
seines Sohnes geprüft und in Ordnung befunden und ihn zur Prüfung
zugelassen habe, können der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.
Dahingestellt kann auch bleiben, dass die Fakultät für HS der
Universität W keine GFä bewillige, in denen ein Fach mehr als 55 %
ausmacht. Bei einem Studienwechsel bleibt außerdem unbeachtlich, ob der
Sohn des Bw sein Magisterstudium mit Auszeichnung und in vorgeschriebener Zeit
abschliessen konnte. Dass die GFä (Et, P, K) der
Universitätsvorschrift entsprechen würden, ändert nichts daran,
dass im vorliegenden Berufungsfall ein familienbeihilfenschädlicher
Studienwechsel vorliegt. Auch die Überzeugung des Bw, dass die
Universitätsentscheidung Vorrang vor der Definition des "schädlichen
Studienwechsels" haben soll, da der Sinn des Gesetzes zum leistungsorientierten
Studium durch die Fächerkombination und den Einsatz seines Sohnes voll
erfüllt wurde, kann nichts daran ändern, dass im vorliegenden Fall die
gesetzlichen Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
uneingeschränkt Anwendung finden.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 10. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0196-F/03
- Stammnummer
- 15825
- Gültig
- 10.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF