Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0189-G/06
Studium an der Wirtschaftsuniversität
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0189-G/06vom 16.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Franz Zeitlhofer und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Astrid Binder, Mag. Gerald Klug und Wolfgang Sauer im Beisein
der Schriftführerin Dagmar Brus über die Berufung der Bw.,
8044 Graz, vertreten durch Kleiner&Kleiner Gesellschaft mbH,
8010 Graz, Burgring 22, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
18. April 2005 betreffend Einkommensteuer 2002 nach der am 7. Februar
2007 in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung
stellte der Prüfer fest, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung
eines Kindes außerhalb des Wohnortes gemäß
§ 34 (8) EStG 1988 nicht als außergewöhnliche
Belastung gelten, wenn auch im Einzugsgebiet des Wohnortes eine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Da das Studium der Volkswirtschaftslehre
auch in Graz angeboten werde, sei eine solche Möglichkeit im
gegenständlichen Fall gegeben, sodass die für die Tochter der
Berufungswerberin (Bw.) im Streitjahr 2002 geltend gemachten Aufwendungen (8
Monate à 110 Euro) nicht zu berücksichtigen seien.
In ihrer Berufung richtete sich die Bw. gegen diese
Nichtanerkennung der Aufwendungen für die Berufsausbildung für ihre
Tochter als außergewöhnliche Belastung.
Zur Begründung führte sie aus, dass ihre Tochter
in den Jahren 1999 - 2004 an der Wirtschaftsuniversität Wien das Studium
der Volkswirtschaftslehre mit dem Schwerpunkt Regionalentwicklung absolviert
hätte. Dieser Studienschwerpunkt werde nur an der
Wirtschaftsuniversität Wien angeboten. Durch die dargelegte
Spezialisierungsmöglichkeit und der daraus resultierenden
Berufsmöglichkeit sei die Vergleichbarkeit mit der Berufsausbildung an der
Universität Graz nicht gegeben. In dieser Berufungsschrift vom
14. Juli 2005 beantragte die Bw. eine Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat gemäß
§ 282 BAO und die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als
außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages vom
"110 Euro" [1.500,00 S] pro Monat der Berufsausbildung
berücksichtigt.
Die Pauschalierung des Mehraufwandes der Höhe nach
durch das Gesetz enthebt nicht von der Prüfung der Frage, ob eine
auswärtige Berufsausbildung dem Grunde nach geboten (zwangsläufig)
ist. Dies trifft nach ständiger Rechtsprechung dann nicht zu, wenn am
Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Einzugsbereich - unter
Berücksichtigung der Talente des Kindes - eine gleichartige
Ausbildungsmöglichkeit besteht (vgl, Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, § 34 EStG 1988, Einzelfälle, Tz
1, Stichwort "Auswärtige Berufsausbildung").
Wie der VwGH im Erkenntnis vom 9. Juli 1987, 86/14/0101
bereits ausgeführt hat, sind die durch das auswärtige Studium
verursachten Mehraufwendungen dann nicht zwangsläufig erwachsen, wenn das
gleiche Studium bei gleichen Bildungschancen und Berufsaussichten auch an einer
im Wohnort oder im Nahbereich des Wohnortes gelegenen Universität
absolviert werden kann.
Es ist nicht erforderlich, dass das
Lehrveranstaltungsangebot völlig ident ist; maßgeblich ist vielmehr,
ob die Studien gleichartig bzw. gleichwertig sind (Doralt,
EStG4 , § 34, Tz
76).
Für die Überprüfung dieser Frage erachtet es
der VwGH als ausreichend, die Unterscheidung auf die Kernfächer bzw. den
Kernbereich des Studiums zu reduzieren (VwGH 7.8.2001, 97/14/0068).
Eine frühe Spezialisierung auf eine bestimmten Bereich
der Betriebswirtschaftslehre kann unter Umständen für die spätere
Berufslaufbahn von Vorteil sein, doch führt dies nach der Rechtsprechung
des VwGH nicht dazu, von einer fehlenden Gleichwertigkeit der Studienangebote
auszugehen( VwGH 26.5.2004, 2000/14/0207).
Im vorliegenden Fall hat die Tochter der Bw. an der
Wirtschaftsuniversität Wien von 1999 bis 2004 Volkswirtschaftslehre
studiert; ein Studium, das auch am Wohnort angeboten wird.
Eine Gegenüberstellung der Studienordnungen und
Studienpläne beider Fakultäten zeigt folgendes Bild:
Das Studium der Volkswirtschaftslehre an der
Wirtschaftsuniversität Wien gliedert sich in zwei Studienabschnitte.
Für den ersten Studienabschnitt sind eine Dauer von 2 Semestern und
folgende Pflichtfächer vorgesehen:
Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre,
Rechtswissenschaften, Mathematik und Statistik und eine fremde
Wirtschaftssprache.
Der zweite, 6-semestrige Studienabschnitt umfasst:
Volkswirtschaftslehre-Kernbereich, Finanzwissenschaft,
Volkswirtschaftslehre - Spezialisierungsbereich, Volkswirtschaftslehre -
interdisziplinäres Vertiefungsfach, Betriebswirtschaftslehre,
Rechtswissenschaften, Soziologie, Wirtschafts- und Sozialgeschichte, Fremde
Wirtschaftssprache und freie Wahlfächer. Die Auswahl eines aus den
folgenden Wahlfächern wird im zweiten Studienabschnitt empfohlen:
Arbeitsmarkt- und Organisationsökonomik, Frauen in der
Volkswirtschaft, Geoinformatik und Geomarketing.....Standort- und
Regionalentwicklung......und Wirtschaftsgeographie.
An der Universität Graz wird ein sechs -semestriges
Bakkalaureatsstudium und ein Magisterstudium Volkswirtschaftslehre (drei
Semester) angeboten. Inhalt des Bakkalaureatstudiums sind:
Einführung in die Volkswirtschaftlehre,
Mikroökonomik, Makroökonomik, internationale Ökonomik, Wachstum
und Verteilung, Theoriegeschichte, Marktwirtschaftlicher Ordnungsrahmen und
öffentlicher Sektor, Mathematik und Statistik, Betriebswirtschaftslehre,
Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten.
Inhalt des Magisterstudiums sind folgende
Pflichtfächer:
Fortgeschrittene Mikroökonomik, Fortgeschrittene
Makroökonomik, Wirtschaftspolitik, Marktwirtschaftlicher
Ordnungsrahmen.
Es gibt somit Unterschiede bezüglich Art und
Gliederung der Prüfungsfächer und der Anzahl der vorgesehenen
Semester. Aber sowohl die vorgegebene Zielsetzung ("die Studierenden
insbesondere hinsichtlich jener Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kompetenzen
zu fördern, die sie in die Lage versetzen, die abgehandelten Theorien und
vermittelnden Methoden in ihrer beruflichen Tätigkeit erfolgversprechend
einzusetzen" bzw " Die Absolventen/inn/en sollen in der Lage sein,
einschlägige Problemstellungen wissenschaftlich und praxisorientiert zu
bearbeiten und als kompetente Ansprechpartner/innen für diese Belange
überall dort zu fungieren, wo volkswirtschaftliches Expertenwissen in
Politik und Wirtschaft benötigt wird" als auch der Ausbildungsabschluss
(mag.rer.soc.oec,) sind bei beiden Ausbildungsmöglichkeiten gleichwertig.
So kommt der unabhängige Finanzsenat zu der
Auffassung, dass sich beide Studien in ihren Kernbereichen nicht wesentlich
voneinander unterscheiden. Wenn nun die Bw. vorbringt, dass das freie Wahlfach "
Standort und Regionalentwicklung" den Berufsweg ihrer Tochter wesentlich
geprägt hat, ist auf die eingangs zitierte Judikatur zu verweisen.
Mag im vorliegenden Fall die Spezialisierung durch das
Wahlpflichtfach "Standort- und Regionalentwicklung" für die spätere
Berufslaufbahn der Tochter von Vorteil sein, so folgt daraus nicht, dass die mit
diesem Vorteil verbundenen Kosten zwangsläufig erwachsen. Es ist durchaus
üblich, dass Eltern im Interesse einer möglichst guten und umfassenden
Ausbildung ihres Kindes neben der gesetzlich geregelten Unterhaltspflicht
freiwillig und ohne sittliche Verpflichtung weitere Kosten auf sich nehmen (vgl.
VwGH 4.3.1986, 85/14/0164).
Der unabhängige Finanzsenat kommt nach
Auseinandersetzung mit den betreffenden Studienplänen und Studienordnungen
zu der Auffassung, dass die durch das auswärtige Studium verursachten
Mehraufwendungen nicht zwangsläufig erwachsen sind, da das gleiche Studium
bei gleichen Bildungschancen und gleichen Berufsaussichten auch an der
Universität am Wohnort absolviert werden kann.
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 16.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0189-G/06
- Stammnummer
- 26789
- Gültig
- 16.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF