Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1783-W/04
Erbschaftssteuerpflicht eines Versicherungserlöses.
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1783-W/04vom 03.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H, gegen den Bescheid des Finanzamtes
A vom 14. Mai 2004, xxx, betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der
angefochtene Bescheid vom 14. Mai 2004 und die Berufungsvorentscheidung vom 19.
August 2004 werden gemäß
§289 Abs.1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Begründung
Am 1. Oktober 2003 ist Frau H. verstorben. Mit dem
berufungsgegenständlichen Bescheid wurde für den
Versicherungserlös der X Versicherungs-AG in Höhe von Euro 5.054,90,
hinsichtlich des geschiedenen Ehegatten Erbschaftssteuer festgesetzt.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Der
Berufungswerber (Bw) bringt vor, er habe auch nach der Scheidung mit seiner
Ehegattin im gemeinsamen Haushalt gelebt und sämtliche Kosten für
Wohnung und Leben, ebenso wie das Sparaufkommen, geteilt. Seine Gattin habe nur
über eine kleine Rente verfügt und er habe ihr immer wieder Geld zum
Sparen überlassen. Es sei unverständlich, dass er für sein
eigenes Geld nochmals Steuer zahlen müsse. Zumindest die Höhe der
Summe sein unverständlich, da er zumindest die Hälfte der Ersparnisse
selbst aufgebracht habe und immer ein gemeinsames Sparkonto geführt worden
sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. August 2004 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Gegenstand der Besteuerung sei der
Versicherungserlös. Versicherungsnehmerin (Verpflichtete der
Prämienzahlung) und Versicherte sei die Erblasserin gewesen,
bezugsberechtigt im Ablebensfall aber der Berufungswerber. Gemäß
§2 Abs.1 Z3 ErbStG gelte der Erwerb von Vermögensvorteilen, der
auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem
Dritten mit dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht werde, als Erwerb von
Todes wegen. Auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmung unterliege der
Versicherungserlös zur Gänze der Erbschaftssteuer. Die Kosten der
gemeinsamen Haushaltsführung bzw. die Ersparnisse auf einem gemeinsamen
Sparbuch stünden mit der Auszahlung und der Steuerpflicht des
Versicherungserlöses in keinem Zusammenhang.
Dagegen wurde Vorlageantrag eingebracht.
Im Zuge des Berufungsverfahrens brachte der Bw folgendes
vor:
Bei gegenständlicher Versicherung handle es sich um
eine Er- und Ablebensversicherung. Im Falle des Vorversterbens der Frau H. sei
der Bw bezugsberechtigt gewesen. Im Falle ihres gleichzeitigen Ablebens
wäre der erblasserische Sohn, P, bezugsberechtigt gewesen. Für den
Fall seines Vorversterbens, das erblasserische Enkelkind.
Der Berufungswerber hat laut eigenen Angaben mehr als die
Hälfte der gegenständlichen Prämienzahlungen geleistet.
Der Bw hat unter Vorlage von Kontoauszügen zu
Protokoll gegeben, dass die Erblasserin eine kleine Rente in Höhe von ATS
9.000,-, umgerechnet 654,06 Euro, bezogen hat. Die Rente des Berufungswerbers
beträgt 1.105,- Euro. Schon aus diesem Grunde wäre es ihr gar nicht
möglich gewesen, die Versicherungsprämien in voller Höhe zu
bezahlen.
Ziel gegenständlichen Versicherungsvertrages sei die
gegenseitige Absicherung gewesen.
Unterlage seien - soweit dem Bw dies erinnerlich sei -
keine mehr vorhanden.
Demzufolge wurden von ho. Behörde Ermittlungen bei der
Versicherung durchgeführt, welche folgendes Ergebnis gebracht haben:
Am 22.7.1997 wurde von der Y Versicherungs-AG eine
Lebensversicherungspolizze (Gemischte Kapitalversicherung mit Gewinnbeteiligung)
mit der Nr. zzzz ausgestellt.
Versichert: H-, geboren 13.3.1938
Beginn der Versicherung: 1.6.1997 Null Uhr,
Ablauf: 1.6.2009 Null Uhr.
Einmalprämie: S 50.000,-.
Bezugsrecht bei Erleben: Der
Versicherungsnehmer
Bezugsrecht bei Ableben: Der Überbringer der
Polizze.
Die Versicherungssumme sollte fällig werden nach dem
Ableben des Versicherten, spätestens zum angeführten Ablauf
(=Erleben). Die Gewinnbeteiligung sollte im Erlebensfall gemeinsam mit der
Versicherungssumme zur Auszahlung gelangen.
§14 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen "x
Versicherungsbedingungen der Kapitalversicherung auf den Todesfall
(Lebensversicherung) (y)" lautet:
"§14 Wer
erhält die Versicherungsleistung?
Sie bestimmen, wer bezugsberechtigt ist. Der
Bezugsberechtigte erwirbt das Recht auf die Leistung mit Eintritt des
Versicherungsfalles. Bis dahin können Sie die Bezugsberechtigung jederzeit
ändern.
Sie können auch bestimmen, dass der
Bezugsberechtigte das Recht auf die künftige Leistung unwiderruflich und
damit sofort erwerben soll. Dann kann das Bezugsrecht nur noch mit dessen
Zustimmung geändert werden.
Ist der Überbringer (Inhaber) der Polizze
anspruchsberechtigt, so können wir verlangen, dass er uns seine
Berechtigung nachweist."
Laut Schreiben der X Versicherungs-AG vom 20. April 2007
wurde die Leben-, Kranken- und Unfallversicherung der ehemaligen Y.
Versicherungs-AG in das X EDV-System integriert. Mit dieser Änderung wurde
die ehemalige Vertragsnummer zzzz der xxxx in die neue Vertragsnummer yyyy der X
Versicherungs-AG umgewandelt. Alle bisherigen Vertragsinhalte,
Versicherungsbedingungen und Versicherungsurkunden behielten ihre
Gültigkeit.
Am 13. November 2003 war seitens der X Versicherungs-AG
eine Mitteilung gemäß
§26 ErbStG an das Finanzamt A erfolgt,
worin als Versicherungsnehmer übereinstimmend mit der Polizze Frau H--
bezeichnet wird, als bezugsberechtigte Person wird Herr H.. benannt. Die
Versicherungsmitteilung enthält keinen Hinweis dahingehend, dass Herr H..
auf Grund der Polizze als
Überbringer derselben bezugsberechtigt ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§2 Abs.1 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) gilt als Erwerb von Todes wegen unter
anderem:
1. der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis
oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches;
2. der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall sowie
jeder andere Erwerb, auf den die für Vermächtnisse geltenden
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes Anwendung finden;
3. der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund
eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit
dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird.
Gemäß
§3 Abs.1 ErbStG gilt als Schenkung im
Sinne des Gesetztes u. a.
1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen
Rechtes;
2. jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden,
soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;
Nach ständiger Rechtsprechung begründen
Lebensversicherungsverträge zu Gunsten eines Dritten den Steuertatbestand
nach §2 Abs.1 Z3 ErbStG. Die Versicherungssumme einer Lebensversicherung zu
Gunsten eines im Versicherungsvertrag benannten Bezugsberechtigten gewährt
der berechtigten Person einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer und
fällt nicht in den Nachlass (VwGH 17. 5. 2001, 2000/16/0602).
Hingegen gehören Ansprüche aus
Lebensversicherungsverträgen zum Nachlass, wenn der Erblasser selbst
begünstigt ist, was dann der Fall ist, wenn der Versicherungsvertrag keinen
anderen Begünstigten nennt. Eine Versicherungssumme ist daher dann
Bestandteil des Nachlasses, wenn kein Begünstigter vorhanden ist. Ist eine
Kapitalversicherung zu Gunsten des Inhabers abgeschlossen und hat der
Versicherungsnehmer über den Anspruch weder unter Lebenden noch von Todes
wegen verfügt, so ist die Versicherungssumme in den Nachlass des
Versicherungsnehmers einzubeziehen (vgl. Fellner, Kommentar zum ErbStG, zu
§2, Rz 13a).
Entscheidend ist für vorliegenden Fall, ob die
Erblasserin die Versicherungspolizze noch zu Lebzeiten mit Schenkungsabsicht an
den geschiedenen Ehegatten übergeben hat oder ob sie erst nach ihrem Tod in
den Besitz des Überbringers gelangt ist. Im ersteren Fall läge nach
h. o. Ansicht eine Schenkung unter Lebenden vor und wäre somit ein
Tatbestand nach §3 Abs.1 Z1 ErbStG verwirklicht worden. Im zweiten
Fall fiele der Versicherungserlös in den Nachlass.
Diesbezüglich sind weitere Ermittlungen
durchzuführen. Die Verwirklichung eines Tatbestandes iSd §2 Abs.1 Z3
ErbStG scheidet nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates hier aus, da
der Bw im Versicherungsvertrag jedenfalls nicht als Bezugsberechtigter genannt
wurde, sondern der Versicherungsvertrag auf Überbringer lautet.
Gemäß
§289 Abs.1 BAO kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung, wenn sie weder
zurückzuweisen (§273) noch als zurückgenommen (§85 Abs.2,
§86a Abs.1, §275) oder als gegenstandslos (§256 Abs.3, §274)
zu erklären ist, durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und
allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen
(§115 Abs.1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders
lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderlassung
hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die
Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im
Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es
sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Der Unabhängige Finanzsenat macht aus folgenden
Gründen von dem ihm in §289 Abs.1 BAO eingeräumten
Ermessen Gebrauch:
Billigkeitsgründe, die gegen eine Ermessensübung
sprechen, liegen nach der Aktenlage nicht vor.
Für die Bescheidaufhebung spricht die Bestimmung des
§276 Abs.6 BAO, wonach die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen
(§115 Abs.1 BAO) zu erfolgen hat, woraus sich ergibt, dass die Ermittlung
des Sachverhaltes primär der Abgabenbehörde erster Instanz
obliegt.
Gemäß
§276 Abs.7 BAO kommt auch der
Abgabenbehörde erster Instanz, deren Bescheid mit Berufung angefochten ist,
im Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat Parteistellung zu. Bei
Durchführung der noch ausständigen Ermittlungen durch den
unabhängigen Finanzsenat müssten die Ergebnisse der Amtspartei mit der
Gelegenheit zur Stellungnahme übermittelt werden, weshalb die
Durchführung der Ermittlungen durch den unabhängigen Finanzsenat zu
weiteren zeitlichen Verzögerungen eines Verfahrens führen
würden.
Da die durchzuführenden Ermittlungen eine andere
Erledigung nach sich ziehen können, die Sache somit nicht entscheidungsreif
ist, war der angefochtene Bescheid (unter Einbeziehung der
Berufungsvorentscheidung) gemäß
§289 Abs.1 BAO unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufzuheben.
Wien, am 3.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1783-W/04
- Stammnummer
- 29266
- Gültig
- 03.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF