…unterliege der Börsenumsatzsteuer. Gegenstand der Berufung sei daher nur die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Börsenumsatzsteuer. Bei Fehlen sowohl eines vereinbarten Preises als auch eines Börsen- oder Marktpreises wäre die Börsenumsatzsteuer ersatzweise vom Wert der Anteile, gemäß den Vorschriften des ersten Teiles des Bewertungsgesetzes, zu berechnen…
…höher als der letzte Bilanzansatz sei; es dürften jedoch höchstens die Anschaffungskosten angesetzt werden. Wertpapiere des Umlaufvermögens seien mit den Anschaffungskosten oder mit dem niedrigeren Börsen- oder Marktwert anzusetzen. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung sei dabei nicht erforderlich (strenges Niederstwertprinzip). Wesentlich für den Teilwert sei der…
…solche Abwertungsverpflichtung ergibt. (§ 207 Abs. 1 HGB normiert für Gegenstände des Umlaufvermögens eine Abschreibung auf den niedrigeren Börsen- oder Marktwert.) Forderungen zählen grundsätzlich zum Umlaufvermögen. Sie unterliegen damit beim protokollierten Kaufmann dem strengen Niederstwertprinzip. Maßgeblich für die Bewertung sind die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie…
…Erwerb der Geschäftsanteile an der L GmbH (Erwerb eigener Anteile) angeführt. Da im Verschmelzungsvertrag vom 2. August 1996 dem Wesen dieses Vertrages entsprechend kein Preis vereinbart werden konnte und es für die gegenständlichen GmbH-Anteile auch keinen Börsen- oder Marktpreis gab, ist nach § 21 Zif…
…Dienstverhältnis kommen bei Optionen der Zeitpunkt der Einräumung der Option oder der Zeitpunkt der Ausübung der Option in Betracht. Das Kriterium der Bewertbarkeit kann als Voraussetzung für den Zuflusszeitpunkt kein Kriterium sein, da der Marktwert der Option aufgrund anerkannter Bewertungsmethoden auch bei nicht handelbaren Optionen…
…der Lohnsteuer unterworfen worden seien. Es handle sich vielmehr um eine Situation, die mit einem nicht ausbezahlten, bestehenden oder zukünftigen Gehaltsanspruch vergleichbar sei. Der Bw. habe keine freie Wahl gehabt, sich zB andere Aktien auszusuchen, und es sei auch vollkommen logisch, dass man vorerst bei…
…oder eine Erhöhung des Wertpapieransatzes) gebildet werde, die dem thesaurierten Gewinnanspruch bzw. der steuerpflichtigen Substanzerhöhung der Wertpapiere entsprechen solle. Es sei in den letzten Jahren bei einigen Investmentfonds zu starken Wertverlusten gekommen. Die Bw. habe aufgrund einer Vergleichsrechnung aufzeigen können, dass die Börsen- bzw. Marktwerte…
…Annahme einer verdeckten Ausschüttung in Höhe der gesamten Aufwendung kein Raum. Es sei somit festzustellen, dass die Sachverhaltserforschung seitens der BP unvollständig gewesen sei und die Darstellung in der Tz 34 so "hergerichtet wurde", wie sie eine übergeordnete Instanz oder der VwGH gerne lesen würden…
…nur eine Option angeboten werde, bedeute nicht, dass keine Beratung stattfinde. Die von der Bw. erbrachten Leistungen seien daher nach Ansicht der Betriebsprüfung keineswegs - wie im Gutachten dargestellt - auf die reine Besorgung oder Vermittlung abgestellt. Im Gegenteil könne man davon ausgehen, dass sich die Bw…
…Methode bei Vorliegen von schachtelbefreiten Kapitalerträgen (Dividenden) einerseits und a) einer steuerbefreiten Veräußerung (z. B. keine wesentliche Beteiligung, da Treuhandverhältnis anerkannt) oderb) einer steuerpflichtigen Veräußerung (z.B. wesentliche Beteiligung, da Treuhandverhältnis nicht anerkannt) andererseits eine Aufteilung der Anschaffungszinsen auf laufende Kapitalerträge (Dividenden) einerseits und den…
…Fiskus in Summe kein Schaden entstanden, der Schaden sei vielmehr dabei entstanden, dass ein Vorlieferant in der bisherigen Umsatzkette die verrechnete Umsatzsteuer nicht richtig und korrekt abgeführt habe. Es werde nicht einmal von der Großbetriebsprüfung selbst behauptet, dass die Bw. irgendeinen Kontakt oder irgendeine Kenntnis…
…wurde festgestellt, dass für diese Abtretungen von Gesellschaftsanteilen noch keine Börsenumsatzsteuer vorgeschrieben worden ist. In der internen Anregung zur Durchführung einer Betriebsprüfung bei "div.Fa.." vom 5.4.2000 war ebenfalls die ErfNr. 326.158/99 als Steuernummer angeführt und als Begründung war ausgeführt: "Überprüfung…
…Hauptmerkmal einer Marktwirtschaft ist, dass eine effiziente Ressourcenallokation durch eine Maximierung der individuellen Eigeninteressen zustande kommt. Theoretisch wird die Integration von Stock Options als variable Vergütungsbestandteile in das unternehmerische Entlohnungssystem daher mit Interessenkonflikten zwischen den Unternehmenseignern und dem Management begründet, da zwischen diesen keine natürliche…
…und es hätte sich in diesem Jahr ausschließlich um Geschäftsanbahnungsbewirtungen gehandelt, d.h. es seien keine Teamfeiern oder Weihnachtsfeiern dabei, da diese zentral organisiert worden seien. Viele dieser Menschen seien in der Folge Kunden geworden bzw. hätten ihm interessante Empfehlungen gegeben - es sei daher gar…
…Anzeige wie auch aus dem Einbringungsvertrag geht hervor, dass die Einbringung ohne Gegenleistung erfolgte. Von einem "vereinbarten Preis" kann daher nicht gesprochen werden. Da es an einer Preisvereinbarung fehlt und auch kein Börsen- oder Marktpreis vorliegt, war gemäß § 21 Z 3 KVG der erklärte Wert…
…zu stellen. Selbst wenn man in der Rückabwicklung eines neues Anschaffungsgeschäft sehen sollte, gilt nach den vorstehenden Ausführungen Folgendes: Da für die Rückabwicklung kein Preis im Sinne des § 21 Z. 1 KVG vereinbart wurde, kein mittlerer Börsen- oder Marktpreis im Sinne der Z. 2 vorliegt…
…zu stellen. Selbst wenn man in der Rückabwicklung eines neues Anschaffungsgeschäft sehen sollte, gilt nach den vorstehenden Ausführungen Folgendes: Da für die Rückabwicklung kein Preis im Sinne des § 21 Z. 1 KVG vereinbart wurde, kein mittlerer Börsen- oder Marktpreis im Sinne der Z. 2 vorliegt…
…den in Rede stehenden Lieferungen handle es sich um Lieferungen über Mobiltelefone, also vertretbare Sachen, die einen Börsen- oder Marktpreis hätten, bei denen mangels Gefahr einer Schädigung des Vertretenen kein Grund bestehe, die ein Insichgeschäft unzulässig erscheinen ließen (unter Hinweis auf Koziol/Welser I, 11…
…Gegenleistung nicht vorgenommen werden. Dem Abtretungspreis von S 1.- komme daher nur symbolischer Charakter zu. Dies habe zur Folge, dass mangels eines Börsen- oder Marktpreises für die GmbH-Anteile nach § 21 Zif. 3 KVG der Wert des Wertpapieres als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei. Dieser sei nach…
…Preis berechnet (-wenn ein Preis nicht vereinbart ist, von dem mittleren Börsen- oder Marktpreis, der für das Wertpapier am Tag des Geschäftsabschlusses gilt) oder vom Wert des Wertpapiers. Der Begriff des Entgeltes ist im Rahmen der Äquivalenztheorie zu beurteilen. Der Begriff "vereinbarter Preis" spezifiziert das …