Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2217-W/08
Als Erwerb gilt der gesamte Vermögensanfall
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2217-W/08vom 26.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau C.G., G, vertreten durch Herrn
M.A., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 8. Mai 2008 betreffend Schenkungssteuer für
den Erwerb von Herrn F.S. im Beisein der Schriftführerin Ilse Pascher nach
der am 21. Jänner 2009 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und der Bescheid gemäß
§ 289 Abs. 2
BAO abgeändert wie folgt:
|
Die Schenkungssteuer
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG wird festgesetzt mit (2 % von
einer Bemessungsgrundlage von € 1.251,--)
|
€
|
25,02
|
die Schenkungssteuer
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG wird festgesetzt mit (2 % von
einer Bemessungsgrundlage von € 3.451,--)
|
€
|
69,02
|
Summe
|
€
|
94,04
Die
Festsetzung erfolgt gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
vorläufig.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 17. Dezember 2007
haben Herr F.S. und Frau C.S. den ihnen je zur Hälfte gehörigen
landwirtschaftlichen Betrieb an ihre Tochter Frau C.G., der Berufungswerberin,
zur Gänze und das ihnen je zur Hälfte gehörige Grundstück
Nr. 1 je zur Hälfte an ihre Tochter Frau C.G. und ihren Schwiegersohn Herrn
E.G. übergeben. Der Einheitswert für diese Liegenschaften beträgt
zu Aktenzeichen x-y € 7.848,66 und der Wohnungswert
€ 12.063,68. Als Entgelt für diese Übergabe übernehmen
beide Übernehmer die Schuld der Übergeber an das Land
Niederösterreich und verpflichten sich beide Übernehmer den
Übergebern gegenüber zur Leistung bzw. Duldung verschiedener
Ausgedingsrechte. Der Punkt "Zweitens:" dieses Vertrages lautet:
"
Zweitens
:
Die Übergabe des im Abschnitte "Erstens" näher bezeichneten
Vertragsobjektes erfolgt unter den nachstehenden Vereinbarungen:
I. Beide
Übernehmer übernehmen die Schuld der Übergeber an das Land
Niederösterreich aus dem Titel des Schuldscheines vom 08.11.2001 (achten
November zweitausendeins), wobei die Parteien festhalten, dass derzeit ein
Betrag von € 19.040,16 (neunzehntausendvierzig Euro sechzehn Cent)
aushaftet, zur vollständigen Bezahlung und Verzinsung, zu den den Parteien
bekannten schuldurkundlichen Bedingungen. Die Parteien wurden vom
Urkundenverfasser darauf hingewiesen, dass die Schuldübernahme zur
Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Gläubigers bedarf und es erklären
sämtliche Parteien, alle notwendigen Schritte zur Erteilung dieser
Zustimmung zu setzen. Sollte diese Zustimmung zur Schuldübernahme vom
Gläubiger nicht erteilt werden, so erklären die Übernehmer den
Beitritt zur Verpflichtung der Übergeber und verpflichten sich, die
Übergeber vollkommen klag- und schadlos zu halten, falls diese in Ansehung
der vorstehenden Verbindlichkeit zu irgendeiner Zahlung oder Leistung
herangezogen werden sollten.
II. Die
Übergeber bedingen sich auf deren Lebensdauer und im Falle des Vorablebens
eines der Übergeber ungeschmälert für den Überlebenden das
lebenslängliche und unentgeltliche
Ausgedinge
aus, zu dessen
Leistung beziehungsweise Duldung sich die Übernehmer für sich und ihre
Rechtsnachfolger im Besitze des Vertragsobjektes gegenüber den
Übergebern verpflichten und zwar:
A.
Wohnungs- und Benützungsrechte:
Den Übergebern sind im übergebenen Hause
G, alle im Erdgeschoß gelegenen
Wohn-, Wirtschafts- und Nebenräumlichkeiten mit Ausnahme der beiden als
Büro genützte Räume neben dem Kellerabgang zur
ausschließlichen und alleinigen Verfügung zu stellen in der Form
eines Wohnungsgebrauchsrechtes. Im Rahmen dieses Wohnungsgebrauchsrechtes sind
sie auch berechtigt, den Obst- und Gemüsegarten und die Hauswasserleitung
zu benützen, die das Wohnungsrecht betreffenden Räumlichkeiten frei
und ungehindert zu betreten, sich auf den gesamten übergebenen
Liegenschaften frei zu bewegen und jederzeit Besuche zu empfangen und auch
vorübergehend zu beherbergen.
Die Kosten
für die Beheizung der benützten Wohnung, die Kosten für den
elektrischen Strom sowie alle Betriebskosten analog § 21 MRG (Paragraph
einundzwanzig Mietrechtsgesetz) werden von den Übernehmern getragen; diese
verpflichten sich auch, die benützte Wohnung in stets gut bewohnbarem
Zustand zu erhalten.
B.
Sonstige Leistungen:
Im Falle der
Krankheit oder der Gebrechlichkeit die liebevolle Pflege und anständige
Betreuung und Wartung; im Falle der Krankheit oder der Gebrechlichkeit die
Reinigung und Instandhaltung der Wohnung; im Falle der Krankheit oder der
Gebrechlichkeit das Reinigen, Ausbessern, Waschen und Bügeln der Kleidung
und Wäsche; die Besorgung der üblichen Botengänge, wie etwa die
Herbeiholung von Arzt, Seelsorger, Lebensmitteln oder Medikamenten; im Falle der
Krankheit oder der Gebrechlichkeit die Zubereitung der Kost beziehungsweise
Kranken- oder Diätkost zu den üblichen Mahlzeiten und in ausreichender
Menge; nach Bedarf der Übergeber und ihren Anweisungen die Verrichtung der
notwendigen Arbeiten und Dienstleistungen.
Die Bezahlung
der Kosten für ein ortsübliches und standesgemäßes
Begräbnis beider Übergeber, soweit diese nicht im Nachlass des
jeweiligen Übergebers Deckung finden.
Die vorstehenden
Pflege- und Betreuungsleistungen sind jedoch nur im übergebenen Hause
G, zu erbringen.
Die
Übergeber verpflichten sich, bei ordnungsgemäßer und
vollständiger Leistung der Pflege und Betreuung ein allfälliges
Pflegegeld an die Übernehmer weiterzugeben.
Die
Übergeber einerseits und die Übernehmer andererseits erklären
gegenseitig die Annahme der vorstehenden Vereinbarungen.
Beide
Übernehmer bestellen das Vertragsobjekt als Haftungsobjekt für das
vereinbarte Ausgedinge der Übergeber und erteilen ihre ausdrückliche
Einwilligung, dass ob der Liegenschaft Einlagezahl
1a das Iebenslängliche
Wohnungsgebrauchsrecht gemäß diesem Vertragsabschnitt Punkt A. als
Dienstbarkeit und ob allen Liegenschaften die Reallast des Ausgedinges
gemäß diesem Vertragsabschnitt Punkt B. je zu Gunsten der
Übergeber grundbücherlich einverleibt werden
könne."
Über Aufforderung wurde der abgezinste Betrag der
Schuld an das Land Niederösterreich mit € 6.657,23, die auf den
Übergeber entfallenden Ausgedingsrechte mit dem kapitalisierten Betrag von
€ 22.425,68 und die auf die Übergeberin entfallenden
Ausgedingsrechte mit dem kapitalisierten Betrag von € 28.266,56
bekannt gegeben. Für diesen Erwerbsvorgang von Herrn F.S. wurde vom
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien der Berufungswerberin
neben einer Grunderwerbsteuer mit Bescheid vom 8. Mai 2008 eine
Schenkungssteuer in der Höhe von € 174,92 vorgeschrieben.
Bei der Berechnung wurde vom Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien die Gegenleistung beiden Erwerbern je zur
Hälfte zugerechnet.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass die Gegenleistung auf die übertragenen Liegenschaften im
Verhältnis der Werte des doppelten land- und forstwirtschaftlichen
Einheitswertes zum einfachen sonstigen Einheitswert aufzuteilen gewesen
wäre. Im Vorlageantrag wird dieses Vorbringen dahin konkretisiert, dass die
Gegenleistungen der Übergeber für die Übergabe des gesamten
Betriebes, sohin der land- und forstwirtschaftlichen Flächen und des
Wohngebäudes eingeräumt wurden und aus dem Grundsatz des einheitlichen
Rechtsvorganges eine Aufteilung der gesamten Gegenleistung auf die erbrachten
Leistungen im Anteil am jeweiligen Gesamtwert vorzunehmen gewesen
wäre.
In der am 21. Jänner 2009 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde das bisherige Vorbringen wiederholt. Besonders wurde
darauf hingewiesen, dass die Gegenleistung auf die Werte der Liegenschaften
aufgeteilt werden müsse, da es sich um einen einheitlichen Erwerbsvorgang
handle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall verpflichtet sich die
Berufungswerberin für den Erwerb des land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes und der Hälfte des Wohngebäudes gemeinsam mit Herrn E.G. die
Schuld der Übergeber an das Land Niederösterreich zu übernehmen
und ebenso gemeinsam mit Herrn E.G. zur Leistung beziehungsweise Duldung
verschiedener Ausgedingsleistungen.
Ebenso verpflichtet sich Herr E.G. für den Erwerb der
Hälfte des Wohngebäudes gemeinsam mit der Berufungswerberin die Schuld
der Übergeber an das Land Niederösterreich zu übernehmen und auch
gemeinsam mit der Berufungswerberin zur Leistung beziehungsweise Duldung
verschiedener Ausgedingsleistungen.
Von beiden Erwerbern sind gemeinsam die Schuld der
Übergeber an das Land Niederösterreich im abgezinsten Betrag von
€ 6.657,23 zu übernehmen sowie verschiedene Ausgedingsleistungen
zu Gunsten der Übergeber im gesamten kapitalisierten Betrag von
€ 50.692,23 zu leisten beziehungsweise zu dulden. Die Gegenleistung im
Gesamtbetrag von € 57.349,46 wird von beiden Erwerbern gemeinsam
erbracht, weshalb diese Gegenleistung beiden Erwerbern auch je zur Hälfte,
also mit einem Betrag von jeweils € 28.674,73 zuzurechnen ist. Jeder
Erwerber erbringt Leistungen im Betrag von € 28.674,73, um das
Grundstück beziehungsweise die Grundstücke zu erwerben. Die
Berufungswerberin erbringt Leistungen im Gesamtwert von € 28.674,73,
um den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und die Hälfte des
Wohngebäudes zu erwerben. Ebenso erbringt Herr E.G. Leistungen im
Gesamtwert von € 28.674,73, um die Hälfte des Wohngebäudes
zu erwerben. Diese Leistungen in der Höhe von jeweils € 28.674,73
bilden sowohl bei der Berufungswerberin als auch bei Herrn E.G. die
Gegenleistung für ihre Grundstückserwerbe.
Diese Gegenleistung in der Höhe von
€ 28.674,73 wird für zwei Erwerbe geleistet, nämlich
einerseits für den Erwerb von Herrn F.S. und andererseits für den
Erwerb von Frau C.S. und setzt sich wie folgt zusammen: Aus der halben
abgezinsten Schuld der Übergeber an das Land Niederösterreich in der
Höhe von € 3.328,61, aus dem halben auf den Übergeber Herrn
F.S. entfallenden kapitalisierten Ausgedinge in der Höhe von
€ 11.212,84 und aus dem halben auf die Übergeberin Frau C.S.
entfallenden kapitalisierten Ausgedinge in der Höhe von
€ 14.133,28. Dieses hat zur Folge, dass sich die Gegenleistung
für den Erwerb von Herrn F.S. zusammensetzt aus einem Viertel der Schuld an
das Land Niederösterreich im abgezinsten Betrag von € 1.664,31
und der Hälfte des auf ihn entfallenden kapitalisierten Ausgedinges in der
Höhe von € 11.212,84 und beträgt somit insgesamt
€ 12.877,15.
Die Berufungswerberin hat Liegenschaften von Herrn F.S. und
Frau C.S. erworben. Es liegen hier also zwei Erwerbsvorgänge vor,
nämlich einerseits der Erwerb von Herrn F.S. und andererseits der Erwerb
von Frau C.S..
Gemäß
§ 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb
grundsätzlich der gesamte Vermögensanfall. Bei der Bewertung ist auf
die einschlägigen Bestimmungen des § 19 ErbStG Bedacht zu nehmen. Nach
Absatz 2 dieser Gesetzesstelle ist für inländisches land- und
forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches
Grundvermögen und für inländische Betriebsgrundstücke das
Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der nach den Vorschriften des
Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere Bewertungsvorschriften) auf den
dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen
Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird, sofern vom
Steuerschuldner nicht nachgewiesen wird, dass der gemeine Wert des
Grundstückes im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld niedriger ist als
der dreifache Einheitswert.
Werden jemandem mehrere Vermögensgegenstände -
hier der halbe land- und forstwirtschaftliche Betrieb und ein Viertel des
Wohngebäudes - zugewendet, so bildet dieser Vorgang dann eine Einheit, wenn
er nach dem Parteiwillen und den objektiven Gegebenheiten als einheitliches
Rechtsgeschäft anzusehen ist. In diesem Fall werden nicht zwei isoliert
voneinander zu behandelnde Rechtsgeschäfte geschlossen.
Die Übertragung des halben land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes und des Viertels an dem Wohngebäude von
Herrn F.S. im Übergabsvertrag vom 17. Dezember 2007 ist -
objektiv betrachtet - als einheitliches Rechtsgeschäft anzusehen.
Schenkungssteuerrechtlich betrachtet kann dieses Rechtsgeschäft nicht in
einen Erwerb des halben land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und einen
Erwerb eines Viertels an dem Wohngebäude aufgespaltet werden. Es ist die
Gegenleistung in der Höhe von € 12.877,15 für den Erwerb von
Herrn F.S. den dreifachen Einheitswerten der erworbenen Grundstücke von
jeweils insgesamt € 20.820,79 gegenüber zu stellen. Dadurch
ergibt sich für die Schenkungssteuer jeweils folgende Berechnung:
|
Einheitswert des halben land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes € 3.924,34, der dreifache Einheitswert beträgt
|
€
|
11.773,02
|
Wohnungswert für das Viertel des Wohngebäudes
€ 3.015,92, der dreifache Einheitswert beträgt
|
€
|
9.047,76
|
Steuerlich maßgeblicher Wert der
Grundstücke
|
€
|
20.820,78
|
Abzüglich Gegenleistung
|
€
|
12.877,15
|
Schenkung
|
€
|
7.943,63
Von dieser Schenkung entfällt ein Teil auf die land-
und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke (den übergebenen
Betrieb), welcher nach § 15a ErbStG vorläufig von der Schenkungssteuer
befreit ist. Von der Schenkung entfällt auf den übergebenen
Betrieb:
€ 7.943,63 (Schenkung) : € 20.820,79
(steuerlich maßgeblicher Wert der Grundstücke) x
€ 11.773,02 (dreifacher Einheitswert der land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücke) = € 4.491,69 (vorläufig
frei nach § 15a ErbStG).
|
Schenkung
|
€
|
7.943,63
|
- vorläufig frei nach § 15a ErbStG
|
€
|
4.491,69
|
steuerpflichtige Schenkung
|
€
|
3.451,94
|
- frei nach § 14 Abs. 1 ErbStG
|
€
|
2.200,00
|
Differenz
|
€
|
1.251,94
Die Bemessungsgrundlage beträgt gerundet
gemäß
§ 28 ErbStG € 1.251,--.
Die Schenkungssteuer wird wie folgt berechnet:
|
Gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 2 % von
€ 1.251,-- =
|
€
|
25,02
|
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2 % von
€ 3.451,-- =
|
€
|
69,02
|
Summe
|
€
|
94,04
Die Schenkungssteuer beträgt für den Erwerb von
Herrn F.S. € 94,04.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 26.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2217-W/08
- Stammnummer
- 38874
- Gültig
- 26.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF