…96/13/0081, ausgesprochen, dass es für die Bezeichnung des Bescheides genügt, dass aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels hervorgeht, wogegen es sich richtet. Wenn die Behörde aufgrund des Berufungsvorbringens nicht zweifeln kann, welcher Bescheid angefochten ist, ist der Formalvorschrift des § 250 Abs. 1 lit…
…Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2006 sei gegen die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages Berufung eingebracht worden, derzeit sei ein offenes Rechtsmittelverfahren anhängig. Mit dem von Amts wegen erlassenen gegenständlich angefochtenen Abänderungsbescheid sei dem im Wiederaufnahmeantrag (im Zuge der mit Schriftsatz vom 13. September 2006 eingebrachten Anfragebeantwortung…
…der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, in dem die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt wurde, Folgendes: "Ich wurde nicht aufgefordert, Unterlagen (Depotauszug) bezüglich des Wertpapierdepots bei der Dresdner Bank vorzulegen. Die Steuerbefreiung ist für diese Wertpapiere anzuwenden…
…Inhalt der Berufung hervorgeht, wogegen sie sich richtet. Ziel der Bestimmung ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, über die Berufung eine Entscheidung zu treffen, sodass es, wie bereits erwähnt, für die Bezeichnung des Bescheides genügt, dass aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels…
…einen überspitzten Formalismus beeinträchtigt werden darf. So genügt für die Bezeichnung des Bescheides, dass aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels hervorgeht, wogegen es sich richtet. Wenn die Behörde auf Grund des Berufungsvorbringens nicht zweifeln kann, welcher Bescheid angefochten ist, ist der Formalvorschrift des § 250 Abs…
…d) eine Begründung. Ziel der Bestimmung des § 250 Abs. 1 lit a BAO ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, über die Berufung eine Entscheidung zu treffen, sodass es für die Bezeichnung des Bescheides genügt, dass aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels hervorgeht…
…der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.9.2006, 2006/15/0042) genügt es für das in § 250 Abs. 1 lit. a BAO festgelegte Berufungserfordernis der Bezeichnung des Bescheides, dass aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels hervorgeht, wogegen es sich richtet. Aus dem Inhalt des Berufungsschreibens…
…dass der Rechtsschutz nicht durch einen überspitzten Formalismus beeinträchtigt werden dürfe. So genüge für die Bezeichnung des Bescheides, dass aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels hervorgehe, wogegen es sich richte (VwGH 96/13/0081 vom 28.1.1998). Der angefochtene Bescheid sei nahezu ein Schulbeispiel…
…beeinträchtigt werden darf. Es reicht für die gesetzlich geforderte "Bescheidbezeichnung" daher aus, dass aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels hervorgeht, wogegen es sich richtet. Besteht für die Abgabenbehörde aufgrund des Berufungsvorbringens kein Zweifel, welcher Bescheid angefochten ist, ist der Formalvorschrift des § 250 Abs. 1 lit…
…einen überspitzten Formalismus beeinträchtigt werden darf. Es genügt für die Bezeichnung des Bescheides, dass aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels hervorgeht, wogegen es sich richtet. Wenn die Behörde auf Grund des Berufungsvorbringens nicht zweifeln kann, welcher Bescheid angefochten ist, ist der Formalvorschrift des § 250 Abs…
…BVE- Sachbescheid übermittelt. BVEs betreffend die Wiederaufnahmebescheide wurde nicht erlassen; die Berufungen wurden der inhaltlichen Interpretierung nach nur als Berufungen gegen die Sachbescheide ausgelegt. Entscheidend ist, ob aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels hervorgeht, wogegen es sich richtet ( VwGH 28.1.1998, 96/13/00801…
…gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens gewandt hat. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates genügt es, dass aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels (siehe Berufungsbegründung zu Punkt 2) hervorgeht, wogegen es sich richtet. Im vorliegenden Fall zielt die Berufung vom 5. August 2002 ihrem Inhalt nach eindeutig…
…einen überspitzten Formalismus beeinträchtigt werden darf. So genügt für die Bezeichnung des Bescheides, daß aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels hervorgeht, wogegen es sich richtet. Wenn die Behörde auf Grund des Berufungsvorbringens nicht zweifeln kann, welcher Bescheid angefochten ist, ist der Formalvorschrift des § 250 Abs…
…Rechtsmittelverzichtes versäumt, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen sei. Gegen diesen Bescheid des Spruchsenates vom 27.8.2003, SpS 333/03-III, richtet sich die vorliegende als Berufung bezeichnete Beschwerde vom 23. September 2003, mit welcher der Bescheid seinem gesamten Inhalt…
…die belangte Behörde" selbst. Für die Bezeichnung der Bescheide genüge es, wenn aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels hervorgehe, wogegen es sich richte. Im Zweifel sei dem Anbringen einer Partei nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nehme. Das gleiche gelte auch für…
…die Berufung die Bezeichnung des Bescheides enthalten muss, gegen den sie sich richtet, ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, über die Berufung eine Entscheidung zu treffen, sodass es für die Bezeichnung des Bescheides genügt, dass aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels hervorgeht…
…der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.9.2006, 2006/15/0042) genügt es für das in § 250 Abs. 1 lit. a BAO festgelegte Berufungserfordernis der Bezeichnung des Bescheides, dass aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels hervorgeht, wogegen es sich richtet. Aus dem Inhalt des Berufungsschreibens…
…einen überspitzten Formalismus beeinträchtigt werden darf. So genügt für die Bezeichnung des Bescheides, dass aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels hervorgeht, wogegen es sich richtet. Wenn die Behörde auf Grund des Berufungsvorbringens nicht zweifeln kann, welcher Bescheid angefochten ist, ist der Formalvorschrift des § 250 Abs…
…Parteien des zweitinstanzlichen Verfahrens richtig ausgeführt - der gesamte Inhalt der Berufungsschrift, nicht nur die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und die Anfechtungserklärung, sondern auch der dazu allenfalls in Widerspruch stehende Berufungsantrag und die Berufungsbegründung zu berücksichtigen. Entscheidend ist damit, ob aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels…
…die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet, enthalten. Ziel dieser Bestimmung ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, über die Berufung eine Entscheidung zu treffen, sodass es für die Bezeichnung des Bescheides genügt, dass aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels hervorgeht…