Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0601-L/04
Übergabe auf den Todesfall, Steuerpflicht entsteht bereits mit dem Verpflichtungsgeschäft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0601-L/04vom 21.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BS, A, vertreten durch Dr. Gottfried
Peham, Notar, 4910 Ried, Stelzhamerplatz 2, vom 29. Mai 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 7. Mai 2004
betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 8. Oktober 1984 haben die
Ehegatten AuMS die ihnen je zur Hälfte gehörigen Liegenschaften
EZ 181 und EZ 178 in F ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter BS,
wiederum je zur Hälfte, übergeben, wobei als Gegenleistung ein
Übergabspreis sowie gewisse Pflegerechte vereinbart wurden.
Die Übergabe
erfolgte hinsichtlich einer Liegenschaftshälfte mit sofortiger
Wirkung und hinsichtlich der zweiten
Liegenschaftshälfte auf den Todesfall der Übergeber.
Die Einheitswerte der übergebenen Liegenschaften,
bestehend aus einem Einfamilienhaus und einem unbebauten Grundstück, haben
insgesamt 164.000,-- S betragen; die Gegenleistung hat insgesamt 190.130,--
betragen. Da somit die Gegenleistung größer als der
einfache Einheitswert der
übergebenen Liegenschaften gewesen ist, handelte es sich nach der damaligen
Rechtslage um ein vollkommen entgeltliches Rechtsgeschäft, für das das
Finanzamt mit Bescheid vom 6. November 1984 Grunderwerbsteuer von der
Gegenleistung vorgeschrieben hat.
Am 24. August 2003 ist der Übergeber AS
verstorben. Damit hat BS als Übernehmerin entsprechend der
maßgeblichen Regelung des gegenständlichen Übergabsvertrages
einen weiteren 1/8-Anteil an den Liegenschaften in F erworben. Der öff.
Notar Dr. Gottfried Peham hat am 4. Februar 2004 dem Finanzamt den
Todesfall mitgeteilt und um Ausstellung einer "Null-UB" gebeten, da für den
gesamten Rechtsvorgang bereits Grunderwerbsteuer vorgeschrieben worden sei.
Demgegenüber hat das Finanzamt die Auffassung
vertreten, dass hinsichtlich des aktuellen Erwerbes nunmehr eine gemischte
Schenkung vorliege, da die anteilige Gegenleistung unter dem
dreifachen Einheitswert des
übergebenen Liegenschaftsanteiles liege, und daher mit Bescheid vom
7. Mai 2004 der Übernehmerin Schenkungssteuer in Höhe von
211,91 € vorgeschrieben.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Berufung der
Übernehmerin und nunmehrigen Berufungswerberin (=Bw) vom 28. Mai 2004
im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die Gegenleistung habe den zum
Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Übergabsvertrages auf den
Todesfall geltenden Einheitswert überstiegen. Der Vertrag sei somit
verkehrssteuerlich abgeschlossen und dürfe keine Schenkungssteuer mehr
vorgeschrieben werden.
Das Finanzamt hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 2. Juni 2004 abgewiesen, weil die Steuerschuld mit dem Tod des
Übergebers entstanden sei. Das erworbene Vermögen sei zu diesem
Zeitpunkt zu bewerten und sei daher der dreifache Einheitswert maßgebend.
Es handle sich demzufolge um eine gemischte Schenkung.
Daraufhin hat die Bw die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde II. Instanz begehrt, weil die Rechtskraft des
Übergabsvertrages mit Unterfertigung eingetreten sei, sodass die
Steuerschuld entgegen der Meinung der erstinstanzlichen Behörde vor dem
Inkrafttreten des BGBl I 142/2000 entstanden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Grunderwerbsteuer unterliegen Kaufverträge oder
andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung
begründen. Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z1
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) sind von der Besteuerung jedoch der
Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter
Lebenden im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes ausgenommen.
Als Erwerb von Todes wegen gilt gemäß
§ 2 Abs. 1 Z2 ErbStG der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall
sowie jeder andere Erwerb auf den die für Vermächtnisse geltenden
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes Anwendung finden.
Der Notariatsakt vom 8. Oktober 1984 ist als
Übergabsvertrag und Übergabsvertrag auf den Todesfall bezeichnet und
wurde darin vereinbart, dass die Übergeber ihre Liegenschaft dem Sohn und
der Schwiegertochter je zur Hälfte um einen vereinbarten Übergabspreis
und gegen Leistung von Pflegerechten übergeben.
Dieses Rechtsgeschäft stellt nach dem Willen der
Parteien ein einheitliches Verpflichtungsgeschäft dar, welches lediglich in
zwei Teilen erfüllt werden sollte. Der Inhalt dieses Vertrages kann nicht
so interpretiert werden, dass ein Teil der Liegenschaft entgeltlich, jedoch ein
weiterer Teil unentgeltlich als Schenkung übergehen sollte. Es liegt
vielmehr ein einheitliches, entgeltliches Rechtsgeschäft vor, welches teils
sofort und teils erst mit dem Todesfall der Übergeber erfüllt werden
sollte.
Der Erwerbsvorgang wird jedoch nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes gemäß
§ 1 Abs. 1 Z1 GrEStG
bereits durch das Verpflichtungsgeschäft und nicht erst durch das
Erfüllungsgeschäft verwirklicht.
Im gegenständlichen Fall liegt somit keine Schenkung
auf den Todesfall vor, sondern ein nur der Grunderwerbsteuer unterliegender
Rechtsvorgang, bei dem die Erfüllung der eingegangenen Verpflichtung zu
zwei unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen sollte.
Der UFS stützt sich bei seiner Entscheidung auf ein
Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 2006, 2006/16/0009,
welches einen gleichgelagerten Sachverhalt zu beurteilen hatte. Die Textierung
des diesem Fall zugrunde liegenden "Übergabsvertrag und
Übergabsvertrag auf den Todesfall" ist identisch mit den Regelungen, welche
von der Bw eingegangen wurden, sodass die Rechtsansicht des
Verwaltungsgerichtshofes ohne Bedenken auf den gegenständlichen Fall
übertragen werden kann.
Da das Finanzamt somit mit Bescheid vom 6. November
1984 zu Recht den gesamten Erwerbsvorgang bereits der Grunderwerbsteuer
unterworfen hat, war für die Vorschreibung einer Schenkungssteuer aus
Anlass des Todes des Übergebers kein Raum mehr.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Linz, am 21.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 2 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0601-L/04
- Stammnummer
- 29063
- Gültig
- 21.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF