Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0190-G/06
1. Mitarbeit der Kinder als Betriebsausgabe 2. Auswärtiges Studium als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0190-G/06vom 16.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Voraussetzung für die Anerkennung eines mündlichen Werkvertrages ist das Vorliegen einer konkreten Leistungsbeziehung (hier betreffend nahe Angehörige).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Franz Zeitlhofer und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Astrid Binder, Mag. Gerald Klug und Wolfgang Sauer im Beisein
der Schriftführerin Dagmar Brus über die Berufung des Bw., vertreten
durch Kleiner & Kleiner GmbH, 8010 Graz, Burgring 22, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 8. April 2005 betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001 nach der am
7. Februar 2007 in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße
14-18, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erzielt Einkünfte aus
selbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit als Architekt.
Anlässlich einer die Jahre 1999 - 2002 umfassenden
Betriebsprüfung traf der Prüfer unter Tz.17 des Bp - Berichtes vom
6. April 2005 unter Hinweis auf die nach ständiger Rechtsprechung des
VwGH geforderten Kriterien die Feststellung, dass die als Betriebsausgaben
geltend gemachten Zahlungen an die studierenden Kinder für die Erstellung
von Bürobroschüren und Analysen in Höhe von S 24.450 (1999),
S 51.000 (2000) und S 87.000 (2001) nicht anzuerkennen sind.
Wie unter Tz.25, ausgeführt fand auch die
außergewöhnliche Belastung in Höhe von S 36.000 (1999),
S 18.000 (2000) und S 28.500 (2001) für die auswärtige
Berufsausbildung des Sohnes in Innsbruck und der Tochter in Wien keine
Berücksichtigung.
Das Finanzamt folgte in den im wieder aufgenommenen
Verfahren ergangenen Sachbescheiden den Feststellungen des Betriebsprüfers,
wogegen sich der Bw. mit dem Rechtsmittel der Berufung wandte und darin die
Leistungen des Sohnes - Erstellung der Werkverzeichnisse - näher beschrieb:
Sie umfassen den Aufbau einer Grundstruktur und des Grundlayouts, in der Folge
das Digitalisieren von Plan- und Fotomaterial, das Bearbeiten im Fotoshop, das
Setzen der Layoutseiten und das Vorbereiten für den Druck. Zweck dieser
Werkverzeichnisse sei es, die Leistungen des Architekturbüros für
zukünftige Kunden zu dokumentieren.
Die Tochter sei im Jahr 2001 mit der Analyse des Modells
und der Ideologie von Pousadas (Portugal) betraut gewesen. Diese Aufgabe habe
die Übertragung des Modells auf österreichische Verhältnisse
sowie Strategie und Projektgespräche mit Tourismusfachleuten, Stift Admont,
Betriebswirten und Investoren beinhaltet. Das Ergebnis dieser Arbeit wäre
eine Zusammenfassung und deren Einarbeitung in die Broschüre
"Projektentwicklung, Seminarhotel Schloss K." wofür die Tochter ein Entgelt
in Höhe von S 36.000 erhalten habe.
Sowohl der Sohn als auch die Tochter seien auf Grund ihres
fachlichen Wissens mit diesen Tätigkeiten betraut und diesbezüglich
ein mündlicher Werkvertrag abgeschlossen worden.
Zu der Frage der Nichtanerkennung der "Aufwendungen
für Berufsausbildungen der Kinder als außergewöhnliche
Belastung" führte der Bw. aus, dass seine Tochter in den Jahren 1999 -
2004 an der Wirtschaftsuniversität Wien das Studium der
Volkswirtschaftslehre mit dem Schwerpunkt Regionalentwicklung absolviert habe.
Dieser Studienschwerpunkt werde nur an der Wirtschaftsuniversität Wien
angeboten. Durch die dargelegte Spezialisierungsmöglichkeit und der daraus
resultierenden Berufsmöglichkeit sei die Vergleichbarkeit mit der
Berufsausbildung an der Universität Graz nicht gegeben. Aus der derzeitigen
Anstellung bei der EU Ratspräsidentschaft in Luxemburg im Bereich der
Regionalentwicklung sei ersichtlich, dass sich die erwarteten höheren
Berufsaussichten sofort eingestellt hätten.
Ähnliches gelte für den Sohn, der in den Jahren
1999 - 2001 das Studium der Architektur in Innsbruck absolviert habe. Die Wahl
des Studienortes sei unter intensiver Abwägung des
Lehrveranstaltungsangebotes und des Lehrpersonals getroffen worden. Im Hinblick
auf das dort angebotene Orientierungssemester sei nach Ansicht des Bw. ein
höheres Ausbildungsniveau gegenüber dem Studienort Graz
gegeben.
Die Berufung wurde dem unabhängigen Finanzsenat ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vorgelegt. Angeschlossen wurde ein
anlässlich der Betriebsprüfung erstelltes Schreiben des Bw., in dem er
die Tätigkeit seines Sohnes konkretisierte und ein Aktenvermerk (vier
Seiten) über ein Gespräch mit der Tochter, das Projekt K.
betreffend.
Mit Vorhalt vom 10. August 2006 wurde der Bw. vom
unabhängigen Finanzsenat bezüglich der Zahlungen an seinen Sohn und an
seine Tochter mit folgenden Fragen konfrontiert:
Den Sohn betreffend (S 24.500 (1999), S 51.000
(2000) und S 51.000 (2001)):
Gab es eine rechtliche Verpflichtung zur
Erbringung einer bestimmten Arbeitsleistung bzw. zur Einhaltung einer bestimmten
Arbeitszeit ?
"Gibt es eine genaue Stundenabrechnung ?
Wie entwickelte sich der Umfang der Tätigkeit
Ihres Sohnes ?
Welche konkreten Vereinbarungen wurden
bezüglich Arbeitsaufwand und Entlohnung getroffen?
Nachweis des Geldflusses.
Welche sonstigen Ausgaben sind Ihnen in den
Streitjahren im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Werkkataloges erwachsen ?
Wird Ihr Sohn im Impressum
genannt ?"
Die Tochter
betreffend (S 36.000 im Jahr 2001):
"Wie lautete der konkrete Arbeitsauftrag ?
Detaillierte Aufzeichnungen über Art und
Umfang der Tätigkeit.
Vorlage der durchgeführten
Projektarbeiten.
Nachweis über den Geldfluss."
Mit Schreiben vom 31.Oktober 2006
beantwortete der Bw. diese Fragen wie folgt:
Der Sohn sei mit der Erstellung eines Werkverzeichnisses
beauftragt worden. Dabei handle es sich um einen Pauschalauftrag. Dieser zeichne
sich unter anderem dadurch aus, dass eine bestimmte Arbeitsleistung gefordert
und daher keine Arbeitszeit vorgegeben werde, woraus sich auch konsequenterweise
keine Stundenaufzeichnungen zu ergeben hätten, da Auftraggeber und
Auftragnehmer mit einer pauschalen Rechnung abrechnen würden
Anlässlich der jährlichen Kundenvorstellung werde immer auf die
Erstellung des Kataloges durch den Sohn hingewiesen, dieser werde auch unter den
Mitarbeitern am ersten Deckblatt des Büros genannt.
Der Werkkatalog mit dem Erscheinungsdatum 02/2002 und
09/2003, die Honorarnoten und die mit der Erstellung des Werkkataloges
entstandenen Kosten für Fotoaufnahmen und Kopierkosten wurden dieser
Vorhaltsbeantwortung beigelegt.
Weiters führte der Bw aus, dass die Honorarnote vom
18.Dezember 2001 über S 46.500 (310 Stunden á 150,00) nicht das
Werkverzeichnis betreffe sondern die Mitarbeit seines Sohnes bei
Modellbauarbeiten, und zwar für das Modell X. 1.+2. Stufe und das Modell
Y..
Hinsichtlich der Zahlungen an seine Tochter legte der Bw.
einen Kontoauszug und eine Honorarnote vor, worin seine Tochter folgende
Arbeiten in Rechnung stellte:
"Recherchearbeiten
Portugal, Standortanalyse Burgen und Schlösser im Bezirk Liezen,
Touristische Analyse der notwendigen Zusatzeinrichtungen auf dem Sportsektor -
für das Projekt Marketinganalyse Pousadas Bezirk Liezen (Vorbereitung
Auftrag Regionalmanagement)".
Ergänzend führte der Bw. dazu aus, es sei
gängige Büropraxis von Architekten, eigene Projekte zu entwickeln und
diese dann interessierten Parteien vorzuschlagen. Er selbst sei mit der
Raumplanung in R. beschäftigt und die K. zähle zu diesem
Einzugsgebiet. Zur Projekterstellung sei es notwendig gewesen, den
geschichtlichen Rückblick, den Hintergrund der Eigentümerschaft und
die zukünftige Nutzungsmöglichkeit zu analysieren, um im Rahmen eines
Projektentwicklungsplans und Katalogs dieses Projekt zu vermarkten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen werden
steuerlich nur anerkannt, wenn sie nach außen hin ausreichend in
Erscheinung treten, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und zwischen Familienfremden unter den
gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären ( VwGH 4.6.2003,
97/13/0208).
Diese in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen
Angehörigen aufgestellten Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der
Beweiswürdigung und kommen daher in jenen Fällen zum Tragen, in denen
berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten
vertraglichen Gestaltung bestehen.
Wenn Kinder im elterlichen Betrieb mitarbeiten,
gründet sich die Verbindlichkeit der Kinder idR nicht auf einen
Dienstvertrag, sondern auf die zwischen Kindern und Eltern bestehenden
familienrechtlichen Beziehungen. Auf Grund derer sind Kinder, solange sie dem
Hausstand der Eltern angehören und von ihnen erhalten werden, verpflichtet,
den Eltern in einer ihren Kräften und Rechtsstellung entsprechenden Weise
im Hauswesen und Geschäft Dienst zu leisten. Auch steht den Kindern
für ihre Mitarbeit im Haushalt und Betrieb der Eltern ein Anspruch auf eine
angemessene Entlohnung iSd § 1152 ABGB idR nicht zu
(Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 47, Tz 6).
Ein familienhaftes Verhältnis liegt vor, wenn ein Kind
im Betrieb der Eltern ohne rechtliche Verpflichtung zur Erbringung einer
bestimmten Arbeitsleistung bzw. zur Einhaltung einer bestimmten Arbeitszeit
tätig ist und die Eltern nicht zur Zahlung eines bestimmten Entgeltes
verpflichtet sind, sondern die Höhe des Taschengeldes nach ihrem Ermessen
bestimmen (vgl. Doralt, EStG
8 , § 2, Tz
167/2).
Unbestritten ist, dass im Berufungsfall kein schriftlicher
Werkvertrag errichtet wurde. Im vorliegenden Fall war nun zu klären, ob die
Kinder des Bw. in Erfüllung eines -mündlichen- Werkvertrages oder
lediglich im Rahmen ihrer familienrechtlichen Mitwirkungs/Beistandspflicht
tätig geworden sind.
Im Falle des Sohnes ergaben nun die Ermittlungen und die
vom Bw. vorgelegten Unterlagen, dass es sehr wohl eine konkrete
Leistungsbeziehung zwischen dem Bw. und seinem Sohn gegeben hat, die nach
Ansicht des unabhängigen Finanzsenates keine Hilfsleistung darstellt. Der
Erfüllung dieser vom Bw. vorgelegten Auftragsarbeiten müssen klare -
mündliche - Vereinbarungen zu Grunde gelegen sein. Wenn auch bezüglich
der Werkverzeichnisse (im Gegensatz zu den Modellarbeiten) keine genaue
Stundenabrechnung vereinbart wurde, so geht die vom Sohn erbrachte Leistung nach
ihrer Art und Umfang über eine üblicherweise mit (höheren)
Taschengeldzuwendungen belohnte Mithilfe hinaus und findet ebenso wie die
Mitarbeit bei den Modellbauarbeiten als Betriebsausgabe Anerkennung.
Hinsichtlich der Tätigkeit der Tochter wurden dem
unabhängigen Finanzsenat trotz konkreter Nachfragen lediglich ein
Aktenvermerk über eine Besprechung mit der Tochter und eine
Honorarabrechnung vorgelegt. Darin wird aber die Leistung nicht definiert,
sondern es werden nur einige Tätigkeitsbegriffe wahllos aneinander gereiht.
Daraus lässt sich jedoch weder zeitlich noch inhaltlich erkennen, für
welchen Arbeitsaufwand die Tochter letztendlich das strittige Honorar erhalten
haben soll. Der Bw. konnte nicht darlegen, dass im Berufungsfall eine exakt
nachvollziehbare Leistungsbeziehung vorgelegen wäre. Es fehlt somit an den
oben angeführten Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines
behaupteten Vertragsverhältnisses zwischen dem Bw. und seiner
Tochter.
Gerade das behauptete zur Verfügung Stellen einer
Studie (über Pousadas) und des dazugehörigen Studienwissens einer
Studentin an ihren Vater spricht unzweifelhaft für eine familienhafte
Veranlassung. Die Zahlung an die Tochter stellt somit eine
nichtabzugsfähige Zuwendung an eine unterhaltsberechtigte Person iSd §
20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 dar.
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als
außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
"110 Euro" [1.500,00 S] pro Monat der Berufsausbildung
berücksichtigt.
Die Pauschalierung des Mehraufwandes der Höhe nach
durch das Gesetz enthebt nicht von der Prüfung der Frage, ob eine
auswärtige Berufsausbildung dem Grunde nach geboten (zwangsläufig)
ist. Dies trifft nach ständiger Rechtsprechung dann nicht zu, wenn am
Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Einzugsbereich - unter
Berücksichtigung der Talente des Kindes - eine gleichartige
Ausbildungsmöglichkeit besteht (vgl. Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, § 34 EStG 1988, Einzelfälle, Tz
1, Stichwort "Auswärtige Berufsausbildung").
Wie der VwGH im Erkenntnis vom 9. Juli 1987, 86/14/0101
bereits ausgeführt hat, sind die durch das auswärtige Studium
verursachten Mehraufwendungen dann nicht zwangsläufig erwachsen, wenn das
gleiche Studium bei gleichen Bildungschancen und Berufsaussichten auch an einer
im Wohnort oder im Nahbereich des Wohnortes gelegenen Universität
absolviert werden kann.
Es ist nicht erforderlich, dass das
Lehrveranstaltungsangebot völlig ident ist; maßgeblich ist vielmehr,
ob die Studien gleichartig bzw. gleichwertig sind (Doralt,
EStG4 , § 34, Tz
76).
Für die Überprüfung dieser Frage erachtet es
der VwGH als ausreichend, die Unterscheidung auf die
Kernfächer bzw. den Kernbereich des
Studiums zu reduzieren (VwGH 7.8.2001, 97/14/0068).
Ist von einer Gleichartigkeit der Studienmöglichkeiten
auszugehen, trifft die Eltern weder eine im Unterhaltsanspruch nach
§ 140 ABGB begründete rechtliche noch sittliche Pflicht, dem Kind
das Studium an einer entfernt gelegenen Universität zu finanzieren.
Eine frühe
Spezialisierung auf einen bestimmten
Bereich der Betriebswirtschaftslehre kann unter Umständen für die
spätere Berufslaufbahn von Vorteil sein, doch führt dies nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht dazu, von einer fehlenden
Gleichwertigkeit der Studienangebote auszugehen ( VwGH 26.5.2004,
2000/14/0207).
Im vorliegenden Fall beantragte
der Bw. die Anerkennung der auswärtigen Berufsausbildung der Tochter mit
dem Hinweis auf die in Wien angebotene Ausbildung "Regionalentwicklung". Dazu
vertritt der unabhängige Finanzsenat folgende Auffassung:
Die Tochter des Bw. hat im konkreten Fall an der
Wirtschaftsuniversität Wien von 1999 bis 2004 Volkswirtschaftslehre
studiert; ein Studium, das auch am Wohnort angeboten wird.
Eine Gegenüberstellung der Studienordnungen und
Studienpläne beider Fakultäten zeigt folgendes Bild:
Das Studium der Volkswirtschaftslehre an der
Wirtschaftsuniversität Wien gliedert sich in zwei Studienabschnitte.
Für den ersten Studienabschnitt sind eine Dauer von 2 Semestern und
folgende Pflichtfächer vorgesehen:
Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre,
Rechtswissenschaften, Mathematik und Statistik und eine fremde
Wirtschaftssprache.
Der zweite, 6-semestrige Studienabschnitt umfasst:
Volkswirtschaftslehre-Kernbereich, Finanzwissenschaft,
Volkswirtschaftslehre - Spezialisierungsbereich, Volkswirtschaftslehre -
interdisziplinäres Vertiefungsfach, Betriebswirtschaftslehre,
Rechtswissenschaften, Soziologie, Wirtschafts- und Sozialgeschichte, Fremde
Wirtschaftssprache und freie Wahlfächer. Die Auswahl eines aus den
folgenden Wahlfächern wird im zweiten Studienabschnitt empfohlen:
Arbeitsmarkt- und Organisationsökonomik, Frauen in der
Volkswirtschaft, Geoinformatik und Geomarketing.....Standort- und
Regionalentwicklung......und Wirtschaftsgeographie.
An der Universität Graz wird ein sechs -semestriges
Bakkalaureatsstudium und ein Magisterstudium Volkswirtschaftslehre (drei
Semester) angeboten. Inhalt des Bakkalaureatstudiums sind:
Einführung in die Volkswirtschaftlehre,
Mikroökonomik, Makroökonomik, internationale Ökonomik, Wachstum
und Verteilung, Theoriegeschichte, Marktwirtschaftlicher Ordnungsrahmen und
öffentlicher Sektor, Mathematik und Statistik, Betriebswirtschaftslehre,
Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten.
Inhalt des Magisterstudiums sind folgende
Pflichtfächer:
Fortgeschrittene Mikroökonomik, Fortgeschrittene
Makroökonomik, Wirtschaftspolitik, Marktwirtschaftlicher
Ordnungsrahmen.
Es gibt somit Unterschiede bezüglich Art und
Gliederung der Prüfungsfächer und der Anzahl der vorgesehenen
Semester. Aber sowohl die vorgegebene Zielsetzung für die Universität
Graz: "Die Studierenden insbesondere hinsichtlich jener Fähigkeiten,
Fertigkeiten und Kompetenzen zu fördern, die sie in die Lage versetzen, die
abgehandelten Theorien und vermittelnden Methoden in ihrer beruflichen
Tätigkeit erfolgversprechend einzusetzen" und die für die
Wirtschaftsuniversität Wien: "Die Absolventen/inn/en sollen in der Lage
sein, einschlägige Problemstellungen wissenschaftlich und praxisorientiert
zu bearbeiten und als kompetente Ansprechpartner/innen für diese Belange
überall dort zu fungieren, wo volkswirtschaftliches Expertenwissen in
Politik und Wirtschaft benötigt wird", als auch der Ausbildungsabschluss
(mag.rer.soc.oec,) sind bei beiden Ausbildungsmöglichkeiten gleichwertig.
So kommt der unabhängige Finanzsenat zu der
Auffassung, dass sich beide Studien in ihren Kernbereichen nicht wesentlich
voneinander unterscheiden. Wenn nun die Bw. vorbringt, dass das freie Wahlfach "
Standort und Regionalentwicklung" den Berufsweg ihrer Tochter wesentlich
geprägt hat, ist auf die eingangs zitierte Judikatur zu verweisen.
Mag im vorliegenden Fall die Spezialisierung durch das
Wahlpflichtfach "Standort- und Regionalentwicklung" für die spätere
Berufslaufbahn der Tochter von Vorteil sein, so folgt daraus nicht, dass die mit
diesem Vorteil verbundenen Kosten zwangsläufig erwachsen. Es ist durchaus
üblich, dass Eltern im Interesse einer möglichst guten und umfassenden
Ausbildung ihres Kindes neben der gesetzlich geregelten Unterhaltspflicht
freiwillig und ohne sittliche Verpflichtung weitere Kosten auf sich nehmen (vgl.
VwGH 4.3.1986, 85/14/0164).
Der unabhängige Finanzsenat kommt nach
Auseinandersetzung mit den betreffenden Studienplänen und Studienordnungen
zu der Auffassung, dass die durch das auswärtige Studium verursachten
Mehraufwendungen nicht zwangsläufig erwachsen sind, da das gleiche Studium
bei gleichen Bildungschancen und gleichen Berufsaussichten auch an der
Universität am Wohnort absolviert werden kann.
Hinsichtlich des Studiums seines Sohnes an der
Universität Innsbruck ist es unbestritten, dass das Studium der Architektur
an beiden Universitäten absolviert werden kann. Dass sich diese Studien in
den Kernfächern unterscheiden, ist aus den aus dem Internet jederzeit
abrufbaren Studienplänen nicht zu erkennen und wurde auch vom Bw. nie
behauptet. Der Bw. hat als einziges Argument ins Treffen geführt, die
Universität Innsbruck biete ein höheres Ausbildungsniveau. Die Wahl
des Studienortes sei unter intensiver Abwägung des
Lehrveranstaltungsangebotes und des Lehrpersonals getroffen worden.
Der Bw. hat dadurch aber nicht dargetan, dass eine
Gleichwertigkeit der an beiden Universitäten angebotenen Studien nicht
gegeben sei. Die rein subjektive Einschätzung einer besseren
Ausbildungsmöglichkeit bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme
einer nicht vorhandenen Gleichwertigkeit des Studienangebotes und rechtfertigt
nach den bereits oben angeführten Erwägungen, das Studium der Tochter
betreffend, nicht die Annahme von zwangsläufig erwachsenen
Mehraufwendungen.
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Beilagen:
3 Berechnungsblätter
Graz, am 16.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Familienhafte Mitarbeitnahe AngehörigeMitwirkungspflichtBeistandspflichtLeistungsbeziehungauswärtiges Studiumgleiches StudiumKernbereichKernfächerSpezialisierung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0190-G/06
- Stammnummer
- 26724
- Gültig
- 16.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF