Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0595-G/02
Wirtschaftsstudium in St. Gallen vermittelt für in Graz wohnhaften Studenten nicht den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0595-G/02vom 27.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein VWL-Studium an der Universität St. Gallen ist in den Kernfächern bzw. im Kernbereich trotz dort angebotener Vertiefungsstudien mit einem Studium an der Universität Graz vergleichbar, weshalb die damit verbundenen Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung gelten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 13. Februar 2002 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. beantragte in einer
Beilage zu seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 die
Berücksichtigung des Pauschbetrages für eine auswärtige
Berufsausbildung gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988
für seinen an der Universität St. G. studierenden Sohn.
Das Finanzamt versagte den
beantragten Pauschbetrag mit der Begründung, dass Aufwendungen für
eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes nicht als
außergewöhnliche Belastung gelten, wenn auch im Einzugsbereich des
Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe.
Dagegen erhob der Bw. Berufung
und führte darin aus, dass sein Sohn in St. G. ein Studium der
Wirtschaftswissenschaften absolviere. Im Rahmen dieses Studiums würden
wesentliche Studieninhalte angeboten, die in Graz nicht verfügbar seien,
wie Technologiemanagement, Management sozialer Prozesse und Medien und
Kommunikationsmanagement. Außerdem möchte sein Sohn die
Studienrichtung "Master of International Management" absolvieren und es werde
eine solche Vertiefung an keiner inländischen Universität
angeboten.
Nach abweislich ergangener
Berufungsvorentscheidung stellte der Bw. den Antrag auf Vorlage seiner Berufung
an die Abgabenbehörde II. Instanz und beantragte die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung.
Der Sohn des Bw. stellte mit Schreiben vom 31. März
2003 die Gründe für sein Studium in St. G. wie folgt dar:
Die Universität
St. G. biete die Möglichkeit, sich unabhängig von der
gewählten Vertiefung um Aufnahme im CEMS - Programm zu bewerben. Die
Ausbildung zum CEMS - Master of International Management werde nur an der Univ.
Köln, an der WU Wien und der Univ. St. Gallen geboten. Dadurch habe er
die Möglichkeit parallel zu seinem VWL - Abschluss und innerhalb der
Mindeststudienzeit auch einen Management - Abschluss auf Master - Stufe zu
erreichen. Auch stehe ihm eine Ausbildung zum schweizerischen Wirtschaftsanwalt
als Ausländer offen. Ein VWL - Abschluss der Universität St. Gallen
ermögliche ihm den direkten Einstieg in ein juristisches Hauptstudium in
der Schweiz; ein VWL - Abschluss in Österreich qualifiziere ihn nicht
dafür.
Mit Schriftsatz vom 15. Mai
2003 zog der steuerliche Vertreter des Bw. den Antrag auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als
außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
"110 Euro" [1.500,00 S] pro Monat der Berufsausbildung
berücksichtigt.
Die Pauschalierung des
Mehraufwandes der Höhe nach durch das Gesetz enthebt nicht von der
Prüfung der Frage, ob eine auswärtige Berufsausbildung dem Grunde nach
geboten (zwangsläufig) ist. Dies trifft nach ständiger Rechtssprechung
dann nicht zu, wenn am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen
Einzugsbereich - unter Berücksichtigung der Talente des Kindes - eine
gleichartige Ausbildungsmöglichkeit besteht (vgl Hofstätter/Reichel,
Die Einkommensteuer, Kommentar, § 34 EStG 1988 Einzelfälle, Tz 1,
Stichwort "Auswärtige Berufsausbildung").
Wie der VwGH im Erkenntnis vom
9. Juli 1987, 86/14/0101 bereits ausgeführt hat, sind die durch das
auswärtige Studium verursachten Mehraufwendungen dann nicht
zwangsläufig erwachsen, wenn das gleiche Studium bei gleichen
Bildungschancen und Berufssaussichten auch an einer im Wohnort oder im
Nahbereich des Wohnortes gelegenen Universität absolviert werden kann.
Diesfalls treffe die Eltern weder eine im Unterhaltsanspruch nach
§ 140 ABGB begründete rechtliche noch sittliche Pflicht, dem
Kind das Studium an einer entfernt gelegenen Universität zu
finanzieren.
Auch mit der Frage, unter
welchen Voraussetzungen Aufwendungen für ein Auslandsstudium
zwangsläufig erwachsen, hat sich der VwGH in zahlreichen Erkenntnissen
beschäftigt und wiederholt ausgesprochen, dass weder die gesetzliche
Unterhaltspflicht gemäß
§ 140 ABGB noch eine sittliche
Pflicht den Eltern gebieten, ihr Kind an einer ausländischen Hochschule
studieren zu lassen, wenn das gewählte Studium um wesentlich geringere
Kosten auch an einer inländischen Hochschule absolviert werden könne,
möge auch der Studienaufenthalt im Ausland für das Ausbildungsniveau
und die spätere Berufslaufbahn des Ausgebildeten von Vorteil sein (vgl
Erkenntnis vom 4. 3. 1986, 85/14/0164 und vom 19. 5. 1993, 89/13/0155).
Speziell im oben zitierten
Erkenntnis vom 4. März 1986 hat der VwGH dezidiert ausgeführt, dass es
nicht darauf ankomme, ob inländische und ausländische Studienordnungen
im Einzelnen von einander abweichen. Entscheidend sei, dass die betreffenden
Studien ihrer Art nach auch im Inland betrieben werden können.
Im Erkenntnis vom 7. August
2001, 97/14/0068 erachtete es der VwGH für die Überprüfung dieser
Frage als ausreichend, die Unterscheidung auf die Kernfächer bzw. den
Kernbereich des Studiums zu
reduzieren.
Um zu überprüfen,
inwieweit die zwei Studien ihrer Art nach vergleichbar sind, hat der
unabhängige Finanzsenat die betreffenden Studienpläne und
Studienordnungen gegenüber gestellt. Daraus ergibt sich, dass die
viersemestrige Grundstufe in St. G. und das erste und zweite Studienjahr an
der Karl Franzens Universität den Studierenden wenig Spielraum lassen und
die Fächergruppen Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre,
Mathematik, Statistik und Recht an beiden Hochschulen vorgegeben sind. Nach
dieser Grundstufe besteht sowohl in St. G. als auch in Graz eine neuerliche
Wahlmöglichkeit. Auf dieser Stufe wird an der Universität St. G.,
wie der Bw. in seinem Schriftsätzen zu Recht behauptet, eine
zusätzliche Studienrichtung "Informations -und Technologiemanagement"
angeboten. An der Universität Graz ist dafür zwar kein eigener
Studiengang vorgesehen, die Fächer Innovations- und Technologiemangement
und Informations - und Wissensmanagement gibt es jedoch als Pflichtfächer
und Vertiefungsmodule. Auch der Schwerpunkt Master Studium Management und
international Business ist hier vorgesehen. Wie vom Sohn des Bw. vorgebracht
wurde, ist in Graz die Ausbildung zum CEMS - Master of International Management
nicht möglich und ein VWL - Abschluss qualifiziert nicht für den
direkten Einstieg in ein juristisches Hauptstudium in der Schweiz. Dabei handelt
es sich jedoch nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates nicht um
Unterscheidungen, die den Kernbereich
des Studiums betreffen, denn dieser ist wie oben ausgeführt in den
Grundzügen vergleichbar.
Dass das Studium in
St. G. für das Ausbildungsniveau des Sohnes und seine spätere
Berufslaufbahn von Vorteil sein mag, wird auch gar nicht bestritten, jedoch
folgt daraus nicht, dass die mit diesem Vorteil verbundenen Kosten
zwangsläufig erwachsen . Es ist durchaus üblich, dass Eltern im
Interesse einer möglichst guten und umfassenden Ausbildung ihres Kindes
neben der gesetzlichen Unterhaltspflicht freiwillig und ohne sittliche
Verpflichtung weitere Kosten auf sich nehmen.
Der unabhängige
Finanzsenat ist der Auffassung, dass trotz der Unterschiede in den
Vertiefungsstudien auf Grund der vorgelegten Studienpläne das
inländische Universitätsstudium bei nicht völlig identem
Lehrveranstaltungsangebot doch die gleichen Bildungschancen und
Bildungsaussichten eröffnet (dazu Doralt,
EStG4, § 34 Tz
76).
Es war somit wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz,
27. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
außergewöhnliche BelastungAuslandstudiumKernfächerabweichende StudienordnungenZwangsläufigkeitSt. GallenUniversität
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0595-G/02
- Stammnummer
- 4569
- Gültig
- 27.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF