Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0139-W/09
Als Erwerb gilt der gesamte Vermögensanfall
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0139-W/09vom 27.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau H.M., O., vertreten durch Herrn
D.F., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 10. April 2007 betreffend Schenkungssteuer für
den Erwerb von Herrn J.H. entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 27. Dezember 2006 schlossen Herr J.H.
und Frau M.H. mit ihrem Sohn, Herrn E.H., und ihrer Schwiegertochter, Frau H.M.,
der Berufungswerberin, einen Übergabsvertrag ab. Mit diesem Vertrag wurde
von den Übergebern Herrn J.H. und Frau M.H. der diesen je zur Hälfte
gehörige land- und forstwirtschaftliche Betrieb bestehend aus der
Liegenschaft Einlagezahl 1 und einem mit dieser Stammsitzliegenschaft
verbundenen Anteilsrecht an der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft Einlagezahl
2 an die Übernehmer Herrn E.H. und Frau H.M. übergeben. Der
Einheitswert für den landwirtschaftlichen Betrieb beträgt
€ 5.087,10 und für den Agraranteil € 41,84. Der
Wohnungswert beträgt € 19.476,32. Als Gegenleistung haben sich
die Übergeber auf deren beider Lebensdauer Wohn- und Ausnahmsrechte
ausbedungen.
Für den Erwerb von Herrn J.H. wurde der
Berufungswerberin vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
neben einer Grunderwerbsteuer mit Bescheid vom 10. April 2007 eine
Schenkungssteuer in der Höhe von € 1.024,96
vorgeschrieben.
Für die Schenkung wurde der Wert der Grundstücke
mit € 8.908,54 errechnet. Dabei wurde vom anteiligen dreifachen
Einheitswert der übrigen Grundstücke in der Höhe von
€ 14.607,24 die auf diese Grundstücke entfallende anteilige
Gegenleistung in der Höhe von € 5.698,69 abgezogen.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung vom
8. Mai 2007 wurde vorgebracht, dass das Wohnrecht unrichtig bewertet
wurde. Die Gesamtgegenleistung wurde in der Berufung mit € 82.548,03
errechnet.
Mit Berufungsvorentscheidung (Zustellung ohne
Zustellnachweis) vom 16. Mai 2007 wurde der Berufung vom Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien stattgegeben und der
Schenkungssteuerbescheid aufgehoben.
In der beim Verwaltungsgerichtshof am
28. November 2007 eingelangten Säumnisbeschwerde macht die
Berufungswerberin die Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich der von
ihr eingebrachten Berufung vom 8. Mai 2007 geltend. Durch die
Nichterledigung der Berufung vom 8. Mai 2007 sei die Berufungswerberin
in ihrem Recht auf Entscheidung innerhalb von sechs Monaten verletzt.
Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis
vom 27. November 2008, Zlen. 2007/16/0207, 0214 bis 0220,
ausgeführt:
"Gemäß
§ 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen
bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die
Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen
Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen
vorgesehen ist, - von den im Beschwerdefall nicht interessierenden Fällen
des § 97 Abs. 3 BAO abgesehen - durch Zustellung.
Nach § 98
BAO in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 201/1982 waren Zustellungen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt war, nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
Gemäß
§ 5 des Zustellgesetzes (ZustG) idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004
wird die Zustellung von der Behörde angeordnet, deren Dokument zuzustellen
ist. Sie hat - soweit dies notwendig ist - in geeigneter Form nach § 5 Z 3
leg. cit. u.a. zu bestimmen, ob die Zustellung mit oder ohne Zustellnachweis zu
erfolgen hat.
Wurde die
Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument nach § 26
Abs. 1 ZustG in der zitierten Fassung zugestellt, indem es in den für die
Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) eingelegt oder
an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Die Zustellung gilt nach § 26
Abs. 2 leg. cit. als am dritten Werktag nach der Übergabe an das
Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den
Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen.
Die
rechtswirksame Erlassung der in Rede stehenden Berufungsvorentscheidungen und
als Voraussetzung dafür die erfolgte Zustellung dieser Bescheide stellen
ein Prozesshindernis (negative Prozessvoraussetzung) für das vorliegende
Verfahren über die von den Beschwerdeführern erhobene
Säumnisbeschwerde dar, dessen Vorliegen der Verwaltungsgerichtshof von Amts
wegen zu prüfen hat. Zu diesem Zweck wurde der damalige Parteienvertreter
der Beschwerdeführer, der Notar Dr. K., vom Bezirksgericht auf ein vom
Verwaltungsgerichtshof nach § 36 Abs. 9 VwGG gestelltes Ersuchen als Zeuge
vernommen. Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde sodann
Gelegenheit geboten, zu diesem Beweisergebnis Stellung zu nehmen.
In rechtlicher
Hinsicht ist zunächst hervorzuheben, dass § 26 Abs. 2 ZustG lediglich
die Vermutung der Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das
Zustellorgan enthielt. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes führt das Bestreiten eines Empfängers zu
Zweifeln, welche die Behörde zur Feststellung der Tatsache der Zustellung
verpflichtet (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. März 2003,
2001/13/0302). Diese Rechtsprechung ist auch nach der Änderung des §
26 Abs. 2 ZustG durch die Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 weiterhin maßgeblich
(vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, 2007/16/0175).
Vor diesem
rechtlichen Hintergrund gelangt der Verwaltungsgerichtshof auf Grund des oben
dargestellten Vorbringens der Parteien und der Aussagen des vernommenen Zeugen
zur Feststellung, dass eine Zustellung der Berufungsvorentscheidungen an den
damaligen zustellungbevollmächtigten Parteinvertreter der
Beschwerdeführer nicht als erwiesen angenommen werden kann.
Diese
Feststellung gründet sich auf folgende Erwägungen:
Die belangte
Behörde stützt ihr Vorbringen, die in Rede stehenden
Berufungsvorentscheidungen wären zugestellt worden, auf den Umstand, dass
auf Grund des Vorhandenseins der Ausdrucke der Berufungsvorentscheidungen beim
Finanzamt und der maschinellen Verarbeitung in der EDV-Anlage auch ein Ausdruck
der Parteiausfertigungen, eine Kuvertierung und eine Übergabe dieser
Stücke an die Post hätte erfolgen müssen. Weiters stützt
sich die belangte Behörde darauf, dass acht getrennte Bescheide erlassen
und
in acht
getrennte Kuverts eingelegt worden seien. Der Verlust von auf dem Postweg sicher
voneinander getrennten Kuverts und nicht nur eines dieser acht Kuverts sei
unwahrscheinlich.
Demgegenüber
verneinen die Beschwerdeführer und der vernommene Zeuge, der als
Empfänger bezeichnete Notar, in dessen Kanzlei die Zustellung erfolgt sein
soll, die Berufungsvorentscheidungen erhalten zu haben. Weiters weisen sie auf
eine unüblich späte Versendung der Unbedenklichkeitsbescheinigungen
durch das Finanzamt hin.
Der
Verwaltungsgerichtshof sieht zunächst im Vorhandensein von Ausdrucken der
in Rede stehenden Berufungsvorentscheidungen im Akt des Finanzamtes noch keinen
Nachweis für einen Ausdruck auch der für die Beschwerdeführer
bestimmten Ausfertigungen.
Weiters sieht
der Verwaltungsgerichtshof im maschinellen Verarbeiten und im maschinellen
Kuvertieren keinen Grund, warum nach dem Ausdruck auf Grund eines technischen
Fehlers nicht bereits eine Kuvertierung oder eine Weitergabe der kuvertierten
Dokumente an die Post unterblieben sein könnte.
Schließlich
ist der belangten Behörde zwar einzuräumen, dass nach Übergabe
der Post die acht Kuverts getrennt worden sein könnten, doch ist ein
Einlangen dieser acht Kuverts am selben Tag beim Zustellpostamt und die
Gewahrsame des Zustellorgans über diese acht Kuverts und nach Vorbereitung
des Zustellablaufes durch das Zustellorgan ein Zusammenführen dieser acht
Kuverts in die dem Notar zuzustellende Post wahrscheinlich. Am Weg zwischen dem
Übernehmen der Kuverts durch den Zusteller bis zur Kanzlei des Notars ist
ein Abhandenkommen der wohl wieder gemeinsam beförderten Kuverts nicht
auszuschließen.
Die Schilderung
des vernommenen Notars über seine Kanzleiorganisation im Zusammenhang mit
dem Posteinlauf lässt zwar genauso nicht ausschließen, dass nach
Zustellung der in Rede stehenden Berufungsvorentscheidungen diese in der Kanzlei
abhanden gekommen wären, verringert aber gerade auch wegen der Anzahl von
acht getrennten Kuverts die Wahrscheinlichkeit eines solchen
Verlustes.
Zusammenfassend
ist somit ein Unterbleiben des Ausdrucks der Parteiausfertigungen der
Berufungsvorentscheidungen oder ein Fehler bei der Kuvertierung denkbar und ist
darüberhinaus ein Verlust der Kuverts auf dem Postweg ebenso möglich
wie ein Verlust (Verlegen) der Kuverts in der Kanzlei des Notars Dr. K. nach
erfolgter Zustellung.
Der
Verwaltungsgerichtshof hält es für eher wahrscheinlich, dass acht nach
Zustellung in der Kanzlei des Notars Dr. K. verlegte und (zunächst)
verlorene Kuverts später (wieder) entdeckt würden als dass solche acht
am Weg bis zur Zustellung verloren gegangene Kuverts wiederaufgefunden
würden, was im Beschwerdefall mangels (Wieder-)Auffinden der Kuverts
dafür spricht, dass diese Kuverts vor der Zustellung abhanden gekommen
wären.
Ein Motiv der
Beschwerdeführer oder des Notars, die Berufungsvorentscheidungen trotz
Zustellung und Kenntnis des Inhaltes als nicht zugestellt zu bezeichnen, ist
nicht ersichtlich. So fehlt wegen der der Berufung stattgebenden Entscheidung
des Finanzamtes und wegen des Antrages in der Säumnisbeschwerde, der
Verwaltungsgerichtshof möge die Abgaben "ausgehend von der in der Berufung
angeführten Bemessungsgrundlage neu festsetzen", auch ein mögliches
Motiv, die Frist für einen Vorlageantrag versäumt zu haben und eine
günstigere Entscheidung als die der Berufungsvorentscheidungen
anzustreben.
Die von der
belangten Behörde ins Treffen geführte Unterlassung einer
Vorlageerinnerung erklärte der als Zeuge befragte Notar glaubhaft damit,
dass ihm diese erst mit der UFSG - Novelle 2006, BGBI. I Nr. 143, geschaffene
und ab August 2006 geltende Möglichkeit nicht bekannt gewesen
sei.
Schließlich
widersprach die belangte Behörde auch dem Argument der
Beschwerdeführer nicht, Unbedenklichkeitsbescheinigungen würden
üblicherweise innerhalb von zwei oder drei Wochen nach Zahlung der Steuer
vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern ausgestellt werden,
während im Beschwerdefall erst die Unbedenklichkeitsbescheinigungen vom 4.
Juli 2008 zugestellt worden seien. Dies spräche dafür, das bei der
Bearbeitung des Falles der Beschwerdeführer beim Finanzamt nicht alles
reibungslos vonstatten gegangen ist.
Aus all diesen
Gründen hält es der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls für nicht
erwiesen, dass die in Rede stehenden Berufungsvorentscheidungen dem damaligen
zustellungsbevollmächtigten Parteinvertreter der Beschwerdeführer, dem
Notar Dr. K., zugestellt worden sind."
Aus diesen Gründen gilt - mangels Vorliegen eines
Zustellnachweises - die Berufungsvorentscheidung vom 16. Mai 2007 als nicht
zugestellt. Es wurde somit im gegenständlichen Fall eine
Berufungsvorentscheidung noch nicht rechtswirksam erlassen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb
grundsätzlich der gesamte Vermögensanfall. Bei der Bewertung ist auf
die einschlägigen Bestimmungen des § 19 ErbStG bedacht zu nehmen. Nach
Absatz 2 dieser Gesetzesstelle ist für inländisches land- und
forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches
Grundvermögen und für inländische Betriebsgrundstücke das
Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der nach den Vorschriften des
Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere Bewertungsvorschriften) auf den
dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen
Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird, sofern vom
Steuerschuldner nicht nachgewiesen wird, dass der gemeine Wert des
Grundstückes zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld niedriger ist
als der dreifache Einheitswert.
Der Unabhängige Finanzsenat sieht keinen Grund, der
Berechnung nicht die in der Berufung berechnete Gesamtgegenleistung in der
Höhe von € 82.548,03 (ein Viertel davon = € 20.637,01)
zugrunde zu legen. Auch das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien ging bei der nicht rechtswirksam erlassenen Berufungsvorentscheidung von
diesem Wert aus.
Werden jemandem mehrere Vermögensgegenstände
zugewendet, so bildet dieser Vorgang dann eine Einheit, wenn er nach dem
Parteiwillen und den objektiven Gegebenheiten als ein einheitliches
Rechtsgeschäft anzusehen ist. In diesem Fall werden nicht zwei isoliert
voneinander zu behandelnde Rechtsgeschäfte geschlossen.
Der Übergabsvertrag vom 27. Dezember 2006
ist - objektiv betrachtet - als einheitliches Rechtsgeschäft anzusehen.
Schenkungssteuerrechtlich betrachtet kann dieses
Rechtsgeschäft nicht in einen Erwerb der land- und
forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke und einen Erwerb der sonstigen
Grundstücke aufgespaltet werden. So ist die Gegenleistung in der Höhe
von € 20.637,01 den dreifachen Einheitswerten der erworbenen
Grundstücke von insgesamt € 18.453,93 (€ 3.846,69
für die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke und
€ 14.607,24 für die sonstigen Grundstücke) gegenüber zu
stellen. Bei einheitlicher Betrachtung des Rechtsgeschäftes übersteigt
die von der Berufungswerberin erbrachte Gegenleistung den steuerlichen Wert der
erworbenen Grundstücke und verbleibt somit keine Bemessungsgrundlage
für eine Schenkungssteuer.
Es war daher der Berufung Folge zu geben und der
angefochtene Bescheid aufzuheben.
Wien, am 27.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0139-W/09
- Stammnummer
- 38901
- Gültig
- 27.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF