Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0356-I/03
Zusammenrechnung des gesamten Vermögensanfalles
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0356-I/03vom 22.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Erwerb aus dem eigentlichen Erbanfall als Alleinerbin und die Zahlung aufgrund eines mit einer Vermächtnisnehmerin geschlossenen Pflichtteilsübereinkommen sind für die Bemessung der Erbschaftsteuer zusammenzurechnen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 10. Februar 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 24. Jänner 2003 betreffend
Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut Abhandlungsprotokoll betreffend den verstorbenen X war
die Berufungswerberin aufgrund des Gesetzes allein zum Nachlass erbberechtigt.
In einem vom Erblasser errichteten Testament, hat dieser die Berufungswerberin
(seine Tochter) als Alleinerbin eingesetzt und weiters seiner Cousine Y den
ideellen Hälfteanteil an einer Liegenschaft vermacht. Weiters wurde laut
Abhandlungsprotokoll zwischen der Berufungswerberin und Y ein
"Pflichtteilsübereinkommen" folgenden Inhaltes geschlossen:
"Zur Abgeltung des Pflichtteilsanspruches der
Berufungswerberin verpflichtet sich die Legatarin zur Zahlung eines einmaligen
Pflichtteilsabfertigungsbetrages in Höhe von 115.000 €.
In diesem Abfertigungsbetrag ist bereits ein Teilbetrag von
5.000 € für Todfallskosten berücksichtigt, weshalb alle
Forderungen gegen den Nachlass der Legatarin für getragene Todfallskosten,
Versicherungskosten, Zahlungen an Sozialsprengel, Grabinschrift, sonstige
Forderungen aus dem Titel Hauskrankenpflege, Autoversicherung,
Begräbniskosten, somit alle erdenklichen Ansprüche der Legatarin
abgegolten sind."
Mit Erbschaftssteuerbescheid vom 24. Jänner 2003 wurde
die Erbschaftsteuer vom Finanzamt Innsbruck mit 11.520,82 € festgesetzt und
in der Bemessungsgrundlage der Betrag in Höhe von 1.582.434 ATS (115.000
€) berücksichtigt, den die Berufungswerberin von der Legatarin
aufgrund des mit ihr geschlossenen "Pflichtteilsübereinkommen" erhalten
hatte.
Die Steuer wurde laut angefochtenen Bescheid wie folgt
berechnet:
|
Grundstücke
|
513.000,00
ATS
|
Guthaben bei
Banken
|
110.424,00
ATS
|
andere bewegliche
Gegenstände
|
118.600,00
ATS
|
Pflichtteil
|
(115.000
€ =) 1.582.434,00 ATS
|
Kosten der Regelung
des Nachlasses
|
-
62.224,00 ATS
|
sonstige
Verbindlichkeiten
|
-
93.536,00 ATS
|
Freibetrag gem
§ 14 Abs. 1 ErbStG
|
-
30.000,00 ATS
|
Freibetrag gem
§ 15 Abs. 1 Z 1 lit b ErbStG
|
-
20.000,00 ATS
|
Freibetrag gem
§ 15 Abs. 1 Z 17ErbStG
|
-
110.424,00 ATS
|
Steuerpflichtiger
Erwerb
|
2.008.274,00
ATS
|
davon 8 % gem
§ 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse 1)
|
-
160.661,60 ATS
|
somit
verbleibt
|
1.847.608,40
ATS
|
|
|
höchster
Wertbetrag der nächstniedrigeren Tarifstufe gem. § 8 Abs. 1
ErbStG
|
2.000.000,00
ATS
|
davon 7 %
entsprechend dieser Tarifstufe
|
-
140.000,00 ATS
|
somit
verbleibt
|
1.860.000,00
ATS
|
|
|
steuerpflichtiger
Erwerb (abgerundet gemäß
§ 28 ErbStG)
|
2.008.270,00
ATS
|
höchster
Wertbetrag der nächstniedrigeren Tarifstufe nach Abzug der nach dieser
entfallenden Steuer
|
-
1.860.000,00 ATS
|
Steuer
gemäß
§ 8 Abs. 2 ErbStG daher
|
148.270,00
ATS
Mit Schreiben vom 6.2.2003 erhob die Abgabepflichtige
gegen diesen Bescheid Berufung und führte begründend aus, dass es sich
bei der Zahlung der Legatarin in Höhe von 1.582.434 ATS um eine
Vergleichszahlung zur Abdeckung ihrer Pflichtteilsansprüche gehandelt
habe.
Die Legatarin habe kurz vor dem Tod des Erblasser unter
zumindest bedenklichen Umständen von ihm ein Sparbuch mit einem
Einlagenstand von ca. 8 Mio ATS "geschenkt" bekommen und sei dies von der
Legatarin zunächst bestritten worden. Die Existenz des Sparbuches sowie
dessen Übergabe an die Legatarin habe Mitte 2002 nachgewiesen werden
können. Nachdem die Berufungswerberin Strafanzeige bei der
Staatsanwaltschaft Innsbruck erstattet habe, habe sie schließlich Ende
2002 mit der Legatarin diesen Vergleich geschlossen.
Wie dem Vergleich entnommen werden könne, betrage der
eigentliche Vergleichsbetrag 120.000 €, jedoch habe sie sich eine
Gegenforderung der Legatarin für die von ihr vorschussweise bezahlten
Todfallskosten in Höhe von 5.000 € aufrechnen lassen müssen,
sodass letztlich nur 115.000 € zur Auszahlung gelangt seien. Daraus
ergäbe sich, dass sie in Summe weitere 5.000 € an Todfallskosten (wenn
auch an die Legatarin) habe bezahlen müssen, welche aber in der Berechnung
des Finanzamtes nicht berücksichtigt worden seien.
Gem § 21 ErbStG (gemeint wohl § 18, Anmerkung des
Unabhängigen Finanzsenates) sei für die Wertermittlung der Zeitpunkt
des Entstehens der Steuerschuld maßgebend (VwGH 2.4.1958, 2066/55).
Gemäß
§ 14 Abs. 1 Z 1 lit b (gemeint wohl § 12, Anmerkung
des Unabhängigen Finanzsenates) entstehe die Steuerschuld für den
Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsrechtes im Zeitpunkt der
Geltendmachung.
Der Pflichtteilsanspruch hätte erst Mitte 2002,
geltend gemacht werden können, was im konkreten Fall insofern von Bedeutung
sei, weil dann jedenfalls für die Berechnung der Erbschaftsteuer zumindest
in Bezug auf den erhaltenen Pflichtteil die im Jahr 2002 geltende Bestimmung und
nicht wie im angefochtenen Bescheid, die aus dem Jahre 2001 heranzuziehen sei.
Würde man nämlich der Berechnung der Erbschaftssteuer die im Jahr 2002
geltende Fassung des ErbStG zugrunde legen, ergäbe sich eine deutliche
Differenz zwischen der im angefochtenen Bescheid errechneten und der nach dieser
Fassung tatsächlichen Erbschaftsteuer.
Konsequenterweise müsste daher die
Pflichtteilsergänzungszahlung der Legatarin an sie in Höhe von 115.000
€ getrennt auf Basis des ErbStG 2002 behandelt werden und die Steuer wie
folgt berechnet werden:
|
Grundstücke
|
513.000,00
ATS
|
Guthaben bei
Banken
|
110.424,00
ATS
|
andere bewegliche
Gegenstände
|
118.600,00
ATS
|
Kosten der Regelung
des Nachlasses
|
-
62.224,00 ATS
|
sonstige
Verbindlichkeiten
|
-
93.536,00 ATS
|
Freibetrag gem
§ 14 Abs. 1 ErbStG
|
-
30.000,00 ATS
|
Freibetrag gem
§ 15 Abs. 1 Z 1 lit b ErbStG
|
-
20.000,00 ATS
|
Freibetrag gem
§ 15 Abs. 1 Z 17ErbStG
|
-
110.424,00 ATS
|
Steuerpflichtiger
Erwerb 1
|
425.840,00
ATS
|
davon 3,5 % gem
§ 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse 1)
|
-
14.904,40 ATS
|
somit
verbleibt
|
410.935,60
ATS
|
|
|
höchster
Wertbetrag der nächstniedrigeren Tarifstufe gem. § 8 Abs. 1
ErbStG
|
400.000,00
ATS
|
davon 7 %
entsprechend dieser Tarifstufe
|
-
12.000,00 ATS
|
somit
verbleibt
|
388.000,00
ATS
|
|
|
steuerpflichtiger
Erwerb (abgerundet gemäß
§ 28 ErbStG)
|
425.840,00
ATS
|
höchster
Wertbetrag der nächstniedrigeren Tarifstufe nach Abzug der nach dieser
entfallenden Steuer
|
-
388.000,00 ATS
|
Steuer
gemäß
§ 8 Abs. 2 ErbStG daher
|
14.904,40
ATS
|
Pflichtteilsergänzung
|
110.000,00
€
|
davon 7 % gem
§ 8 Abs. 1 ErbStG
|
-
7.700,00 €
|
somit
verbleibt
|
102.300,00
€
|
|
|
höchster
Wertbetrag der nächstniedrigeren Tarifstufe
|
109.500,00
€
|
davon 6 %
entsprechend dieser Tarifstufe
|
-
6.570,00 €
|
somit
verbleibt
|
102.930,00
€
|
|
|
steuerpflichtiger
Erwerb
|
110.000,00
€
|
höchster
Wertbetrag der nächstniedrigeren Tarifstufe nach Abzug der nach dieser
entfallenden Steuer
|
-
102.930,00 €
|
Steuer
gemäß
§ 8 Abs. 2 ErbStG daher
|
7.070,40
€
|
|
|
Erbschaftsteuer
gesamt Summe aus 1 und 2
|
8.153,14
€
12.189,65
ATS
Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung
(Ausfertigungsdatum 11. März 2003), stellte die Berufungswerberin mit
Schreiben vom 8. April 2003 fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegen der
Steuer nach diesem Bundesgesetz (ua) der Erwerb von Todes wegen.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Erwerb
von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf
Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches. Nach Abs. 2 Z 4 dieser
Bestimmung gilt als vom Erblasser zugewendet auch, was als Abfindung für
einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die
Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses von dritter Seite
gewährt wird.
Nach § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG tritt die Abfindung an die
Stelle der erbrechtlichen Ansprüche und wird deshalb steuerlich wie ein
Erwerb behandelt, der aus dem Nachlass des Erblassers stammt. Mit § 2 Abs.
2 ErbStG werden grundsätzlich verschiedene Ersatztatbestände normiert,
bei denen eine Zuwendung des Erblassers (vom Erblasser) fingiert wird, ohne dass
das zugewendete Vermögen zum Nachlass gehört hat. Was dem Erben,
Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigten von dritter Seite (auch vom
Erben) als Abfindung für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines
Vermächtnisses oder für einen Verzicht auf den entstandenen
Pflichtteilsanspruch gewährt wird, ist zwar kein Erwerb von Todes wegen,
gilt aber im Erbschaftsteuerrecht als solcher. Die genannte Bestimmung kommt
auch bei einem Vergleich in einem Erbschaftsstreit in Betracht, dh bei einem
Vergleich betreffend Streitigkeiten über erbrechtliche Positionen,
insbesondere iZm Erbrechts- und Erbschaftsklagen (VwGH 24.1.2002, 99/16/0265).
Wird zwischen den beteiligten Personen ein (außergerichtlicher) Vergleich
über die zwischen ihnen strittigen Rechte an der Verlassenschaft
abgeschlossen, so ist unter sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs. 2
Z 4 ErbStG ein Erwerb des Empfängers der Zuwendungen anzunehmen (VwGH
14.10.1999, 98/16/0288).
Gemäß
§ 20 Abs. 1 erster Satz ErbStG gilt
als Erwerb, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte
Vermögensanfall an den Erwerber.
Demnach sind alle Erwerbe zusammenzurechnen. Im
streitgegenständlichen Fall sind daher sowohl der Erbanfall als auch der
Pflichtteilsabfindungsanspruch, welcher von der Legatarin bezahlt wurde, in die
Berechnung der Erbschaftssteuer einzubeziehen und zusammenzurechnen und ist
nicht, wie von der Berufungswerberin beantragt, für die Erwerbe jeweils
gesondert die Steuer zu berechnen.
Soweit in der Berufung vorgebracht wird, dass die
Steuerschuld für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsrechtes im
Zeitpunkt der Geltendmachung entstehe und der Pflichtteilsanspruch erst Mitte
2002 geltend gemacht werden habe können, wird darauf hingewiesen, dass der
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld lediglich für die Wertermittlung
im Sinne von Bewertung des erworbenen Vermögens maßgebend
ist.
Zu der in der Berufung angesprochenen Frage, ob der Betrag
in Höhe von 5.000 € als sonstige Verbindlichkeit bei der Berechnung
der Steuer in Abzug gebracht wurde, wird auf das Pflichtteilsübereinkommen
verwiesen. Darin wurde vereinbart, dass sich die Legatarin zur Zahlung eines
einmaligen Pflichtteilsabfertigungsbetrages in Höhe von 115.000 €
verpflichtet hat und in diesem Abfertigungsbetrag bereits ein Teilbetrag von
5.000 € für Todfallskosten berücksichtigt ist, wodurch alle
erdenklichen Ansprüche der Legatarin gegen den Nachlass abgegolten
sind.
Der eigentliche Vergleichsbetrag beläuft sich daher -
wie im Übrigen auch in der Berufung ausgeführt wurde - auf 120.000
€ und wurde dieser für die von der Legatarin vorschussweise bezahlten
Todfallkosten auf 115.000 € reduziert. Durch den Ansatz von lediglich
115.000 € für den Pflichtteil im angefochtenen Bescheid anstatt von
120.000 € wurde daher die "Verbindlichkeit" in Höhe von 5.000 €
bereits berücksichtigt.
Sohin war spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 22. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0356-I/03
- Stammnummer
- 18708
- Gültig
- 22.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF