Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0163-F/05
Wird das neu aufgenommene zusätzliche Studium als Hauptstudium benannt, liegt ein Studienwechsel vor.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0163-F/05vom 09.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch VT, vom
22. Februar 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
17. Februar 2005 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. März 2003
bis 30. September 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17. Feber 2005 wurden von der
Berufungswerberin (Bw) zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag für das Kind J für die Zeit vom 1. März 2003
bis 30. September 2004 im Gesamtbetrag von € 4.111,60 gemäß
§ 26 Abs 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33
Abs 4 Z 3 lit a bzw lit c Einkommensteuergesetz 1988 rückgefordert, da die
Tochter im März 2003 die zweite Studienrichtung DP begonnen und diese laut
Unterlagen als Hauptstudium gewählt und in Rechtswissenschaften ab
März 2003 nur noch eine Prüfung und sämtliche anderen
Prüfungen im Studium DP abgelegt hat und dies als schädlicher
Studienrichtungswechsel zu werten sei.
Mit Eingabe vom 22. Feber 2005 berief die Bw rechtzeitig
gegen obgenannten Bescheid und führte aus, dass in mehreren
Telefongesprächen mit einer namentlich genannten Sachbearbeitern des
Finanzamtes (sowohl mit der Bw als auch mit ihrer Tochter) unklar geblieben sei,
was ein Wechsel der Hauptstudienrichtung bezüglich Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag für Folgen hat. Eine schriftliche Mitteilung - mit
der Empfehlung, als Hauptstudium "DP" anzugeben - sei ihrer Tochter
geradezu abverlangt worden und sei dann durch ihre Tochter mit Telefax vom 27.
Dezember 2004 erfolgt. Die Bw stelle die Rechtsverbindlichkeit dieser
Erklärung in Frage, da sie von ihrer Tochter unterzeichnet ist. "Partei"
- empfangsberechtigt oder rückzahlungspflichtig - sei jedoch
ihre Person. Über die negativen Folgen dieser Erklärung sei nicht
informiert worden und die Antwort auf die Frage, welche Angabe -
nämlich die bisherige Hauptstudienrichtung "R" - zum weiteren Bezug
von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen berechtigt, sei verweigert
worden. Sie würden ihre Angaben zurückziehen und berichtigen -
so wie vor den Telefonaten mit der genannten Sachbearbeiterin immer schon
gewesen - sei Hauptstudienrichtung ihrer Tochter immer noch das Studium
der "R", welches sie fortsetzen und abschließen wird. Für den zweiten
und dritten Studienabschnitt "R" sei keine Stundenzahl festgelegt, es müsse
lediglich "die Ernsthaftigkeit des Studiums nachgewiesen werden". Diese
Ernsthaftigkeit bestehe - wie auch aus der Mitteilung vom 17. Oktober 2004
hervorgeht - nach wie vor. Sie sei auch damit dokumentiert, dass die
Tochter im Dezember 2003 die Prüfung "K" (5 Semesterstunden) erfolgreich
abgelegt und weitere Vorlesungen in dieser Studienrichtung besucht habe. Dass
durch die Aufnahme des Studiums "DP" eine Verlangsamung des Studienfortschrittes
in den "R" eingetreten ist, sei verständlich. Einen "schädlichen
Studienrichtungswechsel" könne sie in der Aufnahme des Zweitstudiums "DP"
nicht erkennen. Im Gegenteil, dieses Zusatzstudium sei für den angestrebten
Beruf in einem Verlag/Medium sehr wichtig.
Der Ehegatte der Bw hat am 6. Mai 2005 beim Finanzamt
vorgesprochen und ausgeführt, dass für das Berufsziel seiner Tochter
beide Studienrichtungen wichtig seien. Sie werde nach Abschluss der DnP das
Studium beenden. Im vorliegenden Fall liege nur eine
Unterbrechung, jedoch kein
Studienwechsel vor. Zumindest bis Dezember 2003 sei R das Hauptstudium gewesen,
da im Dezember noch eine Prüfung abgelegt wurde (jedoch in der DnP mehrere
Prüfungen).
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. Juni 2005 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass sich aus dem
Akt folgender Sachverhalt ergebe:
Die Tochter habe im Wintersemester 1999/2000 mit dem
Studium der R begonnen und dort auch einige Prüfungen erfolgreich abgelegt.
Da die Tochter für ihre berufliche Zukunft eine Tätigkeit im Bereich
Verlagswesen bzw Medien anstrebt, habe sie im Sommersemester 2003 mit dem
Studium der DnP begonnen und dort Prüfungen im Ausmaß von 38
Semesterwochenstunden abgelegt (siehe Schreiben vom 17. Oktober
2004).
Im konkreten Fall sei daher zu prüfen, ob das
zusätzliche Studium der DnP nach sieben Semestern erfolgreichem Studium der
R, daran anschließend im Wintersemester 2003/04 nur mehr sporadischen
Prüfungen im (Erst)Studium (AKV), jedoch auf der anderen Seite im
Sommersemester 2003 nur Prüfungen aus dem (Zweit)Studium der DnP, als
schädlicher Studienrichtungswechsel im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzusehen ist oder nicht.
Da die Tochter im gesamten Sonnersemester 2003
ausschließlich zu Prüfungen in der neuen Studienrichtung DP
angetreten ist, keine Prüfungen aus dem Studium der R nach den vorgelegten
Unterlagen angerechnet wurden bzw die letzte Prüfung aus dem Erststudium im
Wintersemester 2003/04 (auch aus dem nunmehr vorgelegten neuesten
Studienerfolgsnachweis gehe hervor, dass zwischenzeitlich keine weiteren
Prüfungen aus dem Erststudium abgelegt worden sind) erfolgreich bestanden
hat und das Finanzamt nach objektiven Kriterien zu prüfen hat, welche
Studienrichtung nunmehr den Schwerpunkt der Berufsausbildung bildet, sei das
Finanzamt der Ansicht, dass objektiv betrachtet, der schädliche
Studienrichtungswechsel bereits mit Beginn des Sommersemesters 2003
stattgefunden hat und daher die Rückforderung ab 1. März 2003 zu Recht
besteht. Die Prüfung im Dezember 2003 im Erststudium sei in diesem Fall
unbeachtlich, da im vorherigen Sommersemester in dieser Studienrichtung
keinerlei Prüfungen abgelegt wurden.
Wie dem Ehegatten der Bw bereits im Zuge seiner
persönlichen Vorsprache mitgeteilt, bewirke ein Doppelstudium oder ein
Zusatzstudium - auch wenn dieses nachvollziehbar dazu aufgenommen worden
ist, um die Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen - nicht
automatisch eine Verlängerung der Bezugsdauer für die Familienbeihilfe
und Kinderabsetzbeträge, da nur für ein Studium, welches innerhalb der
vorgesehenen Studienzeit erfolgreich abgeschlossen wird, Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge gewährt werden (können). Hinsichtlich der
eventuellen Anrechnung von zwei bis drei Toleranzmonaten laut Schreiben des
Ehegatten vom 12. Mai 2005 werde mitgeteilt, dass gemäß
§ 2 Abs
1 lit d FLAG 1967 für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der
Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch
den Zivildienst leisten, ausbezahlt wird. Über die (Wieder)Gewährung
von Familienbeihilfe bzw Kinderabsetzbeträgen für die Tochter nach
Abschluss der Berufsausbildung für drei Monate könne erst nach
Beendigung deren Berufsausbildung entschieden werden. Für den konkreten
Fall bedeute das, dass für die Tochter nach Absolvierung von erfolgreichen
Prüfungen für sieben Semester aus dem Studium der DnP die
Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge bei Vorliegen der anderen
gesetzlichen Voraussetzungen wieder ausbezahlt werden können.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2005 wurde von der rechtlichen
Vertretung der Bw der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt und ausgeführt, dass sich aus
§ 14 Abs 1 StudFG 1992 ergibt, dass die Aufnahme eines anderen Studiums,
die zum Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe führt, nur den
Fall eines Studienwechsels, nicht aber die Aufnahme eines Doppelstudiums erfasst
(VwGH 8. Jänner 2001, 2000/12/0053). Ein Studienwechsel liege nur dann vor,
wenn die Studierende das begonnene und bisher betriebene Studium nicht mehr
fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes Studium beginnt. Aus den
Bestätigungen betreffend des Studienerfolges sei ersichtlich, dass im
Wintersemester 2003/04 parallel Prüfungen sowohl in der Studienrichtung R
als auch in der Studienrichtung DP abgelegt wurden. In diesem Zusammenhang werde
auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH vom
1. Feber 1990, 89/12/0175) verwiesen, wonach es bei Vorliegen mehrerer
potenziell anspruchsbegründenden Ausbildungen dem Beihilfenwerber obliegt,
welche Ausbildung er seinem Antrag zugrunde legt. Dass dies im
gegenständlichen Fall nicht das Studium der DnP, sondern vielmehr das
Studium der R war, sei in der Berufung eingehend erläutert worden.
Im Akt befindet sich auch das Schreiben des Ehegatten der
Bw vom 12. Mai 2005, wo ua ausgeführt wird, dass die Tochter das Studium
der R auch mit dem Nachweis abgelegter Prüfungen zumindest bis Dezember
2003 (letzte Diplom-Teilprüfung am 2. Dezember 2003) betrieben habe. Wie in
der Berufung erwähnt, habe sie auch in der Folge im Frühjahr 2004
Vorlesungen besucht, jedoch keine
Prüfungen in R mehr abgelegt. Er bitte daher, der Berufung zumindest
teilweise so stattzugeben, dass die Zuerkennung der Familienbeihilfe und des
Kinderabsetzbetrages bis Dezember 2003 - eventuell mit zusätzlichen
zwei bis drei Toleranzmonaten - anerkannt wird, soweit das sachlich eben
so beurteilbar ist. Der Ehegatte der Bw legte seinem Schreiben eine Kopie der
Bestätigung des Studienerfolges der Tochter bei.
Im Akt befindet sich auch ein Schreiben der Tochter der Bw
vom 17. Oktober 2004, wo sie ausführt, dass sie für ihre berufliche
Zukunft eine Tätigkeit im Bereich Verlagswesen bzw Medien anstrebe und
deshalb im Sommersemester 2003 mit dem Studium der DnP begonnen hat. Bisher
seien in diesem Fach Prüfungen im Ausmaß von 38 Semesterwochenstunden
abgelegt worden. Dadurch käme es in ihrer ersten Studienrichtung R zu
entsprechenden Verzögerungen, sodass sie um Verlängerung der
Familienbeihilfe ansuchen möchte.
Auf einem Fax vom 27. Dezember 2004 bestätigte die
Tochter der Bw handschriftlich mit Unterschrift, dass das Studium der DnP ihr
Hauptstudium sei.
Aus den vorgelegten Bestätigungen des Studienerfolges
(Ausdruck vom 10. Jänner 2005) ergibt sich folgendes Bild:
Diplomstudium DP:
LVA-Prüfungen im Sommersemester 2003 über 10
Semesterwochenstunden
LVA-Prüfungen im Wintersemester 2003/04 über 6
Semesterwochenstunden
LVA-Prüfungen im Sommersemester 2004 über 14
Semesterwochenstunden
Studium R:
Keine LVA-Prüfungen im Sommersemester
2003
Diplom-Teilprüfung aus K im Wintersemester 2003/04
über 5 Semesterwochenstunden
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (zum Beispiel Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl.I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen.
Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung
eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den
Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen
auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher
Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein
vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus
Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von
einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Gemäß
§ 17 Abs. 1
Studienförderungsgesetz liegt ein günstiger Studienerfolg dann nicht
vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat
oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten
Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium
keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines
günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Nach Abs. 2 der genannten Gesetzesbestimmung gelten
folgende Studienwechsel nicht als Studienwechsel im Sinne des obgenannten Abs.
1:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Vorstudienzeiten
für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt
werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten
Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der
Anforderungen gleichwertig sind,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis
ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt
wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der
Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das
während des Besuches der höheren Schule betriebene Studium keine
Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß
§ 15 Abs. 3.
Abs. 4 der genannten Gesetzesbestimmung besagt, dass ein
Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 dann nicht mehr zu beachten ist, wenn der
Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den
vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.
Im vorliegenden Berufungsfall ist strittig, ob ein
familienbeihilfenschädlicher Studienwechsel überhaupt erfolgt ist und
wenn ja, zu welchem Zeitpunkt dieser stattfand.
Aus den vorgelegten Bestätigungen des Studienerfolges
(Ausdruck vom 10. Jänner 2005) ergibt sich folgendes Bild:
Diplomstudium DP:
LVA-Prüfungen im Sommersemester 2003 über 10
Semesterwochenstunden
LVA-Prüfungen im Wintersemester 2003/04 über 6
Semesterwochenstunden
LVA-Prüfungen im Sommersemester 2004 über 14
Semesterwochenstunden
Diplomstudium R:
Keine LVA-Prüfungen im Sommersemester
2003
Diplomteilprüfung aus K im Wintersemester 2003/04
über 5 Semesterwochenstunden
Auf einem Fax vom 27. Dezember 2004 bestätigte die
Tochter der Bw handschriftlich mit Unterschrift, dass das Studium der DP ihr
Hauptstudium sei.
Damit ist aber im vorliegenden Berufungsfall das Schicksal
über die Berufung bereits entschieden, denn der Verwaltungsgerichtshof
bringt in seinem Erkenntnis vom 1. Feber 1990, 89/12/0175, eindeutig zum
Ausdruck, dass - wie auch in der Vorlageschrift vom rechtlichen Vertreter
der Bw ausgeführt - ein Studienwechsel nur dann vorliege, wenn der
Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht
abgeschlossene Studium nicht weiter fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes
(von § 1 Abs 1 StudFG erfasstes) Studium beginnt (bzw im Fall der
gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien der Studienbeihilfenbehörde
anstelle des bisher angegebenen Studiums ein anderes von ihm betriebenes Studium
benennt).
Im Falle der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien
liegt ein Studienwechsel - wie vom Verwaltungsgerichtshof in einem
weiteren Erkenntnis vom 2. 9. 1998, 98/12/0163, ausgeführt - auch
dann vor, wenn der Studierende an Stelle des bisher angegebenen Studiums ein
anderes von ihm betriebenes Studium benennt.
Auch die Ausführungen in den
Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Stand Mai
2003, sprechen diesbezüglich eine eindeutige Sprache:
In Punkt 19.8 der Durchführungsrichtlinien betreffend
02.01 Besondere Anspruchsvoraussetzungen für Studierende an Einrichtungen,
die in § 3 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) angeführt sind,
wird darauf hingewiesen, dass es für die Festlegung der Dauer des
möglichen Familienbeihilfenbezuges unbedingt erforderlich sei, dass dem
Finanzamt neben dem Studienbeginn je Abschnitt die gewählte Studienrichtung
bekannt gegeben wird. Dies sei auch bei einem (allfälligen) im Folgenden
angeführten Studienwechsel von wesentlicher Bedeutung. Im Falle eines
Doppelstudiums berechne sich daher die Studienzeit nach dem vom Studierenden
angegebenen Studium. Wird dieses Studium abgeschlossen, sei es möglich,
Familienbeihilfe auch noch für das zweite Studium zu beziehen, jedoch nur
im Rahmen der vorgesehenen Studienzeit.
Der Begriff Studienwechsel bedeutet - wie bereits
oben erwähnt - den Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener, die in
den vorangegangenen Semestern betrieben wurde. Im Zusammenhalt mit § 14
StudFG 1992 (Mehrfachstudien) ist dies noch dahingehend zu ergänzen, dass
ein Studienwechsel auch dann vorliegt, wenn mehrere Studien nebeneinander
betrieben werden und der Studierende die Entscheidung darüber, welches er
durch eine Studienbeihilfe fördern lassen will, ändert. Wenn ein
Studierender, der mehrere Studien nebeneinander betrieben hat, eine
Studienrichtung beendet (entweder abschließt oder abbricht), so gilt bei
Fortführung einer anderen Studienrichtung automatisch diese als die
betriebene Studienrichtung, so dass auch in diesem Fall ein Studienwechsel
vorliegt.
Wendet man vorstehende Ausführungen auf den hier
vorliegenden Berufungsfall an, so wurde von der Tochter der Bw zum Zeitpunkt der
Aufnahme des Studiums DP und aufgrund der eigenen Angaben der Studierenden in
der Faxnachricht vom 27. Dezember 2004 und ihrer darauffolgenden Verhaltensweise
(nur eine Prüfung im Studium der R im Dezember 2003 und keine
Prüfungen im Sommersemester 2003 und bis auf weiteres) ein Studienwechsel,
welcher familienbeihilfenschädlich zu werten ist,
durchgeführt.
Die Einwendungen der rechtlichen Vertretung in ihrer
Vorlageschrift vom 20. Juli 2005 führen somit ins Leere. Diesbezüglich
bleibt auch unbeachtlich - wie von der Bw in ihrer Eingabe vom 22. Feber
2005 eingewandt -, dass in mehreren Telefongesprächen mit der
Sachbearbeiterin unklar geblieben sei, was ein Wechsel der Hauptstudienrichtung
bezüglich der Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
für Folgen hat. Um einen vorliegenden Sachverhalt unter einen rechtlichen
Tatbestand subsumieren zu können, ist es unerläßlich, dass sich
die Sachbearbeiterin nach dem Vorliegen gewisser entscheidungsrelevanter
Sachverhaltselemente (zB Nennung eines Hauptstudiums etc), welche für die
Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen des Familienbeihilfenrechts zur weiteren
Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages notwendig sind,
erkundigt und die Aussagen der Studierenden zu Protokoll nimmt bzw ihrer
Entscheidung zugrundelegt. Denn nach Ansicht des Unabhänigen Finanzsenates
ist die Aussage einer volljährigen Studentin der R, welches Studium sie
nunmehr als ihr Hauptstudium betrachtet, entgegen den Ausführungen der Bw
in ihrer Berufungsschrift rechtlich relevant, denn es liegt in der Natur der
Sache, dass nur die Studierende sagen kann, in welchem Studium nunmehr ihr
Schwerpunkt liegt. Auch das nachfolgende Studienverhalten der Studentin (nach
Beginn des weiteren Studiums im Studium R ein Semester lang überhaupt keine
Prüfung erfolgreich abgelegt bzw zu keiner Prüfung bis auf weiteres
angetreten, im darauffolgenden Semester nur eine Prüfung, im Studium DP
hingegen Prüfungen über 38 Semesterwochenstunden) lässt den
Schluss zu, dass das Hauptaugenmerk und sozusagen das Hauptstudium in der DnP
lag. Daran ändert auch nichts an der Tatsache, dass die Bw als "Partei"
- wie von ihr in ihrer Berufungsschrift ausgeführt -
empfangsberechtigt und somit auch rückzahlungspflichtig war. Es kann auch
nicht sein, dass die Bw je nach Rechtsfolge (Rückzahlung bzw
Weitergewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages) entweder
das Studium der DnP oder der R als Hauptstudium ihrer Tochter nennt. Das
Zurückziehen von bereits gemachten Angaben und Aussagen ihrer Tochter etc
kann im vorliegenden Berufungsfall nicht bewirken, dass der nunmehr vorliegende
Sachverhalt rechtlich anders bewertet wird. Dieses Verhalten würde nicht
nur den Aussagen der Tochter vollkommen widersprechen, sondern auch dem amtlich
vorliegenden Studienbestätigungen und Studienerfolgsnachweisen und dem nach
dem Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums der DnP tatsächlich vorgenommenen
und vorliegenden Studienverhalten.
Anzumerken ist noch, dass gemäß
§ 78 Abs 3
BA0 auch andere als die genannten Personen die Rechtsstellung einer Partei dann
und insoweit haben, als sie auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften die
Tätigkeit einer Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder als sich die
Tätigkeit einer Abgabenbehörde auf sie bezieht. Auch die
Auskunftsperson ist Partei des Auskunftsverfahrens (Stoll, BA0, 779; Watzinger,
in Koller/Schuch/Woischitzschläger, Betriebsprüfung I, C 3, § 78,
Abshn 3.6).
Nachdem der Studienwechsel unbestritten nach dem dritten
Semester des Studiums R durchgeführt wurde, sind nach Punkt 21.17 der
genannten Durchführungsrichtlinien grundsätzlich alle Semester aus den
vorherigen Studien, in denen die Studierende zur Fortsetzung gemeldet gewesen
ist und für die das volle Semester die Familienbeihilfe bezogen wurde, in
Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe
für das neue nunmehr als Hauptstudium genannte Studium der DnP
heranzuziehen.
Unter Berücksichtigung des § 17 Abs 4 StudFG 1992
in der im Berufungsfall anzuwendenden Fassung ergibt sich damit eine Wartezeit
von sieben Semestern. Sofern in der Studienrichtung DnP bis dahin die
Studienzeit (gesetzliche Studiendauer inklusive einem Toleranzsemester
gemäß
§ 2 Abs 1 lit b FLAG 1967) pro Studienabschnitt noch nicht
überschritten wurde, besteht nach § 17 Abs 4 StudFG 1992 somit wieder
Anspruch auf Familienbeihilfe.
Zusätzlich ist im vorliegenden Berufungsfall zu
beachten, dass eine Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes nur dann vorliegt,
wenn eine Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Unabdingbare
Voraussetzung dafür ist, dass das Kind an Lehrveranstaltungen teilnimmt, zu
Prüfungen antritt und diese auch (zumindest teilweise) positiv ablegt. Die
Tochter der Bw hat im Studium der R im Sommersemester 2003 keine Prüfungen
abgelegt und ist auch zu keiner Prüfung nachweislich angetreten und hat im
Wintersemester 2003/04 nur eine Prüfung erfolgreich abgelegt.
Hauptaugenmerk war - wie auch von der Tochter der Bw in ihren Aussagen
angegeben und wie auch aus ihrem Studienverhalten zu schließen ist -
auf das Studium der DnP gelegt. Dass weitere Prüfungen im Jahre 2005
abgelegt worden seien, wurden von der rechtlichen Vertretung in ihrer
Vorlageschrift auch nicht eingewandt. Die von der Bw in ihrer Berufungsschrift
eingewandte Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit im Studium der R entbehrt daher
jeglicher Grundlage. Denn die Bw gibt selbst an, dass durch die Aufnahme des
Studiums DP eine Verlangsamung des Studienfortschrittes in den R eingetreten und
dieses "Zusatzstudium" für den angestrebten Beruf in einem Verlag/Medium
sehr wichtig sei. Auch der Ehegatte der Bw gibt in seiner Eingabe vom 12. Mai
2005 an, dass die Tochter der Bw in der Folge im Frühjahr 2004 zwar
Vorlesungen besucht, jedoch keine Prüfungen mehr in R abgelegt habe. Das
heisst aber in concreto, es wurden keinerlei Prüfungen von Dezember 2003
bis einschließlich Mai 2005 absolviert. Inwieweit hierin eine
Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit im Studium der R erblickt werden
könnte, steht in weiter Ferne. Daher kann auch eine zumindest teilweise
Stattgabe bis Dezember 2003 und eventuell mit zusätzlichen zwei bis drei
"Toleranzsemestern" - wie vom Ehegatten der Bw in obiger Eingabe
ausgeführt - nicht erfolgen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 9. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0163-F/05
- Stammnummer
- 21287
- Gültig
- 09.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF