Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0141-K/04
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes an der Webster Universität Wien
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0141-K/04vom 15.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es trifft Eltern weder eine gesetzliche Unterhaltspflicht noch eine sittliche Verpflichtung, dem Kind ein im Vergleich zu einem Studium an einer österreichischen Universität mit wesentlich höheren Kosten verbundenes Studium im Ausland (oder aber im Inland) zu finanzieren. Dies ungeachtet dessen, dass das Studium an einer ausländischen (internationalen) Universität für das Ausbildungsniveau und die spätere Berufslaufbahn des Ausgebildeten von Vorteil sein kann. Bei einem Vergleich von Universitäten untereinander sind die inländischen Studienordnungen heranzuziehen; soferne die Vergleichsstudien weitgehend die gleichen Kernfächer aufweisen, liegt eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit i.S. des § 34 Abs. 8 EStG 1988 vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S.G., Pensionistin, geb.
8. Februar 1942, 9500 Villach, Widmanngasse 2, vom 23. Mai 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach, vertreten durch HR Dr. Veit
Jonach, vom 11. Mai 2004 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
S.G. (in der Folge Bw.) beantragte im Zuge der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 unter anderem die Anerkennung von
€ 12.780,00 an Berufsausbildungskosten für ihre Tochter S.M. an
der Webster Universität in Wien als außergewöhnliche Belastung.
Das Finanzamt Spittal Villach brachte in seinem
Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2003 einen
Pauschalbetrag von monatlich € 110,00 (S 1.500,00), insgesamt somit €
1.320,00 (S 18.000,00) vom Einkommen der Bw. in Abzug; den darüber hinaus
gehenden Kosten versagte das Finanzamt die steuerliche Anerkennung. In der
Begründung dazu wurde ausgeführt, dass Aufwendungen für eine
auswärtige Berufsausbildung von Kindern nur mit dem Pauschbetrag von €
110,00 pro Studienmonat berücksichtigt werden könnten; die
Berücksichtigung höherer Aufwendungen sei hingegen nicht
möglich.
In der gegen den angeführten Bescheid erhobenen
Berufung vom 23. Mai 2004 führte die Bw. aus, dass die Webster University
eine in Österreich anerkannte amerikanische Universität sei, und habe
sich ihre Tochter diese ausgezeichnete Ausbildung, die in Englisch erfolge und
von internationalen Vortragenden geprägt sei, von ganzem Herzen
gewünscht. Die Bw. habe es als ihre sittliche Verpflichtung angesehen,
ihrer Tochter dieses Studium zu ermöglichen, da heutzutage eine gute
Ausbildung das Um und Auf eines Jugendlichen sei, um im Beruf bestehen und sich
selbst erhalten zu können. Das Studium ihrer Tochter gehe schnell voran und
habe sie einen sehr guten Notendurchschnitt. Sie absolviere auch das angebotene
Sommersemester um schneller fertig zu werden. Da ihre Tochter durch diese
Ausbildung dem österreichischen Steuerzahler als Studentin nicht "auf der
Tasche" liege und auch keine vergleichbare Ausbildung bestehe, sehe sie die
Ausgaben für dieses Studium als außergewöhnliche Belastung mit
Selbstbehalt an, um wenigstens einen kleinen Teil der hohen Kosten ersetzt zu
erhalten.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Villach vom
14. Juni 2004 wurde die Berufung der Bw. als unbegründet abgewiesen. In der
Begründung wurde ausgeführt, dass Voraussetzung die
Zwangsläufigkeit der auswärtigen Berufsausbildung sei. Weder die
gesetzliche Unterhaltspflicht nach § 140 ABGB noch eine sittliche Pflicht
würden es Eltern gebieten, ihr Kind an einer Universität studieren zu
lassen, wenn das gewählte Studium mit wesentlich geringeren Kosten auch an
einer anderen Universität absolviert werden könne, auch wenn ein
solches Studium für die spätere Berufslaufbahn von Vorteil sein
könne. Nicht jeder Vorteil, den Eltern ihren Kindern angedeihen
ließen, würden zu zwangsläufigen Kosten für die Eltern
führen. Es sei durchaus üblich, dass Eltern im Interesse einer
möglichst guten und umfassenden Ausbildung ihrer Kinder neben der
gesetzlich geregelten Unterhaltspflicht freiwillig und ohne sittliche
Verpflichtung weitere Kosten auf sich nehmen. Mangels Zwangsläufigkeit und
sittlicher Verpflichtung erscheine die auswärtige Berufsausbildung mit dem
Pauschbetrag abgegolten.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2004 beantragte die Bw. die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Zur
Begründung des Finanzamtes, wonach die Ausbildung der Tochter an einer
anderen Universität billiger zu absolvieren sei, führte die Bw. aus,
dass sie sich genau erkundigt hätten, was man wo zu welchem Preis erhalten
könne und hätten sie sich auf Grund der Qualität für diese
Universität entschieden. Es sei auch möglich, einen Sommerterm zu
absolvieren und gebe es beim Antreten zu den Prüfungen keinerlei Probleme
mit einem Termin. Der Staat könne dankbar sein, wenn man an einer
Privatuniversität studiere, denn die Kosten eines Studenten pro Jahr an
einer österreichischen Universität seien erheblich höher und
würden alle österreichischen Steuerzahler - und somit auch die
Bw. - belasten. Bei Anerkennung der außergewöhnlichen Belastung
mit Selbstbehalt sei der Rückerstattungsbetrag der Lohnsteuer (auch bei
einem hohen Lohnsteuersatz) noch eklatant niedriger als die Kosten pro Student
und Jahr für den Staat (Steuerzahler). Den Pauschalbetrag empfinde die Bw.
als lächerlich gering. Die Bw. empfinde auch die Belehrungen seitens des
Finanzamtes wegen sittlicher Verpflichtung als Zumutung. Sie werde weitere
Schritte gegen eine Ablehnung unternehmen.
Im weiteren Berufungsverfahren wurde zum Studienangebot der
Webster Universität Wien am 8. November 2004 Folgendes in Erfahrung
gebracht: "Die Webster Universität Wien bietet Undergraduate und
Postgraduate Studien an; demnach kann an dieser Universität der akademische
Grad des Bachelor of Arts, Bachelor of Science, Master of Arts oder Master of
Business Administration erlangt werden. Beim Studium des Bachelor of Arts gibt
es u.a. die Fachrichtung Management, International Relations und Psychology.
Beim Bachelor of Arts Fachrichtung Management gibt es die Schwerpunkte
(emphasis) Human Resource Management, International Business und Marketing. Die
bei den einzelnen Fachrichtungen vorgeschriebenen Stunden (degree requirements)
beziehen sich auf Pflichtfächer (requires), Allgemeinbildung (general
education) und Wahlfächer (electives). 1 Kurs wird mit 3 Wochenstunden
veranschlagt und ergibt sich aus diesem Umstand die ausgewiesene Stundenanzahl
(z.B. 36 required credit hours 12 courses). Die angebotenen Kurse (required
courses) finden sich ebenfalls im Studienplan. Die Bezahlung des Besuches der
Webster Universität erfolgt pro in Anspruch genommener Wochenstunde und
richtet sich danach auch die Studiendauer (z.B. für das undergraduate
program 3 bis 4 Jahre). Bei österreichischen Studenten besteht die
Möglichkeit, bereits einen Teil an Allgemeinbildung, der in Mittelschulen
vermittelt wird, anzurechnen und beträgt die Studiendauer bei zügigem
Fortgang des Studiums in der Regel 3 bis 3 1/2 Jahre."
Anlässlich eines mit der Bw. am 3. Februar 2005
durchgeführten Erörterungstermines gab diese bekannt, dass ihre
Tochter das Studium des Bachelor of Arts, Fachrichtung Management, Schwerpunkt
Human Resource Management, absolviere. Der Bw. wurde im Zuge des
Erörterungstermines ein Vorhalt vom 3. Februar 2005 mit dem Ersuchen um
Stellungnahme bis 11. Februar 2005 ausgehändigt. Darin wurde der Bw. die
Rechtslage im Zusammenhang mit Aufwendungen für "Auslandsstudien"
dargelegt. Weiters wurden der Bw. die Studienpläne des Studiums des
Bachelor of Arts an der Webster Universität Wien sowie der Studien
Betriebswirtschaft und Internationale Betriebswirtschaft an der
Wirtschaftsuniversität Wien ausgehändigt. Dazu wurde im Vorhalt
erläutert, dass die angeführten Studien weitgehend die gleichen
Kernfächer aufweisen und nach Auffassung des unabhängigen
Finanzsenates eine Zwangsläufigkeit der der Bw. erwachsenen Kosten im
Zusammenhang mit dem Studium ihrer Tochter an der Webster Universität Wien
nicht gegeben sei.
Die Bw. hat sich innerhalb der ihr gesetzten Frist zu
diesem Vorhalt nicht geäußert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich
des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
€ 110,00 (S 1.500,00) pro Monat der Berufsausbildung
berücksichtigt. Die genannten Aufwendungen können gemäß
§ 34 Abs. 6 leg.cit. ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes
abgezogen werden.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die von der Bw.
beantragten Aufwendungen in Höhe von € 12.780,00 im Zusammenhang
mit der Ausbildung ihrer Tochter an der Webster Universität in Wien als
außergewöhnliche Belastung im Jahr 2003 berücksichtigt werden
können.
Soferne die Bw. auf ihre sittliche Verpflichtung
hingewiesen hat, ihrer Tochter eine ihren Neigungen entsprechende und ihre
Selbsterhaltungsfähigkeit förderliche Ausbildung zu ermöglichen,
ist sie auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im
Zusammenhang mit Auslandsstudien zu verweisen. Danach trifft die Eltern weder
eine gesetzliche Unterhaltspflicht nach § 140 ABGB noch eine sittliche
Verpflichtung, dem Kind ein im Vergleich zu einem Studium an einer
österreichischen Universität mit wesentlich höheren Kosten
verbundenes Studium im Ausland zu finanzieren. Dies ungeachtet dessen, dass das
Studium an einer ausländischen Universität für das
Ausbildungsniveau und die spätere Berufslaufbahn des Ausgebildeten von
Vorteil sein kann (vgl. Erkenntnisse vom 19. Mai 1993, Zl. 89/13/0155, und vom
7. August 2001, Zl. 97/14/0068). Diese Umstände treffen auch bei einem
Vergleich zweier Universitäten im Inland zu; Maßstab ist die
Vergleichbarkeit der inländischen Studienordnungen. Vergleichbar sind aus-
und inländische Studienordnungen dann, wenn diese weitgehend die gleichen
Kernfächer aufweisen und liegt diesfalls eine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit i.S. des § 34 Abs. 8 EStG 1988
vor.
Wenn die Bw. dazu ausgeführt hat, dass in
Österreich keine vergleichbare Ausbildungsmöglichkeit bestehe, so ist
Folgendes festzuhalten:
Der Plan für das von der Tochter der Bw. betriebene
Undergraduate Studium/Bachelor of Arts, Fachrichtung Management, Schwerpunkt
Human Resource Management, mit einer Studiendauer von drei bis vier Jahren
schreibt 36 Stunden in den Pflichtfächern, 27 Stunden in Allgemeinbildung
und 65 Stunden in den Wahlfächern vor. An Lehrveranstaltungen werden beim
Studium mit dem Schwerpunkt "Human Resource Management" im Wesentlichen
"Buchhaltung", "Bilanzierung", "Prinzipien der Makro- und Mikroökonomie",
"Managementtheorie und -praxis", "Wirtschaftsrecht", "Personalmanagement",
"Managementbeziehungen", "verhaltenswissenschaftlich orientiertes Management",
"Personalrecht", "Kompensationsmanagement" und "zeitgemäße
Personalstrategien" angeboten.
Die in Österreich an der Wirtschaftsuniversität
Wien angebotenen Studien der Betriebswirtschaft und internationalen
Betriebswirtschaft, die jeweils mit der Verleihung des akademischen Grades
"Mag.rer.soc.oec." beendet werden, mit einer Dauer von jeweils 8 Semestern,
gegliedert in 2 Studienabschnitte, umfassen insgesamt 125 Semesterstunden, davon
34 Semesterstunden entfallend auf die Pflichtfächer des ersten
Studienabschnittes, 79 Semesterstunden auf die Pflicht- und Wahlfächer des
zweiten Studienabschnittes sowie 12 Semesterstunden auf die freien
Wahlfächer. Bei beiden Studien sind im ersten Studienabschnitt
Prüfungen aus den Fächern "Grundlagen der Volkswirtschaftslehre",
"Grundlagen der Mathematik", Buchhaltung und Bilanzierung", "Marketing",
"Personal/Führung/Organisation", "Einführung in betriebliche
Organisationssysteme", "Kostenrechnung", "International Business", "Beschaffung,
Logistik, Produktion", "Finanzierung", "Rechnerpraktikum: Betriebliche
Informationssysteme", "Politische Ökonomie und Wirtschaftsgeschichte",
"Wirtschaftspolitik und Institutionen", "Europäisches und öffentliches
Wirtschaftsrecht", "Wirtschaftsprivatrecht", "Statistik",
"Wirtschaftskommunikation I und II in der gewählten Fremdsprache"
abzulegen. Die Pflichtfächer des zweiten Studienabschnittes der genannten
Studien umfassen die Fächer "Buchhaltung und Bilanzierung", "Kostenrechnung
und Controlling", "Beschaffung/Logistik/Produktion", "Finanzierung",
"Marketing", "Personal/Führung/Organisation", "internationale
Makroökonomik", "angewandte Mikroökonomik", "Finanzwissenschaft oder
Wirtschaftspolitik", "Wirtschaftsprivatrecht", "Gesellschaftsrecht",
"europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht", "Steuerrecht und
seine Grundlagen im Unternehmensrecht/europäischen und öffentlichen
Wirtschaftsrecht", "Arbeits- und Sozialrecht", und je nach gewählter
Fremdsprache "Wirtschaftskommunikation", "Spezialgebiete der Wirtschaftssprache"
und "Landes- und Kulturkunde". Im zweiten Studienabschnitt ist beim Studium der
Betriebswirtschaft weiters ein Wahlfach aus den Fächern "Einführung in
die Soziologie", "Methoden der empirischen Sozialforschung" oder "Mathematische
Methoden für die Wirtschaftswissenschaften", ein sog. Kompetenzfeld (d.i.
die Verbindung von einer speziellen Betriebswirtschaftslehre und mindestens
einem weiteren Fach) oder eine (weitere) spezielle Betriebswirtschaftslehre und
ein Wahlfach sowie weitere freie Wahlfächer zu absolvieren. Beim Studium
der internationalen Betriebswirtschaft ist im zweiten Studienabschnitt eine
spezielle Betriebswirtschaftslehre, wahlweise weiters ein Kompetenzfeld oder
aber eine zweite spezielle Betriebswirtschaftslehre mit internationaler
Ausrichtung, ein Wahlfach mit eindeutiger internationaler Ausrichtung, fremde
Wirtschaftssprachen sowie weitere freie Wahlfächer zu absolvieren. Die
Liste der speziellen Betriebswirtschaftslehren enthält beim Studium der
Betriebswirtschaft beispielsweise "Change Management und Management
Development", "Informationswirtschaft", "Personalmanagement", "Werbewirtschaft
und Marktforschung", "Bankbetriebslehre", "Handel und Marketing" und
"Unternehmensführung" und beim Studium der Internationalen
Betriebswirtschaft beispielsweise "Betriebswirtschaftslehre des
Außenhandels", "Internationale Finanzierung", "Internationales Marketing
und Management" und "Transportwirtschaft und Logistik". Die Liste der
Wahlfächer enthält beispielsweise "angewandte Sozialforschung",
"Arbeitsrecht", "Außenwirtschaft", "Internationales
Steuerrecht/Vertragsrecht/Wirtschaftsrecht", "Projektmanagement",
"Sozialpolitik", "Sozialrecht", "Wirtschaft und Kultur",
"Wirtschaftsgeographie".
Aus diesem Vergleich ist erkennbar, dass die beleuchteten
Studienpläne weitgehend die gleichen Kernfächer aufweisen und von
ihren Lehrinhalten her zu einem gleichartigen Ausbildungsabschluss führen.
Der Umstand, dass das Studium an der Webster Universität Wien in englischer
Sprache abgehalten wird, vermag der Tochter der Bw. unter Umständen zwar
einen gewissen Startvorteil zu verschaffen, ist jedoch in diesem Zusammenhang
- wie bereits oben ausgeführt - unmaßgeblich. Abgesehen davon
bilden Fremdsprachen auch bei den Studien der Betriebswirtschaft und
Internationalen Betriebswirtschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien
ebenfalls wesentliche Lehrinhalte. Was die Dauer der angeführten Studien
anbelangt, so ist nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates keine solche
Abweichung gegeben, dass eine andere Beurteilung zu greifen hätte (vgl.
dazu auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. August 2001, Zl.
97/14/0068). Für die Tochter der Bw. ist somit auf Grund der geschilderten
Umstände ein Studienangebot an einer österreichischen Universität
gegeben, das sich mit der von ihr angetretenen Ausbildung (an der
internationalen Universität) vergleichen lässt und das mit wesentlich
geringeren Kosten verbunden gewesen wäre. Die von der Bw. geltend gemachten
Aufwendungen für das Studium ihrer Tochter sind aus den angeführten
Gründen nicht zwangsläufig erwachsen und kommt ein Abzug als
außergewöhnliche Belastung (im vollen Umfang) somit nicht in
Betracht.
Das Finanzamt hat aus den angeführten Gründen zu
Recht bei der Bw. im Jahre 2003 lediglich den Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8
EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen und wie im
Spruch angeführt zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 15. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Aufwendungen für Berufsausbildung eines Kindes an einer internationalen UniversitätMaßstab Vergleichbarkeit der inländischen Studienordnungengleiche Kernfächergleichartiger AusbildungsabschlussVorteile für Ausbildungsniveau und spätere Berufslaufbahn unmaßgeblich
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0141-K/04
- Stammnummer
- 14699
- Gültig
- 15.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF