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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1561-W/05

Vermögensanfall, wenn bezugsberechtigte Versicherung als Sicherheit für ein Darlehen dient?

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1561-W/05vom 14.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau F.H., G., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 2. Juni 2005 betreffend Erbschaftssteuer entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt: | Die Erbschaftssteuer gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG wird festgesetzt mit (2 % von einer Bemessungsgrundlage von € 4.874,-- und | € | 97,48 | die Erbschaftssteuer gemäß § 8 Abs. 4 ErbStG wird festgesetzt mit (2 % von einer Bemessungsgrundlage von € 717,--) und | € | 14,34 | die Ermäßigung gemäß § 8 Abs. 6 ErbStG wird festgesetzt mit (4 % von einer Bemessungsgrundlage von € 717,--) | € | - 28,68 | somit insgesamt | € | 83,14 Entscheidungsgründe Frau F.H., die Berufungswerberin, ist zu einem Drittel Erbin nach ihrem am xxx verstorbenen Ehegatten Herrn H.H.. Der Nachlass wurde ihr auf Grund einer bedingt abgegebenen Erbserklärung mit Einantwortungsurkunde vom 27. Dezember 2004 zu einem Drittel eingeantwortet. Auf Grund eines Lebensversicherungsvertrages wurde der Berufungswerberin als Bezugsberechtigter von der Versicherung ein Betrag von € 25.064,01 ausbezahlt. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien setzte mit Bescheid vom 2. Juni 2005 die Erbschaftssteuer mit € 661,86 fest, wobei bei der Berufungswerberin dieser Versicherungserlös miteinbezogen wurde. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass der Versicherungserlös zur Abdeckung eines Althaussanierungskredites verwendet wurde und daher der aushaftende Kreditbetrag in der Höhe von ca. € 20.000,-- in Abzug zu bringen wäre. Insgesamt wurde von der Versicherung zu Polizze Nr. 1/1 ein Betrag von € 39.766,15 ausbezahlt. Davon ein Betrag von € 14.702,14 an die Bank und ein Betrag von € 25.064,01 an die Berufungswerberin. Im Hauptinventar wird unter Passiva b) festgehalten: "b) Bank reg. Gen.m.b.H. ..... - Wohnhaussanierungsdarlehen zu DarlehensNr. 1, per Stichtag erbl. Todestag € 17.905,15 -Einmalkreditkonto Nr. 2, per Stichtag erbl. Todestag € 14.313,92 Beilage ./4 Anmerkung: Die beiden genannten Darlehen der Bank wurden durch Vollzahlungen seitens einer Ablebensversicherung getilgt, welche zur Besicherung pfandrechtlich hinterlegt wurde. Ein allenfalls verbleibender Restbetrag aus der Lebensversicherung ist nicht nachlassgegenständlich, da die erbl. Witwe bezugsberechtigt ist." In der Summe der Passiva ist weder der Einmalkredit noch das Wohnhaussanierungsdarlehen enthalten. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob der Althaussanierungskredit (das Wohnhaussanierungsdarlehen) bei der Berechnung der Erbschaftssteuer abzuziehen ist. Wenn ja, ist dieser bei der Berufungswerberin zur Gänze oder nur quotenmäßig abzuziehen? Laut dem Hauptinventar wurden sowohl das Wohnhaussanierungsdarlehen Nr. 1, als auch das Einmalkreditkonto Nr. 2 durch Vollzahlungen seitens einer Ablebensversicherung getilgt. Weder das Wohnhaussanierungsdarlehen Nr. 1 noch das Einmalkreditkonto Nr. 2 scheinen in den Passiva betragsmäßig auf. Unbestritten ist, dass von der Versicherung ein Betrag von € 25.064,01 an die Erbin und ein Betrag von € 14.702,14 an die Bank zur Abdeckung eines Kredites überwiesen wurde. Zum Todestag haftete das Wohnhaussanierungsdarlehen Nr. 1 mit einem Betrag von € 17.905,15 und das Einmalkreditkonto Nr. 2 mit einem Betrag von € 14.313,92 aus. Vergleicht man diese aushaftenden Beträge mit dem von der Versicherung an die Bank überwiesenen Betrag, kann dieser Betrag nur zur Abdeckung des Einmalkreditkontos Nr. 2 verwendet worden sein, da der überwiesene Betrag zur Abdeckung des Wohnhaussanierungsdarlehens Nr. 1 nicht gereicht hätte. Bleibt noch zu prüfen, ob die Versicherungspolizze Nr. 1/1 auch als Sicherheit für das Wohnhaussanierungsdarlehen Nr. 1 gedient hat. Hier ist festzuhalten, dass in den Darlehensverträgen zu Konto Nr. 1 unter Sicherheiten "Pfand Versicherung Polizze Nr. 1/1Versicherung"aufscheint. Damit steht fest, dass die Versicherungspolizze Nr. 1/1 bei der Versicherung auch als Sicherheit für das Wohnhaussanierungsdarlehen Nr. 1 diente. Das Wohnhaussanierungsdarlehen Nr. 1 wurde auch aus diesem Versicherungserlös getilgt. Da die Versicherung zur Sicherung des Wohnhaussanierungsdarlehens diente und dieses Wohnhaussanierungsdarlehen aus dem Versicherungserlös auch tatsächlich bezahlt wurde, ist von dem an die Berufungswerberin überwiesenen Versicherungsbetrag der zum Todestag aushaftende Betrag des Wohnhaussanierungsdarlehens Nr. 1 abzuziehen. Für die Berufungswerberin ergibt sich deshalb folgende Berechnung der Erbschaftssteuer: | Steuerpflichtiger Erwerb laut Bescheid | € | 22.779,86 | - Wohnhaussanierungsdarlehen Nr. 1 (Aushaftung zum Todestag) | € | 17.905,15 | steuerpflichtiger Erwerb | € | 4.874,71 Bemessungsgrundlage gerundet gemäß § 28 ErbStG = € 4.874,--. | Gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG 2 % von € 4.874,-- = | € | 97,48 | gemäß § 8 Abs. 4 ErbStG 2 % von € 717,-- = | € | 14,34 | gemäß § 8 Abs. 6 ErbStG 4 % von € 717,-- = | € | - 28,68 | Summe | € | 83,14 Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 14. Oktober 2008

Normen und Schlagworte

VersicherungSicherheitTilgung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1561-W/05
Stammnummer
37277
Gültig
14.10.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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