Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0372-W/04
Auswärtige Berufsausbildung (keine "Verordnungsgemeinde"), Gleichartigkeit von Schulen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0372-W/04vom 17.02.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach Ansicht der belangte Behörde ist jedenfalls an die Ausbildung von Kindern und Jugendlichen nicht der gleiche Maßstab wie an die Ausbildung von Erwachsenen zu setzen. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, unterscheidet in ihrem § 2 Abs. 3 zwischen Lehrlingen und Schülern einerseits und Studenten andererseits. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in Zusammenhang mit § 34 Abs. 8 EStG 1988 eine Differenzierung zwischen Schülern und Studenten für geboten erachtet (vgl. etwa VwGH 22. 9. 2000, 98/15/0098).
Während es bei gereiften Menschen möglicherweise hinreichen kann, eine Vergleichbarkeit von Studien allein an Hand der "Kernfächer" dieser Studien zu beurteilen und andere Faktoren hintanzustellen, würde bei Kindern und Jugendlichen eine derartige Betrachtungsweise zu kurz greifen. Hier kann es nicht allein auf den "Lehrstoff" ankommen, hier kommt auch der Vermittlung dieses "Lehrstoffes" und der pädagogischen Schwerpunktsetzung entscheidende Bedeutung zu. So enthält auch § 2 SchOG Zielvorgaben der österreichischen Schule, die nicht generell jenen der österreichischen Universitäten - wissenschaftliche Berufsvorbildung - entsprechen.
Die Verwaltungspraxis hat eine Vergleichbarkeit schulischer Ausbildungen ihrer Art nach etwa verneint (siehe Wanke, Der "Einzugsbereich des Wohnortes" iSd § 34 Abs 8 EStG 1988, FJ 1992, Anm. 45 f.):
bei einem wirtschaftskundlichen Realgymnasium verglichen mit einem Gymnasium oder Realgymnasium (FLD Wien, NÖ, Bgld, Senat IX, 11. 10. 1989, 6/4-87/40XX/07)
beim Werkschulheim Felbertal verglichen mit anderen Schulen (FLD Wien, NÖ, Bgld, Senat VII, 28. 5. 1991, 6/4-91/40XX/07)
beim Bundesoberstufenrealgymnasium an der Theresianischen Militärakademie verglichen mit einem anderen BORG (FLD Wien, NÖ, Bgld, Senat VII, 92/433X/07).
bejaht hingegen (siehe Wanke, a.a.O, Anm. 45 f.):
bei zwei Gymnasien, die sich nur durch einen Freigegenstand unterscheiden (FLD Wien, NÖ, Bgld, Senat X, 19. 9. 1991, 6/4-91/40xx/07.
Hier wurde auf den Typenkatalog des SchOG abgestellt: Vergleichbar sind die im SchOG genannten Schulformen mit denselben Schulformen, nicht aber mit ähnlichen Schulformen, wobei zusätzlich noch auf laufbahnbezogene Besonderheiten (Theresianische Militärakademie) Bedacht zu nehmen ist.
Die Auslegung abgabenrechtlicher Normen betreffend die Berufsausbildung an Hand der Bestimmungen des SchOG wurde übrigens auch bislang vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH 22.2.1995, 93/15/0034) und vom Unabhängigen Finanzsenat (UFS [Salzburg], Senat 2 [Referent], 30.4.2003, RV/0269-S/02; UFS [Wien], Senat 17, 5.7.2003, RV/2654-W/02); UFS [Wien], Senat 9 [Referent], 12.1.2005, RV/1430-W/04) vorgenommen.
Besuchen die Kinder des Bw. anstelle eines öffentlichen, im Nahebereich des Wohnortes befindlichen Realgymnasiums ein privates Realgymnasium, das zur Führung dieser gesetzlichen Schulartbezeichnung unter anderem deshalb berechtigt ist, weil "die Organisation einschließlich des Lehrplanes und die Ausstattung der Privatschule im wesentlichen mit gleichartigen öffentlichen Schulen übereinstimmen"(§ 11 Abs. 2 lit. a PrivatschulG), ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates eine "entsprechende" Ausbildungsstätte im Nahebereich gegeben und steht der Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht zu.
Die Unterschiede des Don Bosco-Realgymnasiums zu Realgymnasien in Wien sind weder hinsichtlich des Lehrplanes noch hinsichtlich der Nachmittagsbetreuung so groß, dass nicht mehr von einer "entsprechenden" Ausbildung gesprochen werden kann. Auch wenn die Ausbildung den Grundsätzen Don Boscos folgt und sich hierin von der Ausbildung an anderen Realgymnasien unterscheiden mag, sind diese Unterschiede nicht so gravierend, dass nicht mehr eine "entsprechende" Ausbildung vorliegt. Die von Don Bosco beschriebene "repressive Pädagogik" des 19. Jahrhunderts liegt der österreichischen Schule des 21. Jahrhunderts nicht zu Grunde (siehe § 2 SchOG); in diese finden sich hingegen durchaus (auch) Zielsetzungen der "präventiven" Methode Don Boscos.
Dass in Schulrankings die eine oder andere Schule (nach den jeweiligen Rankingkriterien) beser abschneidet, vermag in einer typisierenden Betrachtungsweise für sich allein noch nicht dazu führen, dass die Ausbildung an einer höher gereihten Schule deshalb nicht mit einer bei einem derartigen Ranking eher schlechter abgeschnitten habenden Schule vergleichbar ist.
Gleiches gilt für die Nachmittagsbetreuung. Auch hier gibt es Unterschiede, die jedoch nicht so gravierend sind, dass unter Berücksichtigung des Normzweckes des § 34 EStG 1988 von einer fehlenden Vergleichbarkeit auszugehen wäre.
Der das Einkommensteuerrecht prägende Grundsatz der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verlangt, in besonderen Lebensituationen vorkommende Belastungen einzelner Steuerbürger, die verglichen mit den üblicherweise von anderen Steuerbürgern zu tragenden Aufwendungen außergewöhnlich, aber unvermeidlich sind, zu berücksichtigen.
Es verständlich, dass die Eltern von J. und S. das Beste für ihre Kinder wollen und daher sowohl bei der schulischen Ausbildung als auch bei der Nachmittagsbetreuung eine Schule gewählt haben, die ihren Vorstellungen nahe kommt. Es ist das Recht des Bw. und seiner Gattin, eine derartige Schulwahl zu treffen - nur kann die Allgemeinheit nicht verhalten werden, diese Wahl finanziell zu unterstützen, wenn vergleichbare - und von zahlreichen anderen Kindern in Anspruch genommene - Ausbildungseinrichtungen zur Verfügung stehen. Der Besuch eines anderen, vom Wohnort leichter erreichbaren Realgymnasiums, wäre durchaus zumutbar gewesen.
Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn - auf Grund der ins Gewicht fallenden Unterschiede zum Regelschulwesen - keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung geführt werden darf (vgl. UFS [Wien], Senat 17, 5. 7. 2003, RV/2654-W/02).
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Beilage: Verhandlungsniederschrift vom 15. Februar 2005
Wien, am 17. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0372-W/04
- Stammnummer
- 14166
- Gültig
- 17.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF