Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2168-W/08
Studienwechsel nach dem 3. Semester
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2168-W/08vom 10.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des F.H. , geb. xx, 1080Wien, vom
17. Juni 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17, vertreten
durch Frau Rausch, vom 12. Februar 2008 betreffend Abweisung eines Antrages
auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. stellte am 14.2.1008 einen Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für seine Tochter E.H., geb. am xxx.
Seit Oktober 2007 absolviere sie das Bakkalaureatstudium Sport an der
Universität Wien. In diesem Antrag führte er weiters aus, dass seine
Tochter die Studienrichtung gewechselt habe. Vor der Aufnahmsprüfung im
Oktober 2007 habe sie sich verletzt. Inzwischen habe sie einige theoretische
Prüfungen abgelegt. Am 18.2.2008 werde sie zur Aufnahmsprüfung
antreten. Er ersuche um Anerkennung (wohl gemeint Gewährung) der
Familienbeihilfe ab Oktober 2007.
In einem ergänzenden Schreiben vom 11.3.2008
wiederholte der Bw., dass seine Tochter im Oktober 2007 ihre Studienrichtung
gewechselt habe. Sie habe sich vor der Aufnahmsprüfung beim Training
verletzt, so dass sie nicht im Oktober 2007 antreten habe können. Sie habe
dann einen Trainingskurs belegt und am 31.1.2008, am 5.2.2008 und am 5.3.2008
theoretische Prüfungen mit positivem Erfolg abgelegt.
Am 15.2.2008 sei sie mit 150 anderen Studenten zur
Aufnahmsprüfung angetreten und habe diese erfolgreich absolviert. Nur ca.
15 Studenten seien wie sie beim ersten Mal durchgekommen.
Als Anlage übermittelte er das aktuelle Studienblatt,
eine Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen sowie
über die bestandene Ergänzungsprüfung.
Dem Studienblatt der Universität Wien ist zu nehmen,
dass die Tochter des Bw. E.H. seit 1.3.2008 zum Bakkalaureatstudium
Sportwissenschaft gemeldet ist. Ursprünglich (ab 1.10.2006) hatte sie das
Lehramtsstudium für Latein und Geographie und Wirtschaftskunde
besucht.
Der Prüfungsbestätigung ist zu entnehmen, dass
die Tochter des Bw. E.H. vom 1.10.2006 bis 4.3.2008 (Abmeldung auf Antrag) das
Lehramtsstudium Latein und Geographie und Wirtschaftskunde besuchte und
nachfolgende Prüfungen im Rahmen des Lehramtstudiums absolvierte:
|
Fach
|
Semesterstunden
|
Note/Datum
|
Sportpolitik und Sportstrukturen
|
1
|
4.../...31.1.2008
|
Didaktik u Methodik d. lat. Elementarunterrichts
|
2
|
2
|
Römische Kulturgeschichte
|
2
|
2
|
Funktionelle Anatomie
|
2
|
2.../...5.2.2008
im Bakkalaureatstudium Sportwissenschaft legte sie die
Prüfung aus
|
Erste Hilfe
|
2
|
2
am 5.3.2008 ab.
Die Ergänzungsprüfung für die Studien
Bakkalaureat Sportwissenschaft und Lehramt Bewegung und Sport bestand die
Tochter des Bw. im Februar 2008.f
Am 12.3.2008 erließ das Finanzamt einen
abweisenden Bescheid und führte
begründend aus, dass in § 2 Abs.1 lit. b FLAG 1967 hinsichtlich eines
Studienwechsels auf die Bestimmungen des § 17 StudFG hingewiesen
werde.
Gem. § 17 Abs. 1 StudFG liege kein günstiger
Studienerfolg vor, wenn die Studierende das Studium nach dem jeweils dritten
fortgesetzt gemeldeten Semester gewechselt hat.
Am 31.3.2008 langte die mit 28.3.2008 datierte
Berufung des Bw. gegen o.a. Bescheid
beim Finanzamt ein; " Beantrage gem. § 299 BAO den rechtswidrig erstellten
Abweisungsbescheid vom 12.3.08 aufzuheben bzw. stelle ich den Antrag auf
Familienbeihilfe ... ab Oktober 2007."
Der Abweisungsbescheid beziehe sich auf einen Antrag vom
12.3.2008, der nicht existiere. Er habe den Antrag am 14.2.2008 eingebracht und
am 11.3.08 ergänzt.
Die Begründung sei rechtswidrig, da Tatsachen
angeführt würden, die nicht zuträfen, bzw. sei in keiner Weise
auf sein Vorbringen eingegangen bzw. dazu Stellung genommen worden. Die
vorgelegten Beilagen seien ignoriert worden.
In der Begründung des Bescheids sei § 17 Abs. 1
StudFG angeführt worden. Die dort angeführten Punkte würden auf
seine Tochter nicht zutreffen. Sie habe nicht nach dem zweiten Ausbildungsjahr
gewechselt, sondern nach dem ersten Jahr. Sie habe einen Studienerfolgsnachweis
über 9 positiv absolvierte Wochenstunden und eine bestandene
Aufnahmsprüfung für das Bakkalaureatstudium Sportwissenschaft
vorgelegt.
Er beantrage deshalb die Aufhebung des Bescheides gem.
§ 299 BAO.
Am 11.6.2008 brachte der Bw. eine
Beschwerde wegen Verletzung gem. § 311
Abs. 1 BAO ein.
"Beantrage entsprechend § 311 Abs. 1 BAO eine
Entscheidung ohne unnötigen Aufschub." Seit 14.2.2008 liege sein Antrag auf
Familienbeihilfe vor. Am 11.3.2008 habe er diesen Antrag ergänzt und
Bestätigungen über die absolvierten Prüfungen vorgelegt.
Am 12.3. 2008 habe das Finanzamt einen rechtswidrigen
Bescheid erlassen, der auf sein Anbringen vom 14.2.2008 nicht eingegangen sei,
sondern auf einen nicht existenten vom 12.3.2008. Er habe sich auf § 17
Abs. 1 StudFG mit Punkten bezogen, die den vorgelegten Bestätigungen
widersprächen. Gegen diesen Bescheid habe er am 28.3.2008 Berufung
eingelegt, jedoch habe das Finanzamt bis dato nicht entschieden.
Als Vater habe er gem. ABGB die Pflicht den Unterhalt
seiner Tochter für ihre Ausbildung zu zahlen. Im Zuge der gesetzlichen
Änderungen für die Absetzbarkeit dieser Unterhaltspflicht sei die
Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen an die
Gewährung der Familienbeihilfe geknüpft. Es liege ein Verstoß
gegen das Gleichheitsgebot lt. ABGB vor. Gegenüber einem Steuerzahler ohne
Kinder und ohne Unterhaltspflicht werde er benachteiligt, da seine eindeutig
vorliegende Unterhaltspflicht von der Finanzbehörde mit rechtswidrigen
Methoden in Zweifel gezogen, bzw. nicht anerkannt würde.
Er beantrage daher die seit Oktober fällige
Familienbeihilfe inklusive der seither angefallen Verzugszinsen ehestens auf
sein Konto zu überweisen.
Dieses Schreiben gehe auch an die Volksanwaltschaft.
Am 17.7.2008 erließ das Finanzamt eine abweisende
Berufungsvorentscheidung und führte
begründend aus, dass in § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 hinsichtlich eines
Studienwechsels auf die Bestimmungen des § 17 StudFG hingewiesen werde.
Gem. § 17 Abs. 1 StudFG liege ein günstiger Studienerfolg nicht vor,
wenn die oder der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat
oder das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semesters (nach
dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder nach einem Studienwechsel aus
dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat,
bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolgs aus dem neuen
Studium.
Lt. vorgelegtem Studienbuchblatt habe die Tochter des Bw.
vom 1.10.2006 bis 4.3.2008, somit im Umfang von 3 Semestern das Lehramtsstudium
Latein und Geographie und Wirtschaftskunde betrieben. Erst am 1.3.2008, somit
nach dem dritten Semester habe sie zum Bakkalaureatstudium Sportwissenschaften
gewechselt.
Gem. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 hätten Personen,
die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnliche Aufenthalt haben
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
werden .... Bei Kindern die eine im § 3 StudFG 1992 genannte
Einrichtung besuchen, sei eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie
die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
... überschritten werde. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr bestehe nur
dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer
Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder von Prüfungen aus
Pflicht- und Wahlfächern im
Gesamtumfang von acht positiven Semesterwochenstunden nachgewiesen werde.
Erreiche der oder die Studierende im Nachweiszeitraum den erforderlichen
Studienerfolg nicht, bestehe für die weitere Studienzeit kein Anspruch auf
Familienbeihilfe. Werde der Studienerfolg dann erreicht, könne die
Familienbeihilfe ab Beginn des Monats in dem der Studienerfolg erreicht wurde,
zuerkannt werden. Die Prüfungen aus dem ersten Studienjahr könnten
jedoch nicht mehr berücksichtigt werden.
Lt. Studienerfolgsnachweis habe die Tochter des Bw. im
Studienjahr 2006/2007 am 30.1.2007 eine Prüfung mit 2 und am 28.2.2007
ebenfalls eine Prüfung mit 2 Wochenstunden positiv absolviert. Weitere
Prüfungen seien in diesem Studienjahr nicht absolviert worden. Der positive
Studienerfolg 2006/2007 sei daher im Ausmaß von 4 Semesterwochenstunden
nachgewiesen.
Im Studienjahr 2007/2008 seien positive Prüfungen
für 5 Semesterwochenstunden ( am 31.1.2009 -1 Stunde, am 5.2.2008 - 2
Stunden, am 5.3.2008 - 2 Stunden) abgelegt worden. Somit hätte kein
Anspruch auf Familienbeihilfe festgestellt werden können.
Am 9.7.2008 brachte der Bw.
einen Devolutionsantrag ein und
beantrage die rechtswidrig erstellte Berufungsvorentscheidung, bzw. den zugrunde
liegenden rechtswidrigen Abweisungsbescheid gem. § 299 BAO
aufzuheben.
Weder der Abweisungsbescheid noch die
Berufungsvorentscheidung würden auf seine Argumente eingehen.
Seine Tochter habe ihr Studium zum ersten Mal nach dem
zweiten Semester gewechselt. Da sie sich die Schulter schwer verletzt habe,
hätte sie die Aufnahmsprüfung für das Bakkalaureatstudium
Sportwissenschaften nicht im September 2007 ablegen können. Sie habe
medizinische und therapeutische Betreuung benötigt. Sie habe jedoch bereits
im WS 2007/08 Vorlesungen und Kurse über Leichtathletik, Geräteturnen
und einen Vorbereitungskurs für die Ergänzungsprüfung besucht.
Letztere habe sie beim erstmöglichen Folgetermin positiv
absolviert.
Seine Tochter betreibe daher seit 1.3.2008 das
Bakkalaureatstudium Sportwissenschaften. Sie habe aber bereits vor diesem
Zeitpunkt in ihrem ersten Semester als Studentin der Sportwissenschaften
Prüfungen mit positivem Erfolg abgelegt, wie die Finanzbehörde selbst
zitiert habe. Mit Bescheid vom 17.6.2008 seien die Prüfungen für das
Bakkalaureatstudium Sportwissenschaften anerkannt worden.
Die Behauptung, seine Tochter hätte ihr Studium erst
nach dem dritten Semester gewechselt, sei somit durch die Tatsache ihrer positiv
abgelegten Prüfungen und die Behauptungen des Finanzamtes widerlegt.
"Diese Behauptung bezieht sich auf das Datum 4.3.2008 zu
dem E.H. den Antrag stellte, sich offiziell vom bereits nach dem zweiten
Semester beendeten Lehramtsstudium Latein abzumelden, was keinerlei Bezug zu dem
bereits vorher gewechselten Studium hat."
Die 5 positiven Semesterwochenstunden entsprächen dem
Jahresschnitt von 8 Stunden. Somit liege für das 1. (3.) Semester bereits
ein positiver Studienerfolg vor. Seine Tochter habe am 22.4.2008 und am
30.5.2008 weitere Prüfungen über 3 Stunden positiv absolviert. (Wohl
richtig 5.3. - 2 Stunden, 22.4 - 2 Stunden, 23.5. -1 Sunde; die Prüfung am
30.4.2008 - Einführung in die Sportsoziologie wurde nicht bestanden). Somit
liege seit Mai 2008 für ihr zweites Studienjahr (1 Jahr des
Bakkalaureatstudiums) sogar schon ein positiver Studienerfolg vor.
Er beantrage daher die Aufhebung des Bescheides gem. §
299 BAO:
Eine
Kontaktaufnahme
seitens des UFS mit der Universität Wien zeigte das Ergebnis, dass die
Tochter des Bw. das Lehramtsstudium UF Latein und UF Geographie und
Wirtschaftskunde in der Zeit vom Wintersemester 2006 bis Wintersemester 2007
betrieben hat und sich erst am 4.3.2008 abgemeldet hat. Das Bakkalaureatsstudium
Sportwissenschaft wurde mit Sommersemester 2008 (1.3.2008)
begonnen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Festzuhalten ist eingangs, dass der Bw. nicht unterscheidet
zwischen einem Antrag nach § 299 BAO, einer Berufung, einem
Devolutionsantrag und einem Vorlageantrag. Das Finanzamt hat daher über die
Berufung vom 28.3.2008 in der die Aufhebung des Bescheides gem. § 299 BAO
begehrt wurde mit Berufungsvorentscheidung entschieden und diese nicht als
Antrag gem. § 299 BAO gewertet. Der als Devolutionsantrag bezeichnete
Schriftsatz vom 9.7.2008 wurde in materieller Hinsicht als Vorlageantrag
gewertet. Zu den einzelnen Vorbringen ist festzuhalten:
Verstoß gegen das
Gleichheitsgebot
Die Ausführungen des Berufungswerbers, dass trotz
Weiterbestehens seiner Unterhaltsverpflichtung keine Familienbeihilfe
gewährt wird und somit ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz
gem. Art 7 Abs. 1 B-VG vorliege, sind der erkennenden Behörde in keinster
Weise nachvollziehbar. Der. Bw. verquickt die Unterhaltspflicht nach ABGB den
unter bestimmten Voraussetzungen zu gewährenden steuerlichen Vorteilen.
Andererseits übersieht er, dass sich das Gleichheitsgebot nur auf einen
vergleichbaren Personenkreis bezieht, in seinem Fall auf Personen mit einem
Kind.
Aufhebung nach § 299
BAO:
§ 299. (1)BAO lautet: Die
Abgabenbehörde erster Instanz kann auf Antrag der Partei oder von Amts
wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der
Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den
aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.
Eine Aufhebung nach § 299 BAO kann nur durch die
Behörde erster Instanz für den Fall erfolgen, dass sich ein Bescheid
als nicht richtig erweist.
Eine Aufhebung gem. § 299 Abs. 1 BAO setzt die
Rechtswidrigkeit des Inhalts des aufzuhebenden Bescheides voraus. Der Inhalt des
Bescheides ist u.a. dann rechtswidrig (nicht richtig), wenn der Spruch des
Bescheides nicht dem Gesetz entspricht. Der Bescheidspruch ist nicht nur bei
unzutreffender Auslegung von Rechtsvorschriften inhaltlich rechtswidrig, sondern
auch wenn entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweismittel nicht
berücksichtigt wurden, dies auch dann, wenn die Nichtberücksichtigung
auf mangelnde Kenntnis der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.
Dies ist etwa bei unrichtiger Auslegung einer Bestimmung, mangelnder Kenntnis
des entscheidenden Sachverhalts, bei Übersehen von Grundlagenbescheiden der
Fall. Die Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit setzt die Klärung
des entscheidungsrelevanten Sachverhalts voraus. Eine unterschiedliche Ansicht
zwischen der Behörde erster Instanz und dem Bw. wie der Sachverhalt
rechtlich zu würdigen ist, ist jedoch kein Aufhebungsgrund. Die Aufhebung
setzt die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus, die bloße
Möglichkeit reicht nicht aus.
Devolutionsantrag
§ 311. (1) Die
Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der
Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
(2) Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster
Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der
Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen
Erlassung bekannt gegeben (§ 97), so kann jede Partei, der
gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der
Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz
beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der
Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen.
Hinsichtlich des im Schreiben vom 10.6.2008 vorgebrachten
Vorwurfs der Säumigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz wird
festgehalten, dass ein Devolutionsantrag gem. der o.a. Normierung bei der
Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht hätte werden müssen.
Der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe wurde am
14.2.2008 eingebracht, die Beschwerde wegen Verletzung von § 311 Abs. 1 BAO
am 10.6.2008, somit vor Ablauf der Frist von 6 Monaten.
Inhaltliche
Würdigung:
Die Normierung des § 2 FLAG wurde dem Bw. bereits
ausführlich zur Kenntnis gebracht. Auszugsweise dargestellt bedeutet sie,
dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe für ein volljähriges Kind bei
einem Studienwechsel nur nach Maßgabe des § 17 StudFG 1992
besteht.
Festzuhalten ist einleitend, dass nur bei jenen
Einrichtungen, bei denen die Studienzeit nach Jahren gerechnet wird, der Passus
"nach dem zweiten Studienjahr" zur Anwendung kommt. Bei den anderen
Einrichtungen ist nach Semestern zu rechnen.
Um die Dauer des möglichen Familienbeihilfenbezugs
festzulegen, ist es unbedingt erforderlich, dass dem Finanzamt neben dem
Studienbeginn je Abschnitt die gewählte Studienrichtung bekannt gegeben
wird. Dies ist auch bei einem Studienwechsel von Bedeutung.
§ 17 StudFG lautet auszugsweise:
Abs. 1 Z 2: Ein günstiger Studienwechsel liegt nicht
vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten
Semester gewechselt hat.
Aus der Bestätigung der Universität Wien ergibt
sich eindeutig, dass die Tochter des Bw. (E.H.) erst nach dem dritten Semester
das Studium gewechselt hat. Ab 1.10.2006 hatte sie das Lehramtsstudium für
Latein und Geographie und Wirtschaftskunde besucht und seit 1.3.2008 das
Bakkalaureatstudium Sportwissenschaft.
Es stellt sich nunmehr die Frage, ob für die
Gewährung der Familienbeihilfe, die Inskription ausschlaggebend ist oder ob
aufgrund bereits früher absolvierter Prüfungen der Studienwechsel
vorverlegt werden kann.
Gemäß dem Vorbringen des Bw. hatte sich seine
Tochter die Schulter verletzt, weshalb sie nicht zur Aufnahmsprüfung
für das Bakkalaureatstudium antreten konnte.
Dazu ist festzuhalten, dass dies keinen im Gesetz
vorgesehenen Ausnahmetatbestand darstellt. Aus der Tatsache, dass E.H. die
Aufnahmeprüfung im Februar 2008 auf Anhieb bestanden hat kann im
übrigen nicht darauf geschlossen werden, dass sie dies auch im Herbst
geschafft hätte. So hat sie zwischenzeitig auch einen Vorbereitungskurs
für die Prüfung absolviert.
Wenn der Bw. weiters vorbringt, dass seine Tochter bereits
vor der Inskription des Bakkalaureatstudiums für dieses Prüfungen
absolviert hat ist diesbezüglich auszuführen, dass im Lehramtsstudium
Latein und Geographie und Wirtschaftskunde auch Wahlfächer, wie im
gegenständlichen Fall Sportpolitik und Sportstrukturen sowie funktionelle
Anatomie inskribiert werden können. Die positive Absolvierung von
Prüfungen aus diesen Fächern haben insofern Einfluss auf das Studium
als damit der erforderliche Leistungsnachweis für das aktuell betriebene
Studium erbracht werden kann.
Darüber hinaus zeigt auch die Tatsache, dass ein
Anerkennungsbescheid hinsichtlich der abgelegten Prüfungen notwendig war,
dass diese Prüfungen ursprünglich in einer anderen Studienrechtung
(als Wahlfach) absolviert wurden und nicht wie vom Bw. behauptet im ersten
Semester des neuen Studiums.
Letztlich wird noch festgehalten, dass § 17 StudFG von
"nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester" spricht. Es geht
somit eindeutig von formellen Voraussetzungen aus. Entscheidend ist somit die
formelle Meldung. Wie bereits wiederholt ausgeführt hatte die Tochter des
Bw. vom 1.10.2006 bis 29.2.2008 das Lehramtsstudium für Latein und
Geographie und Wirtschaftskunde inskribiert und erst ab 1.3.2008 das
Bakkalaureatstudium Sportwissenschaft.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Die über diese Ausführungen hinausgehenden
Ausführungen der Berufungsvorentscheidung werden zum Bestandteil der
Berufungsentscheidung erklärt.
Wien, am 10. September
2008
Normen und Schlagworte
- § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2168-W/08
- Stammnummer
- 36710
- Gültig
- 10.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF