…Semester). Die Fortsetzungsbestätigungen der Studienrichtung Rechtswissenschaften für das SS 2001 sowie für das WS 2001/02 wurden von der Bw. mit Schreiben vom 00.10.01 vorgelegt und das Finanzamt gewährte die Familienbeihilfe für die Dauer des zweiten Studienabschnittes der Studienrichtung Rechtswissenschaften bis inkl. September…
…Studium am Konservatorium wegen der Aufnahmeregelungen noch nicht begonnen werden konnte, erfüllt die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht. Der Umstand, dass die Inskription für die beabsichtigte und frei gewählte Studienrichtung wegen Platzmangels verhindert bzw. "hinausgeschoben" wurde, ist unerheblich. Dem Argument des Bw., aus Mangel an Ausbildungsplätzen in…
…des § 17 Abs.2 Z..2 StudFG 1992 nicht. Der Umstand, dass die Inskription für die beabsichtigte und frei gewählte Studienrichtung Sportwissenschaften wegen der nicht bestandenen Aufnahmeprüfung. "hinausgeschoben" wurde, ist somit unerheblich. Der Studienwechsel wurde somit nicht durch ein unabwendbares Ereignis zwingend herbeigeführt. Damit ist…
…auf. Da mein Sohn zum Ende des 1. Studienjahres erkannte, dass die von ihm gewählte Studienrichtung trotz mühevollen Einsatzes nicht seinem Talent entsprach, und er auch schon die Aufnahmeprüfung für den Polizeidienst erfolgreich absolviert hatte, legte er leider keine Prüfung an der Universität Graz ab…
…nach Stadt verlegt und gemäß den angebotenen Möglichkeiten des neuen Systems vom Diplom- zum Bakk-Studium gewechselt, aber die ursprünglich gewählte Studienrichtung Stud1_Var (Studienanfang im SS05) beibehalten worden. Es handle sich also nicht um eine Veränderung der Studienrichtung, sondern um eine Änderung des Studiensystems…
…nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem neue gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat. Die Tochter hat vor der Aufnahme der Ausbildung an der Sozialakademie sechs Semester die Studienrichtung Rechtswissenschaften betrieben, aber nicht abgeschlossen…
…anderen Einrichtungen ist nach Semestern zu rechnen. Um die Dauer des möglichen Familienbeihilfenbezugs festzulegen, ist es unbedingt erforderlich, dass dem Finanzamt neben dem Studienbeginn je Abschnitt die gewählte Studienrichtung bekannt gegeben wird. Dies ist auch bei einem Studienwechsel von Bedeutung. § 17 StudFG lautet auszugsweise: Abs…
…wird darauf hingewiesen, dass es für die Festlegung der Dauer des möglichen Familienbeihilfenbezuges unbedingt erforderlich sei, dass dem Finanzamt neben dem Studienbeginn je Abschnitt die gewählte Studienrichtung bekannt gegeben wird. Dies sei auch bei einem (allfälligen) im Folgenden angeführten Studienwechsel von wesentlicher Bedeutung. Im Falle…
…wird darauf hingewiesen, dass es für die Festlegung der Dauer des möglichen Familienbeihilfenbezuges unbedingt erforderlich sei, dass dem Finanzamt neben dem Studienbeginn je Abschnitt die gewählte Studienrichtung bekannt gegeben wird. Dies sei auch bei einem (allfälligen) im Folgenden angeführten Studienwechsel von wesentlicher Bedeutung. Im Falle…
…September 2002 gewährt. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2002 teilte der Bw. dem Finanzamt mit, dass der "Nachweis der 8-Wochen-Stunde" (Studienerfolgsnachweis nach dem ersten Studienjahr) noch nicht vorliege. Eine Studienbestätigung für das laufende Wintersemester 2002 (Studienrichtung A.) wurde vorgelegt. Ein Antrag auf Weitergewährung…
…die Nichtaufnahme an die Fachhochschule noch nicht begonnen werden konnte, erfüllt die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht. Der Umstand, dass eine Inskription für eine beabsichtigte und frei gewählte Studienrichtung wegen Platzmangels verhindert bzw. "hinausgeschoben" wird, ist somit unerheblich. Der Studienwechsel wurde somit nicht durch ein unabwendbares Ereignis…
…argumentiert, dass die vom Sohn gewählte Studienrichtung Wirtschaftsingenieurswesen-Maschinenbau nach Angabe des Studiendekans sinnvollerweise nur im WS begonnen werden sollte, weil die Einführungslehrveranstaltungen ausschließlich in diesem Semester stattfinden würden und fachliche Lehrveranstaltungen jeweils im WS beginnen würden und in den Folgesemestern darauf aufgebaut werde. Entscheidungswesentlicher…
… 17 Abs.2 Z. 2 StudFG nicht. Der Umstand, dass eine Inskription für eine beabsichtigte und frei gewählte Studienrichtung wegen Platzmangels oder wegen der vom Bw geschilderten Umstände verhindert bzw. hinausgeschoben wird, ist unerheblich. Die ins Treffen geführte beim Sohn des Bw im Zuge der…
…sie auch wegen Aussichtslosigkeit auf Erfolg nicht angetreten. Wie ich schon mehrfach in meinen Schreiben erwähnt habe, kann ein Maturant nicht von Haus aus beurteilen, ob eine gewählte Studienrichtung für ihn die richtige ist. Da meine Tochter seit ihrem 6. Lebensjahr Diabetiker Typ I ist…
…erfülle die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht. Der Umstand, dass eine Inskription für eine beabsichtigte und ´frei´ gewählte Studienrichtung wegen Platzmangels verhindert bzw `hinausgeschoben wird´, sei somit unerheblich und sei der Studienwechsel folglich nicht durch ein unabwendbares Ereignis zwingend herbeigeführt worden. Es liege ein schädlicher Studienwechsel vor…
…Die Familienbeihilfe kann erst mit Beginn des Monats weiter gewährt werden, in dem dieser Studienabschnitt erfolgreich vollendet wurde. Als Nachweis dient das Rigorosenzeugnis. Die vorgesehene Studienzeit für den ersten Studienabschnitt Studienrichtung Medizin beträgt 4 Semester zuzüglich eines Toleranzsemesters wäre daher der erste Studienabschnitt mit dem…
…14. Juli 2004 nicht gewährt werden. Mit Eingabe vom 8. September 2005 führte der Bw aus, dass die WW mehrere Studienrichtungen im Bereich der WWS anbiete. Sämtliche Studienpläne der angebotenen Studienrichtungen würden sich bis zu einem gewissen Grad ähneln (vgl Studienpläne unter der angegebenen Internetadresse)…
…noch nicht begonnen werden konnte, erfüllt die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht. Der Umstand, dass eine Inskription für eine beabsichtigte und frei gewählte Studienrichtung wegen Platzmangels verhindert bzw. "hinausgeschoben" wird, ist somit unerheblich. Der Studienwechsel wurde somit nicht durch ein unabwendbares Ereignis zwingend herbeigeführt. Damit ist auch …
…wird darauf hingewiesen, dass es für die Festlegung der Dauer des möglichen Familienbeihilfenbezuges unbedingt erforderlich sei, dass dem Finanzamt neben dem Studienbeginn je Abschnitt die gewählte Studienrichtung bekannt gegeben wird. Dies sei auch bei einem (allfälligen) im Folgenden angeführten Studienwechsel von wesentlicher Bedeutung. Im Falle…
…das die Beibehaltung und Fortführung der betriebenen Studienrichtung unmöglich macht. Das unabwendbare Ereignis (Krankheit, Verletzung) muss also den Studienswechsel erforderlich machen. Der Umstand, dass eine Verletzung (Krankheit) die Ablegung einer Aufnahmeprüfung und damit eine Inskribtion für eine beabsichtigte und frei gewählte Studienrichtung verhindert und "hinausschiebt"…