Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1561-W/05
Vermögensanfall, wenn bezugsberechtigte Versicherung als Sicherheit für ein Darlehen dient?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1561-W/05vom 14.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau F.H., G., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 2. Juni 2005
betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
gemäß § 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie
folgt:
|
Die Erbschaftssteuer
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG wird festgesetzt mit (2 % von
einer Bemessungsgrundlage von € 4.874,-- und
|
€
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97,48
|
die Erbschaftssteuer
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG wird festgesetzt mit (2 % von
einer Bemessungsgrundlage von € 717,--) und
|
€
|
14,34
|
die Ermäßigung
gemäß
§ 8 Abs. 6 ErbStG wird festgesetzt mit (4 % von
einer Bemessungsgrundlage von € 717,--)
|
€
|
-
28,68
|
somit insgesamt
|
€
|
83,14
Entscheidungsgründe
Frau F.H., die Berufungswerberin, ist zu einem Drittel
Erbin nach ihrem am xxx verstorbenen Ehegatten Herrn H.H.. Der Nachlass wurde
ihr auf Grund einer bedingt abgegebenen Erbserklärung mit
Einantwortungsurkunde vom 27. Dezember 2004 zu einem Drittel
eingeantwortet.
Auf Grund eines Lebensversicherungsvertrages wurde der
Berufungswerberin als Bezugsberechtigter von der Versicherung ein Betrag von
€ 25.064,01 ausbezahlt.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien setzte mit Bescheid vom 2. Juni 2005 die Erbschaftssteuer mit
€ 661,86 fest, wobei bei der Berufungswerberin dieser
Versicherungserlös miteinbezogen wurde.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass der Versicherungserlös zur Abdeckung eines
Althaussanierungskredites verwendet wurde und daher der aushaftende Kreditbetrag
in der Höhe von ca. € 20.000,-- in Abzug zu bringen
wäre.
Insgesamt wurde von der Versicherung zu Polizze Nr. 1/1 ein
Betrag von € 39.766,15 ausbezahlt. Davon ein Betrag von
€ 14.702,14 an die Bank und ein Betrag von € 25.064,01 an
die Berufungswerberin.
Im Hauptinventar wird unter Passiva b) festgehalten:
"b)
Bank reg. Gen.m.b.H.
.....
-
Wohnhaussanierungsdarlehen zu DarlehensNr.
1, per Stichtag erbl. Todestag
€ 17.905,15
-Einmalkreditkonto
Nr. 2, per Stichtag erbl. Todestag
€ 14.313,92
Beilage
./4
Anmerkung:
Die
beiden genannten Darlehen der Bank
wurden durch Vollzahlungen seitens einer Ablebensversicherung getilgt, welche
zur Besicherung pfandrechtlich hinterlegt wurde. Ein allenfalls verbleibender
Restbetrag aus der Lebensversicherung ist nicht nachlassgegenständlich, da
die erbl. Witwe bezugsberechtigt ist."
In der Summe der Passiva ist weder der Einmalkredit noch
das Wohnhaussanierungsdarlehen enthalten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb
der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Strittig ist im
gegenständlichen Fall, ob der Althaussanierungskredit (das
Wohnhaussanierungsdarlehen) bei der Berechnung der Erbschaftssteuer abzuziehen
ist. Wenn ja, ist dieser bei der Berufungswerberin zur Gänze oder nur
quotenmäßig abzuziehen?
Laut dem Hauptinventar wurden sowohl das
Wohnhaussanierungsdarlehen Nr. 1, als auch das Einmalkreditkonto Nr. 2 durch
Vollzahlungen seitens einer Ablebensversicherung getilgt. Weder das
Wohnhaussanierungsdarlehen Nr. 1 noch das Einmalkreditkonto Nr. 2 scheinen in
den Passiva betragsmäßig auf.
Unbestritten ist, dass von der Versicherung ein Betrag von
€ 25.064,01 an die Erbin und ein Betrag von € 14.702,14 an
die Bank zur Abdeckung eines Kredites überwiesen wurde. Zum Todestag
haftete das Wohnhaussanierungsdarlehen Nr. 1 mit einem Betrag von
€ 17.905,15 und das Einmalkreditkonto Nr. 2 mit einem Betrag von
€ 14.313,92 aus. Vergleicht man diese aushaftenden Beträge mit
dem von der Versicherung an die Bank überwiesenen Betrag, kann dieser
Betrag nur zur Abdeckung des Einmalkreditkontos Nr. 2 verwendet worden sein, da
der überwiesene Betrag zur Abdeckung des Wohnhaussanierungsdarlehens Nr. 1
nicht gereicht hätte.
Bleibt noch zu prüfen, ob die Versicherungspolizze Nr.
1/1 auch als Sicherheit für das Wohnhaussanierungsdarlehen Nr. 1 gedient
hat. Hier ist festzuhalten, dass in den Darlehensverträgen zu Konto Nr. 1
unter Sicherheiten "Pfand Versicherung Polizze
Nr. 1/1Versicherung"aufscheint. Damit steht fest, dass die Versicherungspolizze Nr. 1/1 bei
der Versicherung auch als Sicherheit für das Wohnhaussanierungsdarlehen Nr.
1 diente. Das Wohnhaussanierungsdarlehen Nr. 1 wurde auch aus diesem
Versicherungserlös getilgt. Da die Versicherung zur Sicherung des
Wohnhaussanierungsdarlehens diente und dieses Wohnhaussanierungsdarlehen aus dem
Versicherungserlös auch tatsächlich bezahlt wurde, ist von dem an die
Berufungswerberin überwiesenen Versicherungsbetrag der zum Todestag
aushaftende Betrag des Wohnhaussanierungsdarlehens Nr. 1 abzuziehen. Für
die Berufungswerberin ergibt sich deshalb folgende Berechnung der
Erbschaftssteuer:
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Steuerpflichtiger Erwerb laut Bescheid
|
€
|
22.779,86
|
- Wohnhaussanierungsdarlehen Nr. 1 (Aushaftung zum
Todestag)
|
€
|
17.905,15
|
steuerpflichtiger Erwerb
|
€
|
4.874,71
Bemessungsgrundlage gerundet gemäß
§ 28
ErbStG = € 4.874,--.
|
Gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 2 % von
€ 4.874,-- =
|
€
|
97,48
|
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2 % von
€ 717,-- =
|
€
|
14,34
|
gemäß
§ 8 Abs. 6 ErbStG 4 % von €
717,-- =
|
€
|
- 28,68
|
Summe
|
€
|
83,14
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 14.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1561-W/05
- Stammnummer
- 37277
- Gültig
- 14.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF