Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0090-I/07
Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten bei Erwerb durch Vermächtnis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0090-I/07vom 14.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der B, Adresse, vom 22. Jänner
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 12. Jänner 2007
betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Nach dem vom öffentlichen Notar als
Gerichtskommissär in der Verlasssache des am 22. August 2006 mit
Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung verstorbenen F. aufgenommenen
Abhandlungsprotokoll erhielt dessen Schwester B als Legat 109/3400 Anteile an
der Liegenschaft in EZ X samt damit verbundenem Wohnungseigentum an W 7. Die
Legatarin nahm vom ihr ausgesetzten Legat zustimmend Kenntnis und ersuchte um
Ausstellung einer Amtsbestätigung gemäß
§ 182 Abs. 3
AußStG, dass sie berechtigt ist, um die Einverleibung des Eigentumsrechtes
ob diesem Liegenschaftsanteil samt damit verbundenem Wohnungseigentum
anzusuchen.
Mit dem gegenüber B (= Bw) ergangenen Bescheid vom 12.
Jänner 2007 wurde der steuerpflichtige Erwerb mit 14.608,54 € (= Wert
des Grundstückes 15.048,54 minus Freibetrag gemäß
§ 14 Abs.
1 ErbStG von 440,00 €) ermittelt, die Erbschaftssteuer gemäß
§ 8 Abs. 2 ErbStG vom steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 14.608,00
€ mit 1.103,00 € zuzüglich gemäß
§ 8 Abs. 4
ErbStG 3,5 % vom steuerlich maßgeblichen Wert des Grundstückes in
Höhe von 15.048,00 € mit 526,68 € berechnet und die
Erbschaftssteuer mit 1.629,68 € festgesetzt.
Gegen diesen Erbschaftssteuerbescheid richtet sich die
gegenständliche Berufung mit folgendem auszugsweise wiedergegebenem
Vorbringen:
"Ich
habe meinen Bruder 16 Jahre gepflegt. Als Gegenleistung hat mein Bruder,
F., testamentarisch verfügt, dass ich
seinen 1/2 Anteil an der Eigentumswohnung,
Y bekomme. In der Beilage schließe
ich eine Kopie seines Testamentes bei. Zur Pflege meines Bruders bin ich
regelmäßig von W nach
I gefahren, habe mich nicht nur um den
ganzen Haushalt gekümmert (die Frau meines Bruders ist seit vielen Jahren
im Rollstuhl und selber ein Pflegefall), ich habe alle Einkäufe erledigt
und bin mit meinem Bruder zu den Ärzten gefahren. Wenn ich nur das km- Geld
für meine wöchentlichen Fahrten berechne, ergibt sich folgende
Forderung: 390 km pro Woche a 0,36 Euro ist 140,40 pro Woche. Das ergibt
für die letzten 10 Jahre (11 Monate pro Jahr) Euro 15.444,--. Daher ist nur
gemäß
§ 8 Abs. 4 eine Erbschaftsteuer zu berechnen. Diese
beträgt Euro 526,68. Ich stelle daher den Antrag, den
Erbschaftsteuerbescheid entsprechend zu berichtigten".
Die abweisende Berufungsvorentscheidung begründete das
Finanzamt damit, der gegenständliche Erwerb sei als Belohnung für die
langjährige Betreuung anzusehen. Daher könne die Legatarin keine
Kilometergelder und andere Kosten als Passiva abziehen. Todfallskosten,
Krankenhauskosten etc. könnten nur von Erben geltend gemacht (und auch von
diesen bezahlt) werden.
Die Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage ihres
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Als Replik auf das Argument der Berufungsvorentscheidung, nur die Erben
könnten Kosten geltend machen, wurde eingewendet, auch die Bw. habe die
Fahrtkosten bezahlt. Diese Kosten seien in jedem Fall höher als das
amtliche Kilometergeld gewesen, wären ihr entstanden und seien von ihr
verausgabt worden. Es wäre für die Bw. eine Härte, wenn sie nicht
wenigstens ihre verausgabten Fahrtkosten angerechnet bekäme.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Erwerb
von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf
Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Die Steuerschuld entsteht, von hier nicht in Betracht
kommenden Sonderfällen abgesehen, gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 1
ErbStG bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tod des Erblassers.
Gemäß
§ 18 ErbStG ist für die
Wertermittlung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgebend.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 erster Satz ErbStG gilt
als Erwerb, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte
Vermögensanfall an den Erwerber.
Dem vorliegenden Berufungsfall liegt an Sachverhalt
zugrunde, dass die Bw. in der Nachlasssache nach ihrem verstorbenen Bruder als
Erwerb von Todes wegen durch ein Vermächtnis bestimmte Miteigentumsanteile
an einer Liegenschaft erhalten hat. Unbestritten blieb, dass die Bw. als
Legatarin das ihr zugekommene Vermächtnis als Erwerb von Todes wegen zu
versteuern hat. Laut Berufung hat B durch viele Jahre hindurch ihren Bruder
unentgeltlich gepflegt und ist zu diesem Zweck regelmäßig zwischen
ihrer Wohnung in W und seiner Wohnung in I hin- und hergefahren. Sie begehrt
darin, dass die Fahrtkosten im angeführten Ausmaß als Abzugsposten
berücksichtigt ("angerechnet") werden. Den vorliegenden Berufungsfall
entscheidet daher, ob bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbes die in
Frage stehenden Fahrtkosten vom erworbenen Vermögenswert (Legat) abzuziehen
sind oder nicht.
Ein Legatar hat nur das ihm zugekommene Legat zu
versteuern. Der Legatar übernimmt gemäß
§ 662 dritter Satz
ABGB und § 686 ABGB alle auf dem Legat haftenden Lasten. Ansonsten treffen
den Vermächtnisnehmer, da er als solcher nicht Gesamtrechtsnachfolger des
Erblassers ist, nicht Schulden, die den Nachlass betreffen. Der Legatar kann
daher nicht den Abzug von Nachlassschulden von seinem Erwerb, nämlich vom
Legat verlangen (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III,
Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 7 und Rz 25 zu § 20 ErbStG und die
dort angeführte Rechtsprechung).
Im Hinblick auf die im § 20 Abs. 1 ErbStG
angesprochenen "Nettobereicherung" (arg. "gesamter Vermögensanfall"),
bedarf es keiner besonderen Erwähnung, dass Schulden und Lasten, die den
Erwerb schmälern, vom erworbenen aktiven Vermögen in Abzug gebracht
werden müssen. Dieses Prinzip besagt, dass nur der dem Erwerber
tatsächlich verbleibende Erwerb der Steuer unterliegt (VwGH 30.8.1995,
95/16/ 0172,0173 und VwGH 20.2.2003, 2002/16/0008 und Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 16 und Rz 17 zu
§ 20 ErbStG und Dorazil-Taucher, ErbStG, Anm. 5.1- bis 5.3 zu § 20
ErbStG und dort jeweils angeführter Rechtsprechung).
Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz knüpft an
Rechtsvorgänge an. Für die Erhebung der Steuer nach diesem Gesetz ist
daher nur der Rechtsgrund der Zuwendung von Bedeutung. Hingegen sind die
Beweggründe des Erblassers (Geschenkgebers) für die Vorschreibung der
Steuer ohne Bedeutung. Es erübrigt sich, bei den (echten) Erwerben von
Todes wegen nach § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG zu prüfen, ob der
Bereicherungswille beim Erblasser vorlag (VwGH 4.2.1965, 607/64).
Für die Abzugsfähigkeit von Schulden und Lasten
ist es zunächst erforderlich, dass eine rechtliche Verpflichtung zu einer
Leistung aus dem Nachlass besteht. Eine Schuld ist aber nur dann
abzugsfähig, wenn sie zumindest dem Grunde nach bereits zu Lebzeiten des
Erblassers bestanden hat (VwGH 30.8.1995, 95/1670172,0173; VfGH 14.6.1997, B
184/96, B 324/96). Neben der rechtlichen Verpflichtung zur Leistung aus dem
Nachlass muss zusätzlich eine tatsächliche und wirtschaftliche
Belastung des Leistungsverpflichteten vorliegen, weshalb auch eine
bürgerlich- rechtlich bestehende Schuld nur dann eine steuerlich zu
berücksichtigende Vermögensminderung darstellt, wenn am Stichtag mit
der Geltendmachung der gegenüberstehenden Forderung ernsthaft gerechnet
werden musste (VwGH 19.9.1989, 88/14/0173, VwGH 29.1.1997, 95/16/0327).
Angewendet auf den Berufungsfall bedeutet diese Rechtslage,
dass die streitgegenständlichen Fahrtkosten nur dann den durch das
Vermächtnis eingetretenen Vermögenserwerb der Bw. steuerlich wirksam
vermindert hätten, wenn bereits zu Lebzeiten des Erblassers eine rechtliche
Verpflichtung (Schuld) des Verstorbenen zur Leistung dieser Fahrtkosten
bestanden und darin eine tatsächliche und wirtschaftliche Belastung des
Verstorbenen vorgelegen wäre, wenn also am Stichtag (Todestag) mit der
Geltendmachung der gegenüberstehenden Forderung ernsthaft gerechnet werden
musste. Davon kann aber im Gegenstandsfall nicht ausgegangen werden. Die Bw. hat
selbst nicht behauptet, geschweige denn nachgewiesen, dass im Zeitpunkt seines
Todes der Erblasser auf Grund einer bürgerlich- rechtlichen Bestimmung zur
Leistung der Fahrtkosten verpflichtet war und vom verstorbenen Bruder mit der
Geltendmachung dieser Verpflichtung ernsthaft gerechnet werden musste. Vielmehr
handelt es sich bei diesen Fahrtkosten um solche Aufwendungen, die bei einer
(ohne Begründung eines Dienstverhältnisses oder Werkvertrages)
vielfach unter nahen Angehörigen anzutreffenden Verrichtung einer
üblicherweise nicht honorierten familiären Hilfeleistung angefallen
sind und von der Bw. wohl auch im Hinblick auf das ihr vom Bruder
testamentarisch zugesagte/vermachte und ihr letztlich tatsächlich
zugekommene Legat getätigt und von ihr getragen wurden. Eine im Zeitpunkt
des Todes des Erblassers bestehende rechtliche Verpflichtung gerichtet auf die
Abgeltung der über die Jahre angefallenen Fahrtkosten lässt sich bei
der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht erkennen und wurde von der Bw. selbst
auch gar nicht argumentiert.
Bei der Entscheidung des vorliegenden Berufungsfalles war
demzufolge davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Fahrtkosten
keine nach § 20 Abs. 1 ErbStG abzugsfähigen Schulden und Lasten
darstellen, bestand doch unbestrittenermaßen zum Zeitpunkt seines Todes
keine diesbezügliche Leistungsverpflichtung des Erblassers gegenüber
der Legatarin, die als Schuld/Last den Vermögenswert des erhaltenen Legats
geschmälert hat. Daran ändert der Umstand nichts, dass durchaus der
Beweggrund dieses der Schwester zugesagten Vermächtnisses die Anerkennung
(Belohnung) für die unentgeltlich geleisteten Pflegeleistungen gewesen sein
mag. Das Finanzamt hat somit im Ergebnis zu Recht die
streitgegenständlichen Fahrtkosten bei der Ermittlung des steuerpflichtigen
Erwerbes nicht als Abzugsposten abgesetzt und damit nicht "angerechnet". Es war
daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 14. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0090-I/07
- Stammnummer
- 32392
- Gültig
- 14.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF