Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4444-W/02
Guthaben des Erblassers auf ausländischen Gemeinschaftskonten
geltende FassungSonstiger BescheidRV/4444-W/02vom 23.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch W.B., gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
24. Juni 2002, St. Nr. XY betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
In der Verlassenschaftssache nach dem am 16. Mai 2000
verstorbenen W.J. wurde dem Sohn des Erblassers, dem Berufungswerber (Bw.), der
Nachlass auf Grund des Gesetzes nach unbedingt abgegebener Erbserklärung
mit Einantwortungsurkunde vom 3. Oktober 2000 zur Gänze
eingeantwortet.
Laut einer Mitteilung des Finanzamtes Neukölln-Nord
vom 3. Mai 2002 hatte der Erblasser bei der H. zum Todestag ein Guthaben
bestehend aus zwei Konten und einem Wertpapierdepot in Höhe von insgesamt
DM 651.988, somit ATS 4,587.080,92. Dieses Guthaben wurde in die
Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer einbezogen.
Fristgerecht wurde dagegen Berufung erhoben, die mittels
Berufungsvorentscheidung vom 23. September 2002 als unbegründet abgewiesen
wurde.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung wird nunmehr
vorgebracht, dass das Vermögen der jeweiligen Depots nur zur Hälfte
dem Erblasser zuzurechnen sei, da die andere Hälfte des Gemeinschaftskontos
der am 7. Mai 1996 verstorbenen Ehefrau des Erblasser, Frau Z.J., gehörten,
deren Alleinerbe der Bw. war. Das damalige Vermögen der Frau Z.J. habe sich
auf DM 396.739,00 belaufen.
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung wenn sie weder
zurückzuweisen (§273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2,
§ 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3,
§ 274) zu erklären ist, durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides
und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen
(§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders
lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung
hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die
Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im
Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es
sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Der unabhängige Finanzsenat macht aus folgenden
Gründen von dem ihm in § 289 Abs. 1 BAO eingeräumten Ermessen
Gebrauch:
Billigkeitsgründe, die gegen eine Ermessensübung
sprechen, liegen nach der Aktenlage nicht vor.
Für die Bescheidaufhebung spricht die Bestimmung des
§ 276 Abs. 6 BAO. Demnach hat die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz nach Durchführung der etwa noch
erforderlichen Ermittlungen zu erfolgen, woraus sich ergibt, dass die Ermittlung
des Sachverhaltes primär der Abgabenbehörde erster Instanz
obliegt.
Gemäß
§ 276 Abs. 7 BAO kommt auch der
Abgabenbehörde erster Instanz, deren Bescheid mit Berufung angefochten ist,
im Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat Parteistellung zu. Bei
Durchführung der noch ausständigen Ermittlungen durch den
unabhängigen Finanzsenat müssten die Ergebnisse der Amtspartei mit der
Gelegenheit zur Stellungnahme übermittelt werden, weshalb die
Durchführung der Ermittlungen durch den unabhängigen Finanzsenat zu
weiteren zeitlichen Verzögerungen eines ohnedies bereits ausgedehnten
Verfahrens führen würden.
Da die durchzuführenden Ermittlungen einen anders
lautenden Bescheid nach sich ziehen können, die Sache somit nicht
entscheidungsreif ist, war der angefochtene Bescheid (unter Einbeziehung der
Berufungsvorentscheidung) gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufzuheben.
Im Hinblick auf den Umfang der vorzunehmenden
Verfahrensergänzungen war daher der Aufhebung der Vorrang vor der
Fortsetzung der zweitinstanzlichen Ermittlungen zu geben.
Hinzu kommt, dass, dem Vorbringen des Bw. zufolge,
möglicherweise das Verfahren in der Verlassenschaft nach Z.J., der
vorverstorbenen Ehefrau des Erblassers, wieder aufgenommen werden muss,
wofür der unabhängige Finanzsenat - als zweitinstanzliche
Behörde - nicht zuständig ist.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 23.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/4444-W/02
- Stammnummer
- 17867
- Gültig
- 23.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF