…2004 absolute Verjährung eingetreten. Gemäß § 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Unter Vermögensanfall ist die gesamte durch den maßgeblichen Erwerb eingetretene Bereicherung zu verstehen. Es sind alle Erwerbe zusammenzurechnen, das heißt, da die Berufungswerberin sowohl Erbin als auch…
Bescheid Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch W.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 24. Juni 2002, St. Nr. XY betreffend Erbschaftssteuer entschieden: Der angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß § 289 Abs. 1…
…349.673,79 € noch der für den Gesellschaftsanteil an der Apotheke-1 festgestellte negative Wert von - 93.607 € in Abzug zu bringen, ergebe sich doch aus dieser Differenz der als Schenkung auf den Todesfall anzusetzende gesamte Vermögensanfall an den Bw. Nach § 2 Abs…
…der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. (§ 20 Abs.1 erster Satz ErbStG 1955) Als gesamter Vermögensanfall im Sinne der zuletzt angeführten Gesetzesbestimmung bei Inländern-so auch beim Bw.- der Erwerb des gesamten vom Erblasser stammenden Vermögens. Unter dem Vermögen einer bestimmten Person versteht man die…
…1 erster Satz ErbStG gilt als Erwerb, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Dem vorliegenden Berufungsfall liegt an Sachverhalt zugrunde, dass die Bw. in der Nachlasssache nach ihrem verstorbenen Bruder als Erwerb von Todes wegen durch ein Vermächtnis bestimmte Miteigentumsanteile…
… Gemäß § 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (23.1.1992, 88/16/0139, 22.10.1992, 91/16/0103, 29.1.1996, 94/16/0064) fällt eine Kapitalversicherung…
…0172). Durch § 20 ErbStG wird die Erbschaftssteuer als Erbanfallsteuer charakterisiert. Da zu Folge § 20 ErbStG als Erwerb in der Regel der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber gilt, ist der Stichtag auch für den Umfang der Steuerpflicht von Bedeutung. In Folge der im § 18 ErbStG normierten…
…das gesamte Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht wegen des Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 7 B-VG verfassungswidrig sei. In der dazu beigebrachten "Analyse" kommt der Gutachter Univ. Prof. Dr. Beiser ua. zum Ergebnis, dass das ursprünglich sachgerechte Konzept der Besteuerung (nach der Höhe des Vermögensanfalles…
…€ 331,53 bzw. € 327,71 festgesetzt wird. B) Schenkungssteuer: Gemäß § 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb grundsätzlich der gesamte Vermögensanfall. Bei der Bewertung ist auf die einschlägigen Bestimmungen des § 19 ErbStG Bedacht zu nehmen. Werden jemandem mehrere Vermögensgegenstände zugewendet, so bildet dieser…
…€ 331,53 bzw. € 327,71 festgesetzt wird. B) Schenkungssteuer: Gemäß § 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb grundsätzlich der gesamte Vermögensanfall. Bei der Bewertung ist auf die einschlägigen Bestimmungen des § 19 ErbStG Bedacht zu nehmen. Werden jemandem mehrere Vermögensgegenstände zugewendet, so bildet dieser…
…zugestellt. Es wurde somit im gegenständlichen Fall eine Berufungsvorentscheidung noch nicht rechtswirksam erlassen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb grundsätzlich der gesamte Vermögensanfall. Bei der Bewertung ist auf die einschlägigen Bestimmungen des § 19 ErbStG bedacht zu nehmen. Nach…
…zugestellt. Es wurde somit im gegenständlichen Fall eine Berufungsvorentscheidung noch nicht rechtswirksam erlassen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb grundsätzlich der gesamte Vermögensanfall. Bei der Bewertung ist auf die einschlägigen Bestimmungen des § 19 ErbStG bedacht zu nehmen. Nach…
…zugestellt. Es wurde somit im gegenständlichen Fall eine Berufungsvorentscheidung noch nicht rechtswirksam erlassen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb grundsätzlich der gesamte Vermögensanfall. Bei der Bewertung ist auf die einschlägigen Bestimmungen des § 19 ErbStG bedacht zu nehmen. Nach…
…zugestellt. Es wurde somit im gegenständlichen Fall eine Berufungsvorentscheidung noch nicht rechtswirksam erlassen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb grundsätzlich der gesamte Vermögensanfall. Bei der Bewertung ist auf die einschlägigen Bestimmungen des § 19 ErbStG bedacht zu nehmen. Nach…
…der Erwerb von Herrn F.S. und andererseits der Erwerb von Frau C.S.. Gemäß § 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb grundsätzlich der gesamte Vermögensanfall. Bei der Bewertung ist auf die einschlägigen Bestimmungen des § 19 ErbStG Bedacht zu nehmen. Nach Absatz 2 dieser Gesetzesstelle…
…der Erwerb von Herrn F.S. und andererseits der Erwerb von Frau C.S.. Gemäß § 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb grundsätzlich der gesamte Vermögensanfall. Bei der Bewertung ist auf die einschlägigen Bestimmungen des § 19 ErbStG Bedacht zu nehmen. Nach Absatz 2 dieser Gesetzesstelle…
…20 Abs. 1 erster Satz ErbStG gilt als Erwerb, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Demnach sind alle Erwerbe zusammenzurechnen. Im streitgegenständlichen Fall sind daher sowohl der Erbanfall als auch der Pflichtteilsabfindungsanspruch, welcher von der Legatarin bezahlt wurde, in die…
…Passiva ist weder der Einmalkredit noch das Wohnhaussanierungsdarlehen enthalten. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob der Althaussanierungskredit (das Wohnhaussanierungsdarlehen) bei der Berechnung der Erbschaftssteuer abzuziehen ist…
… 20 Abs. 1 erster Satz ErbStG gilt als Erwerb, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Gemäß § 18 ErbStG ist für die Wertermittlung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgebend. Die Erbschaftssteuer ist…
…Sinne wird in § 20 Abs. 1 ErbStG bestimmt, dass als Erwerb, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber gilt, somit der Betrag, um den der Erwerber von Todes wegen bereichert wurde (vgl. VwGH 4.11.1971, 850/70). Der Steuerpflicht unterliegt…