Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1466-W/05
Als Erwerb gilt der gesamte Vermögensanfall
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1466-W/05vom 02.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß § 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb grundsätzlich der gesamte Vermögensanfall. Werden jemandem mehrere Vermögensgegenstände zugewendet, so bildet dieser Vorgang dann eine Einheit, wenn er nach dem Parteiwillen und den objektiven Gegebenheiten als einheitliches Rechtsgeschäft anzusehen ist. Schenkungssteuerrechtlich betrachtet kann ein einheitliches Rechtsgeschäft nicht in einen Erwerb der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke und einen Erwerb der sonstigen Grundstücke aufgespaltet werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn I.B., O., vertreten durch Herrn
D.K., gegen die vorläufigen Bescheide des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 10. Juni 2005 betreffend
Grunderwerbsteuer und Schenkungssteuer entschieden:
A)
Grunderwerbsteuer:
1) Für den
Erwerb von Herrn J.B.: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der
angefochtene Bescheid gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO
abgeändert wie folgt: Die Grunderwerbsteuer gemäß
§
7 Z. 1 GrEStG wird vorläufig festgesetzt mit
€ 331,53 (2 %
von einer Bemessungsgrundlage von € 16.573,50). Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Fälligkeit
des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
2) Für den
Erwerb von Frau F.B.: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der
angefochtene Bescheid gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO
abgeändert wie folgt: Die Grunderwerbsteuer gemäß
§
7 Z. 1 GrEStG wird vorläufig festgesetzt mit
€ 327,71 (2 %
von einer Bemessungsgrundlage von € 16.385,57). Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Fälligkeit
des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
B)
Schenkungssteuer:
1) Für den
Erwerb von Herrn J.B.: Der Berufung wird Folge gegeben und der
angefochtene Bescheid aufgehoben.
2) Für den
Erwerb von Frau F.B.: Der Berufung wird Folge gegeben und der
angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 9. Dezember 2004
haben Herr J.B. und Frau F.B. die im Punkt "Erstens" dieses Vertrages näher
bezeichnete Landwirtschaft (mit Ausnahme der im Punkt "Zweitens" genannten
Vermögenswerte) an deren Sohn und Schwiegertochter Herrn I.B., dem
Berufungswerber, und Frau C.B. je zur Hälfte übergeben. Als
Gegenleistung wurden verschiedene Wohn- und Ausgedingsrechte, ein
Barübergabspreis und die Übernahme eines Darlehens vereinbart.
Im Punkt "Elftens" dieses Vertrages wurde festgehalten,
dass 1. die Übernehmer die vertragsgegenständliche
Landwirtschaft zur Selbstbewirtschaftung übernehmen und die Rechte der
Übergeber zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes dienen 2. sich
für die übergebenen landwirtschaftlichen Grundstücke ein
Einheitswert von € 39.673,88 errechnet, der Wohnungswert
€ 32.630,10 beträgt und der anteilige Einheitswert für die
von Herrn J.B. übergebenen 11/86-Anteile einer im Punkt "Erstens" genannten
Liegenschaft sich mit € 269,57 errechnet und 3. für diese
Betriebsübertragung die Befreiungsbestimmungen des § 5a
Neugründungs-Förderungsgesetzes beansprucht werden.
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien wurde dem Berufungswerber für diese Erwerbsvorgänge mit
Bescheiden vom 10. Juni 2005 die Grunderwerbsteuer mit
€ 211,22 bzw. € 222,10 und die Schenkungssteuer mit
€ 571,00 bzw. € 546,52 vorgeschrieben.
In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass die vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vorgenommene Bewertung der Rechte nicht den tatsächlichen
Verhältnissen entspreche. Laut Berufung errechnet sich die
Gesamtgegenleistung, von welcher die auf den Wohnungswert entfallende
Gegenleistung zu ermitteln ist, mit € 224.923,80. Weiter falle keine
Schenkungssteuer an, da die Gegenleistung über dem Dreifachen des
Einheitswertes liege.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A) Grunderwerbsteuer:
Es wird nicht bestritten, dass die Grunderwerbsteuer
für den Erwerb der nicht landwirtschaftlich genutzten Grundstücke von
der auf diese Grundstücke entfallenden Gegenleistung zu berechnen ist. Auch
besteht kein Einwand dagegen, dass bei der Ermittlung der anteiligen
Gegenleistung für die Proportion die landwirtschaftlich genutzten
Grundstücke mit dem zweifachen Einheitswert und die sonstigen
Grundstücke mit dem einfachen Einheitswert angesetzt werden.
Der Unabhängige Finanzsenat sieht keinen Grund, der
Berechnung nicht die in der Berufung berechnete Gesamtgegenleistung in der
Höhe von € 224.923,80 zugrunde zu legen. Auch das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern ging in den Berufungsvorentscheidungen
von diesen Werten aus.
Für die einzelnen Erwerbsvorgänge errechnet sich
die Grunderwerbsteuer wie folgt:
1) Für den Erwerb von Herrn J.B.:
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Einheitswert
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¼ landwirtschaftlich genutzte
Grundstücke
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€
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9918,47 X 2 =
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€
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19.836,94
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¼ Wohnungswert + Anteil an Grundstück
Nr. 1
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€
€
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8.157,52 134,79
|
€
|
8.292,31
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Summe
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€
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28.129,25
Laut Berufung beträgt die Gesamtgegenleistung
€ 224.923,80, wovon ¼ auf diesen Erwerb entfällt =
€ 56.230,95.
Von der Gegenleistung in der Höhe von
€ 56.230,95 entfallen auf die nicht landwirtschaftlich genutzten
Grundstücke:
€ 56.230,95 x € 8.292,31 :
€ 28.129,25 = € 16.576,50.
Gemäß
§ 7 Z. 1 GrEStG beträgt die
Grunderwerbsteuer 2 % von € 16.576,50 = € 331,53.
2) Für den Erwerb von Frau F.B.:
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Einheitswert
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¼ landwirtschaftlich genutzte
Grundstücke
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€
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9918,47 X 2 =
|
€
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19.836,94
|
¼ Wohnungswert
|
€
|
8.157,52
|
€
|
8.157,52
|
Summe
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|
|
€
|
27.994,46
Laut Berufung beträgt die Gesamtgegenleistung
€ 224.923,80, wovon ¼ auf diesen Erwerb entfällt =
€ 56.230,95.
Von der Gegenleistung in der Höhe von
€ 56.230,95 entfallen auf die nicht landwirtschaftlich genutzten
Grundstücke:
€ 56.230,95 x € 8.157,52 :
€ 27.994,46 = € 16.385,57.
Gemäß
§ 7 Z. 1 GrEStG beträgt die
Grunderwerbsteuer 2 % von € 16.385,57 = € 327,71.
Es war der Berufung gegen die Grunderwerbsteuerbescheide
vom 10. Juni 2005 stattzugeben und die Bescheide gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO insofern abzuändern, als die Grunderwerbsteuer mit
€ 331,53 bzw. € 327,71 festgesetzt wird.
B) Schenkungssteuer:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb
grundsätzlich der gesamte Vermögensanfall. Bei der Bewertung ist auf
die einschlägigen Bestimmungen des § 19 ErbStG Bedacht zu
nehmen.
Werden jemandem mehrere Vermögensgegenstände
zugewendet, so bildet dieser Vorgang dann eine Einheit, wenn er nach dem
Parteiwillen und den objektiven Gegebenheiten als einheitliches
Rechtsgeschäft anzusehen ist. In diesem Fall werden nicht zwei isoliert
voneinander zu behandelnde Rechtsgeschäfte geschlossen.
Der Übergabsvertrag vom 9. Dezember 2004 ist
- objektiv betrachtet - als einheitliches Rechtsgeschäft anzusehen.
Schenkungssteuerrechtlich betrachtet kann dieses Rechtsgeschäft nicht in
einen Erwerb der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke und einen Erwerb
der sonstigen Grundstücke aufgespaltet werden. So ist die Gegenleistung in
der Höhe von € 56.230,95 den dreifachen Einheitswerten der
erworbenen Grundstücke von insgesamt € 54.632,34 (Erwerb von
Herrn J.B.) bzw. € 54.227,97 (Erwerb von Frau F.B.) gegenüber zu
stellen. Bei einheitlicher Betrachtung des Rechtsgeschäftes übersteigt
die vom Berufungswerber erbrachte Gegenleistung jeweils den steuerlichen Wert
der erworbenen Grundstücke und verbleibt keine Bemessungsgrundlage für
die Schenkungssteuer.
Es war daher der Berufung gegen die
Schenkungssteuerbescheide vom 10. Juni 2005 Folge zu geben und die
angefochtenen Bescheide aufzuheben.
Wien, am 2.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1466-W/05
- Stammnummer
- 35556
- Gültig
- 02.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF