Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0562-W/03
Kein Vermögensanfall, wenn Forderung gegenüber Dritten zum Todestag nicht mehr besteht.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0562-W/03vom 15.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Erbschaftssteuer ist vom Erbanfall zu bemessen. Bei der Besteuerung der Erbschaft ist dabei von den Verhältnissen am Todestag des Erblassers auszugehen. Besteht eine Forderung gegenüber einem Dritten zum Todestag nicht mehr, kommt es zu keinem Vermögensanfall und es fällt daher auch keine Erbschaftssteuer an.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau E.P. (als Erbin nach H.K.), K.,
vertreten durch D.S., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien vom 16. Oktober 2002 betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Herr D.K. ist am 12 verstorben. Sein Nachlass wurde mit
Einantwortungsurkunde vom 27. Juli 2001 der Witwe G.K. zur Gänze
eingeantwortet.
Mit Schenkungsvertrag vom 10. August 1978 hat
Herr D.K. seiner Ehegattin Frau H.K. eine mit einem Restbetrag von
S 600.000,-- offene Forderung für den Fall, als er vor ihr verstirbt,
geschenkt. Mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom
11. August 1978 wurde die zwischen Herrn D.K. und Frau H.K.
geschlossene Ehe mit der Wirkung geschieden, dass sie mit Rechtskraft dieses
Urteiles aufgelöst wurde.
Für diese Schenkung auf den Todesfall wurde vom
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit Bescheid vom
16. Oktober 2002 der Berufungswerberin als Erbin nach der am
10. Dezember 2001 verstorbenen H.K. die Erbschaftssteuer mit
S 119.700,-- (entspricht € 8.698,94) vorgeschrieben.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass Herr D.K. der geschiedene Ehegatte von Frau H.K. war, die
Scheidung bereits im Jahr 1978 erfolgte, Frau H.K. nichts geerbt habe und
deshalb der Bescheid ins Leere gehe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
21. November 2002 wurde diese Berufung vom Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit folgender Begründung als
unbegründet abgewiesen:
"Herrn
D.K. stand gegen seine damalige
Ehegattin H.K. eine offene Forderung
von 855.000,- zu, die er anlässlich der Unternehmensgründung seiner
Gattin zur Verfügung gestellt hatte.
Mit
Schenkungsvertrag vom 10. 8. 1978 (512.230/1991) schenkte der Geschenkgeber
D.K. als forderungsberechtigter
Gläubiger der Geschenknehmerin
H.K.,
für den Fall, dass er vor ihr verstirbt seine Forderung der noch
ausständigen 600.000,-.
Herr
D.K. verstarb am
=12 und somit ist die Bereicherung der
Schenkung auf den Todesfall eingetreten.
Da Frau
H.K. am
10 nachverstorben ist, war der
Erbschaftssteuerbescheid an E.P. als
Erbin nach H.K.
zuzustellen."
In dem Vorlageantrag wurde eingewendet, dass gegen Herrn
D.K. mit Beschluss des Bezirksgerichtes Baden vom 4. Juni 1996 das
Konkursverfahren eröffnet wurde und in den Konkursunterlagen keinerlei
offene Forderung zu Gunsten der verstorbenen H.K. aufscheine. Die Forderung sei
daher letzten Endes spätestens im Rahmen des Konkursverfahrens
untergegangen und daher nicht mehr existent.
Die Einsichtnahme in den Konkursakt des Herrn D.K. des
Bezirksgerichtes B. hat ergeben:
Von Herrn D.K. wurde beim Bezirksgericht B. am
30. April 1996 ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt. Laut dem
diesem Antrag beigelegten Vermögensverzeichnis per 29. April 1996
bestand das Vermögen des Herrn D.K. aus einer Liegenschaft,
Pensionsansprüchen, Bargeld und diversen Einrichtungsgegenständen. Der
letzte Absatz dieses Vermögensverzeichnisses lautet:
"Endesgefertigter
gibt im Sinne des § 183 (1)1. KO die Erklärung ab, dieses
Vermögensverzeichnis vor dem Konkursgericht zu fertigen, mit der
Erklärung, dass seine Angaben über den Aktiv- und Passivstand
vollständig sind, und dass er wissentlich von seinem Vermögen nichts
verschwiegen habe."
Dieses Vermögensverzeichnis wurde von Herrn D.K.
unterschrieben. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes B. vom 4. Juni 1996
wurde über das Vermögen des Herrn D.K. das
Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Dieses wurde mit Beschluss des
Bezirksgerichtes B. vom 7. Juli 1998 nach rechtskräftiger
Bestätigung eines am 25. Mai 1998 angenommenen Zahlungsplanes
aufgehoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 2 ErbStG gilt der
Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall als Erwerb von Todes wegen. Nach §
20 Abs. 1 erster Satz ErbStG gilt als Erwerb, soweit nichts anderes
vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber.
Gemäß
§ 18 ErbStG ist für die Wertermittlung, soweit in
diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld maßgebend.
Die Erbschaftssteuer ist somit vom Erbanfall zu bemessen.
Bei der Besteuerung der Erbschaft ist dabei von den Verhältnissen am
Todestag des Erblasers auszugehen.
Laut den durchgeführten Ermittlungen bestand die
Forderung gegen Frau H.K. zum Todestag des Herrn D.K. nicht mehr. Diese
Forderung hat bereits zum 29. April 1996 nicht mehr bestanden, denn
dann hätte sie von Herrn D.K. in das Vermögensverzeichnis, welches
seinem Antrag auf Konkurseröffnung beigelegt wurde, aufgenommen werden
müssen. Von Herrn D.K. wurde im Konkursverfahren versichert, dass die
Angaben in dem von ihm abgegebenen Vermögensverzeichnis vollständig
sind. Da diese Forderung gegen Frau H.K. bereits zum Zeitpunkt der
Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Herrn D.K. nicht
mehr bestanden hat, konnte sie auch zu seinem Todestag nicht mehr bestehen. Da
diese Forderung zum Todestag nicht mehr bestanden hat, kam es zu keinem
Vermögensanfall und ist somit auch keine Erbschaftssteuer
vorzuschreiben.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 15.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 18 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0562-W/03
- Stammnummer
- 25466
- Gültig
- 15.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF