Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0140-Z3K/03
Bezeichnung eines angefochtenen Bescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0140-Z3K/03vom 27.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Berufung richtet, ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Es genügt für die Bezeichnung des Bescheides, dass aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels hervorgeht, wogegen es sich richtet. Die Anfechtung eines bereits erfolgreich bekämpften und aus dem Rechtsbestand beseitigten Bescheides ist unvernünftig und mit hoher Wahrscheinlichkeit als nicht beabsichtigt auszuschließen und die Anfechtung des einzig im Rechtsbestand befindlichen Bescheides denkfolgerichtig zumindest ernsthaft in Erwägung zu ziehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch Mag. Dr. Ernst Reitmayr, gegen den Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Linz vom 28. Juli 2003,
GZ. 500/12134/2003/51, betreffend Zurückweisung einer Berufung
entschieden:
Der
Beschwerde wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Hauptzollamt Linz hat mit Bescheid vom
18. März 2003,
Zahl 500/090388/50/2000,
ausgesprochen, der Bf. habe die in der beigelegten Abgabenberechnung näher
beschriebenen eingangsabgabepflichtigen Waren (Anabolikapräparate der
Warennummer 3004 3910 00), welche von namentlich unbekannten
Personen anlässlich deren Einreisen in das Zollgebiet der Gemeinschaft
..... vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden
waren, ..... erworben, obwohl er ..... wusste oder vernünftigerweise
hätte wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet
verbracht worden waren.
Gleichzeitig stellte das Hauptzollamt Linz darin fest,
für J.K. sei gem. Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a und
Abs. 3, 3. Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates
(Zollkodes, ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1
Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl.Nr. 659/1994 (ZollR-DG) die
Eingangsabgabenschuld in Höhe von insgesamt € 14.517,26
entstanden.
Der gegen diesen Bescheid vom 18. März 2003
erhobenen Berufung des Bf. vom 10. April 2003, in welcher u.a. im letzten
Satz der Umstand, dass nicht er im Bescheid als Zollschuldner ausgewiesen wurde,
ins Treffen geführt wird, gab das Hauptzollamt Linz in seiner
Berufungsvorentscheidung vom 28. April 2003, Zahl 500/07375/2003/51,
Folge und hob den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit mit der
Begründung auf, der Zollschuldner sei darin falsch bezeichnet gewesen.
Gleichzeitig erließ das Hauptzollamt Linz an den Bf.
neuerlich einen - mit Ausnahme der Benennung des Zollschuldners, diesmal wurde
der Bf. als Zollschuldner angesprochen - inhaltsgleichen Abgabenbescheid vom
28. April 2003 mit der Geschäftszahl
500/090388/52/2000, welcher dem Bf. am
2. Mai 2003 zugestellt wurde.
Am 30. Mai 2003 langte beim Hauptzollamt Linz eine mit
26. Mai 2003 datierte, mit Ausnahme des letzten Satzes sowohl im Aufbau als
auch im Inhalt mit der Berufung vom 10. April 2003 gleichlautende Eingabe
des Bf. ein, in welcher unter "Betreff" die Worte "Einspruch
gegen: 500/090388/50/2000" vorangestellt werden. Weiter heißt es
sodann in der Eingabe: "Sehr geehrte Damen und Herren, ich erhebe hiermit
Einspruch gegen Ihren Bescheid mit folgenden Begründungen: ...." Es
folgen Sachverhaltsausführungen gegen die Geltendmachung des
Abgabenanspruches bei ihm.
Das Hauptzollamt Linz wertete die bezughabende Eingabe des
Bf. vom 26. Mai 2003 als Berufung gegen den mit der
Berufungsvorentscheidung vom 28. April 2003 aufgehobenen Bescheid vom
18. März 2003 und wies diese im Bescheid vom 20. Juni 2003,
Zahl 500/09691/2003/51 gem. § 273 Abs. 1 lit. a
und b Bundesabgabenordnung, BGBl.Nr. 1961/194 (BAO) als nicht zulässig
(weil sie sich gegen einen nicht mehr im Rechtsbestand befindlichen Bescheid
richte) und als nicht fristgerecht eingebracht (die Berufungsfrist sei bereits
am 25. April 2003 abgelaufen) zurück.
Gegen die Zurückweisung seiner Berufung vom
26. Mai 2003 im Bescheid vom 20. Juni 2003 wandte sich der Bf.,
nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Ernst Reitmayr, mit
Berufung im Schriftsatz vom 11. Juli 2003. Das Hauptzollamt Linz habe zu
Unrecht die Eingabe des Bf. vom 25. Mai 2003 als Berufung gegen den Bescheid vom
18. März 2003 gewertet. Der Bf. habe in seiner Eingabe vom 26. Mai
2003 infolge eines Gedanken- oder Schreibfehlers irrtümlich die zum
Bescheid vom 18. März 2003 gehörige Geschäftszahl
500/090388/50/2000 zitiert. Schon auf Grund der zeitlichen Nähe der
Berufung zum Bescheid vom 28. April 2003, Zahl 500/0090388/52/2000
hätte die Behörde erkennen müssen, dass sich die Berufung
tatsächlich gegen diesen Bescheid gerichtet habe. Andernfalls unterstelle
die Behörde dem Berufungswerber ein völlig zielloses Vorgehen, da er
ja gegen den Bescheid mit der Geschäftszahl 500/090388/50/2000 bereits
zuvor eine erfolgreiche Berufung eingelegt habe. Der Berufungswerber habe beide
Berufungen bei der Erstbehörde eingebracht, in beiden Fällen sei
dieselbe Sachbearbeiterin mit der Entscheidung befasst gewesen, die erste
Berufungsvorentscheidung datiere vom 28. April 2003, demnach nicht einmal
zwei Monate vor dem verfahrensgegenständlichen angefochtenen
Zurückweisungsbescheid. Auf Grund der genauen Argumentation des
Berufungswerbers in seiner Berufung und ausgehend davon, dass ihm nicht
unterstellt werden könne, einen bereits beseitigten Bescheid neuerlich zu
bekämpfen, sei völlig klar, dass sich die Berufung vom 26. Mai
2003 gegen den Bescheid vom 28. April 2003 richte. Für die Zuordnung
der Berufung zum Bescheid vom 28. April 2003 habe es keiner unzumutbaren
gedanklichen Rückschlüsse bei der Erstbehörde
bedurft.
Das Hauptzollamt Linz wies die Berufung vom 11. Juli
2003 mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Juli 2003, Zahl
500/12134/2003/51, als unbegründet ab. Nach Zitierung der
Bestimmungen der §§ 273 und 250 Abs. 1 lit. a BAO
führt die Berufungsbehörde begründend aus, für die
Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Berufung richtet, sei keine
bestimmte Form oder Formel vorgeschrieben. Nicht unbedingt nötig sei die
Angabe der Geschäftszahl und das Datum des angefochtenen Bescheides, auch
die Angabe des Referates sei nicht erforderlich. Ausreichend sei etwa, wenn der
angefochtene Bescheid in Abschrift der Berufung angeschlossen wird. Die
Bezeichnung könne auch beispielsweise durch Wiedergabe des Bescheidinhaltes
erfolgen, sofern dies im konkreten Fall genügt, um Zweifel oder
Missverständnisse über den Gegenstand der Berufung auszuschalten.
Entscheidend sei, ob aus dem gesamten Inhalt der Berufung hervorgeht, wogegen
sie sich richtet. Tatsache sei, dass der Berufungswerber die mit Datum
26. Mai 2003 versehene Eingabe an das Hauptzollamt Linz gerichtet habe.
Diese Eingabe sei mit "Betreff: Einspruch gegen: 500/090388/50/2000"
bezeichnet worden. Der Einspruch sei im Wesentlichen damit begründet
worden, dass dem Berufungswerber unterstellt wurde, ausschließlich Waren
aus Drittländern vertrieben zu haben und dies nicht korrekt sei. Dem
Berufungswerber sei mit dem Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom
18. März 2003, Zahl 500/090388/50/2000, vorgeworfen worden,
ausländische "geschmuggelte" Waren angekauft (und
weiterverkauft) zu haben. Das Berufungsvorbringen vom 26. Mai 2003 sei dem
Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom 18. März 2003,
Zahl 500/090388/50/2000 zuordenbar. Der Eingabe vom 26. Mai 2003 gehe
nicht hervor, dass eigentlich Berufung gegen die neuerliche Vorschreibung des
Hauptzollamtes Linz mit Bescheid vom 28. April 2003 eingelegt werden
wollte. Dem Berufungsvorbringen, die Behörde hätte auf Grund der
zeitlichen Nähe der Berufung zum Bescheid (vom 28. April 2003) mit der
Geschäftszahl 500/090388/52/2000 erkennen müssen, dass sich die
Berufung tatsächlich gegen diesen Bescheid gerichtet habe, hielt die
Berufungsbehörde entgegen, der Berufungswerber habe in seiner Eingabe vom
26. Mai 2003 eindeutig seinen Willen, "Einspruch gegen den Bescheid
des Hauptzollamtes Linz, Zahl 500/090388/50/2000 zu erheben"
erklärt; eine andere Auslegung sei nicht zulässig.
In seinem Schriftsatz vom 29. August 2003 erhob der Bf.
durch seinen Vertreter gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Linz vom 28. Juli 2003 den Rechtsbehelf der Beschwerde.
Nach Wiederholung seines bisherigen Vorbringens im
Rechtsbehelfsverfahren der ersten Stufe hält der Beschwerdeführer
(Bf.) der Berufungsbehörde entgegen, er habe keineswegs den Willen gehabt,
gegen den Bescheid vom 18. März 2003 Berufung einzulegen. Sein Wille
sei nachvollziehbar eindeutig darauf gerichtet gewesen, gegen den Bescheid vom
28. April 2003 zu berufen. Er habe lediglich übersehen, dass der Akt
(beim Hauptzollamt Linz) in der Zwischenzeit eine andere Geschäftszahl
bekommen hat, ein Umstand, der für einen Rechtsunterworfenen nicht
unbedingt leicht nachvollziehbar sei, da die meisten Gerichte und Behörden
für eine inhaltlich zusammen hängende Thematik in aller Regel nur eine
Geschäftszahl verwenden. Dem Bf. sei lediglich nicht aufgefallen, dass das
Hauptzollamt Linz für den Bescheid vom 28. April 2003 eine andere
Geschäftszahl verwendet habe als für den Bescheid vom
18. März 2003. Bei der Abfassung der Berufung gegen den Bescheid vom
28. April 2003 habe er den in seiner EDV noch gespeicherten Text der ersten
Berufung neuerlich verwendet, ohne die Bezeichnung des Bescheides zu
ändern. Die aus einer Abfolge von jeweils 14 Ziffern bestehenden
Geschäftszahlen hätten sich nur durch eine Ziffer (50 und 52)
unterschieden. Unzutreffend sei die Ansicht der belangten Berufungsbehörde,
wonach der Bf. in der bezughabenden Eingabe vom 26. Mai 2003 eindeutig
seinen Willen bekundet habe, gegen den Bescheid vom 18 März 2003
berufen zu wollen. Eine solche Ansicht würde voraussetzen, dass ein an sich
völlig unlogischer Vorgang wie der einer Berufung gegen einen bereits
erledigten Bescheid ohne einfachster Zusatzüberlegung zur Kenntnis genommen
und sich die Behörde mit der Ansicht begnügen würde, dass ein
Rechtsunterworfener etwas völlig sinnloses unternimmt. Eine
Geschäftszahl sei - nach dem Beschwerdevorbringen - etwas von der
Behörde selbst Geschaffenes und habe im Gegensatz zur Behörde für
den Rechtsunterworfenen keine eigene Aussagekraft.
Man könne dem Bf. nicht unterstellen, einen bereits
beseitigten Bescheid neuerlich bekämpfen zu wollen, sodass völlig klar
sei, dass sich die Berufung vom 26. Mai 2003 gegen den Bescheid vom
28. April 2003 gerichtet habe.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 250 Abs. 1 BAO muss die Berufung
enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie
sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der
Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen
beantragt werden und
d) eine Begründung.
Entspricht die Berufung nicht den im § 250
Abs. 1 (oder Abs. 2 erster Satz) BAO umschriebenen
Erfordernissen, so hat gem. § 275 BAO die Abgabenbehörde
erster Instanz dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel
mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer
gleichzeitig zu bestimmenden Frist als zurückgenommen gilt (Stoll, BAO,
Kommentar, Band 3, zu § 250, Punkt 1, erster Absatz; Ritz,
BAO, Kommentar, zu § 250, RZ 2).
Im vorliegenden Rechtsbehelfsverfahren zweiter Rechtsstufe
geht der Streit darum, ob die als Berufung zu wertende Eingabe des Bf. vom
26. Mai 2003 hinreichend - wie die belangte Berufungsbehörde auf Grund
der Benennung der Geschäftszahl 500/090388/50/2000 vermeint - den
bereits mit Berufungsvorentscheidung vom 28. April 2003 aus dem Rechtsbestand
genommenen Bescheid vom 18. März 2003, GZ. 500/090388/50/2000,
oder hinreichend - wie der Bf. in seinem gesamten Berufungs- und
Beschwerdevorbringen geltend macht - den mit Ausnahme der Benennung des
Zollschuldners inhaltsgleichen Bescheid vom 28. April 2003,
GZ. 500/090388/52/2000, demnach hinreichend entweder den einen oder den
anderen Bescheid bezeichnet, gegen den sie sich als Berufung
richtet.
Ziel der Bestimmungen des § 250 Abs. 1 in
Verbindung mit § 275 BAO ist es, dass die Behörde in die Lage
versetzt wird, eine Entscheidung über die Berufung treffen zu können.
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Berufung den in § 250 Abs. 1 BAO
bezeichneten Erfordernissen entspricht, ist davon auszugehen, dass der
Rechtsschutz nicht durch einen überspitzten Formalismus beeinträchtigt
werden darf. So genügt für die Bezeichnung des Bescheides, dass aus
dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels hervorgeht, wogegen es sich richtet. Wenn
die Behörde auf Grund des Berufungsvorbringens nicht zweifeln kann, welcher
Bescheid angefochten ist, ist der Formalvorschrift des § 250
Abs. 1 lit. a BAO Genüge getan (VwGH 28.01.1998, Zl. 96/13/0081).
Wie die belangte Behörde ebenfalls treffend feststellt, ist für die
Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Berufung richtet, die Angabe der
Geschäftszahl nicht nötig.
Die streitgegenständliche als Berufung zu wertende
Eingabe vom 26. Mai 2003 brachte der im übrigen damals noch nicht
rechtskundig vertretene Bf. zu einem Zeitpunkt beim Hauptzollamt Linz ein, als
der Bescheid vom 18. März 2003, Zahl 500/090388/50/2000, auf Grund
seiner Berufung vom 10. April 2003 mit Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Linz vom 28. April 2003 bereits aus dem Rechtsbestand
genommen war. Durch diesen Bescheid vom 18. März 2003 konnte sich der
Bf. daher nicht mehr beschwert fühlen, als er seine Berufungsschrift vom
26. Mai 2003 einbrachte. Wie der Bf. in seinem gesamten Vorbringen treffend
einwendet, stellte sich ein Rechtsbehelf gegen eine nicht mehr vorhandene
Beschwer als unvernünftig dar. Solches ist grundsätzlich als
Handlungsweise vernunftbegabter Menschen widersprechend nicht anzunehmen.
Beschwert war der Bf. allein durch den im Rechtsbestand befindlichen, an ihn
gerichteten und nunmehr ihn als Zollschuldner bezeichnenden, inhaltsgleichen
Bescheid vom 28. April 2003, in welchem ihm Eingangsabgaben zur Zahlung
vorgeschrieben wurden. Dass die als "Einspruch" bezeichnete Eingabe
vom 26. Mai 2003 als Berufung zu werten war, steht für beide Parteien
des Rechtsbehelfsverfahrens zweiter Rechtsstufe offenkundig außer Streit.
Auch wenn der Bf. in dieser Eingabe im Betreff die Geschäftszahl
500/090388/50/2000 des - nicht zuletzt infolge seiner rechtzeitigen Abwehr
mittels Berufung vom 10. April 2003 nicht mehr existenten - Bescheides vom
18. März 2003 ausgewiesen hat, wäre für die belangte
Berufungsbehörde aus den Schriftsatzausführungen, die sich
unzweideutig gegen die Inanspruchnahme des Bf. als Zollschuldner in der zu
Grunde liegenden Angelegenheit richteten, zu erkennen gewesen, dass sie sich
nicht gegen den erfolgreich in einem Rechtsbehelfsverfahren aus dem
Rechtsbestand genommenen Bescheid sondern gegen den einzig aufrechten
Abgabenbescheid derselben Abgabenbehörde vom 28. April 2003 richten
musste, weil sich der Bf. allein durch letzteren beschwert fühlen und
denkfolgerichtig nur dessen Nachprüfung begehren konnte. Sollte der sich
der Berufungsbehörde diese nahe liegende Schlussfolgerung nicht ohnehin
zweifelsfrei offenbart haben, müssten bei ihr jedenfalls Zweifel
darüber aufgekommen sein, ob der Bf. tatsächlich einen nicht mehr
existenten Bescheid ein zweites Mal oder einen aufrecht existenten nahezu gleich
lautenden Bescheid erstmals anzufechten beabsichtigte. Keinesfalls dürfen
unklare oder missverständlich formulierte Parteienerklärungen entgegen
der erkennbaren Absicht des Einschreiters ausgelegt werden (vgl Stoll,
Kommentar, 2567 und 2568 mit der dort angeführten Rsp und Literatur). Bei
derartigen Zweifeln darüber, welcher Bescheid tatsächlich mit der
vorliegenden Berufung bekämpft werden sollte, wäre die
Berufungsbehörde aber verhalten gewesen, den Mangel nach § 250
Abs. 1 lit. a BAO anzunehmen und den Bf. gem. § 275 BAO
aufzutragen eine hinreichende Bescheidbezeichnung nachzureichen. Dem
Bescheidbezeichnungsgebot des Gesetzes ist nämlich nur entsprochen, wenn
der Behörde ein zweifelsfreies Bild darüber verschafft worden ist,
gegen welchen Bescheid sich die Berufung richtet.
Aus den bereits dargestellten Erwägungen musste die
Berufungsbehörde davon ausgehen, dass mit der Berufung vom 26. Mai
2003 der Bescheid vom 28. April 2003 angefochten war. Hatte die
Berufungsbehörde aber dennoch Zweifel darüber, welcher der beiden in
Rede stehenden Bescheide angefochten werden sollte, musste sie den Mangel der
unzureichenden Bescheidbezeichnung nach § 250 Abs. 1 lit. a
BAO annehmen und lag es nicht in ihrem Ermessen die Behebung dieses Mangels gem.
§ 275 BAO aufzutragen oder dies zu unterlassen (VwGH 7.9.1990,
87/14/13).
Im vorliegenden Fall hat die Berufungsbehörde
offenkundig ausschließlich auf Grund der Benennung der Geschäftszahl
500/090388/50/2000 des Bescheides vom 18. März 2003 die Eingabe des
Bf. vom 26. Mai 2003 als Berufung gegen den aus dem Rechtsbestand
genommenen Bescheid vom 18. März 2003 gewertet und es unterlassen, die
- auch vom Bf. treffend - dargestellten nahe liegenden Überlegungen
anzustellen und die nach den Denkgesetzen wahrscheinliche Möglichkeit in
Erwägung zu ziehen, dass der Bf. den einzig in Rechtsbestand befindlichen
Bescheid vom 28. April 2003 zu bekämpfen beabsichtigte und die
unzutreffende Geschäftszahl, die sich von jener des Bescheides vom
18. März 2003 nur geringfügig unterschieden hatte, allenfalls
irrtümlich oder aus unbeabsichtigter Unachtsamkeit benannte. In der
angefochtenen Berufungsvorentscheidung hat sich die Berufungsbehörde mit
den Argumenten des Berufungswerbers unzureichend auseinander gesetzt und
unberücksichtigt gelassen, dass - nicht rechtskundig vertretene - Parteien
der richtigen Benennung einer behördlichen Geschäftszahl geringe
Bedeutung beimessen, die Verwendung unterschiedlicher oder der selben
Geschäftszahlen für verschiedenen Erledigungen in der selben
Angelegenheit von unterschiedlichen Behörden unterschiedlich gehandhabt
wird, die Anfechtung eines bereits erfolgreich bekämpften und aus dem
Rechtsbestand beseitigten Bescheides als unvernünftig mit hoher
Wahrscheinlichkeit auszuschließen war und die zeitliche Abfolge der
Verfahrensschritte die Anfechtung des einzig im Rechtsbestand befindlichen
Bescheides denkfolgerichtig zumindest in ernsthafte Erwägung zu ziehen
gewesen wäre.
Nach den dargestellten Erwägungen wollte die Bf.
erkennbar den Bescheid mit der als Berufung zu wertenden Eingabe vom
26. Mai 2003 den Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom 28. April 2003,
Zahl 500/090388/52/2000 bekämpfen. Die Berufung vom 26. Mai 2003
war daher nicht durch Zurückweisung einer Formalentscheidung sondern einer
Sachentscheidung zuzuführen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
27. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 250 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0140-Z3K/03
- Stammnummer
- 8582
- Gültig
- 27.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF