Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0213-F/05
Wird bei Beginn eines Doppelstudiums das neue Studium als Hauptstudium genannt, liegt ein Studienwechsel vor.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0213-F/05vom 09.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 8. Februar 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 19. Jänner 2005 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum 1. Oktober 2003 bis 30. September 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 19. Jänner 2005 wurden von der
Berufungswerberin (Bw) zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag für die Zeit vom 1. Oktober 2003 bis 30. September 2004
von insgesamt € 2.545,60 gemäß
§ 26 Abs 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs 4 Z 3 lit a
bzw lit c Einkommensteuergesetz 1988 zurückgefordert, da ihr Sohn die
Studienrichtung nach drei Semestern gewechselt habe und es sich um einen
schädlichen Studienwechsel handle. Die Familienbeihilfe könne daher
erst nach einer Studiendauer von vier Semestern in der neuen Studienrichtung
weitergewährt werden.
Mit Eingabe vom 8. Feber 2005 berief der Sohn der Bw
rechtzeitig gegen obgenannten Bescheid und führte aus, dass er neben seinem
Studium der P sein Hauptstudium Ph betreibe, welches formal gesehen gleichwertig
ist. Er habe aber definitiv keinen Studienwechsel vollführt. Die Angaben,
die das Finanzamt erhalten hat, welche nicht von ihm ausgefüllt wurden,
stimmten so also nicht. Er betreibe sein Studium der P mit gleicher Effizienz
wie zu Beginn des Studienantritts. Auf den ersten Blick möge es scheinen,
dass er in seinem Fach noch nicht weit genug fortgeschritten ist, da er den
ersten Studienabschnitt noch nicht beendet hat. Bei genauerem Hinsehen werde
aber evident, dass er bereits alle notwendigen freien Wahlfächer (48
Semesterstunden bzw 24 Veranstaltungen) für das Gesamtstudium P erfolgreich
abgeschlossen habe, was aus praktischer Sicht den noch ausstehenden Abschluss
des ersten Abschnittes stark relativiert. Das Vorankommen im Studium der P sei
im Vergleich zur Ph durch inhaltlich aufwendigeres Arbeiten und schwereren
Zugang zu den Lehrveranstaltungen aufgrund der hohen Studentenzahl zu
erklären. Er möchte darauf aufmerksam machen, dass er jedes Semester
erforderliche Scheine für das Studium der P erwerbe und das Studium der Ph
an seinen Fachbereich der P gekoppelt sei. Er möchte zusätzlich
angeben, dass er bereits im fünften Semester Ph studiere, jedoch unter
einer anderen Studienkennzahl, da ihm der Hochschulzugang durch die
Studienberechtigungsprüfung ermöglicht wurde. Er habe keinen Wechsel
vollzogen. Die erfolgreiche Absolvierung seines ersten Studienabschnittes in P
stehe in Kürze bevor. Er hoffe, seine Argumentation sei plausibel und er
entschuldige sich für das vorliegende Missverständnis in aller
Form.
Im Akt befindet sich ein Studienblatt der Universität
I für das Sommersemester 2002, woraus hervorgeht, dass der Sohn der Bw im
Diplomstudium P mit 17. April 2002 gemeldet war. Laut Abgangsbescheinigung hat
der Sohn der Bw in I drei Lehrveranstaltungsprüfungen mit insgesamt 7
Semesterstunden im Sommersemester 2002 abgelegt. Laut Studienblatt der
Universität W war der Sohn der Bw mit 21. November 2002 in der
Studienrichtung P und ab 1. Oktober 2003 in Ph gemeldet. Mit Schreiben vom 12.
Oktober 2004 gab der Sohn der Bw an, dass er seit 1. Oktober 2003 offiziell ein
Doppelstudium betreibe, wobei die Richtung Ph gegenüber der P
Priorität besitzt bzw als Hauptstudium verstanden werden kann. Im laufenden
Verfahren wurden zahlreiche Lehrveranstaltungszeugnisse und Bestätigungen
des Studienerfolges an der Universität W vom 7. April 2004 und 1. Oktober
2004 vorgelegt. Mit Schreiben vom 1. März 2005 gibt der Sohn der Bw
ergänzend an, dass sein Schreibens vom 1. Oktober 2003, wonach er dem
Studienfach der Ph Priorität einräume, darauf basiere, dass er in
beiden Hauptrichtungen den schnellstmöglichen Abschluss suche und es
für ihn keine Rolle spiele, welches Fach formal gesehen eine Priorität
inne hat. Da er zu dieser Zeit gerade mehrere Semesterstunden für das Fach
Ph absolviert habe, dachte er, es wäre von Vorteil diese Richtung
anzugeben. Da er auch für das Studium der Ph eine sehr arbeitsaufwendige
Fachprüfung mit zwölfstündigem Umfang absolvieren musste, sei
dadurch der Leistungsnachweis in P kurzzeitig eingeschränkt worden, das
heisst, er habe nicht so viele Scheine machen können, wie er es gerne getan
hätte. Er wolle nochmals darauf hinweisen, dass er neben seinem schon
fortgeschrittenen Studium der Ph voraussichtlich im kommenden Semester den
ersten Abschnitt in P beendet hat und bereits alle freien Wahlfächer
abschließen kann. Er werde seinen erfolgreichen Leistungsnachweis seit 1.
Oktober 2003 diesem Schreiben beilegen. Der Leistungsnachweis für das nun
beendete WS 04/05 könne nicht beigelegt werden, da er in D studiere und
dort das Semester anders verlaufe und es noch dauern werde, bis er diesen
ausgestellt bekommt. Er reiche diese Fakten gerne baldmöglichst nach, falls
diese Daten nicht genügen sollten. Er müsse hier anführen, dass
bestimmte Scheine der Ph mit dem Grundstudium der P im Einklang stehen und
deshalb dafür angerechnet werden, das könne durchaus irritieren, wie
zB die mitgeschickten Zeugnisse. Er wolle auch erklären, warum er sich
bereits im fünften Semester des Studiums der Ph befinde. Das Finanzamt habe
Recht, nach den Studienblättern befinde er sich erst seit 1. Oktober 2003
mit der genannten Studienkennzahl im Hauptstudium, da er aber die Gewährung
des Hochschulzuganges über die Studienberechtigungsprüfung für P
in B/L erworben habe, musste er diese Berechtigung auch für das Studium der
Ph erwerben und war deshalb, seit seinem Wechsel nach W mit der genannten
Studienkennzahl immatrikuliert und habe Phveranstaltungen besucht. Die 48
Stunden freie Wahlfächer für P würden bei ihm mit Phscheinen
abgedeckt und auch Fächer im Grundstudium. Das sei insofern ein praktischer
Vorteil, da sein zu erwählender Spezialbereich im zweiten Abschnitt des
Pstudiums "PTI" ist, welcher stark auf die Ph rekurriert. Er hoffe, dass er
seinen Fall einsichtig machen konnte und versichere, dass er sein Studium der P
gewissenhaft vorantreibe und die Ph entscheidend zu einem besseren
Verständnis beiträgt. Er denke, es sei nachvollziehbar, dass ein
gewissenhaft betriebenes Doppelstudium den Abschluss des Fachbereiches
verzögert, aber auf lange Sicht nur die Qualität der Ausbildung
steigert.
Mit Schreiben vom 7. April 2005 gab der Sohn der Bw an,
dass er diesem Schreiben die geforderten Ergänzungsdokumente bis auf die
Inskriptionsbestätigung der Universität W beigelegt habe. Diese werde
er sofort nachreichen, wenn sie ihm von der zuständigen Stelle zugesendet
wird. Er möchte dem Finanzamt seine Skepsis nicht vorenthalten, die sich
auf die Auswahl der Unterlagen bezieht, da er glaube, dass die Unterlagen seine
Studiensituation nicht adäquat wiedergeben. Besonders der zweite Punkt,
Inskriptionsbestätigung für die d Universität zur Erbringung des
Nachweises, dass er nur eine Studienrichtung studiere, irritiert ihn sehr, da er
bereits mehrmals mitgeteilt hat, dass er ein Doppelstudium betreibe, was bei
gleichmäßigem Aufwand der Studienfächer P und Ph zu logisch
nachvollziehbaren Verzögerungen des Studienabschlusses führt. Wie die
mitgeschickten Unterlagen zeigen werden, habe er sein Studium an der
Universität W nicht abgebrochen. Über die p Fakultät W sei es ihm
ermöglicht worden, einen einjährigen Aufenthalt an einer im Bereich P
und Ph renommierten deutschsprachigen Universität zu absolvieren. Die
Tatsache, dass sein Erasmusaufenthalt über die p Fakultät geregelt
ist, bedeute nicht, dass er keine pw Veranstaltungen belegen darf, das heisst,
es handle sich um eine bloße formale Regelung, um die Effizienz seines
Studiums zu steigern und beschränke in keiner Form sein Studium der P. Es
wäre sehr verfehlt, seine Bemühungen in Angelegenheiten seines
Doppelstudiums, welche faktisch belegbar sind, zu bestrafen. Sein Studienerfolg
in P stehe in Kürze bevor, was seine erbrachten Leistungen untermauert.
Leider sei es nicht immer der Fall, dass der studientechnische Ablauf sich an
die vorgegebneen Konzeptionen hält und darum bitte er um Nachsicht und
Verständnis.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (zum Beispiel Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl.I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen.
Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung
eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den
Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen
auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher
Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein
vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus
Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von
einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Gemäß
§ 17 Abs. 1
Studienförderungsgesetz liegt ein günstiger Studienerfolg dann nicht
vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat
oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten
Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium
keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines
günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Nach Abs. 2 der genannten Gesetzesbestimmung gelten
folgende Studienwechsel nicht als Studienwechsel im Sinne des obgenannten Abs.
1:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Vorstudienzeiten
für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt
werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten
Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der
Anforderungen gleichwertig sind,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis
ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt
wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der
Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das
während des Besuches der höheren Schule betriebene Studium keine
Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß
§ 15 Abs. 3.
Abs. 4 der genannten Gesetzesbestimmung besagt, dass ein
Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 dann nicht mehr zu beachten ist, wenn der
Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den
vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.
Im vorliegenden Berufungsfall ist strittig, ob ein
familienbeihilfenschädlicher Studienwechsel überhaupt erfolgt ist und
wenn ja, zu welchem Zeitpunkt dieser stattfand.
Nach der Aktenlage ergibt sich folgendes Bild:
Laut
Bescheid vom 29. März 2002 wurden dem Sohn der Bw die von ihm abgelegten
Prüfungen für die Studienberechtigungsprüfung der Studienrichtung
P anerkannt.
Laut
Studienblatt der Universität I war der Sohn im Diplomstudium P mit Beginn
17. April 2002 gemeldet. Er hat sodann ein Semester in I studiert (siehe
Abgangsbescheinigung gestempelt mit 27. Oktober 2003).
Studienberechtigungszeugnis
vom 10. November 2003 betreffend das Studium Ph;
Studienblatt
der Universität W vom 11. November 2003: Studienrichtung Ph mit Beginn 1.
Oktober 2003 gemeldet; Studienrichtung P mit Beginn 21. November 2002 gemeldet;
Besuch einzelner Lehrveranstaltungen mit Beginn 15. Oktober 2002 bis 21.
November 2002 gemeldet;
Mit
Schreiben vom 12. Oktober 2004 gab der Sohn der Bw an, dass er seit 1. Oktober
2003 offiziell ein Doppelstudium betreibe, wobei die Richtung Ph gegenüber
der P Priorität besitzt bzw als Hauptstudium verstanden werden
kann.
Damit ist aber im vorliegenden
Berufungsfall das Schicksal über die Berufung bereits entschieden, denn der
Verwaltungsgerichtshof bringt in seinem Erkenntnis vom 1. Feber 1990,
89/12/0175, eindeutig zum Ausdruck, dass ein Studienwechsel nur dann vorliege,
wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch
nicht abgeschlossene Studium nicht weiter fortsetzt und an dessen Stelle ein
anderes (von § 1 Abs. 1 StudFG erfasstes) Studium beginnt (bzw. im Fall der
gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien der Studienbeihilfenbehörde
anstelle des bisher angegebenen Studiums ein anderes von ihm betriebenes Studium
benennt).
Im Falle der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien
liegt - wie vom Verwaltungsgerichtshof in einem weiteren Erkenntnis vom 2.
9. 1998, 98/12/0163, ausgeführt - ein Studienwechsel ebenfalls dann vor,
wenn der Studierende an Stelle des bisher angegebenen Studiums ein anderes von
ihm betriebenes Studium
benennt.
Auch die Ausführungen in den
Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Stand Mai
2003, sprechen diesbezüglich eine eindeutige Sprache:
In Punkt 19.8 der Durchführungsrichtlinien betreffend
02.01 Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe -
Besondere Anspruchsvoraussetzungen für Studierende an Einrichtungen, die in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG) angeführt sind,
wird darauf hingewiesen, dass es für die Festlegung der Dauer des
möglichen Familienbeihilfenbezuges unbedingt erforderlich sei, dass dem
Finanzamt neben dem Studienbeginn je Abschnitt
die gewählte Studienrichtung
bekannt gegeben wird. Dies sei auch bei einem (allfälligen) im Folgenden
angeführten Studienwechsel von wesentlicher Bedeutung. Im Falle eines
Doppelstudiums berechne sich daher die Studienzeit nach dem vom Studierenden
angegebenen Studium. Wird dieses Studium
abgeschlossen, sei es möglich, Familienbeihilfe auch noch für das
zweite Studium zu beziehen, jedoch nur im Rahmen der vorgesehenen
Studienzeit.
Der Begriff Studienwechsel bedeutet - wie bereits
oben erwähnt - den Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener, die in
den vorangegangenen Semestern betrieben wurde. Im Zusammenhalt mit § 14
StudFG 1992 (Mehrfachstudien) ist dies noch dahingehend zu ergänzen, dass
ein Studienwechsel auch dann vorliegt, wenn mehrere Studien nebeneinander
betrieben werden und der Studierende die Entscheidung darüber, welches er
durch eine Studienbeihilfe fördern lassen will, ändert. Wenn ein
Studierender, der mehrere Studien nebeneinander betrieben hat, eine
Studienrichtung beendet (entweder abschließt oder abbricht), so gilt bei
Fortführung einer anderen Studienrichtung automatisch diese als die
betriebene Studienrichtung, so dass auch in diesem Fall ein Studienwechsel
vorliegt.
Wendet man vorstehende Ausführungen auf den hier
vorliegenden Berufungsfall an, so wurde vom Sohn der Bw zum Zeitpunkt der
Aufnahme des Studiums Ph an der Universität W und aufgrund seiner
zahlreichen Angaben in den bereits angeführten Schriftsätzen und der
unbestrittenen Aussage, dass das Studium der Ph sein Hauptstudium sei, ein
Studienwechsel, welcher familienbeihilfenschädlich zu werten ist,
durchgeführt.
Nachdem der Studienwechsel nach dem dritten Semester des
Studiums P durchgeführt wurde, sind nach Punkt 21.17 der obgenannten
Durchführungsrichtlinien grundsätzlich alle Semester aus den
vorherigen Studien, in denen der Studierende zur Fortsetzung gemeldet gewesen
ist und für die das volle Semester die Familienbeihilfe bezogen wurde, in
Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe
für das neue nunmehr als Hauptstudium genannte Studium der Ph
heranzuziehen. Das heisst für den vorliegenden Berufungsfall, dass der Sohn
der Bw schon drei Semester im Studium P zurückgelegt hat (SS 2002 in I, WS
2002/03 und SS 2003 in W), bis er im Oktober 2003 im Wintersemester 2003/04 mit
dem Phstudium begann und daher die Wartezeit drei Semester
beträgt.
Dass abgelegte Prüfungen aus der Studienrichtung P
für die Studienrichtung Ph und umgekehrt angerechnet würden, kann zwar
zu einer Verkürzung der jeweiligen Studiendauer in der jeweiligen
Studienrichtung führen, ändert aber nichts daran, dass mit Beginn des
Wintersemesters 2003/04 jedenfalls ein schädlicher Studienwechsel nach dem
dritten inskribierten Semester stattgefunden hat und damit ab diesem Zeitpunkt
kein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag besteht.
Unter Berücksichtigung des § 17 Abs 4 StudFG 1992
in der im Berufungsfall anzuwendenden Fassung ergibt sich damit eine Wartezeit
von drei Semestern. Sofern in der Studienrichtung Ph bis dahin die Studienzeit
(gesetzliche Studiendauer inklusive einem Toleranzsemester gemäß
§ 2 Abs 1 lit b FLAG 1967) pro Studienabschnitt noch nicht
überschritten wurde, besteht nach § 17 Abs 4 StudFG 1992 somit wieder
Anspruch auf Familienbeihilfe.
Zeiten der Vorbereitung zur
Studienberechtigungsprüfung bzw Prüfungen, welche als
Studienberechtigung im vorliegenden Fall anerkannt wurden, können nicht
- wie vom Sohn der Bw vorgeschlagen - als bereits inskribierte
Semester im Studium der Ph gewertet werden und die Wartezeit dadurch
verkürzen. Zeiten betreffend die Studienberechtigungsprüfung dienen
zwar der Vorbereitung zum Studium, werden jedoch zum Zwecke der Gewährung
der Familinbeihilfen eigens berechnet und gewertet.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 9. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0213-F/05
- Stammnummer
- 21285
- Gültig
- 09.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF