Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0141-Z3K/03
Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0141-Z3K/03vom 28.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch Mag. Dr. Ernst Reitmayr, gegen den Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Linz vom 28. Juli 2003,
GZ. 500/12135/2003/51, betreffend Aussetzung der Vollziehung
entschieden:
Der
Beschwerde wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Hauptzollamt Linz hat mit Bescheid vom
18. März 2003,
Zahl 500/090388/50/2000,
ausgesprochen, der Bf. habe die in der beigelegten Abgabenberechnung näher
beschriebenen eingangsabgabepflichtigen Waren (Anabolikapräparate der
Warennummer 3004 3910 00), welche von namentlich unbekannten
Personen anlässlich deren Einreisen in das Zollgebiet der Gemeinschaft
..... vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden
waren, ..... erworben, obwohl er ..... wusste oder vernünftigerweise
hätte wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet
verbracht worden waren.
Gleichzeitig stellte das Hauptzollamt Linz darin fest,
für J.K. sei gem. Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a und
Abs. 3, 3. Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates
(Zollkodes, ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1
Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl.Nr. 659/1994 (ZollR-DG) die
Eingangsabgabenschuld in Höhe von insgesamt € 14.517,26
entstanden.
Der gegen diesen Bescheid vom 18. März 2003
erhobenen Berufung des Bf. vom 10. April 2003, in welcher u.a. im letzten
Satz der Umstand, dass nicht er im Bescheid als Zollschuldner ausgewiesen wurde,
ins Treffen geführt wird, gab das Hauptzollamt Linz in seiner
Berufungsvorentscheidung vom 28. April 2003, Zahl 500/07375/2003/51,
Folge und hob den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit mit der
Begründung auf, der Zollschuldner sei darin falsch bezeichnet gewesen.
Gleichzeitig erließ das Hauptzollamt Linz an den Bf.
neuerlich einen - mit Ausnahme der Benennung des Zollschuldners, diesmal wurde
der Bf. als Zollschuldner angesprochen - inhaltsgleichen Abgabenbescheid vom
28. April 2003 mit der Geschäftszahl
500/090388/52/2000, welcher dem Bf. am
2. Mai 2003 zugestellt wurde.
Am 30. Mai 2003 langte beim Hauptzollamt Linz eine mit
26. Mai 2003 datierte, mit Ausnahme des letzten Satzes sowohl im Aufbau als
auch im Inhalt mit der Berufung vom 10. April 2003 gleichlautende Eingabe
des Bf. ein, in welcher unter "Betreff" die Worte "Einspruch
gegen: 500/090388/50/2000" vorangestellt werden. Weiter heißt es
sodann in der Eingabe: "Sehr geehrte Damen und Herren, ich erhebe hiermit
Einspruch gegen Ihren Bescheid mit folgenden Begründungen: ...." Es
folgen Sachverhaltsausführungen gegen die Geltendmachung des
Abgabenanspruches bei ihm.
Das Hauptzollamt Linz wertete die bezughabende Eingabe des
Bf. vom 26. Mai 2003 als Berufung gegen den mit der
Berufungsvorentscheidung vom 28. April 2003 aufgehobenen Bescheid vom
18. März 2003 und wies diese im Bescheid vom 20. Juni 2003,
Zahl 500/09691/2003/51 gem. § 273 Abs. 1 lit. a
und b Bundesabgabenordnung, BGBl.Nr. 1961/194 (BAO) als nicht zulässig
(weil sie sich gegen einen nicht mehr im Rechtsbestand befindlichen Bescheid
richte) und als nicht fristgerecht eingebracht (die Berufungsfrist sei bereits
am 25. April 2003 abgelaufen) zurück. Dagegen erhob der Bf. den
Rechtsbehelf der Berufung vom 11. Juli 2003, über welche das
Hauptzollamt Linz mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Juli 2003, Zahl
500/12134/2003/51, abweisend entschied. In der Folge wandte sich der Bf. gegen
diese Berufungsvorentscheidung mit Beschwerde vom 29. August 2003 an den
unabhängigen Finanzsenat.
Am 17. Juni 2003 langte beim Hauptzollamt Linz der
schriftlich gestellte Antrag des Bf. auf Aussetzung der Vollziehung des
Bescheides vom 28. April 2003, Zahl 500/090388/52/2000, ein. Er habe
gegen den "neuen Bescheid erster Instanz Einspruch erhoben, da die
Anschuldigungen nicht der Wahrheit entsprechen". Diesen Aussetzungsantrag
wies das Zollamt mit Bescheid vom 20. Juli 2003, Zahl 500/10315/2003/51,
unter Verweis auf § 212 a BAO mit der Begründung als
unzulässig zurück, es liege keine angefochtene Entscheidung vor. Der
Bf. habe sowohl mit der Eingabe vom 10. April 2003 als auch mit jener vom
26. Mai 2003 einen Rechtsbehelf gegen den Bescheid vom 18. März
2003, Zahl 500/090388/52/2000, eingebracht, nicht jedoch gegen den Bescheid
vom 28. April 2003 berufen.
Gegen die Zurückweisung seines Aussetzungsantrages
wandte sich der Bf., nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt
Mag. Dr. Ernst Reitmayr, mit Berufung im Schriftsatz vom 11. Juli
2003. Das Hauptzollamt Linz habe zu Unrecht die Eingabe des Bf. vom 25. Mai
2003 als Berufung gegen den Bescheid vom 18. März 2003 gewertet. Der
Bf. habe in seiner Eingabe vom 26. Mai 2003 infolge eines Gedanken- oder
Schreibfehlers irrtümlich die zum Bescheid vom 18. März 2003
gehörige Geschäftszahl 500/090388/50/2000 zitiert. Schon auf Grund der
zeitlichen Nähe der Berufung zum Bescheid vom 28. April 2003,
Zahl 500/0090388/52/2000 hätte die Behörde erkennen müssen,
dass sich die Berufung tatsächlich gegen diesen Bescheid gerichtet habe.
Andernfalls unterstelle die Behörde dem Berufungswerber ein völlig
zielloses Vorgehen, da er ja gegen den Bescheid mit der Geschäftszahl
500/090388/50/2000 bereits zuvor eine erfolgreiche Berufung eingelegt habe. Der
Berufungswerber habe beide Berufungen bei der Erstbehörde eingebracht, in
beiden Fällen sei dieselbe Sachbearbeiterin mit der Entscheidung befasst
gewesen, die erste Berufungsvorentscheidung datiere vom 28. April 2003,
demnach nicht einmal zwei Monate vor dem verfahrensgegenständlichen
angefochtenen Zurückweisungsbescheid. Auf Grund der genauen Argumentation
des Berufungswerbers in seiner Berufung und ausgehend davon, dass ihm nicht
unterstellt werden könne, einen bereits beseitigten Bescheid neuerlich zu
bekämpfen, sei völlig klar, dass sich die Berufung vom 26. Mai
2003 gegen den Bescheid vom 28. April 2003 richte. Für die Zuordnung
der Berufung zum Bescheid vom 28. April 2003 habe es keiner unzumutbaren
gedanklichen Rückschlüsse bei der Erstbehörde
bedurft.
Das Hauptzollamt Linz wies die Berufung vom 11. Juli
2003 mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Juli 2003, Zahl
00/12135/2003/51, als unbegründet ab. Die Berufungsbehörde
führte darin begründend aus, der Berufungswerber habe die mit Datum
26. Mai 2003 versehene Eingabe an das Hauptzollamt Linz gerichtet habe.
Diese Eingabe sei mit "Betreff: Einspruch gegen: 500/090388/50/2000"
bezeichnet worden. Der Einspruch sei im Wesentlichen damit begründet
worden, dass dem Berufungswerber unterstellt wurde, ausschließlich Waren
aus Drittländern vertrieben zu haben und dies nicht korrekt sei. Dem
Berufungswerber sei mit dem Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom
18. März 2003, Zahl 500/090388/50/2000, vorgeworfen worden,
ausländische "geschmuggelte" Waren angekauft (und
weiterverkauft) zu haben. Das Berufungsvorbringen vom 26. Mai 2003 sei dem
Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom 18. März 2003,
Zahl 500/090388/50/2000 zuordenbar. Der Eingabe vom 26. Mai 2003 gehe
nicht hervor, dass eigentlich Berufung gegen die neuerliche Vorschreibung des
Hauptzollamtes Linz mit Bescheid vom 28. April 2003 eingelegt werden
wollte. Dem Berufungsvorbringen, die Behörde hätte auf Grund der
zeitlichen Nähe der Berufung zum Bescheid (vom 28. April 2003) mit der
Geschäftszahl 500/090388/52/2000 erkennen müssen, dass sich die
Berufung tatsächlich gegen diesen Bescheid gerichtet habe, hielt die
Berufungsbehörde entgegen, der Berufungswerber habe in seiner Eingabe vom
26. Mai 2003 eindeutig seinen Willen, "Einspruch gegen den Bescheid
des Hauptzollamtes Linz, Zahl 500/090388/50/2000 zu erheben"
erklärt; eine andere Auslegung sei nicht zulässig. Entgegen der
Ansicht des Berufungswerbers liege vor.
In seinem Schriftsatz vom 29. August 2003 erhob der
Bf. durch seinen Vertreter gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Linz vom 28. Juli 2003 den Rechtsbehelf der Beschwerde.
Nach Wiederholung seines bisherigen Vorbringens im
Rechtsbehelfsverfahren der ersten Stufe hält der Beschwerdeführer
(Bf.) der Berufungsbehörde entgegen, er habe keineswegs den Willen gehabt,
gegen den Bescheid vom 18. März 2003 Berufung einzulegen. Sein Wille
sei nachvollziehbar eindeutig darauf gerichtet gewesen, gegen den Bescheid vom
28. April 2003 zu berufen. Er habe lediglich übersehen, dass der Akt
(beim Hauptzollamt Linz) in der Zwischenzeit eine andere Geschäftszahl
bekommen hat, ein Umstand, der für einen Rechtsunterworfenen nicht
unbedingt leicht nachvollziehbar sei, da die meisten Gerichte und Behörden
für eine inhaltlich zusammen hängende Thematik in aller Regel nur eine
Geschäftszahl verwenden. Dem Bf. sei lediglich nicht aufgefallen, dass das
Hauptzollamt Linz für den Bescheid vom 28. April 2003 eine andere
Geschäftszahl verwendet habe als für den Bescheid vom
18. März 2003. Bei der Abfassung der Berufung gegen den Bescheid vom
28. April 2003 habe er den in seiner EDV noch gespeicherten Text der ersten
Berufung neuerlich verwendet, ohne die Bezeichnung des Bescheides zu
ändern. Die aus einer Abfolge von jeweils 14 Ziffern bestehenden
Geschäftszahlen hätten sich nur durch eine Ziffer (50 und 52)
unterschieden. Unzutreffend sei die Ansicht der belangten Berufungsbehörde,
wonach der Bf. in der bezughabenden Eingabe vom 26. Mai 2003 eindeutig
seinen Willen bekundet habe, gegen den Bescheid vom 18 März 2003
berufen zu wollen. Eine solche Ansicht würde voraussetzen, dass ein an sich
völlig unlogischer Vorgang wie der einer Berufung gegen einen bereits
erledigten Bescheid ohne einfachster Zusatzüberlegung zur Kenntnis genommen
und sich die Behörde mit der Ansicht begnügen würde, dass ein
Rechtsunterworfener etwas völlig sinnloses unternimmt. Eine
Geschäftszahl sei - nach dem Beschwerdevorbringen - etwas von der
Behörde selbst Geschaffenes und habe im Gegensatz zur Behörde für
den Rechtsunterworfenen keine eigene Aussagekraft.
Man könne dem Bf. nicht unterstellen, einen bereits
beseitigten Bescheid neuerlich bekämpfen zu wollen, sodass völlig klar
sei, dass sich die Berufung vom 26. Mai 2003 gegen den Bescheid vom
28. April 2003 gerichtet habe.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Der unabhängige Finanzsenat hat der Beschwerde des
Bf. vom 29. August 2003 gegen die Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Linz vom 28. Juli 2003, Zahl 500/12134/2003/51 in
seiner Berufungsentscheidung vom , GZ. ZRV/0140-Z3K/03, Folge gegeben und
die angefochtene Berufungsvorentscheidung aufgehoben. In seinen
Entscheidungsgründen hat der unabhängige Finanzsenat wie folgt
ausgeführt:
"Im
vorliegenden Rechtsbehelfsverfahren zweiter Rechtsstufe geht der Streit darum,
ob die als Berufung zu wertende Eingabe des Bf. vom 26. Mai 2003
hinreichend - wie die belangte Berufungsbehörde auf Grund der Benennung
der Geschäftszahl 500/090388/50/2000 vermeint - den bereits mit
Berufungsvorentscheidung vom 28. April 2003 aus dem Rechtsbestand genommenen
Bescheid vom 18. März 2003, GZ. 500/090388/50/2000, oder
hinreichend - wie der Bf. in seinem gesamten Berufungs- und Beschwerdevorbringen
geltend macht - den mit Ausnahme der Benennung des Zollschuldners
inhaltsgleichen Bescheid vom 28. April 2003, GZ. 500/090388/52/2000,
demnach hinreichend entweder den einen oder den anderen Bescheid bezeichnet,
gegen den sie sich als Berufung richtet.
Ziel der
Bestimmungen des § 250 Abs. 1 in Verbindung mit § 275
BAO ist es, dass die Behörde in die Lage versetzt wird, eine Entscheidung
über die Berufung treffen zu können. Bei der Beurteilung der Frage, ob
eine Berufung den in § 250 Abs. 1 BAO bezeichneten Erfordernissen
entspricht, ist davon auszugehen, dass der Rechtsschutz nicht durch einen
überspitzten Formalismus beeinträchtigt werden darf. So genügt
für die Bezeichnung des Bescheides, dass aus dem gesamten Inhalt des
Rechtsmittels hervorgeht, wogegen es sich richtet. Wenn die Behörde auf
Grund des Berufungsvorbringens nicht zweifeln kann, welcher Bescheid angefochten
ist, ist der Formalvorschrift des § 250 Abs. 1 lit. a BAO
Genüge getan (VwGH 28.01.1998, Zl. 96/13/0081). Wie die belangte
Behörde ebenfalls treffend feststellt, ist für die Bezeichnung des
Bescheides, gegen den sich die Berufung richtet, die Angabe der
Geschäftszahl nicht nötig.
Die
streitgegenständliche als Berufung zu wertende Eingabe vom 26. Mai
2003 brachte der im übrigen damals noch nicht rechtskundig vertretene Bf.
zu einem Zeitpunkt beim Hauptzollamt Linz ein, als der Bescheid vom
18. März 2003, Zahl 500/090388/50/2000, auf Grund seiner Berufung vom
10. April 2003 mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom
28. April 2003 bereits aus dem Rechtsbestand genommen war. Durch diesen
Bescheid vom 18. März 2003 konnte sich der Bf. daher nicht mehr
beschwert fühlen, als er seine Berufungsschrift vom 26. Mai 2003
einbrachte. Wie der Bf. in seinem gesamten Vorbringen treffend einwendet,
stellte sich ein Rechtsbehelf gegen eine nicht mehr vorhandene Beschwer als
unvernünftig dar. Solches ist grundsätzlich als Handlungsweise
vernunftbegabter Menschen widersprechend nicht anzunehmen. Beschwert war der Bf.
allein durch den im Rechtsbestand befindlichen, an ihn gerichteten und nunmehr
ihn als Zollschuldner bezeichnenden, inhaltsgleichen Bescheid vom 28. April
2003, in welchem ihm Eingangsabgaben zur Zahlung vorgeschrieben wurden. Dass die
als "Einspruch" bezeichnete Eingabe vom 26. Mai 2003 als
Berufung zu werten war, steht für beide Parteien des
Rechtsbehelfsverfahrens zweiter Rechtsstufe offenkundig außer Streit. Auch
wenn der Bf. in dieser Eingabe im Betreff die Geschäftszahl
500/090388/50/2000 des - nicht zuletzt infolge seiner rechtzeitigen Abwehr
mittels Berufung vom 10. April 2003 nicht mehr existenten - Bescheides vom
18. März 2003 ausgewiesen hat, wäre für die belangte
Berufungsbehörde aus den Schriftsatzausführungen, die sich
unzweideutig gegen die Inanspruchnahme des Bf. als Zollschuldner in der zu
Grunde liegenden Angelegenheit richteten, zu erkennen gewesen, dass sie sich
nicht gegen den erfolgreich in einem Rechtsbehelfsverfahren aus dem
Rechtsbestand genommenen Bescheid sondern gegen den einzig aufrechten
Abgabenbescheid derselben Abgabenbehörde vom 28. April 2003 richten
musste, weil sich der Bf. allein durch letzteren beschwert fühlen und
denkfolgerichtig nur dessen Nachprüfung begehren konnte. Sollte der sich
der Berufungsbehörde diese nahe liegende Schlussfolgerung nicht ohnehin
zweifelsfrei offenbart haben, müssten bei ihr jedenfalls Zweifel
darüber aufgekommen sein, ob der Bf. tatsächlich einen nicht mehr
existenten Bescheid ein zweites Mal oder einen aufrecht existenten nahezu gleich
lautenden Bescheid erstmals anzufechten beabsichtigte. Keinesfalls dürfen
unklare oder missverständlich formulierte Parteienerklärungen entgegen
der erkennbaren Absicht des Einschreiters ausgelegt werden (vgl Stoll,
Kommentar, 2567 und 2568 mit der dort angeführten Rsp und Literatur). Bei
derartigen Zweifeln darüber, welcher Bescheid tatsächlich mit der
vorliegenden Berufung bekämpft werden sollte, wäre die
Berufungsbehörde aber verhalten gewesen, den Mangel nach § 250
Abs. 1 lit. a BAO anzunehmen und den Bf. gem. § 275 BAO
aufzutragen eine hinreichende Bescheidbezeichnung nachzureichen. Dem
Bescheidbezeichnungsgebot des Gesetzes ist nämlich nur entsprochen, wenn
der Behörde ein zweifelsfreies Bild darüber verschafft worden ist,
gegen welchen Bescheid sich die Berufung richtet.
Aus den bereits
dargestellten Erwägungen musste die Berufungsbehörde davon ausgehen,
dass mit der Berufung vom 26. Mai 2003 der Bescheid vom 28. April 2003
angefochten war. Hatte die Berufungsbehörde aber dennoch Zweifel
darüber, welcher der beiden in Rede stehenden Bescheide angefochten werden
sollte, musste sie den Mangel der unzureichenden Bescheidbezeichnung nach
§ 250 Abs. 1 lit. a BAO annehmen und lag es nicht in ihrem
Ermessen die Behebung dieses Mangels gem. § 275 BAO aufzutragen oder
dies zu unterlassen (VwGH 7.9.1990, 87/14/13).
Im vorliegenden
Fall hat die Berufungsbehörde offenkundig ausschließlich auf Grund
der Benennung der Geschäftszahl 500/090388/50/2000 des Bescheides vom
18. März 2003 die Eingabe des Bf. vom 26. Mai 2003 als Berufung
gegen den aus dem Rechtsbestand genommenen Bescheid vom 18. März 2003
gewertet und es unterlassen, die - auch vom Bf. treffend - dargestellten nahe
liegenden Überlegungen anzustellen und die nach den Denkgesetzen
wahrscheinliche Möglichkeit in Erwägung zu ziehen, dass der Bf. den
einzig in Rechtsbestand befindlichen Bescheid vom 28. April 2003 zu
bekämpfen beabsichtigte und die unzutreffende Geschäftszahl, die sich
von jener des Bescheides vom 18. März 2003 nur geringfügig
unterschieden hatte, allenfalls irrtümlich oder aus unbeabsichtigter
Unachtsamkeit benannte. In der angefochtenen Berufungsvorentscheidung hat sich
die Berufungsbehörde mit den Argumenten des Berufungswerbers unzureichend
auseinander gesetzt und unberücksichtigt gelassen, dass - nicht
rechtskundig vertretene - Parteien der richtigen Benennung einer
behördlichen Geschäftszahl geringe Bedeutung beimessen, die Verwendung
unterschiedlicher oder der selben Geschäftszahlen für verschiedenen
Erledigungen in der selben Angelegenheit von unterschiedlichen Behörden
unterschiedlich gehandhabt wird, die Anfechtung eines bereits erfolgreich
bekämpften und aus dem Rechtsbestand beseitigten Bescheides als
unvernünftig mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen war und die
zeitliche Abfolge der Verfahrensschritte die Anfechtung des einzig im
Rechtsbestand befindlichen Bescheides denkfolgerichtig zumindest in ernsthafte
Erwägung zu ziehen gewesen wäre.
Nach den
dargestellten Erwägungen wollte die Bf. erkennbar den Bescheid mit der als
Berufung zu wertenden Eingabe vom 26. Mai 2003 den Bescheid des
Hauptzollamtes Linz vom 28. April 2003, Zahl 500/090388/52/2000
bekämpfen. Die Berufung vom 26. Mai 2003 war daher nicht durch
Zurückweisung einer Formalentscheidung sondern einer Sachentscheidung
zuzuführen."
Gemäß Art. 244 der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) wird durch die Einlegung des
Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder
teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer
Schaden entstehen könnte. Bewirkt die angefochtene Entscheidung die
Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der
Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese
Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige
Forderung auf Grund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten
wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.
Gemäß Art. 245 ZK werden die
Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.
Gemäß
§ 212a BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen auszusetzen, höchstens
jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen
Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der
Abgabenschuld; dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die
Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Wie der unabhängige Finanzsenat in seiner
Berufungsentscheidung vom , GZ. ZRV/0140-Z3K/03, dargelegt hat, ist die
belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Eingabe der Bf. vom
26. Mai 2003 nicht als Berufung gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Linz
vom 28. April 2003, Zahl 500/090388/52/2000, zu werten war. Der
verfahrensgegenständliche Aussetzungsantrag hat sich daher auf die
Einhebung von Abgaben bezogen, deren Höhe von der Erledigung einer Berufung
abhängig ist. Der Aussetzungsantrag war daher nicht als unzulässig
zurückzuweisen, sondern einer Sachentscheidung zuzuführen. Da die
belangte Behörde dies auch in ihrer Berufungsvorentscheidung vom
28. Juli 2003, Zahl 500/12135/2003/51, nicht erkannt und die gegen den
Zurückweisungsbescheid vom 20. Juni 2003, Zahl 500/10315/1003/51,
erhobene Berufung abgewiesen hatte, war spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
28. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0141-Z3K/03
- Stammnummer
- 8561
- Gültig
- 28.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF