…nur dann erfüllt, wenn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein Bereicherungswille bestanden hat. Bei einer gemischten Schenkung auf den Todesfall muss demnach das Einverständnis der Vertragsteile über die (teilweise) Unentgeltlichkeit erschließbar sein. Zum Wesen einer Schenkung gehören deren Unentgeltlichkeit und Freigebigkeit. Zu prüfen ist, ob neben…
…der Übergabsvertrag stelle keine Schenkung auf den Todesfall dar. Es sei bloß ein Vertrag abgeschlossen worden, der von beiden Seiten erfüllt worden sei. Dem ist zu entgegnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung eine die Schenkungssteuer auslösende gemischte Schenkung dann vorliegt, wenn ein offenbares Missverhältnis zwischen…
…Liegenschaft erfolge laut Punkt 6 des Übergabevertrages auf den Todesfall mit dem Ableben der Übergeberin. Bei Beurteilung, ob eine Bereicherung eingetreten sei, müsse auf den gemeinen Wert von Leistung und Gegenleistung geachtet werden. Im vorliegenden Fall handle es sich um eine so genannte gemischte Schenkung…
…Liegenschaft erfolge laut Punkt 6 des Übergabevertrages auf den Todesfall mit dem Ableben der Übergeberin. Bei Beurteilung, ob eine Bereicherung eingetreten sei, müsse auf den gemeinen Wert von Leistung und Gegenleistung geachtet werden. Im vorliegenden Fall handle es sich um eine so genannte gemischte Schenkung…
…Liegenschaft erfolge laut Punkt 5 des Übergabevertrages auf den Todesfall mit dem Ableben der Übergeberin. Bei Beurteilung, ob eine Bereicherung eingetreten sei, müsse auf den gemeinen Wert von Leistung und Gegenleistung geachtet werden. Im vorliegenden Fall handle es sich um eine so genannte gemischte Schenkung…
…mit dem Todesfall der Übergeber erfüllt werden sollte. Der Erwerbsvorgang wird jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 1 Abs. 1 Z1 GrEStG bereits durch das Verpflichtungsgeschäft und nicht erst durch das Erfüllungsgeschäft verwirklicht. Im gegenständlichen Fall liegt somit keine Schenkung auf den Todesfall vor…
…mit dem Todesfall der Übergeber erfüllt werden sollte. Der Erwerbsvorgang wird jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 1 Abs. 1 Z1 GrEStG bereits durch das Verpflichtungsgeschäft und nicht erst durch das Erfüllungsgeschäft verwirklicht. Im gegenständlichen Fall liegt somit keine Schenkung auf den Todesfall vor…
…einer (teilweisen) Schenkung auf den Todesfall verneint hat und statt dessen von einem nur der GrESt unterliegenden entgeltlichen Rechtsgeschäft ausgegangen ist. Im gegenständlichen Fall hat die Beurteilung des Rechtsvorganges im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ergeben, dass nach den Wertverhältnissen von einem gemischt-entgeltlichen Geschäft auszugehen ist…
…Zlen. 97/16/0047, 0048). Im Beschwerdefall lag entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht keine "Schenkung" auf den Todesfall vor, sondern ein nur der Grunderwerbsteuer unterliegender Rechtsvorgang, bei dem die Erfüllung der eingegangenen Verpflichtung zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen sollte. Das Finanzamt für Gebühren…
…man die Gegenleistung den Verkehrswerten der Liegenschaften gegenüber stellen, liegt nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor. Dass von einer gemischten Schenkung auszugehen ist, wird auch in den Übergabsverträgen auf den Todesfall bestätigt, in denen von den Vertragsteilen zum…
…entspreche wirtschaftlich einer Schenkung auf den Todesfall, bei der Schenkungssteuer erst mit Eintritt der Bedingung entstehe. Im konkreten Fall sei daher keine Steuer zu bezahlen. In eventu wurde noch vorgebracht, dass auch die Auffassung akzeptiert werden würde, dass von einer gemischten Schenkung ausgegangen und vom…
…Anschaffung und Veräußerung beziehen sich nur auf entgeltliche Vorgänge, nicht auf unentgeltliche Vorgänge wie Erwerb durch Erbschaft, Schenkung auf den Todesfall, Vermächtnis, Erwerb in Anerkennung auf den Pflichtteilsanspruch, reine oder gemischte Schenkung usw. (Jakom/Kanduth-Kristen, § 30, Rz 14). Eine gemischte Schenkung (mit teilweiser Gegenleistung)…
…Der unentgeltliche Erwerb (Schenkung, Erbschaft, Schenkung auf den Todesfall und Vermächtnis) ist hingegen keine Anschaffung. Eine unentgeltliche Übertragung ist nicht nur bei einer (reinen) Schenkung, sondern auch bei einer gemischten Schenkung anzunehmen (VwGH 23.10.1990, 90/14/0102). Eine gemischte Schenkung ist sohin keine…
…Der unentgeltliche Erwerb (Schenkung, Erbschaft, Schenkung auf den Todesfall und Vermächtnis) ist hingegen keine Anschaffung. Eine unentgeltliche Übertragung ist nicht nur bei einer (reinen) Schenkung, sondern auch bei einer gemischten Schenkung anzunehmen (VwGH 23.10.1990, 90/14/0102). Eine gemischte Schenkung ist sohin keine…
…Abs 1 Z 2 ErbStG 1955." Den von Todes wegen erfolgenden Erwerb nach § 14 MRG, der nach erbrechtlichen Gesichtspunkten weder einen Erwerb kraft Testamentes, Erbvertrages, Gesetzes, Vermächtnisses noch einer Schenkung auf den Todesfall darstellt anders zu behandeln wie den von Gesetzes wegen erfolgenden Übergang nach …
…angemessene Verzinsung festzusetzen. Abs. 4 : Die in Abs. 2 und 3 bestimmte Zahlungspflicht des überlebenden Partners kann durch letztwillige Verfügung des anderen Partners oder Schenkung auf den Todesfall erlassen werden." § 14 WEG sieht Sonderregeln für Eigentümerpartnerschaften im Todesfall vor. Bei dem Zuwachs nach § 14 Abs…
…Fällen ist eine angemessene Verzinsung festzusetzen. Abs. 4 : Die in Abs. 2 und 3 bestimmte Zahlungspflicht des überlebenden Partners kann durch letztwillige Verfügung des anderen Partners oder Schenkung auf den Todesfall erlassen werden." Abs. 5 : 1. Die Partner können durch eine vor einem Notar oder…
…durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches; 2. der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall sowie jeder andere Erwerb, auf den die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes Anwendung finden; 3. der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen…
…Sinn des § 943 ABGB (vgl SZ 50/101: Die gemischte Schenkung ist nur bei überwiegender Unentgeltlichkeit formgebunden) (OGH 22.10.1992, 8Ob630/92). Was im Einzelfall sittliche Pflicht des Steuerpflichtigen ist, bestimmt sich nach den Vorstellungen billig und gerecht denkender Menschen darüber, welches Verhalten von…
…selbst schenken. Die Bemessungsgrundlage errechne sich demnach wie folgt: 68,04% von 154.607,52 = 105.194,95 € Die Grunderwerbsteuer betrage daher aufgrund der dargelegten Begründung 2% von 105.194,95 € = 2.103,90 €. Gleichzeitig stelle er den Antrag auf…