Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1333-W/06
Stellt ein Übergabevertrag eine gemischte Schenkung dar?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1333-W/06vom 07.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 11. April 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
15. März 2006, Erfassungsnummer zzz, betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
1.) Die
Abgabenfestsetzung wird wie folgt geändert (Berechnung der
Bemessungsgrundlagen laut Begründung):
|
Erbschaftssteuer
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse IV) (12 % vom
abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von
€ 17.873,00)
|
€
2.144,76
|
zuzüglich gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG (2 % vom abgerundeten steuerlich maßgeblichen Wert
der Grundstücke in Höhe von € 18.313,00)
|
€
366,26
|
Summe
Erbschaftssteuer
|
€
2.511,02
Daraus ergibt
sich im Vergleich zur ursprünglichen Abgabenvorschreibung eine Differenz zu
Gunsten der Bw. in der Höhe von € 406,98 laut nachstehender
Aufstellung:
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Vorgeschrieben wurde
|
€
2.918,00
|
Vorzuschreiben war
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€
2.511,02
|
Differenz
zu Gunsten der Bw.
|
€
406,98
2.) Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 22. Jänner 1990 errichteten Frau NN., deren Sohn
NNN. und dessen Gattin, Frau Bw., (Bw.), einen Dissolutions- und
Übergabsvertrag auf den Todesfall mit nachstehendem (auszugsweise
wiedergegebenen) Inhalt:
"Drittens: Frau NN. übergibt nunmehr ihrer
Schwiegertochter Frau Bw., auf den Todesfall und diese übernimmt von der
ersteren die Hälfte der vorzitierten Liegenschaft auf den Todesfall mit
allen damit verbundenen Rechten und Verbindlichkeiten samt allem, was damit
erd-, mauer-, niet- und nagelfest verbunden ist und dem ganzen rechtlichen und
faktischen Zubehör, in ihr anteiliges und mit nachstehenden Ausnahmen
unbeschränktes Eigentum. Sollte Frau Bw. vor ihrer Schwiegermutter, Frau
NN., versterben, so tritt als Ersatzübernehmer für diese
Liegenschaftshälfte der Sohn der Übergeberin, Herr NNN., auf.
Viertens: Als Entgelt für diese Besitzübergabe
bedingt sich die Übergeberin auf ihre Lebensdauer die nachstehenden
unentgeltlichen Betreuungsrechte aus und verpflichten sich die Übernehmer
für sich und ihre Rechtsnachfolger im Besitze der
Übergabsrealität zu ungeteilten Hand zu deren Leistung:
Der Übergeberin ist die Wohnung in gutem wohn- und
heizbaren Zustand zu erhalten, zu reinigen, im Krankheitsfalle und im Alter der
Haushalt zu führen, zu kochen, zu waschen, zu bügeln, zu flicken und
in gesunden und kranken Tagen die liebevolle Pflege und Betreuung zu leisten und
sind ihr auch alle zur Betreuung und Pflege gehörenden Arbeiten und
Gänge in einer beiden Teilen angemessenen und zumutbaren Art und Weise zu
verrichten.
Diese Leistungen hat die Übernehmerin beziehungsweise
deren Ehegatte jedoch nur insoweit zu erbringen, als diese in einem zu
beanspruchenden Hilflosenzuschuss zum Pensionseinkommen der Übergeberin
keine Deckung finden.
Fünftens:
Insoweit in irgendeiner Bestimmung dieses Vertrages eine
Schenkung auf den Todesfall erblickt werden könnte, verzichtet die
Geschenkgeberin auf den einseitigen Widerruf dieser Schenkung aus welchem Grund
immer und nehmen die Geschenknehmer diese Schenkung auf den Todesfall
vertragsmäßig an.
Neuntens:
Das Betreuungsrecht der Übergeberin wird mit
jährlich Schilling achttausend bewertet."
Mit Bescheid vom 24. April 1990 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien der Bw. für diesen
Vorgang Grunderwerbsteuer in der Höhe von S 1.120,00 fest. Das Finanzamt
ging dabei von einer Gegenleistung in der Höhe von S 56.000,00 aus (das
entspricht dem siebenfachen Wert des o.a. Betreuungsrechts von jährlich S
8.000,00).
Frau NN. ist am TTMM 2005 verstorben.
Mit Bescheid vom 15. März 2006, Erfassungsnummer zzz,
setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien der Bw.
gegenüber die Erbschaftssteuer in der Höhe von € 2.918,00
fest. Das Finanzamt ging dabei von einem dreifachen Einheitswert des
Hälfteanteils der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft EZ ZZ. KG N.
in der Höhe von € 25.290,15 abzüglich einer Gegenleistung
laut Grunderwerbsteuerbescheid in der Höhe von € 4.069,68 aus.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. mit Eingabe vom 11.
April 2006 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, die sie damit
begründete, dass ihrer Ansicht nach durch die Entrichtung der
Grunderwerbsteuer die gesamte Steuerschuld aus dem gegenständlichen Erwerb
befriedigt sei. Außerdem sei für den obgenannten Erwerb § 19
Abs. 2 ErbStG in der alten Fassung zur Anwendung zu bringen und somit
keinesfalls der dreifache Einheitswert für die Steuerberechnung
maßgeblich.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 5. Mai 2006 als unbegründet ab.
Daraufhin stellte die Bw. mit Schriftsatz vom 25. Mai 2006
den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Begründend führte sie aus, sie habe gemeinsam mit
ihrem Mann ihre Schwiegermutter (die Geschenkgeberin) bis drei Jahre vor ihrem
Tod betreut. Sie habe ihren Teil der Vereinbarung laut Übergabevertrag mehr
als erfüllt, da sie gemeinsam mit ihrem Mann in einem vormals
baufälligen Haus der Verstorbenen ein bewohnbares Zuhause aufrechterhalten
habe. Es sei daher von keiner Schenkung auf den Todesfall auszugehen.
Außerdem sei der Übergabewert der Liegenschaft im Jahr 1990 viel
geringer gewesen als der heutige Wert. Dies deshalb weil, die Bw. und ihr Gatte
auf ihre Kosten Investitionen und Leistungen zur Wertsteigerung des
Grundstückes getätigt hätten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 Z 2 ErbStG gilt als Erwerb von Todes
wegen der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall, sowie jeder andere Erwerb,
auf den die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des
bürgerlichen Rechtes Anwendung finden.
Die Steuerschuld entsteht gemäß
§ 12 Abs. 1
Z 1 ErbStG bei Erwerben von Todes wegen mit dem Todes des Erblassers. Nach
§ 18 ErbStG ist für die Wertermittlung grundsätzlich der
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgeblich.
Nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG
unterliegen der Grundstückserwerb von Todes wegen und
Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des ErbStG nicht der
Grunderwerbsteuer. Schenkungen unter einer Auflage sowie Rechtsgeschäfte
unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, sind nur
insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als der Wert des Grundstückes den
Wert der Auflage oder der Gegenleistung übersteigt.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 ErbStG richtet sich die
Bewertung, soweit nicht im Absatz 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach
den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine
Bewertungsvorschriften). Absatz 2 leg. cit. (in der seit 1. Jänner 2001 und
somit zum Todestag der Erblasserin geltenden Fassung) legt fest, dass für
inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für
inländisches Grundvermögen und für inländische
Betriebsgrundstücke das Dreifache des Einheitswertes maßgebend ist,
der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere
Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt
wird.
Nach § 956 ABGB sind Schenkungen, die erst nach dem
Tode des Versprechenden erfüllt werden sollen, als Vermächtnis
aufzufassen. Der Schenkungsvertrag auf den Todesfall setzt zu seiner
Gültigkeit die Annahme des Geschenkes durch den Beschenkten, die
ausdrückliche Erklärung, auf den (freien) Widerruf der Schenkung zu
verzichten, und die Errichtung eines Notariatsaktes voraus (VwGH vom 28.
September 2000, Zl. 2000/16/0089). Diese Tatbestandsmerkmale sind laut dem
vorliegenden o.a. Übergabsvertrag allesamt erfüllt, sodass
grundsätzlich von einer abgabenpflichtigen Schenkung auf den Todesfall iSd
§ 2 Abs. 1 Z 2 ErbStG auszugehen ist.
Während das Entstehen der Steuerschuld nach den
Vorschriften des Erbschaftssteuergesetzes an das Bereicherungsprinzip
anknüpft - also an den Zeitpunkt, in dem die Bereicherung des Erwerbers
tatsächlich eintritt - entsteht die Grunderwerbsteuerschuld bereits mit dem
Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes.
Das vom Gesetz verwendete Wort "insoweit" in § 3 Abs.
1 Z 2 Satz 2 GrEStG bedeutet, und zwar nur für die Berechnung der Steuer,
eine Zerlegung des Erwerbes in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen
Teil und hat die Wirkung, dass für den entgeltlichen Teil allein
Grunderwerbsteuer, für den unentgeltlichen Teil allein Erbschafts- oder
Schenkungssteuer erhoben wird (Fellner, GrEStG, Rz. 30 zu § 3
GrEStG).
Der von der Bw. geltend gemachte Umstand, dass schon im
Jahr 1990 (ausgehend von der vereinbarten Gegenleistung) Grunderwerbsteuer
erhoben wurde, findet daher Deckung in den maßgeblichen gesetzlichen
Bestimmungen und vermag die von ihr begehrte Folge, nämlich die
Abstandnahme von einer Festsetzung der Schenkungssteuer, nicht zu entfalten.
Die Bw. vertritt im Vorlageantrag die Ansicht, der
Übergabsvertrag stelle keine Schenkung auf den Todesfall dar. Es sei
bloß ein Vertrag abgeschlossen worden, der von beiden Seiten erfüllt
worden sei. Dem ist zu entgegnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung
eine die Schenkungssteuer auslösende gemischte Schenkung dann vorliegt,
wenn ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
besteht (VwGH 14.10.1991, 90/15/0084; vom 27.5.1999, 96/16/0038).
Zutreffendenfalls ist hinsichtlich der Wertdifferenz die von den Parteien
beabsichtigte Unentgeltlichkeit und damit eine gemischte Schenkung anzunehmen
(VwGH 21.4.1983, 82/16/0172). Dass im vorliegenden Fall der Wert der
tatsächlich erbrachten Gegenleistung dem des Liegenschaftsanteils auch nur
nahe kommt, behauptet nicht einmal die Bw.
Nach der Judikatur kann aus den tatsächlichen
Umständen des Einzelfalles (z.B. in einem Übergabevertrag), wozu eben
das krasse Missverhältnis der wechselseitigen Leistungen zählt, das
Vorliegen der subjektiven Schenkungsabsicht der Parteien erschlossen werden
(vgl. OGH 23.3.1976, 5 Ob 255/75, NZ 1978, 140).
Nach den Erfahrungswerten der Abgabenbehörde
beträgt der Verkehrswert einer Liegenschaft zumindest das Fünf- bis
Sechsfache des Einheitswertes. Im vorliegenden Fall ist somit für den
übertragenen Grundstücksanteil ein Verkehrswert von zumindest rund
€ 42.000,00 anzunehmen. Die von der Bw. tatsächlich erbrachte
Gegenleistung war hingegen bloß mit höchstens € 6.976,56
(worauf noch näher eingegangen wird) zu bewerten. Unter Bedachtnahme auf
das familiäre Naheverhältnis der Vertragspartner und der
Gegenüberstellung der eben erwähnten Werte liegt nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates offensichtlich ein Missverhältnis zwischen
Leistung und Gegenleistung vor und ist jedenfalls von einer gemischten Schenkung
auszugehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. Erk.
1.12.1987, 86/16/0008; 12.7.1990, 89/16/0088, 0089) ist nämlich ein - zur
Annahme einer gemischten Schenkung rechtfertigendes - offenbares bzw. krasses
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bereits gegeben, wenn
die Gegenleistung die sonst übliche angemessene Gegenleistung um 25 %
unterschreitet.
Zu klären bleibt, inwieweit aus steuerrechtlicher
Sicht eine Bereicherung der Bw. im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin
eingetreten ist. Die Erblasserin ist am TTMM 2005 verstorben. Mit diesem
Zeitpunkt entstand die Abgabenschuld.
Wie bereits oben ausgeführt hatte die Bw. bereits zu
Lebzeiten der Erblasserin gewisse Leistungen zu erbringen. Das
Erbschaftssteuergesetz ist jedoch vom Prinzip der Bereicherung getragen.
Grundsätzlich bestimmt § 20 ErbStG, dass als steuerpflichtiger Erwerb
der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber gilt. Absatz 8 leg. cit.
enthält eine Regelung über den Abzug von den Wert der Zuwendung
belastenden Aufwendungen.
Durch diese Bestimmung wird das dem ErbStG inhärente
Bereicherungsprinzip deutlich. Der Gesetzgeber will also einen diesem
Steuergesetz unterliegenden Erwerbsvorgang nur insoweit der Besteuerung
unterwerfen, als eine tatsächliche Bereicherung im Vermögen des
Begünstigten eingetreten ist.
Zu prüfen ist, wie zum Stichtag Todestag bereits
erbrachte Leistungen zu bewerten sind. Eine Kapitalisierung dieser Leistungen
nach § 16 BewG kommt nicht in Frage, weil sich der Regelungsinhalt der
genannte Norm nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
ausschließlich auf die Bewertung für in Zukunft zu erbringende
Leistungen beschränkt. Es ist daher auf den grundsätzlichen
Bewertungsmaßstab - den gemeinen Wert iSd § 10 BewG -
zurückzugreifen und demnach die tatsächlich erbrachten Leistungen von
der Bemessungsgrundlage zum Abzug zu bringen.
Die Bw. hat dem Unabhängigen Finanzsenat
gegenüber bestätigt, dass die von ihr für die Geschenkgeberin
tatsächlich erbrachten Leistungen in der Höhe von S 8.000,00 pro Jahr
nur in der Zeit zwischen Jänner 1990 bis Jänner 2002 angefallen sind.
Während der letzten drei Lebensjahre der Übergeberin habe die Bw.
derartige Aufwendungen nicht mehr zu leisten gehabt. Die sich daraus ergebende
Größe von € 6.976,56 (das sind € 581,38 x 12) findet
ihre Deckung in den im Grunderwerbsteuerverfahren gemachten Angaben, wonach der
Wert der Gegenleistung mit S 8.000,00 pro Jahr anzusetzen ist und erscheint
daher durchaus glaubhaft.
Dem Vorbringen im Vorlageantrag, bei der Bemessung des
Wertes der Liegenschaft hätte berücksichtigt werden müssen, dass
der Übergabewert im Jahr 1990 wesentlich geringer als der heutige Wert
gewesen sei, ist zu entgegnen, dass die Abgabenbehörde erster Instanz der
Abgabenberechnung ohnedies den Einheitswert laut Feststellung vom 1. Jänner
1988 zugrunde gelegt hat. Damit ist aber auch der Einwand widerlegt, wonach in
der streitgegenständlichen Abgabenfestsetzung die Vorschreibung einer
Schenkungssteuer für die von der Bw. selbst geschaffenen
Vermögenswerte zu erblicken sei.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass nach den im
Streitfall vorliegenden Wertverhältnissen von einer durch das
abgeschlossene Rechtsgeschäft verwirklichten gemischten Schenkung
auszugehen ist, weshalb von dem die Gegenleistung übersteigenden Wert des
erworbenen Liegenschaftsanteiles Schenkungssteuer vorzuschreiben war.
Die Schenkungssteuer war daher an Hand folgender
Bemessungsgrundlagen neu zu berechnen:
|
dreifacher Einheitswert des anteiligen
Liegenschaftsteils
|
€ 25.290,15
|
abzüglich tatsächlich erbrachte Gegenleistung
|
- € 6.976,56
|
steuerlich maßgeblicher Wert des
Grundstückes
|
€ 18.313,59
|
abzüglich Freibetrag gemäß
§ 14 Abs.
1 ErbStG
|
€ 440,00
|
steuerpflichtiger Erwerb
|
€ 17.873,59
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 7.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 18 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1333-W/06
- Stammnummer
- 33495
- Gültig
- 07.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF