…ausgehändigt. Dazu wurde im Vorhalt erläutert, dass die angeführten Studien weitgehend die gleichen Kernfächer aufweisen und nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates eine Zwangsläufigkeit der der Bw. erwachsenen Kosten im Zusammenhang mit dem Studium ihrer Tochter an der Webster Universität Wien nicht gegeben sei. Die Bw…
…Vergleichbarkeit der Studien ihrer Art nach abgesellt wird. Nicht den Kernbereich des Studiums betreffende Abweichungen zwischen den Studienplänen sei keine Bedeutung beizumessen. Anhand der Gegenüberstellung der Studienpläne (Prüfungsfächer) wird die Vergleichbarkeit aufgrund der weitgehend gleichen "Kernfächer" angenommen. Das Studium der Wirtschaftsinformatik in Linz ist jenem…
… 34, Tz 76). Für die Überprüfung dieser Frage erachtet es der VwGH als ausreichend, die Unterscheidung auf die Kernfächer bzw. den Kernbereich des Studiums zu reduzieren (VwGH 7.8.2001, 97/14/0068). Eine frühe Spezialisierung auf eine bestimmten Bereich der Betriebswirtschaftslehre kann unter Umständen…
…August 2001, 97/14/0068 erachtete es der VwGH für die Überprüfung dieser Frage als ausreichend, die Unterscheidung auf die Kernfächer bzw. den Kernbereich des Studiums zu reduzieren. Um zu überprüfen, inwieweit die zwei Studien ihrer Art nach vergleichbar sind, hat der unabhängige Finanzsenat die…
…bei gleichen Bildungschancen und gleichen Berufsaussichten auch an der Universität am Wohnort absolviert werden kann. Hinsichtlich des Studiums seines Sohnes an der Universität Innsbruck ist es unbestritten, dass das Studium der Architektur an beiden Universitäten absolviert werden kann. Dass sich diese Studien in den Kernfächern…
…Universitäten könne von einer Gleichartigkeit der Studien nicht ausgegangen werden. Nicht einmal die Hälfte der - im Zuge seines technischen Studiums an der TU Wien vorgeschriebenen - Pflichtlehrveranstaltungen (die naturgemäß als "Kernfächer" anzusehen seien) würden im Studienplan der Universität Klagenfurt angeboten. Nicht unerwähnt lassen wolle er auch…
Nach Ansicht der belangte Behörde ist jedenfalls an die Ausbildung von Kindern und Jugendlichen nicht der gleiche Maßstab wie an die Ausbildung von Erwachsenen zu setzen. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, unterscheidet…
…absolviert werden kann. Eine frühe Spezialisierung ist zwar für die Berufslaufbahn von Vorteil, führt allerdings bei gleichen Kernfächern von Studienrichtungen nicht zur Zwangsläufigkeit der Aufwendungen. Die Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat am 26. Mai 2011 zur Entscheidung vorgelegt. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 34…
…des Wohnortes des Bw. daher eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit gegeben. Bei gleichen Kernfächern (vgl. VwGH vom 7.8.2001, 97/14/0068) von Studienrichtungen und grundsätzlich gleichem Ausbildungsabschluss liege ein Zwangsläufigkeit der auswärtigen Berufsausbildung nicht vor. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2009, beim Finanzamt eingelangt am…
…Zl. 97/14/0068, erachtete es der Verwaltungsgerichtshof als ausreichend, die Unterscheidung auf die Kernfächer bzw. den Kernbereich des Studiums zu reduzieren. Um überprüfen zu können, inwieweit die Bakkalaureatsstudien Informatik an der Universität Wien und an der Universität Klagenfurt ihrer Art nach vergleichbar sind, hat…
…Wohnortes erfolgen. Wird neben einer Schulausbildung hobbymäßig Fußball gespielt, rechtfertigte dieser Umstand ebenso wenig eine Ausbildung außerhalb des Nahebereiches des Wohnortes wie - bei gleichen Kernfächern und Ausbildungszeiten - allfällige allgemeine Vorteile bei einem späteren Studium. Neben dieser Berufsausbildung wurde jedoch eine zweite Berufsausbildung, nämlich zum Profifußballspieler…
…Bw. legte weiters einen Auszug aus dem Studienplan für das Bachelorstudium Politikwissenschaft an der Universität W. vor und zwar die Seiten 5 bis 8 und übertitelte diese Beilage mit "Kernfächer Politikwissenschaft Universität Wien". Auf Seite 5 unten befindet sich die Überschrift "Pflichtmodule: Kern der Politikwissenschaft"…
…97/14/0068, erachtete es der Verwaltungsgerichtshof als ausreichend, die Unterscheidung auf die Kernfächer bzw. den Kernbereich des Studiums zu reduzieren. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in dem zuletzt zitierten Erkenntnis und im Erkenntnis vom 17.6.2004, 2000/14/0207 hinsichtlich einer frühen Spezialisierungsmöglichkeit auf…
…noch Sonderausgaben sein. Nach Abs. 2 leg. cit. ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwächst. Nach Abs. 3 leg. cit. erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich aus tatsächlichen, rechtlichen…
…2001, 97/14/0068): So entspricht das Studium der "Angewandten Betriebswirtschaftslehre" an der Universität Klagenfurt - im Jahr 1995 - bei einer Gegenüberstellung der Studienordnungen und Studienpläne bei weitgehend gleichen "Kernfächern" jenem der "Betriebswirtschaftslehre" an der Karl-Franzens-Universität Graz; Unterschiede müssten den "Kernbereich" des Studiums betreffen…
… 34 Anm. 63: laut diesem Einkommensteuerkommentar entspricht das Studium der "Angewandten Betriebswirtschaftslehre" an der Universität Klagenfurt - im Jahr 1995 - bei einer Gegenüberstellung der Studienordnungen und Studienpläne weitgehend gleichen Kernfächern jenem der "Betriebswirtschaftslehre" an der Karl-Franzens Universität Graz; Unterschiede mussten den "Kernbereich" des Studiums betreffen…
…Ausbildungsniveau und die spätere Berufslaufbahn des Ausgebildeten von Vorteil sein könne. Bei einem Vergleich von Universitäten untereinander seien die inländischen Studienordnungen heranzuziehen; sofern die Vergleichsstudien weitgehend die gleichen Kernfächer aufweisen, liege eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit im Sinne des EStG vor. Umweltwissenschaft ("Environmental Science") werde in Studiengängen…
…Voraussetzungen für die spätere Berufslaufbahn von Vorteil, führe dieser Umstand alleine noch nicht zu einer Zwangsläufigkeit der damit verbundenen Aufwendungen. Bei gleichen Kernfächern von Studienrichtungen komme es daher zu keiner Zwangsläufigkeit (VwGH 7.08.01, 97/14/0068). Bei der entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit sei nicht nur…
…8 EStG 1988 berücksichtigt. Die Berücksichtigung höherer tatsächlich nachgewiesener Kosten ist in jedem Fall unzulässig. Ein Studium im Ausland oder ein Auslandsaufenthalt bei gleichen Kernfächern von Studienrichtungen am Wohnort führt zu keiner Zwangsläufigkeit. Es ist durchaus üblich, dass Eltern im Interesse einer möglichst guten und…
…werden, sind aber die Lehrinhalte und der Ausbildungsabschluss grundsätzlich gleich, liegt keine Zwangsläufigkeit vor und es besteht kein Anspruch auf den Freibetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988. Bei gleichen Kernfächern von Studienrichtungen kommt es in der Regel zu keiner Zwangsläufigkeit (VwGH 7.8.2001…