Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0356-K/07
Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG - Frage eines gleichartigen Studiums am Wohnsitz Klagenfurt (Informatik)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0356-K/07vom 13.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es besteht für die Eltern weder eine rechtlich noch eine sittliche Verpflichtung, dem Kind das Studium an einer entfernt gelegenen Universität zu finanzieren. Bei der Beurteilung ist entscheidend, dass das Studien seiner Art nach auch am Wohnort oder in dessen Nahebereich absolviert werden kann.
Das Bakkalaureatsstudium Informatik wird sowohl an der Universität Wien als auch an der Universität Klagenfurt angeboten. Dabei steht der Vermittlung von Grundlagenwissen der Informatik im Vordergrund, weil diesem Teil des Studiums der größte Raum eingeräumt wird. Nicht entscheidend ist, dass sich die angebotenen Lehrveranstaltungen zum Teil nicht decken, weil es den Fakultäten im Rahmen der ihnen eingeräumten Autonomie freigestellt ist, durch welche Lehrveranstaltungen sie ihre Ziele erreichen. Im gegenständlichen Fall bestehen die Kernbereiche in der Vermittlung von Informatik-Grundlagenwissen und sind diese Studien daher als gleichartig anzusehen.
Die beim Studium an der Universität Klagenfurt und an der Universität Wien vorgesehene Spezialisierungen resultieren ebenfalls aus der den einzelnen Fakultäten österreichischer Universitäten eingeräumten Autonomie und spielen bei der Beurteilung der Gleichartigkeit keine Rolle. Im gegenständlichen Fall haben die Spezialisierungsbereiche - gemessen an der Semesterstundenzahl - im Übrigen nur untergeordnete Bedeutung. Dies geht auch aus den Studienplänen beider Universitäten hervor, die die Anwendungsfächer bzw. Ausprägungsfächer als "über die Grundlagenkenntnisse hinausgehende vertiefte Kenntnisse" bezeichnen. Das Studium der Informatik an der Universität Wien mag zwar für das Ausbildungsniveau des Kindes und seine spätere Berufslaufbahn von Vorteil sein, Aufwendungen für ein Studium an einer entfernt gelegenen Universität, das auch an einer Universität am Wohnort absolviert werden kann, sind jedoch nicht zwangsläufig erwachsen und daher als außergewöhnliche Belastung nicht abzugsfähig.
Da im gegenständlichen Fall sich die beiden Studien in ihren Kernbereichen decken und im Übrigen nach erfolgreichem Abschluss jeweils zur Verleihung des akademischen Grades "Bakkalaurea/-eus der technischen Wissenschaften" führen, ist ein Anspruch auf Zuerkennung des Pauschbetrages nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht gegeben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Mag.A.Z., Pensionistin, geb. xy,
V.Lgasse, vom 30. April 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt,
vertreten durch ADir Alexander Spielmann, vom 20. April 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mag.A.Z. (in der Folge Bw.) bezog im Jahr 2006
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auf Grund ihrer ehemaligen
Tätigkeit im Bundesdienst.
Mit elektronisch eingelangter Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2006 beantragte die Bw. u.a. die
Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastung (bzw. des
Pauschbetrages gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG) auf Grund des ab Oktober
aufgenommenen Studiums der Philosophie als auch des ab Oktober 2006
aufgenommenen Bakkalaureatsstudiums Informatik an der Universität Wien
ihres Sohnes M.S., geboren am yz, für die Monate Jänner bis Dezember
2006.
Mit Bescheid vom 20. April 2007 versagte das Finanzamt der
Bw. die Anerkennung ihrer beantragten Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung im Rahmen des § 34 Abs. 8 EStG 1988
mit der Begründung, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines
Kindes außerhalb des Wohnortes nicht als außergewöhnliche
Belastung gelten würden, wenn auch im Einzugsbereich des Wohnortes eine
entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Eine solche Möglichkeit
(Philosophiestudium auch an der Uni Klagenfurt möglich) sei auch in ihrem
Fall gegeben, weshalb die beantragten Aufwendungen nicht zu berücksichtigen
seien.
Mit Eingabe vom 27. April 2007, beim Finanzamt eingelangt
am 30. April 2007, erhob die Bw. das Rechtsmittel der Berufung gegen den
angeführten Bescheid. Begründend führte sie darin aus, dass ihr
Sohn an der Universität Wien Informatik mit dem Anwendungsfach Scientific
Computing studiere. Dieses Anwendungsfach sei ein im Gesetz vorgesehenes
Wahlpflichtfach, das es an der Universität Klagenfurt nicht gebe. Die
Spezifikation dieses Ausbildungsfaches werde auch im akademischen
Verleihungsbescheid angegeben und stelle sie daher den Antrag, diese Kosten der
Berufsausbildung im Einkommensteuerbescheid 2006 zu berücksichtigen, da
auch aus dem beiliegenden Curriculum hervorgehe, dass diese Ausbildung nicht
möglich sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich
des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Im gegenständlichen Fall wurde von der Bw. in ihrer
Berufung einzig und allein vorgebracht, dass das Bakkalaureatsstudium der
Informatik an der Universität Wien sich von jenem an der Universität
Klagenfurt derart unterscheide, dass eine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit in Klagenfurt nicht gegeben sei und sohin der
Pauschbetrag als außergewöhnliche Berücksichtigung finden
müsse.
Die Pauschalierung des Mehraufwandes der Höhe nach
durch das Gesetz enthebt nicht von der Prüfung der Frage, ob eine
auswärtige Berufsausbildung dem Grunde nach geboten (zwangsläufig)
ist. Dies trifft nach ständiger Rechtsprechung dann zu, wenn am Wohnort des
Steuerpflichtigen oder in dessen Einzugsbereich - unter Berücksichtigung
der Talente des Kindes - eine gleichartige Ausbildungsmöglichkeit besteht
(vgl. Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 34 EStG
1988 Einzelfälle, Tz 1, Stichwort "Auswärtige Berufsausbildung").
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9.
Juli 1987, Zl. 86/14/0101, bereits ausgeführt hat, sind die durch das
auswärtige Studium verursachten Mehraufwendungen dann nicht
zwangsläufig erwachsen, wenn das gleiche Studium bei gleichen
Bildungschancen und Berufsaussichten auch an einer im Wohnort oder im
Nahebereich des Wohnortes gelegenen Universität absolviert werden kann.
Diesfalls treffe die Eltern weder eine im Unterhaltsanspruch nach § 140
ABGB begründete rechtlich noch sittliche Pflicht, dem Kind das Studium an
einer entfernt gelegenen Universität zu finanzieren. Im Erkenntnis vom
31. März 1987, Zl. 86/14/0137, spricht der Verwaltungsgerichtshof von
einem "gleichwertigen Studium" im Einzugsbereich des Wohnortes, das die
Zwangsläufigkeit ausschließe.
In einer Reihe von Erkenntnissen hatte sich der
Verwaltungsgerichtshof auch mit der Frage zu befassen, unter welchen
Voraussetzungen Aufwendungen für ein Auslandsstudium zwangsläufig
erwachsen. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof wiederholt ausgesprochen,
dass weder die gesetzliche Unterhaltspflicht nach § 140 ABGB noch eine
sittliche Pflicht den Eltern gebieten, ihr Kind an einer ausländischen
Hochschule studieren zu lassen, wenn das gewählte Studium mit wesentlich
geringeren Kosten auch an einer inländischen Hochschule absolviert werden
könne, möge auch der Studienaufenthalt für das Ausbildungsniveau
und die spätere Berufslaufbahn des Ausgebildeten von Vorteil sein (vgl.
Erkenntnisse vom 4. März 1985, Zl. 85/14/0164, und vom 19. Mai 1993, Zl.
89/13/0155). Speziell im Erkenntnis vom 4. März 1986 hat der
Verwaltungsgerichtshof dezidiert ausgeführt, dass es nicht darauf ankomme,
ob inländische und ausländische Studienordnungen voneinander
abweichen. Entscheidend sei vielmehr, dass die betreffenden Studien ihrer Art
nach auch im Inland (mit wesentlich geringeren Kosten) betrieben werden
können. Im Erkenntnis vom 7. August 2001, Zl. 97/14/0068, erachtete es der
Verwaltungsgerichtshof als ausreichend, die Unterscheidung auf die
Kernfächer bzw. den Kernbereich des Studiums zu reduzieren.
Um überprüfen zu können, inwieweit die
Bakkalaureatsstudien Informatik an der Universität Wien und an der
Universität Klagenfurt ihrer Art nach vergleichbar sind, hat der
Unabhängige Finanzsenat die im Streitjahr 2006 in Geltung stehenden
Studienpläne einander gegenüber gestellt.
Aus diesen Studienplänen ergibt sich Folgendes (der
Einfachheit halber wird der Begriff Studium verwendet):
Die Studienrichtung Informatik an der Universität
Klagenfurt als auch jenes an der Universität Wien sieht eine Studiendauer
von 6 Semestern vor.
Was den Studienumfang anbelangt, umfasst das Studium an der
Universität Klagenfurt insgesamt 133 Semesterstunden und hat folgenden
Aufbau mit folgendem Stundenumfang:
|
Fach/Semesterstunden
|
Lehrveranstaltungen
|
Semester-stunden
|
Angewandte Informatik (Pflichtfach)/16
|
Einführung in die
Informatik Datenbanken Grundlagen der
Modellierung Proseminar aus Angewandte Informatik Seminar aus
Angewandte Informatik
|
4 4 3 2 3
|
Softwareentwicklung (Pflichtfach)/32
|
Einführung in die strukturierte und
objektorientierte Programmierung Algorithmen und
Datenstrukturen Objektorientierte Implementierung von Algorithmen und
Datenstrukturen Softwareentwurf, -test und
-entwicklungsprozess Interaktive Systeme Entwicklung von
Anwendungssystemen logik und logische
Programmierung Softwarepraktikum
|
4 3 2 5 3 4 3 8
|
Mathematik und theoretische Grundlagen
(Pflichtfach)/20
|
Mathematik für Informatiker
I Mathematik für Informatiker II Einführung in die
Theoretische Informatik Operations Research Stochastik
|
6 4 4 3 3
|
Technische Grundlagen und Systemsoftware
(Pflichtfach)/12
|
Rechnerorganisation Betriebssysteme Rechnernetze
und Netzwerkprogrammierung
|
4 4 4
|
Kompetenzerweiterung (Pflichtfach)/10
|
English for Computing Presentation and
Communication Rechtsgrundlagen I oder Team- und Führungskompetenzen
I Rechtsgrundlagen II oder Team- und Führungskompetenzen
II Technologiefolgenabschätzung
|
2 2 2 2 2
|
Summe Pflichtfächer
|
|
90
|
Fach/Semesterstunden
|
Lehrveranstaltungen
|
Semester-stunden
|
Angewandte Informatik (vertiefendes
Wahlfach*)/12
|
Knowledge
Engineering Wirtschaftsinformatik Systemsicherheit
|
4 4 4
|
Softwareentwicklung (vertiefendes
Wahlfach*)/12
|
Übersetzerbau Datenbanktechnologie Spezifikation
und Verifikation
|
4 4 4
|
Theoretische oder Technische Grundlagen und
Systemsoftware (vertiefendes Wahlfach*)/12
|
Algorithmen und
Komplexitätstheorie Verteilte Systeme Web-Technologien
|
4 4 4
|
Summe Wahlfächer (*4
Vertiefungsblöcke /mindestens 1 aus jedem Bereich
verpflichtend)
|
|
16
|
Betriebswirtschaft (Anwendungsfach)/13
|
Einführung in die
Betriebswirtschaftslehre Betriebliche
Leistungsfunktionen Betriebliche Leistungsfunktionen Organisation,
Personal und Management Organisation, Personal und
Management Betriebliches Rechnungswesen für Inf.
Betriebliches Rechnungswesen für Inf.
|
2 2 2 1 2 2 2
|
Computerlinguistik (Anwendungsfach)/13
|
Einführung in die
Computerlinguistik Textanalyse Morphologie Semantik Methoden
der Syntaxanalyse Morphosyntax und Parserbau Lexikontheorie
|
2 1 2 2 2 2 2
|
Mathematik (Anwendungsfach)/13
|
Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern
des Bakkalaureatsstudium Technische Mathematik Lehrveranstaltungen aus
einem der vier Vertiefenden Wahlfächer des Bakkalaureatsstudiums Technische
Mathematik
|
6 7
|
Geographie (Anwendungsfach)/13
|
Einführung in die Geographie als
Anwendungsfach für die Informatik Teilgebiete der
Regionalentwicklung, Sozial-, Kultur- und
Wirtschaftsgeographie Teilgebiete der Umwelt- und
Ökogeographie Vertiefung in Spezialthemen der Geographie mit
Informatikbezug Räumliche Analyse und Modellbildung mit
Geoinformationssystemen Seminar aus Geographie
|
1 2 2 2 4 2
|
Summe Anwendungsfach (mindestens 1 zu
belegen)
|
|
13
|
Fach/Semesterstunden
|
Lehrveranstaltungen
|
Semester-stunden
|
Freie Wahlfächer (aus dem Angebot aller
anerkannten in- und ausländischen Universitäten zu wählen)
|
|
14
|
Summe insgesamt
|
|
133
Das Studium Informatik an der Universität
Wien/Ausprägungsfach Scientific Computing umfasst insgesamt 96
Semesterstunden und weist folgenden Aufbau mit folgendem Stundenumfang
auf:
|
Module/Semesterstunden
|
Lehrveranstaltungen
|
Semester-stunden
|
Informationstechnologie (Pflichtmodul)/32
|
Einführung in die
Programmierung Technische Grundlagen und
Systemsoftware Algorithmen und
Datenstrukturen Internettechnologien Datenbanksysteme Software
Architekturen und Web Technologien Softwareentwicklung Great
Principles of Information Technology
|
4 4 4 4 4 4 4 4
|
Allgemeine
Grundlagen (Pflichtmodul)/16
|
Modellierung Human-Computer-Interaction
und Psychologie Formale Grundlagen der
Informatik Projektmanagement
|
4 4 4 4
|
Strukturwissenschaften (Pflichtmodul)/16
|
Mathematische Basistechniken Grundlagen
der Mathematik und Analysis Datenanalyse und Statistik Optimierung
und Simulation
|
4 4 4 4
|
Kompetenzerweiterung (Pflichtmodul)/6
|
Informatik und Gesellschaft Sozial- und
geisteswissenschaftliche Grundlagen Informatik und Recht
|
2 2 2
|
Summe Pflichtmodule
|
|
70
|
Interdisziplinäre Informatik - Scientific
Computing (Wahlpflichtmodul)/20
|
Einführung in Scientific Computing -
Technologien und Infrastruktur Scientific
Programmierung Scientific Data Management Software Tools and
Libraries Praktikum mit Bachelorarbeit
|
4 4 4 4 4
|
Summe Wahlpflichtmodul
|
|
20
|
Module/Semesterstunden
|
Lehrveranstaltungen
|
Semester-stunden
|
Formal- und Naturwissenschaften
(Anwendungsfach-Pflichtmodul)/16
|
Methoden des Scientific
Computing Einführungspraktikum Scientific Computing Formale
Techniken des Scientific Computing Mathematische Modellierung im
Scientific Computing Visualisierung
|
2 2 4 4 4
|
Summe Anwendungsfach
|
|
16
|
Wahlmodul Anwendungsfach Formal- und
Naturwissenschaften
|
|
4
Aus diesen Studienplänen (des Bakkalaureatsstudiums
Informatik der Universität Klagenfurt und der Universität Wien) geht
hervor, dass der Vermittlung von Grundlagen der Informatik bei beiden Studien
der größte Raum, nämlich 106 bzw. 70 Semesterstunden,
eingeräumt wird. Vergleicht man die Pflichtfächer und vertiefenden
Wahlfächer an der Universität Klagenfurt mit den (Wahl)-
Pflichtmodulen an der Universität Wien, so tritt zu Tage, dass die im
gegenständlichen Fall angebotenen Lehrveranstaltungen alle jene Kenntnisse
vermitteln, die die Absolventinnen und Absolventen in die Lage versetzen,
informatische Methoden, Vorgehensmodelle, Werkzeuge und Systeme der Informatik
zur Lösung praxisrelevanter Probleme anzuwenden. Keine Rolle dabei spielt,
dass sich die Lehrveranstaltungsangebote zum Teil nicht decken, weil es den
Universitäten im Rahmen der ihnen gesetzlich eingeräumten Autonomie
anheim gestellt ist, durch welche Lehrveranstaltungen sie ihre Studienziele
erreichen. Im Studienplan der Universität Klagenfurt wird der Bereich der
Grundlagenvermittlung im Abschnitt Qualifikationsprofil mit "Fachkompetenzen"
umschrieben und als Kern zur Qualifikation als Software Ingenieurin und Software
Ingenieur bezeichnet. Die Absolventinnen und Absolventen des
Bakkalaureatsstudium werden dort als Informatik-Fachkräfte mit ausgewogenen
Grundlagenkenntnissen und besonderer Qualifikation in der Entwicklung von
Software und Informationssystemen umschrieben, die befähigt sind, "nach
kurzer Einarbeitungszeit Softwareentwicklungsprogramme im Team erfolgreich
durchzuführen, Projekte zu leiten, komplexe Informationssysteme
(Hardware-/Software-/Netzwerksysteme) in Abstimmung mit den Auftraggebern zu
spezifizieren, inhaltlich und kommerziell zu evaluieren, verantwortlich
einzuführen und in ihrer Anwendung gewinnbringend zu managen sowie die
Zusammenhänge zwischen grundlegenden Erkenntnissen und
anwendungsorientierten Methoden erkennen und nutzbringend einzusetzen". Im
Studienplan der Universität Wien finden sich ebenfalls unter dem Abschnitt
Qualifikationsprofil zu diesem Studienbereich die Aussagen, dass "sie (die
Absolventinnen und Absolventen) vertiefte Kenntnisse über die
Implementierung und Validierung komplexer informatischer Systeme zur
Information, Kommunikation und Steuerung besitzen, diese in verschiedenen
Anwendungsbereichen einsetzen können bzw. deren Einsatz leiten und geschult
sind, Algorithmen zu realisieren und bezüglich ihrer Eigenschaften
einzuschätzen und zu bewerten, im Team komplexe Software entwickeln
können, die Anforderungen beim Arbeiten in Gruppen kennen, sowie die
Fähigkeit zu verantwortlichem und verantwortungsbewussten Handeln im Beruf
besitzen"; aus dieser Beschreibung ist zu schließen, dass der Kernbereich
des Studiums ebenfalls die Grundlagen der Informatik zum Inhalt hat.
Was die im gegenständlichen Fall bei beiden Studien
vorgesehene Spezialisierung, auf die sich die Bw. in ihrer Argumentation beruft,
anbelangt, so ist hiezu darauf zu verweisen, dass es für
österreichische Universitäten charakteristisch ist, dass die einzelnen
Fakultäten bei der Gestaltung ihrer Studienpläne im Rahmen ihrer ihnen
gesetzlich eingeräumten Autonomie gewisse Schwerpunkte setzen. Aus dieser
Schwerpunktsetzung heraus resultieren im gegenständlichen Fall die an der
Universität Klagenfurt angebotenen Anwendungsfächer und die an der
Universität Wien angebotenen Ausprägungsfächer. Diesen Bereichen
kommt jedoch nur eine untergeordnete Bedeutung zu, weil sie lediglich 13
Semesterstunden (Universität Klagenfurt) und 36 Semesterstunden
(Universität Wien) umfassen. Darüber hinaus werden im Studienplan der
Universität Wien die in den Ausprägungsfächern vermittelten
Kenntnisse "als über die Grundlagenkenntnisse hinausgehende vertiefte
Kenntnisse" bezeichnet, was ebenfalls den Schluss zulässt, dass die
Vermittlung von Grundlagenwissen beim Studium der Informatik im Vordergrund
steht und die Ausprägungsfächer spezialisiertes Wissen in deutlich
geringerem Umfang vermitteln.
Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmales "entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit" ist nicht nur auf den Lehrinhalt einer Ausbildung
abzustellen, sondern auch darauf, ob diese Lehrinhalte im Rahmen einer
Ausbildung vermittelt werden, die zu einem gleichartigen Ausbildungsabschluss
führen. Kann derselbe Ausbildungsabschluss auch an einer im Wohnort oder in
dessen Einzugsbereich gelegenen Anstalt erreicht werden, so steht der
Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht zu. Aus den vorstehenden
Ausführungen erhellt, dass auch an der Universität Klagenfurt das
Bakkalaureatsstudium Informatik angeboten wird, das sich zufolge der
vorstehenden Ausführungen in seinem Kernbereich mit jenem an der
Universität Wien deckt. Keine Rolle spielt bei der Beurteilung der
Gleichartigkeit der Studien die vom Sohn der Bw. eingeschlagene Spezialisierung.
Die Argumentation der Bw., dass im Verleihungsdekret die Spezifikation des
Ausprägungsfaches angegeben wird, ist daher unbeachtlich. Beide Studien
führen im Übrigen nach erfolgreichem Abschluss zur Verleihung des
akademischen Grades "Bakkalaurea bzw. Bakkalaureus der technischen
Wissenschaften". Für den Sohn der Bw. besteht sohin in seinem Wohnort eine
gleichartige Ausbildungsmöglichkeit, was die Zuerkennung des im § 34
Abs. 8 EStG 1988 vorgesehenen Pauschbetrages an die Bw. (für ihre
Aufwendungen aus Anlass des Studium ihres Sohnes an der entfernt gelegenen
Universität) ausschließt.
Eine gleichartige Ausbildungsmöglichkeit an der
Universität Klagenfurt besteht auch für das seit Oktober 2004 vom Sohn
der Bw. an der Universität Wien betriebene Studium der Philosophie, weshalb
auch dieses für die Bw. keinen Anspruch auf Zuerkennung des Pauschbetrages
nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 begründen kann. Letzteres wurde von der Bw.
im Übrigen in ihrem Berufungsvorbringen auch nicht in Zweifel
gezogen.
Dass das Studium Philosophie und das Bakkalaureatsstudium
Informatik an der Universität Wien für das Ausbildungsniveau des
Sohnes und seine spätere Berufslaufbahn von Vorteil sein können, mag
zutreffen. Es ist durchaus üblich, dass Eltern im Interesse einer
möglichst guten und umfassenden Ausbildung ihres Kindes - ohne hiezu
rechtlich oder sittlich verpflichtet zu sein - weitere Kosten auf sich nehmen.
Eine Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 EStG 1988 ist jedoch
lediglich bei jenen Aufwendungen gegeben, die der gesetzlichen Unterhaltspflicht
entspringen. Solche liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.
Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen und
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 13. Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0356-K/07
- Stammnummer
- 34675
- Gültig
- 13.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF