Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1287-L/06
Bezeichnung des Wiederaufnahmebescheides in der Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1287-L/06vom 23.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des PO, W, R, vom 2. Oktober 2006
gegen die Bescheide des Finanzamtes X vom 20. September 2006 betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2004 und Einkommensteuer für
das Jahr 2004 entschieden:
1)
Der Berufung betreffend Wiederaufnahme
des Verfahrens hinsichtlich
Einkommensteuer für das Jahr 2004
wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
2)
Die Berufung betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2004 wird als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge kurz Bw) bezog im
berufungsgegenständlichen Zeitraum 2004 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
Im Rahmen seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
für 2004 machte er - wie auch bereits im Vorjahr - Aufwendungen für
Telefon als Werbungskosten geltend. Dieser Betrag belief sich laut Eintrag unter
der KZ 724 (Sonstige Werbungskosten) auf 1.103,17 €.
Mit Bescheid vom
26. April 2005 wurde der Bw erklärungsgemäß zur
Einkommensteuer für das Jahr 2004
veranlagt, wobei der veranlagenden Stelle zu diesem Zeitpunkt die Belege
betreffend die geltend gemachten Telefonkosten, aus denen die einzelnen
Teilbeträge hervorgingen, vorlagen. Der Einkommensteuerbescheid vom
26. April 2005 erwuchs in Rechtskraft.
Anlässlich der Veranlagung zur
Einkommensteuer für das Jahr 2005
wurden im Zuge einer Überprüfung die in der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung 2005 unter KZ 724 eingetragenen Aufwendungen für
Telefon in Höhe von 2.090,18 € um einen Privatanteil von 75%
gekürzt. Der Erklärung für das Jahr 2005 waren sämtliche
Belege betreffend die Telefonaufwendungen 2005 beigelegt worden. Ein
Vorhaltsverfahren wurde nicht durchgeführt bzw. wurden im Zuge des
Veranlagungsverfahrens keine weiteren Belege angefordert.
Gleichzeitig wurde das Verfahren betreffend
Einkommensteuer 2004
wiederaufgenommen.
Der entsprechende
Wiederaufnahmebescheid vom 20. September
2006 wies in seiner Bezeichnung nach der bescheidausstellenden
Behörde und dem Bescheidadressaten das Wort "EINKOMMENSTEUERBESCHEID 2004"
und darunter die Beifügung "Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303
(4) BAO zu Bescheid vom 26.04.2005" aus.
Begründet wurde die Wiederaufnahme
folgendermaßen:
"Anlässlich
einer nachträglichen Prüfung Ihrer Erklärungsangaben sind die in
der Begründung zum beiliegenden Einkommensteuerbescheid angeführten
Tatsachen und/oder Beweismittel neu hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO erforderlich machen. Die
Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und
Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im
vorliegenden Fall überwiegt das Interesse der Behörde an der
Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit
und die steuerlichen Auswirkungen können nicht als geringfügig
angesehen werden."
In der
Rechtsmittelbelehrung des
Wiederaufnahmebescheides wurde u.a. Folgendes ausgeführt:
"....
In der Berufung sind der Bescheid zu bezeichnen (Einkommensteuerbescheid
für 2004 vom 20. September 2006) sowie die gewünschten Änderungen
anzuführen und zu begründen. ...."
Mit gleichem Datum - also ebenfalls am 20. September
2006 - erging ein neuerlicher
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004, in dem nur noch
Telefonkosten in Höhe von 275,79 € (1.103,17 €
abzüglich 75% Privatanteil) als Werbungskosten berücksichtigt
wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass
die beantragten Telefonkosten wie in den
Vorjahren um einen Privatanteil von 75% zu kürzen gewesen
wären.
Mit Schreiben vom 2.10.2006 erhob der Pflichtige
"Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
2004 vom 20.9.2006" und führte darin Folgendes aus:
"Bereits
vor Erlassung des Einkommensteuerbescheides vom 26.4.2005 bin ich aufgefordert
worden, die geltend gemachten Telefonkosten zu belegen und dieser Aufforderung
auch nachgekommen.
Das
Ausmaß der beantragten Telefonkosten war daher dem Finanzamt bei Erlassung
des oa. Bescheides bereits
bekannt.
Es ist daher nicht
nachvollziehbar, welche Tatsache bzw. welches Beweismittel nach Erlassung des
oa. Bescheides neu hervorgekommen sein soll, die die Durchbrechung der
Rechtskraft (Wiederaufnahme des Verfahrens) und die Erlassung des
Einkommensteuerbescheides 2004 vom 20.9.2006 rechtfertigen
könnte.
Aus diesem Grund
wird innerhalb offener Frist Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid vom
20.9.2006 erhoben."
Die Berufung wurde vom Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung vom 8. November
2006 mit folgender Begründung abgewiesen:
"Ihrer
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2004 waren die Belege über die
erklärten Telefonkosten (€ 1.103,17) angeschlossen und wurden in
dieser Höhe als Werbungskosten beantragt. Ihnen war zu diesem Zeitpunkt
bekannt, dass seitens des Finanzamtes nur 25% der Kosten als Werbungskosten
anerkannt werden. Dennoch haben Sie mit Ihrer Unterschrift bestätigt, dass
die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht
wurden. Seitens des Finanzamtes wurden diese Angaben ungeprüft
übernommen und mit Bescheid vom 26.4.2005 erfolgte eine entsprechende
Gutschrift. Im Zuge einer nachträglichen Prüfung Ihrer Angaben wurde
die nicht erfolgte Kürzung festgestellt und es erfolgte eine Wiederaufnahme
des Verfahrens gem. § 303 (4) BAO. Bei dem Bescheid über die
Wiederaufnahme des Verfahrens und dem neuerlichen Erstbescheid (beide vom
20.9.2006) handelt es sich um 2 getrennt anfechtbare Bescheide. Sie berufen
gegen den Einkommensteuerbescheid (nicht den Bescheid über die
Wiederaufnahme) und bringen keine Gründe gegen die Kürzung der
Telefonkosten vor. Die Berufung war aus diesem Grund schon als unbegründet
abzuweisen."
Mit Schreiben vom
5. Dezember 2006 stellte der Bw einen
Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte darin aus, dass
mit Datum 20.9.2006 zwei Bescheide, jeweils
unter der Bezeichnung EINKOMMENSTEUERBESCHEID 2004 erlassen worden seien. Ein
Bescheid trage zusätzlich den Untertitel "Wiederaufnahme des Verfahrens
gem. § 303 (4) BAO zu Bescheid vom
26.04.2005".
Aus Absatz 3 seiner
Berufung vom 2.10.2006 sei klar erkennbar, dass er gegen beide Bescheide mit der
Bezeichnung EINKOMMENSTEUERBESCHEID 2004 berufen habe, da er das Vorhandensein
von neu hervorgekommenen Tatsachen bzw. Beweismitteln (Voraussetzung für
die Wiederaufnahme des Verfahrens)
und
damit auch Rechtmäßigkeit
der Erlassung eines neuen Einkommensteuerbescheides für 2004 mit Datum
20.09.2006 negiere. Seiner Meinung nach sei der Bescheid vom 26.04.2006 (wohl
richtig 2005) in Rechtskraft erwachsen und es lägen keine Gründe
für eine Durchbrechung der Rechtskraft vor, sodass der
EINKOMMENSTEUERBESCHEID 2004, d.h. beide Bescheide ersatzlos zu beheben
seien.
Mit Vorlagebericht vom
12. Dezember 2006 wurde die gegenständliche Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Verfahren war zunächst
strittig, gegen welchen Bescheid die Berufung tatsächlich gerichtet
ist. Während das Finanzamt davon ausging, dass diese wegen der
Bezeichnung "Einkommensteuerbescheid 2004" nur den Sachbescheid betreffen
konnte, vermeinte der Bw, dass sowohl aus der Bezeichnung als auch aus der
Begründung hervorginge, dass sie gegen beide am 20. September 2006
ergangenen Bescheide gerichtet wäre.
Hiezu ist Folgendes auszuführen:
Gemäß
§
303 Abs. 4 BAO
ist eine Wiederaufnahme
des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des § 303 Abs. 1
lit. a und lit. c BAO und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen
oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht
worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit
dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Eine solche auf § 304 Abs. 4 BAO gestützte
Wiederaufnahme des Verfahrens ist im gegenständlichen Fall in Bezug auf die
Einkommensteuer für das Jahr 2004 durchgeführt worden.
Nach der Bestimmung des
§ 307 Abs. 1 BAO
ist mit dem die Wiederaufnahme
verfügenden Bescheid unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren
Bescheids die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende
Sachentscheidung zu verbinden.
Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung haben
die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die
Sachentscheidung für sich Bescheidqualität und ist jeder dieser
Bescheide für sich einer Berufung zugänglich und für sich
rechtskraftfähig (VwGH 21.9.2006, 2006/15/0042).
Das Finanzamt wies in seiner Berufungsvorentscheidung
richtigerweise darauf hin, dass sowohl die Verfügung der Wiederaufnahme als
auch die Sachentscheidung im Rahmen zweier eigenständiger, getrennt
anfechtbarer Bescheide erfolgt seien.
Laut Aktenlage ergingen beide Bescheide - sowohl der
Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens als auch der
materiellrechtliche Sachbescheid - mit Ausfertigungsdatum 20. September
2006 (je auf einem eigenen Blatt). Der verfahrensrechtliche Bescheid
über die Wiederaufnahme des Verfahrens war allerdings nicht als solcher
bezeichnet, sondern wies nach der bescheidausstellenden Behörde und dem
Bescheidadressaten das Wort "EINKOMMENSTEUERBESCHEID 2004" und darunter die
Beifügung "Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 (4) BAO zu
Bescheid vom 26.04.2005" aus. Der materiellrechtliche Sachbescheid war ebenfalls
mit der Bezeichnung "EINKOMMENSTEUERBESCHEID 2004" überschrieben.
Wenn der Bw in seiner Berufungsschrift als angefochtenen
Bescheid den "Einkommensteuerbescheid 2004 vom 20.9.2006" ausweist, so kann ihm
daher nicht entgegen getreten werden, wenn er behauptet (siehe Ausführungen
im Vorlageantrag), damit sowohl den als "Einkommensteuerbescheid 2004"
titulierten Wiederaufnahmebescheid als auch den als "Einkommensteuerbescheid
2004" überschriebenen Sachbescheid in ihrer Gesamtheit gemeint zu
haben.
Hinzu kommt, dass in der Rechtsmittelbelehrung des
Wiederaufnahmebescheides sogar explizit darauf hingewiesen wurde, dass im Falle
einer Anfechtung des Bescheides dieser mit "Einkommensteuerbescheid für
2004 vom 20. September 2006" zu bezeichnen sei. Auch der
Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24.5.2007, 2007/15/0043, in
einem gleich gelagerten Beschwerdefall ausgesprochen, dass die durch diese
Formulierung geschaffene Unklarheit nicht zu Lasten des Beschwerdeführers
(im gegenständlichen Fall Berufungswerbers) gehen könne.
Wenn also die gegenständliche Berufung gegen den
Bescheid mit der Bezeichnung "Einkommensteuerbescheid 2004 vom 20.9.2006"
gerichtet war, so musste diese Bezeichnung jedenfalls auch als für die
Bezeichnung des Wiederaufnahmebescheides ausreichend erachtet werden; dies vor
allem im Hinblick darauf, dass der Bw - wie in seinem Vorlageantrag
ausgeführt - in der Berufungsbegründung tatsächlich Gründe
vorgebracht hatte, die zunächst in erster Linie die Wiederaufnahme des
Verfahrens und erst in weiterer Folge die Rechtmäßigkeit der
Erlassung des Einkommensteuer(sach)bescheides in Frage stellten. Sein Begehren
zielte auf die ersatzlose Behebung (siehe Vorlageantrag) beider Bescheide
ab. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.9.2006,
2006/15/0042) genügt es für das in § 250 Abs. 1 lit. a BAO
festgelegte Berufungserfordernis der Bezeichnung des Bescheides, dass aus dem
gesamten Inhalt des Rechtsmittels hervorgeht, wogegen es sich richtet.
Aus dem Inhalt des Berufungsschreibens ging im
gegenständlichen Fall aber hervor, dass sich der Bw gegen die Annahme eines
Wiederaufnahmegrundes und die daraus resultierende bescheidmäßige
Wiederaufnahme wie auch die bescheidmäßige neuerliche
Abgabenfestsetzung richtete.
Es war daher im gegenständlichen Berufungsverfahren
über die Rechtmäßigkeit beider als "Einkommensteuerbescheid
2004" titulierter Bescheide abzusprechen:
1) Zum
Wiederaufnahmebescheid/Einkommensteuer 2004:
Wie aus der eingangs zitierten Gesetzesstelle des §
303 Abs. 4 BAO hervorgeht, ist eine Wiederaufnahme von Amts wegen u.a. in
Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem
wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt
so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem
Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im
wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte
können (siehe Ritz, Kommentar zur BAO, 3. Aufl., Wien 2005, Tz 10 zu §
303 mwN).
Auf diesen Wiederaufnahmegrund der "neu hervorgekommenen
Tatsachen und/oder Beweismittel" stützte sich die Abgabenbehörde im
angefochtenen Wiederaufnahmebescheid und verwies diesbezüglich auf die
Begründung des Sachbescheides, wonach die beantragten Telefonkosten wie in
den Vorjahren um einen Privatanteil von 75% zu kürzen gewesen
wären.
Nun muss aber dem Bw darin beigepflichtet werden, dass die
Tatsache, dass die Telefonkosten um den Privatanteil von 75% zu kürzen
wären, für das Finanzamt bereits zum Zeitpunkt der Erstveranlagung zur
Einkommensteuer 2004 am 26. April 2005 aus der Aktenlage ersichtlich
gewesen wäre. Ebenso seien zum Zeitpunkt der Veranlagung auch
sämtliche Belege betreffend die Telefonkosten vorgelegen, sodass insofern
keine Beweismittel neu hervorkommen hätten können.
Diese Behauptungen entsprechen der Aktenlage und wird dem
auch seitens der Abgabenbehörde erster Instanz nicht entgegen
getreten. Der Kenntnisstand des Finanzamtes bezüglich Abzug des
Privatanteiles bei den Telefonkosten hatte sich zwischen dem Zeitpunkt der
Erstveranlagung am 26. April 2005 und der Wiederaufnahme des Verfahrens am
20. September 2006 tatsächlich nicht verändert. Es wurden im
Rahmen der Überprüfung im Zuge des Veranlagungsverfahrens 2005 weder
neue Belege angefordert noch ergaben sich irgendwelche neuen Tatsachen, die
zwischenzeitig aufgetreten wären. Allein die Tatsache, dass die
Abgabenbehörde den unter der entsprechenden Kennzahl vom Pflichtigen
eingesetzten Betrag im Rahmen der Erstveranlagung ungeprüft übernommen
hatte, bildet aber keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund, wenn sie nach dem
Kenntnisstand laut damaliger Aktenlage bereits zu diesem Zeitpunkt hätte
erkennen müssen, dass kein Privatanteil abgezogen worden war. Vor
allem hatten sich zwischenzeitig auf Seiten des Finanzamtes auch keine neu
gewonnenen Erkenntnisse bzw. Beweismittel ergeben, die eventuell die Höhe
des für 2004 gerechtfertigten Privatanteiles beeinflussen hätten
können.
Da der vom Finanzamt herangezogene Grund insofern keine
taugliche Grundlage für eine Wiederaufnahme von Amts wegen im Sinne des
§ 303 Abs. 4 BAO bildete, war der gegen den
Wiederaufnahmebescheid/Einkommensteuer 2004 gerichteten Berufung stattzugeben
und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.
2) Zum
Einkommensteuerbescheid 2004/Sachbescheid:
Der Bw begehrte die ersatzlose Aufhebung des neuerlich
erlassenen Sachbescheides auf Grund der Tatsache, dass wegen der
Unzulässigkeit der Wiederaufnahme eine Durchbrechung der Rechtskraft nicht
gestattet gewesen wäre und dieser (der Sachbescheid) insofern mit
Rechtswidrigkeit belastet sei.
Hiezu ist Folgendes auszuführen:
Gemäß
§
307 Abs. 3 BAO
tritt durch die
Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder
verfügenden Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es
sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat.
Das heißt, dass im Falle der Aufhebung des
Wiederaufnahmebescheides - etwa, wie hier, im Berufungsverfahren - der neue
Sachbescheid von Gesetzes wegen aus dem Rechtsbestand ausscheidet und der alte
Sachbescheid wieder auflebt (Ritz, Kommentar zur BAO, 3. Aufl., Wien 2005; VwGH
24.1.1990, 86/13/0146).
Auf den
gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies, dass der vor der
bekämpften Verfahrenswiederaufnahme in Geltung gestandene
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 vom 26. April 2005 durch die
Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides automatisch wieder auflebt, während
der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2004 vom 20. September 2006 von
Gesetzes wegen seine Gültigkeit verliert, da ihm seine Rechtsgrundlage
entzogen wurde.
Im Ergebnis entspricht dies der vom Bw begehrten
Beseitigung des Einkommensteuerbescheides 2004 vom 20. September
2006.
Gemäß
§
273 Abs. 1 lit. a BAO
ist eine Berufung
zurückzuweisen,
wenn sie nicht zulässig
ist.
Da mit Berufung nur Bescheide anfechtbar sind, ist eine
solche auch unzulässig, wenn der Bescheid nicht mehr dem Rechtsbestand
angehört (siehe Ritz, a.a.O., Tz 2 und 6 zu § 273).
Wie dargelegt, ist der Einkommensteuerbescheid 2004
(Sachbescheid) vom 20. September 2006 durch die ersatzlose Aufhebung des am
selben Tag ergangenen Wiederaufnahmebescheides gemäß
§ 307
Abs. 3 BAO von Gesetzes wegen aus dem Rechtsbestand
ausgeschieden. Die dagegen gerichtete Berufung wurde somit
unzulässig und war gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO
zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 23.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Bezeichnung des BescheidesWiederaufnahme des Verfahrensmateriellrechtlicher Sachbescheidneu hervorgekommene Tatsachen oder BeweismittelZurückweisung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1287-L/06
- Stammnummer
- 35368
- Gültig
- 23.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF