Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0551-L/03
Qualifizierung einer Übergabe auf den Todesfall als Schenkung auf den Todesfall
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0551-L/03vom 05.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse, vertreten durch
Dr.Gottfried Peham, Notar, 4910 Ried, Stelzhamerplatz 2, gegen den Bescheid
des Finanzamtes Urfahr, vertreten durch RR Renate Pfändtner, vom
11. Juli 2003 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 28. September 1990 wurde zwischen Frau A.D.
als Übergeberin und deren Sohn und Schwiegertochter, den Ehegatten Bw. und
I.D. als Übernehmer ein Übergabevertrag auf den Todesfall in Form
eines Notariatsaktes abgeschlossen. Die für die Berufungsentscheidung
wesentlichen Teile dieses Vertrages lauten wie
folgt: "Erstens:
Frau
A.D.
übergibt hiermit auf den Fall
ihres Todes ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter, den Ehegatten
Bw. und
I.D., je zur Hälfte und diese
übernehmen von der Ersteren die ihr alleingehörige Liegenschaft.....um
den beiderseits vereinbarten Übergabepreis von 150.000,00 S sowie
gegen Leistung der nachstehenden Pflegerechte und sonstigen Rechte zu Gunsten
der
Übergeberin.
Zweitens:
Der
Übergabepreis wird verrechnet und berichtigt wie
folgt:
Die Übernehmer haben
im Laufe der vergangenen Jahre Investitionen in das Haus.....mit dem
Kostenaufwand von 150.000,00 S getätigt, welchen Betrag die
Übergeberin den Übernehmern somit schuldig ist. Der vorstehende Betrag
wird mit dem Übergabepreis verrechnet und ist somit
getilgt.
Drittens:
Ohne
Anrechnung auf den Übergabepreis verpflichten sich die Übernehmer zur
Leistung nachstehender Rechte an die Übergeberin, und
zwar:
a) Solange die
Übergeberin im Vertragshaus wohnt gebührt ihr für den Fall und
die Dauer der Krankheit und Altersgebrechlichkeit die ordnungsgemäße
Pflege und Betreuung aller
Haushaltsarbeiten......
b) Die
Kosten eines standesgemäßen Begräbnisses für die
Übergeberin und die Kosten für die Errichtung eines Grabdenkmales
haben die Übernehmer insoweit zu tragen, als diese Kosten nicht im Nachlass
der Übergeberin gedeckt
sind.
Viertens:
Zur
Sicherung dieser Übergabe auf den Todesfall verpflichtet sich die
Übergeberin, die Übergabsliegenschaft ohne schriftliche Zustimmung der
Übernehmer weder zu belasten noch zu veräußern. Dieses
Belastungs- und Veräußerungsverbot ist grundbücherlich sicher zu
stellen.
Fünftens: Die
Übergeberin erteilt hiermit die ausdrückliche Einwilligung, dass auf
Grund dieses Vertrages über einseitiges Beschreiten eines der Vertragsteile
folgende Grundbuchshandlungen vorgenommen werden
können:
.....
b)
auf Grund dieser Urkunde und der amtlichen Sterbeurkunde nach der
Übergeberin die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die
Übernehmer.....je zur
Hälfte.
Sechstens: Die
Übernehmer treten am Todestag der Übergeberin in den
tatsächlichen Besitz und Genuss des Übergabsobjektes und tragen vom
selben Tag an Gefahr und Zufall, Last und Vorteil, sowie die laufenden Steuern
und
Abgaben.
.....
Neuntens:
.....
Für
die Gebührenbemessung werden die zu Gunsten der Übergeberin
ausbedungenen Pflegerechte mit monatlich 2.000,00 S, sohin mit
jährlich 24.000,00 S bewertet. Die Verpflichtung zur allfälligen
Bezahlung der Begräbnis- und Grabsteinkosten wird mit einem einmaligen
Pauschalbetrag von 50.000,00 S
bewertet.
....."
Mit Bescheiden vom 7. Dezember 1990 wurde im
Hinblick auf obigen Vertrag die Grunderwerbsteuer für den Berufungswerber
und seine Ehegattin festgesetzt.
Mit Schreiben vom 31. Jänner 2003 wurde
durch den Berufungswerber Folgendes bekannt gegeben: Es werde mitgeteilt,
dass Frau A.D. am 14. Jänner 2003 verstorben sei und es werde
daher ersucht um Ausstellung und Zusendung der Unbedenklichkeitsbescheinigungen.
Es werde mitgeteilt, dass die Grunderwerbsteuer bereits vorgeschrieben und
einbezahlt worden sei. Beigelegt wurden der Notariatsakt vom 28.
September 1990, die Sterbeurkunde von Frau A.D. sowie die
Grunderwerbsteuerbescheide vom 7. Dezember 1990 sowie
Einzahlungsbestätigungen im Hinblick auf die in diesen festgesetzte
Grunderwerbsteuer.
Am 11. Juli 2003 wurde im Hinblick auf den Erwerb
von Todes wegen nach A.D. die Erbschaftssteuer für den Berufungswerber
festgesetzt mit 407,16 €. Diese würde wie folgt berechnet
worden sein:
|
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse I)
2% vom gemäß
§ 28 ErbStG abgerundeten
steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 3.604,00 €
|
72,08 €
|
zuzüglich gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2%
vom gemäß
§ 28 ErbStG abgerundeten steuerlich maßgeblichen
Wert der Grundstücke in Höhe von 16.754,00 €
|
335,08 €
|
Erbschaftssteuer
|
407,16 €
Die Bemessungsgrundlage würde wie folgt
ermittelt worden sein:
|
Wert der Grundstücke (steuerlich maßgeblicher
Wert der Grundstücke)
|
16.754,72 €
|
Guthaben bei Banken
|
22.437,59 €
|
Hausrat einschließlich Wäsche
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300,00 €
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Kosten der Bestattung
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-9.655,09 €
|
Kosten der Regelung des Nachlasses
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-1.294,80 €
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
|
-2.200,00 €
|
Freibetrag gemäß
§ 15 Abs. 1
Z 1 lit a ErbStG
|
-300,00 €
|
Freibetrag gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17
ErbStG
|
-22.437,59
|
steuerpflichtiger
Erwerb
|
3.604,83 €
Als Begründung wurde weiters ausgeführt, dass
die anteilige Gegenleistung aus dem Übergabevertrag auf den Todesfall vom
dreifachen Einheitswert abgezogen worden sei.
Gegen obigen Bescheid wurde Berufung eingebracht mit im
Wesentlichen folgender Begründung: Am 28. September 1990
hätten der Berufungswerber und seine Gattin mit der Mutter bzw.
Schwiegermutter A.D. einen Übergabevertrag auf den Todesfall
abgeschlossen. Bei diesem Rechtserwerb handle es sich um eine
Übergabe auf den Todesfall, nicht um eine Schenkung auf den Todesfall im
Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 ErbStG. Die Steuer
für die auf den Todesfall übergebene Liegenschaft sei daher nach dem
Stand des Vertragsabschlusses und zwar wie folgt zu berechnen: Die
Gesamtgegenleistung sei laut Bescheiden des zuständigen Finanzamtes mit
12.928,50 € bewertet worden. Die Grunderwerbsteuer betrage somit
258,57 €. Dieser Betrag sei mit den obigen Bescheiden vorgeschrieben
und einbezahlt worden. Die Schenkungssteuer (der Steuerbemessung sei der
damalige einfache Einheitswert der Liegenschaft in der Höhe von
15.479,31 € zu Grunde zu legen) sei wie folgt zu
berechnen: Hinsichtlich des Übernehmers Bw. sei auf Grund des
Freibetrages von 30.000,00 S lediglich das Grunderwerbsteueräquivalent
in Höhe von 25,51 € vorzuschreiben. Hinsichtlich der
Übernehmerin I.D. ergebe sich auf Grund des Freibetrages in der Höhe
von 6.000,00 S eine Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer in
Höhe von 839,37 €. Die Schenkungssteuer betrage somit
67,15 €, das Grunderwerbsteueräquivalent 25,51 €, die
Steuerbelastung in Summe 92,66 €.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. August 2003
wurde obige Berufung als unbegründet abgewiesen. Dies mit folgender
Begründung: Der Besitzübergang der Liegenschaft erfolge laut
Punkt 6 des Übergabevertrages auf den Todesfall mit dem Ableben der
Übergeberin. Bei Beurteilung, ob eine Bereicherung eingetreten sei,
müsse auf den gemeinen Wert von Leistung und Gegenleistung geachtet
werden. Im vorliegenden Fall handle es sich um eine so genannte gemischte
Schenkung. Die Bewertung des erworbenen Vermögens erfolge dabei
grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld. (Das sei
der 14. Jänner 2003) Gemäß
§ 19 Abs. 2
ErbStG sei dabei für inländisches Grundvermögen das Dreifache des
zuletzt festgestellten Einheitswertes maßgebend. Da die
Gegenleistung aus dem Übergabevertrag auf den Todesfall bereits vom
dreifachen Einheitswert der Liegenschaft abgezogen worden sei, sei die Berufung
als unbegründet abzuweisen gewesen.
Mit Schreiben vom 3. September 2003 wurde der
Antrag auf Vorlage der obigen Berufung zur Entscheidung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Die Begründung dessen ist mit
der Berufungsbegründung ident.
Am 25. September 2003 wurde obige Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt
Am 26. August 2004 wurde durch den Senat folgender
Ergänzungsvorhalt an den Berufungswerber abgefertigt:
|
1.)
|
Der Senat gehe im Sinne der Judikatur des VwGH (siehe auch
Erkenntnis vom 28.9.2000, 2000/16/0089) davon aus, dass für das Vorliegen
einer Schenkung auf den Todesfall nach § 2 Abs.1 Z 2 ErbStG
folgende Voraussetzungen wesentlich sind: - Notariatsakt (offensichtlich
gegeben) - Annahme des Geschenkes durch den Beschenkten
(Vertrag!) - ausdrückliche Erklärung, auf den Widerruf der
Schenkung zu verzichten (Belastungs- und Veräußerungsverbot: siehe
auch das Urteil des OGH vom 14. 7.1999, 7 Ob 135/99z). Alle drei
seien offensichtlich erfüllt. Es sei dazu Stellung zu nehmen und
ausführlich zu erläutern, weshalb es sich nicht um eine Schenkung auf
den Todesfall handle.
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2.)
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Wann sei die gegenständliche Liegenschaft in den
Besitz der Berufungswerberin übergeben worden? Wann hätte die
Einverleibung im Grundbuch stattgefunden? Hingewiesen würde darauf werden,
dass gemäß
§ 18 ErbStG für die Wertermittlung
grundsätzlich der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld - das sei der
Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung iSd § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG
wesentlich sei. Der Senat gehe auf Grund der Aktenlage
(gegenständlicher Vertrag, Punkt 4 und 5) davon aus, dass die Einverleibung
sowie die Übergabe in den Besitz nach dem Tod der Übergeberin erfolgt
seien. Somit würde jedoch der Zeitpunkt der Wertermittlung mit dem bei
Vorliegen einer Schenkung auf den Todesfall ident sein. Es sei ausführlich
dazu Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 7. September 2004 wurde ein Aufsatz
aus der Notariatszeitung 7/2004 mit dem Titel "Die Besteuerung des
Übergabevertrages auf den Todesfall" eingereicht. Auf die konkreten
Fragen des Ergänzungsvorhaltes wurde in keiner Weise
eingegangen. Obiger Aufsatz lautet wie
folgt: "A.
Aufgabenstellung Das ErbStG qualifiziert in seinem § 2 Abs. 1
Z 2 den Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall (SaT) als Erwerb von Todes
wegen und unterwirft die SaT damit der Erbschaftssteuerpflicht. Die so genannte
"Übergabe auf den Todesfall" (ÜaT) als (teilweise) entgeltliches
Rechtsgeschäft auf den Todesfall ist hingegen im ErbStG nicht (explizit)
angeführt. Die Praxis der Finanzverwaltung behandelt ÜaT bei
der Festsetzung der Erbschaftssteuer nach den Erfahrungen des Verfassers gleich
wie die SaT. Diese Gleichbehandlung ist vor allem im Zusammenhang mit § 18
und § 19 ErbStG problematisch. So führt gerade im Liegenschaftsverkehr
insbesondere eine Änderung der Bemessungsgrundlage durch eine
zwischenzeitige Erhöhung der Einheitswerte zu einer teils massiven
Erhöhung der Steuerbelastung. Speziell die Änderung des Abs. 2 des
§ 19 ("dreifacher Einheitswert") mit 1. Jänner 2001 sei
damit zum Problem und vor In-Kraft-Treten des BGBl I 2000/142 geschlossenen
ÜaT zu "tickenden Zeitbomben" geworden. Die finanzbehördliche
Praxis sei unter diesem Gesichtspunkt also kritisch zu hinterfragen und zu
untersuchen, ob und inwieweit das erbschaftssteuerliche Regime der SaT auf die
ÜaT ausgedehnt werden kann. Erkenntnisse der Folgeinstanzen zur
steuerlichen Behandlung der ÜaT sind - soweit ersichtlich - bislang nicht
ergangen. Dies ist gerade deswegen bemerkenswert, weil die "Keule" §
19 Abs. 2 ErbStG idnF mittlerweile mehr als drei Jahre in Geltung
steht, das Problem durch seither erfolgte Todesfälle von Übergebern aT
also zumindest mehrfach virulent geworden sein müsse. B. SaT -
ÜaT Das Erbschaftssteuerrecht knüpfe bei der Beurteilung
für das Vorliegen einer SaT an zivilrechtliche Kriterien an. Der OGH nehme
entgeltliche Rechtsgeschäfte vom Anwendungsbereich des § 956 ABGB aus,
dehne aber andererseits die Formgebote und damit den Anwendungsbereich des
§ 956 auf "gemischte Schenkungen" aus. Solange nicht feststehe, ob
die ÜaT nach den zu untersuchenden Bestimmungen des ErbStG überhaupt
als Erwerb von Todes wegen zu gelten habe, sei auch aus § 12 Abs. 1
(eventuell auch lit a, wonach die Steuerschuld für den Erwerb des unter
einer Befristung (Ableben des Übergebers aT) Bedachten mit dem Zeitpunkt
des Eintrittes des Ereignisses (Tod des Übergebers aT) entstehe), nichts zu
gewinnen, weil Anwendungsvoraussetzung dieser Bestimmung eben ausdrücklich
der Erwerb von Todes wegen sei. Für den maßgeblichen § 18
(Bewertungsstichtag) sei diese Beurteilung jedoch entscheidende
Vorfrage. C. Lösungsversuch Der Versuch zur sachgerechten
Lösung werde de lege lata zunächst dadurch erschwert, dass
überhaupt Verträge auf den Todesfall der Erbschaftsbesteuerung
unterzogen seien, gelte doch als allgemeiner Grundsatz des ErbStG, dass der
Zeitpunkt der eingetretenen Bereicherung maßgeblich sei. Bei einer vom
Veräußerer einseitig nicht mehr widerrufbaren Zuwendung sei das
Argument, die Bereicherung würde in Wahrheit eben schon bei Abschluss des
zweiseitigen Vertrages eingetreten sein, kaum widerlegbar. Insofern mute die
Bestimmung der Z 2 im § 2 Abs. 1 ErbStG systemfremd an. Nun sei der
Gesetzeswortlaut aber eindeutig und die SaT der Erbschaftsbesteuerung
unterworfen. Es müsse also versucht werden, mit den Mitteln der
restriktiven Gesetzesauslegung zum Ergebnis zu gelangen. Es würden dabei
folgende Überlegungen zu verschiedenen Konstellationen herangezogen werden
können: 1. Übersteige die gesamte Gegenleistung laut ÜaT
den maßgeblichen, zum Stichtag geltenden (ab 1. Jänner 2001
dreifachen) Einheitswert, hätte die Besteuerung nach dem GreStG sogleich
stattzufinden und es sei der Erwerb damit verkehrssteuerlich
abgeschlossen. 2. Werde diese Wertgrenze unterschritten, sei
zunächst die GrESt zu erheben, der Differenzbetrag als zukünftig
steuerlich wirksam werdende SaT zu behandeln und dieser bei einer
zwischenzeitlichen Änderung der Bemessungsgrundlage nur mehr aliquot zu
Grunde zu legen. Nur durch diese Beurteilung sei ein steuerlich
vorhersehbares Vorgehen des Rechtsberaters bei der Erstellung von ÜaT als
zweiseitigen Rechtsgeschäftes gewährleistet. Zwei
Praxisbeispiele veranschaulichen obigen Lösungsvorschlag.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 ErbStG 1955 unterliegen der
Erbschafts- und Schenkungssteuer 1. der Erwerb von Todes wegen, 2.
Schenkungen unter Lebenden, 3. Sachzuwendungen. In § 2 Abs. 1
Z 2 ErbStG 1955 wird bestimmt, dass der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall
sowie jeder andere Erwerb, auf den die für Vermächtnisse geltenden
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes Anwendungen finden, als Erwerb von
Todes wegen gilt.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 gilt unter
anderem als Schenkung im Sinne dieses Gesetzes, jede Schenkung im Sinne des
bürgerlichen Rechtes.
Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 28.9.2000,
2000/16/0089, ausgeführt hat, stellt der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z 2
ErbStG auf die Erfüllung des bürgerlich-rechtlichen Tatbestandes der
Schenkung auf den Todesfall ab.
§ 956 ABGB legt im Hinblick auf
Schenkungen auf den Todesfall fest, dass eine Schenkung, deren Erfüllung
erst nach dem Tode des Schenkenden erfolgen soll, mit Beobachtung der
vorgeschriebenen Förmlichkeiten als ein Vermächtnis gültig ist.
Nur dann ist sie als ein Vertrag anzusehen, wenn der Beschenkte sie angenommen,
der Schenkende sich des Befugnisses, sie zu widerrufen, ausdrücklich
begeben hat, und eine schriftliche Urkunde darüber dem Beschenkten
eingehändigt worden ist. Unzweifelhaft liegt im
gegenständlichen Fall ein Notariatsakt vor, dieser wurde sowohl von der
Übergeberin, als auch von den Übernehmern unterzeichnet (entspricht
der Annahme des Geschenkes durch den Beschenkten). In Punkt Viertens des
vorliegenden Vertrages wurde ein grundbücherlich gesichertes Belastungs-
und Veräußerungsverbot festgelegt. In seinem Urteil vom
14.7.1999, 7 Ob 135/99z hat der OGH festgehalten, dass eine Schenkung auf den
Todesfall trotz Fehlens des geforderten Widerrufsverzichtes gültig ist,
wenn dem Beschenkten im Vertrag ein Belastungs- und
Veräußerungsverbot eingeräumt worden ist. Folglich ist
auch die dritte Voraussetzung für das Vorliegen einer Schenkung auf den
Todesfall und somit der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955
erfüllt. Der Beschenkte hat einen schuldrechtlichen Anspruch gegen
den Schenker, der erst nach dessen Tod erfüllt werden soll.
Der Berufungswerber bestreitet das Vorliegen einer
Schenkung auf den Todesfall, hat aber gegen das Vorliegen der
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen keine Einwendungen erhoben. Er
beruft sich lediglich darauf, dass eine Übergabe auf den Todesfall
vorliegen würde - wie diese zu qualifizieren sein soll - als Schenkung oder
Erwerb von Todes wegen - wurde jedoch nicht ausgeführt.
Der Senat geht folglich vom Vorliegen einer Schenkung auf
den Todesfall iSd
§ 2 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 aus.
Gemäß
§ 18 ErbStG 1955 ist für die
Wertermittlung, den Bewertungsstichtag - soweit nichts anderes bestimmt - der
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgebend.
Nach § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 entsteht die
Steuerschuld bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tod des Erblassers. Im
gegenständlichen Fall ist die Schenkende und Erblasserin am
14. Jänner 2003 verstorben. Gemäß
§ 34
Abs. 1 Z 5 ErbStG 1955 ist unter Anderem der § 19 Abs. 2 und Abs.3 idF des
BGBl. I Nr. 142/2000 auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die
Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2000 entsteht. Da im
vorliegenden Fall die Steuerschuld am 14. Jänner 2003 entstanden
ist, ist der § 19 ErbStG 1955 idF BGBl. I Nr. 142/2000
anzuwenden. Dieser legt in Abs. 2 fest, dass für inländisches
land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches
Grundvermögen und für inländische Betriebsgrundstücke das
Dreifache des Einheitswertes maßgebend ist, der nach den Vorschriften des
Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes auf den dem Entstehen der Steuerschuld
unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder
festgestellt wird. Die Abgabenbehörde erster Instanz ist bei ihrer
Ermittlung der Bemessungsgrundlage von diesem dreifachen Einheitswert
ausgegangen. Gegen die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der
festgesetzten Erbschaftssteuer wurden keinerlei Einwendungen seitens des
Berufungswerbers erhoben.
Würde man die gegenständliche Vereinbarung als
Schenkung unter Lebenden iSd § 3 ErbStG 1955 qualifizieren,
würde sich die Höhe der Bemessungsgrundlage und somit die Steuerschuld
nicht verändern. Für diese Fälle legt § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG
1955 fest, dass die Steuerschuld mit dem Zeitpunkt der Ausführung der
Zuwendung entsteht. In Punkt Fünftens des Schenkungsvertrages wurde
vereinbart, dass die Übernehmer am Todestag der Übergeberin in den
tatsächlichen Besitz und Genuss des Vertragsobjektes treten. Auch Gefahr
und Zufall, Last und Vorteil sowie laufende Steuern und Abgaben würden von
ihnen ab diesem Zeitpunkt getragen werden. Wie der VwGH in seinem
Erkenntnis vom 16.9.1982, 81/15/0029, ausführt, ist bei Schenkungen unter
Lebenden die Zuwendung ausgeführt, wenn die Liegenschaft in den Besitz des
Geschenknehmers gelangt. Der Übergabevertrag alleine ist nicht als
Ausführungshandlung zu werten. Es müssen im Gegenteil (VwGH
15.10.1987, 86/16/0057) konkrete und unmittelbare Ausführungshandlungen der
Vertragsparteien vorliegen. Weiters wird in Punkt Fünftens des
Vertrages die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Übernehmer
terminisiert mit nach dem Tod
der Übergeberin. Zudem wurde dem Berufungswerber vorgehalten, dass
die Ausführung der Zuwendung laut Vertrag erst mit dem Tod der Schenkenden
eingetreten sei - Stellungnahme wurde hierzu keine abgegeben. Der Senat geht
daher davon aus, dass auch bei Vorliegen einer Schenkung unter Lebenden die
Steuerschuld im Zeitpunkt des Todes von A.D. entstanden ist und sich folglich
keine Änderungen im Hinblick auf den angefochtenen Bescheid ergeben
würden.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 5.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 2 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 18 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 34 Abs. 1 Z 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 956 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0551-L/03
- Stammnummer
- 13425
- Gültig
- 05.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF