Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0437-F/02
Bemessungs-(Festsetzungs) Verjährung im Zusammenhang mit hinterzogenen Abgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0437-F/02vom 07.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Beurteilung, ob eine Abgabenhinterziehung im Sinne des § 207 Abs. 2 BAO vorliegt und deshalb die (verlängerte) Verjährungsfrist von zehn Jahren zur Anwendung kommt, setzt eine eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellung über die Abgabenhinterziehung voraus, worin die maßgebenden Hinterziehungskriterien von der Abgabenbehörde dazulegen sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des AK, B, B-Str 23, vertreten durch
Dr. Wolfram Simma, Steuerberater, 6900 Bregenz,
Scheffelstraße 1, vom 5. August 2002 gegen die Bescheide
des Finanzamtes Bregenz vom 25. Juli 2002 betreffend Wiederaufnahme
des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer und Einkommensteuer für die
Jahre 1991 bis 1995 und 2000 entschieden:
1) Der Berufung
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für
die Jahre 1991 bis 1995 war stattzugeben. Die angefochtenen
Wiederaufnahmebescheide werden ersatzlos aufgehoben. Die
Einkommensteuerverfahren treten in die Lage zurück, in der sie sich vor der
Wiederaufnahme befunden haben.
2) Die Berufung betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr
2000 war abzuweisen. Der Berufung betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2000 war teilweise stattzugeben.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe betragen:
|
Das
Einkommen im Jahr 2000 beträgt:
Die
festgesetzte Einkommensteuer im Jahr 2000 beträgt:
|
438.000,00
S
98.881,92
S
|
31.830,71
€
7.186,03
€
|
Berechnung
der Einkommensteuer in Schilling:
|
Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit:
Einkünfte ohne
inländischen Steuerabzug............. 447.589,69 S
Sonstige Werbungskosten ohne
Anrechnung auf den Pauschbetrag
........................ - 2.880,00 S
|
|
444.710,00
S
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
|
444.710,00
S
|
(Topf-)Sonderausgaben
|
|
-
6.723,00 S
|
Einkommen
|
|
438.000,00
S
|
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
|
|
129.080,00
S
|
Steuer nach Abzug der
Absetzbeträge
|
|
113.600,00
S
|
Steuer auf sonstige
Bezüge
|
|
3.912,10
S
|
Einkommensteuer
|
|
117.512,10
S
|
Ausländische
Steuer:
|
|
-
18.630,18 S
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
|
98.881,92
S
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war Grenzgänger nach der Schweiz.
Im Zuge seiner Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2001 wurde er
vom Finanzamt mit Vorhalt vom 20. Juni 2002 ersucht, einen Auszug von
der AHV-Ausgleichskasse über die von seiner Arbeitgeberin in den
Streitjahren abgeführten AHV-Beiträge anzufordern und
vorzulegen.
Mit Bescheiden vom 25. Juli 2002 hat das
Finanzamt das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer betreffend die Streitjahre
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO mit der Begründung
wieder aufgenommen, dass die in den Streitjahren vom Berufungswerber
erklärten Einkünfte nicht mit dessen (höheren) der Alters- und
Hinterlassenenversicherungsanstalt (AHV) gemeldeten Bezügen
übereinstimmten und hat mit den im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen
Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre die der AHV gemeldeten
Bezüge des Berufungswerbers der Besteuerung zugrunde gelegt. Das Finanzamt
vertrat die Ansicht, dass der Berufungswerber Abgaben hinterzogen habe und dass
deshalb die zehnjährige Verjährungsfrist gelte.
In der gegen die im Spruch
genannten Bescheide erhobenen Berufung vom 5. August 2002 brachte der
steuerliche Vertreter des Berufungswerbers im Wesentlichen Folgendes
vor: Die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer
betreffend die Jahre 1991 bis 1995 sei nicht gerechtfertigt, da diese Jahre
bereits verjährt seien. Diese sei nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn
sein Mandant bewusst Abgaben hinterzogen gehabt hätte. Dies sei jedoch
nicht der Fall. Bezüglich des Jahres 2000 sei zu sagen, dass kein
Wiederaufnahmsgrund vorliege, zumal die erklärten Einkünfte mit den
Einkünften laut AHV-Auszug übereinstimmten. Dem Finanzamt seien keine
neuen Tatsachen bekannt geworden.
Das Finanzamt wies die Berufung
gegen die angefochtenen Bescheide mit Berufungsvorentscheidung vom
9. Oktober 2002 (siehe auch die zusätzliche
Bescheidbegründung vom 8. Oktober 2002) als unbegründet ab.
Das Finanzamt führte dazu aus, dass auf Grund der massiven Differenz
zwischen den erklärten Einkünften und den Einkünften laut
AHV-Auszug davon auszugehen sei, dass der Berufungswerber vorsätzlich
Abgaben hinterzogen habe, zumal der Berufungswerber lediglich lapidar behauptet
habe, dass natürlich keine vorsätzliche Abgabenhinterziehung vorliege.
Eine plausible Erklärung für die Differenzen habe dieser nicht
erbringen können. Zudem bedürfe es keiner bewussten
Abgabenhinterziehung; bedingter Vorsatz reiche ebenfalls aus. Nachdem kein
vernünftiger Grund für die zu niedrigen Lohnausweise der Arbeitgeberin
des Berufungswerbers, als das Streben nach einer Abgabenminimierung, gefunden
worden sei, habe die Abgabenbehörde eine zehnjährige
Verjährungsfrist annehmen dürfen. Zum Vorbringen, dass hinsichtlich
des Jahres 2000 kein Wiederaufnahmsgrund vorliege, da die erklärten
Einkünfte und die Einkünfte laut AHV-Auszug gleich hoch seien, sei zu
sagen, dass dieses Vorbringen in einer allfälligen Berufung gegen den
Wiederaufnahmsbescheid erstattet hätte werden müssen. Abgesehen davon,
sei die Lohnhöhe laut AHV-Auszug jedoch tatsächlich höher als
laut Lohnausweis. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang nämlich, dass die
Kinderzulage nicht AHV-pflichtig sei.
Mit Schreiben vom
14. November 2002 begehrte der steuerliche Vertreter des
Berufungswerbers, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorzulegen. Im Vorlageantrag brachte er ergänzend Folgendes
vor: Sein Mandant habe darauf vertraut, dass die von seinem Arbeitgeber
bestätigte Lohnhöhe mit den tatsächlichen ausbezahlten
Löhnen übereinstimmte. Dieser habe glaubwürdig versichert, dass
er nicht ahnen habe können, dass die von seinem Arbeitgeber an die AHV
gemeldeten Löhne von seinen tatsächlich erhaltenen Löhnen
abweichten. Er habe auch nicht darum gebeten, den Lohn in geringerer Höhe
zu bestätigen. Aus diesem Grunde habe er auch bedenkenlos den vom Finanzamt
verlangten AHV-Auszug vorgelegt. Bei seinem Arbeitgeber sei es zu mehreren
Umstrukturierungen und Liquiditationsproblemen gekommen. In den Jahren um 1990
seien beim Schweizer Arbeitgeber rund 30 Mitarbeiter, wovon ca. die Hälfte
Grenzgänger gewesen seien, beschäftigt gewesen. Sein Mandant habe sich
daher vertrauensvoll darauf verlassen, dass die von seiner Firma ausgestellten
Bestätigungen richtig gewesen seien. Auf Grund des Ausscheidens der damals
zuständigen Lohnbuchhalterin und der Erkrankung seines Mandanten sei dieser
nicht in der Lage gewesen, eine plausible Erklärung für die
Differenzen zwischen den Löhnen lt. Lohnausweisen und lt.
AHV-Bestätigung zu finden. Auch der Versuch, über den externen
Betriebsberater seines Arbeitgebers Auskunft zu erhalten, sei fehl geschlagen,
da sich dieser für die Jahre vor seiner Beiziehung nicht zuständig
gefühlt habe. Der Umstand, dass sein Mandant seit August 2002 trotz
mehrfacher Ermahnungen die im zustehenden Gehälter noch nicht erhalte habe,
zeige die Probleme und Fehler auf, die in der Buchhaltung und der
Lohnverrechnung seines Arbeitgebers geherrscht hätten. Sein Mandant habe
jährlich die Lohnausweise seines Arbeitgebers samt der Bestätigung
über die Verwendung des eigenen PKW's und den
Versicherungsbestätigungen der Behörde vorgelegt und zur Veranlagung
überlassen. Er habe die vom Finanzamt erlassenen Einkommensteuerbescheide
im Detail nicht überprüft, da er fachlich dazu nicht in der Lage
gewesen sei. Jedenfalls könne unter diesen Umständen weder eine
vorsätzliche noch eine bedingt vorsätzliche Abgabenhinterziehung
unterstellt werden. Zur vom Finanzamt vertretenen Ansicht, dass die an die AHV
gemeldeten Beträge auch die tatsächlichen Lohnbeträge seien, sei
zu sagen, dass der AHV-Auszug auf einer einmaligen Jahresmeldung des
Arbeitgebers des Berufungswerbers basiere. Dies bedeute, dass die AHV
unterjährig keinerlei Meldungen über die einzelnen Dienstnehmer und
deren Lohnbezüge erhalte, sondern lediglich Monate später eine Meldung
über eine Lohnsumme erhalte, die natürlich aus verschiedenen
Gründen von der tatsächlichen Lohnhöhe abweichen könne. Dies
würden die Unterlagen aus dem Jahr 2000 beweisen. Sein Mandant
könne anhand der dem Vorlageantrag beigelegten monatlichen Lohnausweisen
und des Kontoauszuges seines Schweizer Bankkontos nachweisen, dass die im
Jahr 2000 bezogene Gesamtbruttolohnsumme nicht wie im AHV-Ausweis
angeführt 70.700,00 SFr, sondern nur 67.300,00 SFr betragen habe.
Abschließend beantragte der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers die
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2005 zog der
steuerliche Vertreter des Berufungswerbers den Antrag auf Durchführung
einer mündlichen Berufungsverhandlung zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1991 bis
1995:
Gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO
verjährt das Recht zur Festsetzung von Abgaben in fünf Jahren; bei
hinterzogenen Abgaben beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Die
Verjährung beginnt gemäß
§
208 Abs. 1 lit. a BAO mit Ablauf des Jahres, in dem der
Abgabenanspruch entstanden ist.
Der Tatbestand der hinterzogenen Abgabe iSd
§ 207 Abs. 2 BAO ist von der Abgabenbehörde nach
§ 33 FinStrG zu beurteilen. Die Abgabenhinterziehung nach
§ 33 FinStrG erfordert Vorsatz. Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG liegt Vorsatz vor, wenn der
Täter einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild
entspricht. Ist sich der Täter dieses Umstandes voll bewusst, so spricht
man von direktem Vorsatz (dolus directus), weiß und will er es nicht,
hält diese Verwirklichung in seiner Vorstellungswelt aber ernstlich
für möglich und findet sich damit ab, liegt bedingter Vorsatz (dolus
eventualis) vor. Eine spezielle Ausformung vorsätzlichen Handelns stellt
die so genannte Wissentlichkeit dar. Dabei ist gefordert, dass der Täter
mit Bestimmtheit vom Vorhandensein rechtswidriger Umstände weiß und
diese nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Ob eine Abgabe hinterzogen ist, ist eine Vorfrage
(vgl. zB VwGH 28.1.1997, 96/14/0152). Ein rechtskräftiger
Schuldausspruch im Strafverfahren ist für die Annahme der zehn Jahre
betragenden Verjährungsfrist nicht erforderlich (vgl. zB
VwGH 29.9.1997, 96/17/0453). Ebenso wenig nötig ist die Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens (vgl. zB VwGH 20.12.1994, 89/14/0149). Die
Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt
eindeutige, ausdrückliche und
nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen
über die
Abgabenhinterziehung voraus. Die maßgebenden Hinterziehungskriterien des
Straftatbestandes sind von der Abgabenbehörde nachzuweisen. Die Beurteilung
der Vorfrage hat in der Bescheidbegründung zu erfolgen. Aus der
Begründung muss sich somit ergeben, auf Grund welcher Ermittlungsergebnisse
sowie auf Grund welcher Überlegungen zur Beweiswürdigung und zur
rechtlichen Beurteilung die Annahme der Hinterziehung gerechtfertigt ist (vgl.
Ritz2, Bundesabgabenordnung,
Kommentar zu § 207, Tz 15). Es gilt im Abgabenverfahren für
die Beurteilung der hinterzogenen Abgabe die Unschuldsvermutung
(Art. 6 MRK, § 6 Abs. 2 FinStrG), aber auch
schon wegen der die Abgabenbehörde treffende Beweislast der Hinterziehung
der Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) als verfahrenstechnische Richtschnur,
wie der Nachweis der Schuld herzustellen ist (vgl. Stoll, BAO Kommentar,
Seite 2172).
Das Finanzamt begründet in der
Berufungsvorentscheidung vom 9. Oktober 2002 das Vorliegen von Vorsatz
damit, dass massive Differenz zwischen den erklärten Einkünften und
den Einkünften laut AHV-Auszug vorlägen, dass der Berufungswerber
lediglich lapidar behauptet habe, dass natürlich keine vorsätzliche
Abgabenhinterziehung vorliege und dass kein vernünftiger Grund für die
zu niedrigen Lohnausweise als das Streben nach einer Abgabenverkürzung
gefunden worden sei. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist die
gegenständliche Begründung nicht geeignet, den geforderten Vorsatz zu
beweisen. Das Finanzamt erläutert nicht, weshalb Vorsatz anzunehmen ist,
nimmt keinen Bezug auf ganz konkrete Vorgangsweisen des Berufungswerbers, welche
den Verdacht einer vorsätzlichen Abgabenverkürzung begründen. Die
Begründung zeigt jedenfalls nicht auf, dass der Berufungswerber den
Verstoß gegen die Rechtsordnung erkannt hat. Das bloße Bestehen
einer Verdachtslage reicht nicht aus, vom Vorliegen einer Abgabenhinterziehung
auszugehen. Dabei ist vor allem in Rechnung zu stellen, dass eine
Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer (objektiven) Abgabenverkürzung
vorliegt, sondern Vorsatz als Schuldform erfordert, und eine
Abgabenhinterziehung somit erst als erwiesen gelten kann, wenn - in
nachprüfbarer Weise - auch der Vorsatz feststeht. Der
Unabhängige Finanzsenat ist auf Grund der Aktenlage nicht in der Lage einen
Vorsatz festzustellen, zumal weder ein Hinweis darauf besteht, dass der
Berufungswerber auf seinen Arbeitgeber eingewirkt hat, ihm falsche Lohnausweise
auszustellen, noch ein Hinweis, dass der Berufungswerber gewusst hat, dass der
Lohnausweis nicht sämtliche Lohnbestandteile enthält. Im Vorlageantrag
vom 14. November 2002 bringt der steuerliche Vertreter des
Berufungswerbers jedenfalls glaubhaft vor, dass sich der Berufungswerber darauf
verlassen habe, dass die von seiner Arbeitgeberin ausgestellten
Bestätigungen richtig seien. Nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates sprechen weiters die genannten betriebsinternen Probleme
dafür, dass die unterschiedliche Lohnhöhe auf Fehler in der
Lohnverrechnung der Arbeitgeberin zurückgeführt werden können;
dies bestätigt vorallem der Umstand, dass der Berufungswerber für das
Jahr 2000 anhand von Unterlagen nachweisen konnte, dass der Bruttolohn laut
AHV-Auszug weder dem Bruttolohn laut Lohnausweis noch dem tatsächlichen
Bruttolohn entspricht (vgl. dazu weiter unten). Da der Berufungswerber auf Grund
glaubhaft vorgebrachten Schwierigkeiten (die seinerzeit zuständige
Lohnbuchhalterin ist nicht mehr greifbar, Weigerung des externen
Betriebsberaters zur Mithilfe bei der Aufklärung der Ungereimtheiten wegen
Unzuständigkeit) nicht in der Lage war, die Differenzen zwischen den
Löhnen lt. Lohnausweisen und lt. AHV-Bestätigung zu erklären,
reicht nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht aus, um von der
Vorsätzlichkeit einer Abgabenhinterziehung auszugehen.
Da sich im konkreten Fall für den angelasteten Vorsatz
keine Grundlagen finden, beträgt die Verjährungsfrist nur fünf
Jahre. Die Jahre 1991 bis 1995 sind daher verjährt. Der Berufung war daher
in diesem Punkt stattzugeben und die Wiederaufnahmebescheide waren daher
ersatzlos aufzuheben. Die Einkommensteuerverfahren treten in die Lage
zurück, in der sie sich vor der Wiederaufnahme befunden haben.
2000:
Eingangs ist lediglich der Vollständigkeit halber
festzuhalten, dass sich der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers im
Berufungsschriftsatz, entgegen der Auffassung des Finanzamtes, nicht nur gegen
den im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Einkommensteuerbescheid, sondern
auch gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens gewandt hat. Nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates genügt es, dass aus dem gesamten Inhalt des
Rechtsmittels (siehe Berufungsbegründung zu Punkt 2) hervorgeht,
wogegen es sich richtet. Im vorliegenden Fall zielt die Berufung vom
5. August 2002 ihrem Inhalt nach eindeutig (auch) auf die
Bekämpfung der Wiederaufnahme des Verfahrens ab. Folglich hat der
Unabhängige Finanzsenat zunächst über die Berufung gegen den
Wiederaufnahmsbescheid zu entscheiden.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens
vom Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c
und in allen jenen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates kann kein
Zweifel darüber bestehen, dass der neu hervorgekommene AHV-Auszug und die
nachträglich bekannt gewordene Lohnhöhe, das Finanzamt zur
Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO berechtigt
haben. Entgegen dem Vorbringen im Berufungsschriftsatz war der Bruttolohn laut
AHV-Auszug nicht gleich hoch wie der Bruttolohn laut Lohnausweis. Während
die Arbeitgeberin des Berufungswerbers den Bruttolohn (abzüglich der
Kinderzulage in Höhe von 4.080,00 SFr) in Höhe von
66.620,00 SFr bestätigt hat,
betrug der entsprechende Bruttolohn laut AHV-Auszug
70.700,00 SFr In diesem
Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Kinderzulage nicht zur
Lohnsumme, welche zur Berechnung der AHV-Beiträge dient, gehört (vgl.
http://www.sva-bl.ch/Pages/ahv_beitr2.html). Der Berufung konnte damit insofern
kein Erfolg beschieden sein.
In der Sache war
der Berufung jedoch teilweise stattzugeben, denn anhand der vom Berufungswerber
vorgelegten monatlichen Lohnausweise und des Kontoauszuges seines Schweizer
Bankkontos ist ersichtlich, dass sein Bruttolohn für das Jahr 2000 -
abweichend vom Bruttolohn lt. AHV-Auszug -
67.300,00 SFr (nach Abzug der
Kinderzulage in Höhe von 4.080,00 SFr) betragen hat. Für den
Unabhängigen Finanzsenat ist kein Grund ersichtlich, weshalb diesen
Unterlagen keinen Glauben geschenkt werden soll, zumal zB nicht davon auszugehen
ist, dass die St. Galler Kantonalbank zu Gunsten des Berufungswerbers einen
unrichtigen Kontoauszug ausstellen würde. Folglich war der steuerpflichtige
Bruttolohn mit 67.300,00 SFr anzusetzen, die aus den monatlichen
Lohnausweisen ersichtlichen Schweizer Sozialversicherungsbeiträge waren als
Werbungskosten zu berücksichtigen und die Quellensteuer war lt. den
monatlichen Lohnausweisen in Höhe von insgesamt 2.141,40 SFr auf die
Einkommensteuerschuld anzurechnen.
Gesamthaft war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 7. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0437-F/02
- Stammnummer
- 16285
- Gültig
- 07.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF