Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0335-S/06
Bei einem Doppelstudium ist der Studienerfolg nach dem vom Berufungswerber angegebenen Hauptstudium zu beurteilen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0335-S/06vom 26.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adr., vertreten durch
Steuerberater, vom 24. März 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Salzburg-Land vom 2. März 2006, StNr. 075/2068,
SvNr. 3422070344, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Rückforderung erfolgt für den Zeitraum 01.03.2003 bis 30.11.2003. Die
Rückforderung für den Zeitraum 01.12.2003 bis 31.3.2004 erfolgte zu
Unrecht.
Die
Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe wird
von € 2.151,50 auf € 1.489,50 herabgesetzt.
Die
Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Kinderabsetzbetrag wird
von € 661,70 auf € 458,10 herabgesetzt.
Dies ergibt
eine Minderung des Rückforderungsbetrages in Höhe von
€ 865,60.
Entscheidungsgründe
Der Sohn M (in der Folge: Sohn M) des Berufungswerbers (in
der Folge: Bw) begann mit dem WS 2000/01 ein Doppelstudium in Medizin und
Zahnmedizin.
Die Abgabenbehörde I. Instanz ging in ihrem Bescheid
vom 02.03.2006 davon aus, dass das Diplomstudium der Zahnmedizin das
Hauptstudium sei. Da der Sohn M die erste Diplomprüfung des Diplomstudiums
Zahnmedizin mit der Ablegung der Prüfung in Notfallmedizin am 29.04.2004
bestanden hatte, forderte die Abgabenbehörde I.Instanz für die
fünf Semester übersteigende Studiendauer, das ist vom 01.03.2003 bis
zum 31.03.2004 die zu Unrecht bezogenen Beträge an Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag zurück.
In der Berufung vom 24.03.2006 führte der Bw aus, dass
das Studium der Medizin das Hauptstudium sei, der Sohn M nach der alten
Studienordnung studiere, nach der es erforderlich sei, zuerst das Studium der
Medizin bis zum "klinischen" Jahr zu absolvieren und erst dann ein Wechsel zum
Diplomstudium der Zahnmedizin möglich sei. Ein direktes Studium der
Zahnmedizin sei erst mit Studienplan neu ab 01.10.2004
möglich.
In der Berufungsvorentscheidung vom 28.04.2006 ging die
Abgabenbehörde I. Instanz weiterhin vom Hauptstudium Zahnmedizin aus, da
dies in der Anfragebeantwortung vom 20.02.2006 so angegeben worden
ist.
Im Vorlageantrag vom 18.05.2006 führte der Bw
neuerlich aus, dass das Hauptstudium das Studium der Medizin gewesen sei und ein
Studienwechsel auf das Diplomstudium Zahnmedizin erst im Wintersemester 2004/05
erfolgt sei.
Die Einsichtnahme in die gesamten Familienbeihilfe-Akte
ergab, dass die Ausführungen des Bw hinsichtlich des Hauptstudiums
zutreffend sind:
Am 02.11.2001 wurde die
Inskriptionsbestätigung und der Studienerfolg nur hinsichtlich der
Studienrichtung Medizin vorgelegt.
In der Anfragebeantwortung vom
04.11.2002 wurde Medizin als Hauptstudium angegeben und nur diese
Inskriptionsbestätigung vorgelegt.
In der Anfragebeantwortung vom
15.03.2004 wurde ebenfalls nur der Studienerfolg (Rigorosenzeugnis, Erstes
Rigorosum) hinsichtlich des Studiums der Medizin vorgelegt.
Es ist somit erstmals in der Anfragebeantwortung vom
20.02.2006 das Studium der Zahnmedizin als Hauptstudium angegeben worden. Die
Ausführungen des Bw in der Berufung und im Vorlageantrag stimmen daher mit
der Aktenlage überein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 26 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht
bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der
unrechtmäßíge Bezug nicht ausschließlich durch eine
unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist.
Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die
im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch
auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in
einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch
den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist.
Beil volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.
Der volljährige Sohn M des Bw besucht eine in § 3
des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr 305, idFd Novelle BGBl I Nr
98/1997, genannte Einrichtung.
Daher ist nach dem Wortlaut des Gesetzes eine
Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn die vorgesehene Studienzeit pro
Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten
wird.
Unter "vorgesehene Studienzeit" ist jene in Semestern
definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften
für die Absolvierung eines Studienabschnittes festgelegt ist (gesetzliche
Studiendauer).
In Punkt 19.8 der Durchführungsrichtlinien betreffend
02.01 Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe -
Besondere Anspruchsvoraussetzungen für Studierende an Einrichtungen, die in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG) angeführt sind,
wird darauf hingewiesen, dass es für die Festlegung der Dauer des
möglichen Familienbeihilfenbezuges unbedingt erforderlich sei, dass dem
Finanzamt neben dem Studienbeginn je Abschnitt die gewählte Studienrichtung
bekannt gegeben wird. Dies sei auch bei einem im Folgenden angeführten
Studienwechsel von wesentlicher Bedeutung. Im Falle eines Doppelstudiums
berechne sich daher die Studienzeit nach dem vom Studierenden angegebenen
Studium.
Bei Studienrichtungen mit mehreren Studienabschnitten ist
in Bezug auf die Gewährung der Familienbeihilfe jeder Studienabschnitt
für sich zu betrachten. Jedem Studienabschnitt ist hierbei ein Semester
zuzurechnen (Toleranzsemester). Der maßgebende Zeitraum für die
Gewährung der Familienbeihilfe ist somit ein Studienabschnitt plus ein
Semester.
Wird in der vorgesehenen Studienzeit ein Studienabschnitt
nicht absolviert, fällt der Anspruch auf Familienbeihilfe weg. Die
Familienbeihilfe kann erst mit Beginn des Monats weiter gewährt werden, in
dem dieser Studienabschnitt erfolgreich vollendet wurde. Als Nachweis dient das
Rigorosenzeugnis. Die vorgesehene Studienzeit für den ersten
Studienabschnitt Studienrichtung Medizin beträgt 4 Semester zuzüglich
eines Toleranzsemesters wäre daher der erste Studienabschnitt mit dem Ende
des fünften Semesters (Februar 2003) abzuschließen gewesen. Da das
erste Rigorosum erst mit Ablegen der letzten Teilprüfung am 18.12.2003
abgeschlossen worden ist, wurde daher im vorliegenden Fall die vorgesehende
Studienzeit unter Einrechnung des Toleranzsemesters um 9 Monate
überschritten.
Die Rückforderung, die von der Abgabenbehörde I.
Instanz nach dem Studium der Zahnmedizin berechnet worden war, und für
dieses erst am 29.4.2004 die erste Diplomprüfung abgelegt worden war, ist
daher um 4 Monate zu reduzieren.
Salzburg, am
26. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0335-S/06
- Stammnummer
- 23409
- Gültig
- 26.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF