Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0543-L/03
Qualifizierung einer Übergabe auf den Todesfall als Schenkung auf den Todesfall
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0543-L/03vom 05.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adresse, vertreten durch
Dr.Gottfried Peham, Notar, 4910 Ried, Stelzhamerplatz 2, gegen den Bescheid
des Finanzamtes Urfahr, vertreten durch RR Renate Pfändtner, vom
16. Juli 2003 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 2. Februar 1993 wurde zwischen Frau B.W. als
Übergeberin und deren Schwiegersohn und Tochter, den Ehegatten A.F. und Bw.
als Übernehmer ein Übergabevertrag auf den Todesfall in Form eines
Notariatsaktes abgeschlossen. Die für die Berufungsentscheidung
wesentlichen Teile dieses Vertrages lauten wie
folgt: "Erstens:
Frau
B.W.
übergibt hiermit auf den Fall
ihres Todes ihrem Schwiegersohn und ihrer Tochter, den Ehegatten
A.F. und
Bw., je zur Hälfte und diese
übernehmen von der Ersteren die ihr alleingehörige
Liegenschaft.....gegen Einräumung der nachstehenden Pflege- und sonstigen
Rechte zugunsten der Übergeberin auf deren
Lebensdauer.
Zweitens:
Als
Gegenleistung für die vertragsgegenständliche Übergabe
verpflichten sich die Übernehmer für sich und ihre Rechtsnachfolger
zur Erbringung der nachstehenden Leistungen an die
Übergeberin:
a) Der
Übergeberin gebührt auf Lebensdauer,....., die
ordnungsgemäße Pflege und Betreuung und die Besorgung aller
Haushaltsarbeiten......
.....
b)
Die Kosten eines standesgemäßen Begräbnisses für die
Übergeberin und die Kosten für die Errichtung eines
Grabdenkmales.....
Drittens:
Auf
Grund der gegenständlichen Übergabe auf den Todesfall verpflichtet
sich die Übergeberin, die Übergabsliegenschaft ohne schriftliche
Zustimmung der Übernehmer weder zu belasten noch zu veräußern.
Dieses Belastungs- und Veräußerungsverbot ist grundbücherlich
sicher zu
stellen.
.....
Fünftens:
Die Übernehmer treten am Todestag der Übergeberin in den
tatsächlichen Besitz und Genuss des Vertragsobjektes und tragen vom selben
Tag an Gefahr und Zufall, Last und Vorteil, sowie die laufenden Steuern und
Abgaben.
.....
Achtens:
.....
Für
die Gebührenbemessung werden die zu Gunsten der Übergeberin
ausbedungenen Pflegerechte mit monatlich 1.000,00 S, sohin mit
jährlich 12.000,00 S bewertet. Die Verpflichtung zur allfälligen
Bezahlung der Begräbnis- und Grabsteinkosten wird mit einem einmaligen
Pauschalbetrag von 40.000,00 S
bewertet.
....."
Mit endgültigen Bescheiden vom
19. April 2001 wurde im Hinblick auf obigen Vertrag die
Grunderwerbsteuer für die Berufungswerberin und ihren Ehegatten
festgesetzt.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2003 wurde durch die
Berufungswerberin Folgendes bekannt gegeben: Es werde mitgeteilt, dass
Frau B.W. am 10. April 2003 verstorben sei und es werde ersucht, die
Steuerbemessung vorzunehmen, wobei Folgendes festgehalten werde: 1. Beim
angezeigten Vertrag handle es sich um eine Übergabe auf den Todesfall,
nicht um eine Schenkung auf den Todesfall im Sinne des § 2 Abs. 1 Z
2 ErbStG. Die Steuerbemessung für die auf den Todesfall
übergebene Liegenschaft sei daher nach dem Stand des Vertragsabschlusses zu
berechnen. Ein Einheitswertbescheid liege zur Information bei. 2. Der
Übernehmer A.F. sei am 10. Jänner 1995 verstorben. Im Zuge
der Verlassenschaftsabhandlung sei dessen Anwartschaftsrecht auf dessen
Ehegattin und weitere Übernehmerin Bw. übergegangen. Bw. sei somit
alleinige Übernehmerin. Eine Ablichtung der Einantwortungsurkunde liege zur
Information bei. Ergänzend werde festgestellt, dass mangels
hinreichenden Vermögens eine Verlassenschaftsabhandlung nach Frau B.W.
nicht stattfinden werde. Nach den Angaben in der Todfallsaufnahme sei
erbschaftssteuerlich relevantes Nachlassvermögen nicht
vorhanden. Beigelegt wurde der Notariatsakt vom 2. Februar 1993, die
Sterbeurkunde von Frau B.W., die Einantwortungsurkunde im Hinblick auf A.F.
sowie eine Einheitswertabfrage in Bezug auf gegenständliche Liegenschaft
(Einheitswert des Einfamilienhauses 66.000,00 S). In obiger
Einantwortungsurkunde wird festgehalten, dass sich die Berufungswerberin
unbedingt zur Alleinerbin erklärt habe und der Nachlass dieser zur
Gänze eingeantwortet würde. Weiters wird im Hinblick auf die
gegenständliche Liegenschaft festgehalten, dass erst nach Ableben der B.W.
die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Berufungswerberin des von
A.F. übernommenen Hälfteanteiles vorgenommen wird.
Am 16. Juli 2003 wurde im Hinblick auf den Erwerb
von Todes wegen nach B.W. die Erbschaftssteuer für die Berufungswerberin
festgesetzt mit 316,42 €. Diese würde wie folgt berechnet
worden sein:
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gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse I)
2% vom gemäß
§ 28 ErbStG abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb
in Höhe von 6.665,00 €
|
133,30 €
|
zuzüglich gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2%
vom gemäß
§ 28 ErbStG abgerundeten steuerlich maßgeblichen
Wert der Grundstücke in Höhe von 9.156,00 €
|
183,12 €
|
Erbschaftssteuer
|
316,42 €
Die Bemessungsgrundlage würde wie folgt
ermittelt worden sein:
|
Wert der Grundstücke (steuerlich maßgeblicher
Wert der Grundstücke)
|
9.156,44 €
|
Kosten der Bestattung
|
-290,70 €
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1
ErbStG
|
2.200,00 €
|
steuerpflichtiger
Erwerb
|
6.665,74 €
Als Begründung wurde weiters ausgeführt, dass
die Bemessungsgrundlage der dreifache Einheitswert abzüglich der bereits
vorgeschriebenen Gegenleistung (72.000,00 S), abzüglich der geltend
gemachten Kosten laut Abgabenerklärung (Differenz) von 290,70 €
sei.
Gegen obigen Bescheid wurde Berufung eingebracht mit im
Wesentlichen folgender Begründung: Beim gegenständlichen
Rechtserwerb handle es sich um eine Übergabe auf den Todesfall, nicht um
eine Schenkung auf den Todesfall im Sinne des § 2
Abs. 1 Z 2 ErbStG. Die Steuer für die auf den
Todesfall übergebene Liegenschaft sei daher nach dem Stand des
Vertragsabschlusses und zwar wie folgt zu berechnen: Als Gegenleistung
für die Übernahme der Gesamtliegenschaft verpflichte sich die
Übernehmerin zur Erbringung der Pflege und Betreuung sowie zur Bezahlung
der nicht im Nachlass gedeckten Begräbnis-, Grabrenovierungs- und
Graberhaltungskosten. Die Gegenleistung sei mit 72.000,00 S bewertet
worden und die daraus resultierende Grunderwerbsteuer bereits vorgeschrieben und
einbezahlt. Hinsichtlich der vorgeschriebenen Schenkungssteuer werde
vorgebracht, dass der Steuerbemessung der damalige einfache Einheitswert der
Liegenschaft zu Grunde zu legen ist, sodass, da es sich beim
gegenständlichen Rechtserwerb um eine reine Übergabe handle, keine
Schenkungssteuer zur Vorschreibung gelange.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. August 2003
wurde obige Berufung als unbegründet abgewiesen. Dies mit folgender
Begründung: Der Besitzübergang der Liegenschaft erfolge laut
Punkt 5 des Übergabevertrages auf den Todesfall mit dem Ableben der
Übergeberin. Bei Beurteilung, ob eine Bereicherung eingetreten sei,
müsse auf den gemeinen Wert von Leistung und Gegenleistung geachtet
werden. Im vorliegenden Fall handle es sich um eine so genannte gemischte
Schenkung. Die Bewertung des erworbenen Vermögens erfolge dabei
grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld. (Das sei
der 10. April 2003) Gemäß
§ 19 Abs. 2 ErbStG
sei dabei für inländisches Grundvermögen das Dreifache des
zuletzt festgestellten Einheitswertes maßgebend. Da die
Gegenleistung aus dem Übergabevertrag auf den Todesfall bereits vom
dreifachen Einheitswert der Liegenschaft abgezogen worden sei, sei die Berufung
als unbegründet abzuweisen gewesen.
Mit Schreiben vom 3. September 2003 wurde der
Antrag auf Vorlage der obigen Berufung zur Entscheidung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Die Begründung dessen ist mit
der Berufungsbegründung ident.
Am 24. September 2003 wurde obige Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt
Am 26. August 2004 wurde durch den Senat folgender
Ergänzungsvorhalt an die Berufungswerberin abgefertigt:
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1.)
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Der Senat gehe im Sinne der Judikatur des VwGH (siehe auch
Erkenntnis vom 28.9.2000, 2000/16/0089) davon aus, dass für das Vorliegen
einer Schenkung auf den Todesfall nach § 2 Abs.1 Z 2 ErbStG
folgende Voraussetzungen wesentlich sind: - Notariatsakt (offensichtlich
gegeben) - Annahme des Geschenkes durch den Beschenkten
(Vertrag!) - ausdrückliche Erklärung, auf den Widerruf der
Schenkung zu verzichten (Belastungs- und Veräußerungsverbot: siehe
auch das Urteil des OGH vom 14. 7.1999, 7 Ob 135/99z). Alle drei
seien offensichtlich erfüllt. Es sei dazu Stellung zu nehmen und
ausführlich zu erläutern, weshalb es sich nicht um eine Schenkung auf
den Todesfall handle.
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2.)
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Wann sei die gegenständliche Liegenschaft in den
Besitz der Berufungswerberin übergeben worden? Wann hätte die
Einverleibung im Grundbuch stattgefunden? Hingewiesen würde darauf werden,
dass gemäß
§ 18 ErbStG für die Wertermittlung
grundsätzlich der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld - das sei
der Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung iSd § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG
wesentlich sei. Der Senat gehe auf Grund der Aktenlage
(gegenständlicher Vertrag, Punkt 4 und 5) davon aus, dass die Einverleibung
sowie die Übergabe in den Besitz nach dem Tod der Übergeberin erfolgt
seien. Somit würde jedoch der Zeitpunkt der Wertermittlung mit dem bei
Vorliegen einer Schenkung auf den Todesfall ident sein. Es sei ausführlich
dazu Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 7. September 2004 wurde ein Aufsatz
aus der Notariatszeitung 7/2004 mit dem Titel "Die Besteuerung des
Übergabevertrages auf den Todesfall" eingereicht. Auf die konkreten
Fragen des Ergänzungsvorhaltes wurde in keiner Weise
eingegangen. Obiger Aufsatz lautet wie
folgt: "A.
Aufgabenstellung Das ErbStG qualifiziert in seinem § 2 Abs. 1
Z 2 den Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall (SaT) als Erwerb von Todes
wegen und unterwirft die SaT damit der Erbschaftssteuerpflicht. Die so genannte
"Übergabe auf den Todesfall" (ÜaT) als (teilweise) entgeltliches
Rechtsgeschäft auf den Todesfall ist hingegen im ErbStG nicht (explizit)
angeführt. Die Praxis der Finanzverwaltung behandelt ÜaT bei
der Festsetzung der Erbschaftssteuer nach den Erfahrungen des Verfassers gleich
wie die SaT. Diese Gleichbehandlung ist vor allem im Zusammenhang mit § 18
und § 19 ErbStG problematisch. So führt gerade im Liegenschaftsverkehr
insbesondere eine Änderung der Bemessungsgrundlage durch eine
zwischenzeitige Erhöhung der Einheitswerte zu einer teils massiven
Erhöhung der Steuerbelastung. Speziell die Änderung des Abs. 2 des
§ 19 ("dreifacher Einheitswert") mit 1. Jänner 2001 sei
damit zum Problem und vor In-Kraft-Treten des BGBl I 2000/142 geschlossenen
ÜaT zu "tickenden Zeitbomben" geworden. Die finanzbehördliche
Praxis sei unter diesem Gesichtspunkt also kritisch zu hinterfragen und zu
untersuchen, ob und inwieweit das erbschaftssteuerliche Regime der SaT auf die
ÜaT ausgedehnt werden kann. Erkenntnisse der Folgeinstanzen zur
steuerlichen Behandlung der ÜaT sind - soweit ersichtlich -
bislang nicht ergangen. Dies ist gerade deswegen bemerkenswert, weil die "Keule"
§ 19 Abs. 2 ErbStG idnF mittlerweile mehr als drei Jahre in
Geltung steht, das Problem durch seither erfolgte Todesfälle von
Übergebern aT also zumindest mehrfach virulent geworden sein
müsse. B. SaT - ÜaT Das Erbschaftssteuerrecht
knüpfe bei der Beurteilung für das Vorliegen einer SaT an
zivilrechtliche Kriterien an. Der OGH nehme entgeltliche Rechtsgeschäfte
vom Anwendungsbereich des § 956 ABGB aus, dehne aber andererseits die
Formgebote und damit den Anwendungsbereich des § 956 auf "gemischte
Schenkungen" aus. Solange nicht feststehe, ob die ÜaT nach den zu
untersuchenden Bestimmungen des ErbStG überhaupt als Erwerb von Todes wegen
zu gelten habe, sei auch aus § 12 Abs. 1 (eventuell auch lit a, wonach die
Steuerschuld für den Erwerb des unter einer Befristung (Ableben des
Übergebers aT) Bedachten mit dem Zeitpunkt des Eintrittes des Ereignisses
(Tod des Übergebers aT) entstehe), nichts zu gewinnen, weil
Anwendungsvoraussetzung dieser Bestimmung eben ausdrücklich der Erwerb von
Todes wegen sei. Für den maßgeblichen § 18 (Bewertungsstichtag)
sei diese Beurteilung jedoch entscheidende Vorfrage. C.
Lösungsversuch Der Versuch zur sachgerechten Lösung werde de
lege lata zunächst dadurch erschwert, dass überhaupt Verträge auf
den Todesfall der Erbschaftsbesteuerung unterzogen seien, gelte doch als
allgemeiner Grundsatz des ErbStG, dass der Zeitpunkt der eingetretenen
Bereicherung maßgeblich sei. Bei einer vom Veräußerer einseitig
nicht mehr widerrufbaren Zuwendung sei das Argument, die Bereicherung würde
in Wahrheit eben schon bei Abschluss des zweiseitigen Vertrages eingetreten
sein, kaum widerlegbar. Insofern mute die Bestimmung der Z 2 im § 2 Abs. 1
ErbStG systemfremd an. Nun sei der Gesetzeswortlaut aber eindeutig und
die SaT der Erbschaftsbesteuerung unterworfen. Es müsse also versucht
werden, mit den Mitteln der restriktiven Gesetzesauslegung zum Ergebnis zu
gelangen. Es würden dabei folgende Überlegungen zu verschiedenen
Konstellationen herangezogen werden können: 1. Übersteige die
gesamte Gegenleistung laut ÜaT den maßgeblichen, zum Stichtag
geltenden (ab 1. Jänner 2001 dreifachen) Einheitswert, hätte
die Besteuerung nach dem GreStG sogleich stattzufinden und es sei der Erwerb
damit verkehrssteuerlich abgeschlossen. 2. Werde diese Wertgrenze
unterschritten, sei zunächst die GrESt zu erheben, der Differenzbetrag als
zukünftig steuerlich wirksam werdende SaT zu behandeln und dieser bei einer
zwischenzeitlichen Änderung der Bemessungsgrundlage nur mehr aliquot zu
Grunde zu legen. Nur durch diese Beurteilung sei ein steuerlich
vorhersehbares Vorgehen des Rechtsberaters bei der Erstellung von ÜaT als
zweiseitigen Rechtsgeschäftes gewährleistet. Zwei
Praxisbeispiele veranschaulichen obigen Lösungsvorschlag.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 ErbStG 1955 unterliegen der
Erbschafts- und Schenkungssteuer 1. der Erwerb von Todes wegen, 2.
Schenkungen unter Lebenden, 3. Sachzuwendungen. In § 2 Abs. 1
Z 2 ErbStG 1955 wird bestimmt, dass der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall
sowie jeder andere Erwerb, auf den die für Vermächtnisse geltenden
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes Anwendungen finden, als Erwerb von
Todes wegen gilt.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 gilt unter
anderem als Schenkung im Sinne dieses Gesetzes, jede Schenkung im Sinne des
bürgerlichen Rechtes.
Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 28.9.2000,
2000/16/0089, ausgeführt hat, stellt der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z 2
ErbStG auf die Erfüllung des bürgerlich-rechtlichen Tatbestandes der
Schenkung auf den Todesfall ab.
§ 956 ABGB legt im Hinblick auf
Schenkungen auf den Todesfall fest, dass eine Schenkung, deren Erfüllung
erst nach dem Tode des Schenkenden erfolgen soll, mit Beobachtung der
vorgeschriebenen Förmlichkeiten als ein Vermächtnis gültig ist.
Nur dann ist sie als ein Vertrag anzusehen, wenn der Beschenkte sie angenommen,
der Schenkende sich des Befugnisses, sie zu widerrufen, ausdrücklich
begeben hat, und eine schriftliche Urkunde darüber dem Beschenkten
eingehändigt worden ist. Unzweifelhaft liegt im
gegenständlichen Fall ein Notariatsakt vor, dieser wurde sowohl von der
Übergeberin, als auch von den Übernehmern unterzeichnet (entspricht
der Annahme des Geschenkes durch den Beschenkten). In Punkt Drittens des
vorliegenden Vertrages wurde ein grundbücherlich gesichertes Belastungs-
und Veräußerungsverbot festgelegt. In seinem Urteil vom
14.7.1999, 7 Ob 135/99z hat der OGH festgehalten, dass eine Schenkung auf den
Todesfall trotz Fehlens des geforderten Widerrufsverzichtes gültig ist,
wenn dem Beschenkten im Vertrag ein Belastungs- und
Veräußerungsverbot eingeräumt worden ist. Folglich ist
auch die dritte Voraussetzung für das Vorliegen einer Schenkung auf den
Todesfall und somit der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955
erfüllt. Der Beschenkte hat einen schuldrechtlichen Anspruch gegen
den Schenker, der erst nach dessen Tod erfüllt werden soll.
Die Berufungswerberin bestreitet das Vorliegen einer
Schenkung auf den Todesfall, hat aber gegen das Vorliegen der
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen keine Einwendungen erhoben. Sie
beruft sich lediglich darauf, dass eine Übergabe auf den Todesfall
vorliegen würde - wie diese zu qualifizieren sein soll - als
Schenkung oder Erwerb von Todes wegen - wurde jedoch nicht
ausgeführt.
Der Senat geht folglich vom Vorliegen einer Schenkung auf
den Todesfall iSd
§ 2 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955
aus.
Gemäß
§ 18 ErbStG 1955 ist für die
Wertermittlung, den Bewertungsstichtag - soweit nichts anderes bestimmt
- der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld
maßgebend.
Nach § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 entsteht die
Steuerschuld bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tod des Erblassers. Im
gegenständlichen Fall ist die Schenkende und Erblasserin am
10. April 2003 verstorben. Gemäß
§ 34 Abs. 1 Z
5 ErbStG 1955 ist unter Anderem der § 19 Abs. 2 und Abs.3 idF des BGBl. I
Nr. 142/2000 auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld
nach dem 31. Dezember 2000 entsteht. Da im vorliegenden Fall
die Steuerschuld am 10. April 2003 entstanden ist, ist der
§ 19 ErbStG 1955 idF BGBl. I Nr. 142/2000
anzuwenden. Dieser legt in Abs. 2 fest, dass für inländisches
land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches
Grundvermögen und für inländische Betriebsgrundstücke das
Dreifache des Einheitswertes maßgebend ist, der nach den Vorschriften des
Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes auf den dem Entstehen der Steuerschuld
unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder
festgestellt wird. Die Abgabenbehörde erster Instanz ist bei ihrer
Ermittlung der Bemessungsgrundlage von diesem dreifachen Einheitswert
ausgegangen. Gegen die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der
festgesetzten Erbschaftssteuer wurden keinerlei Einwendungen seitens der
Berufungswerberin erhoben.
Würde man die gegenständliche Vereinbarung als
Schenkung unter Lebenden iSd § 3 ErbStG 1955
qualifizieren, würde sich die Höhe der Bemessungsgrundlage und somit
die Steuerschuld nicht verändern. Für diese Fälle legt § 12
Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 fest, dass die Steuerschuld mit dem Zeitpunkt der
Ausführung der Zuwendung entsteht. In Punkt Fünftens des
Schenkungsvertrages wurde vereinbart, dass die Übernehmer am Todestag der
Übergeberin in den tatsächlichen Besitz und Genuss des
Vertragsobjektes treten. Auch Gefahr und Zufall, Last und Vorteil sowie laufende
Steuern und Abgaben würden von ihnen ab diesem Zeitpunkt getragen
werden. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 16.9.1982, 81/15/0029,
ausführt, ist bei Schenkungen unter Lebenden die Zuwendung ausgeführt,
wenn die Liegenschaft in den Besitz des Geschenknehmers gelangt. Der
Übergabevertrag alleine ist nicht als Ausführungshandlung zu werten.
Es müssen im Gegenteil (VwGH 15.10.1987, 86/16/0057) konkrete und
unmittelbare Ausführungshandlungen der Vertragsparteien
vorliegen. Wie in der Einantwortungsurkunde im Hinblick auf den Erblasser
A.F. vom 2. Mai 1995 festgehalten, ist erst nach dem Ableben der
Übergeberin B.W. die Einverleibung des Eigentumsrechtes der
Berufungswerberin in Bezug auf die gegenständliche Liegenschaft
vorzunehmen. Zudem wurde der Berufungswerberin vorgehalten, dass die
Ausführung der Zuwendung laut Vertrag erst mit dem Tod der Schenkenden
eingetreten sei - Stellungnahme wurde hierzu keine abgegeben. Der Senat
geht daher davon aus, dass auch bei Vorliegen einer Schenkung unter Lebenden die
Steuerschuld im Zeitpunkt des Todes von B.W. entstanden ist und sich folglich
keine Änderungen im Hinblick auf den angefochtenen Bescheid ergeben
würden.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 5.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 2 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 18 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 34 Abs. 1 Z 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 956 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0543-L/03
- Stammnummer
- 13418
- Gültig
- 05.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF