Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0395-I/03
Vorliegen einer gemischten Schenkung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0395-I/03vom 05.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Finanzierten die Eltern der Tochter den Ankauf einer Eigentumswohnung zur Gänze als "mittelbare Grundstücksschenkung" und räumte die Tochter im Kaufvertrag den Eltern am Kaufobjekt ein lebenslanges Fruchtgenussrecht ein, dann lässt das nahe Angehörigenverhältnis und das vorliegende krasse Missverhältnis der wechselseitigen Leistungen (Kaufpreis: 93.000 €, versicherungsmathematischer Wert des Fruchtgenussrechtes:24.030 €) den Schluss zu, dass nach dem Parteiwillen ein Teil der Leistung in Schenkungsabsicht hingegeben wurde. War aber das einheitliche Rechtsgeschäft als eine gemischte Schenkung zu beurteilen, dann fällt dieses unter die Schenkungssteuer (für den entgeltlichen Teil gilt § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG). Der gegenständlichen Vorschreibung der Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 9 GebG steht die Abgrenzungsbestimmung des § 15 Abs. 3 GebG entgegen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Bernhard Wörgötter, gegen den Bescheid vom 22. Jänner 2003
des Finanzamtes Innsbruck betreffend Rechtsgebühr
entschieden:
Der
Berufung wird stattgegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 17. Oktober 2002 verkaufte die Firma V.
S. B. V. ihre 57/930 Anteile an der Liegenschaft in EZ X GB Y, verbunden mit dem
Wohnungseigentum an Top W 14, an Mag. D. W. um einen Kaufpreis von 93.000
€. Laut Vertragspunkt 8 räumte die Käuferin ihren Eltern A und
B., auf deren Lebenszeit das bücherliche Fruchtgenussrecht am Kaufobjekt
ein. Weiters wurde hinsichtlich der Liegenschaftsanteile in Vertragspunkt 9 ein
zu verbücherndes Belastungs -und Veräußerungsverbot zu Gunsten
der Eltern vereinbart.
Als Ergebnis einer Vorhaltbeantwortung wurde hinsichtlich
der Bezahlung des Kaufpreises festgestellt, dass dieser vom gemeinsamen Konto
der beiden Fruchtgenussberechtigten auf das Treuhandkonto eines Rechtsanwaltes
überwiesen worden war. Mit dem Bescheid vom 22. Jänner 2003 schrieb
das Finanzamt der Bw. gemäß
§ 33 TP 9 GebG Rechtsgebühr von
einer Bemessungsgrundlage von 93.000 € vor. Begründend wurde
ausgeführt, die Einräumung des Fruchtgenussrechtes für die Eltern
sei entgeltlich erfolgt und unterliege daher der Gebühr. Eine
Schenkungssteuer falle nicht an.
In der Berufung gegen diesen Rechtsgebührenbescheid
wurde vorgebracht, im gegenständlichen Fall sei das Geld von den Eltern der
Berufungswerberin direkt auf das Treuhandkonto des Rechtsanwaltes zum Kauf der
gegenständlichen Wohnung überwiesen worden. Da die Bw. zu keiner Zeit
über das Geld oder ein Guthaben, sondern erst über die
gegenständliche Wohnung (und das eingeschränkt) verfügen habe
können, handle es sich steuerrechtlich bei dem gegenständlichen
Rechtsgeschäft um eine Wohnungsschenkung. Nachdem die Wohnung uno actu mit
einem Fruchtgenussrecht und mit einem Belastungs- und
Veräußerungsverbot geschenkt worden sei, liege das wirtschaftliche
Eigentum (§ 20 BAO) bei den Geschenkgebern. Die rechtliche Konstruktion
entspreche wirtschaftlich einer Schenkung auf den Todesfall, bei der
Schenkungssteuer erst mit Eintritt der Bedingung entstehe. Im konkreten Fall sei
daher keine Steuer zu bezahlen.
In eventu wurde noch vorgebracht, dass auch die Auffassung
akzeptiert werden würde, dass von einer gemischten Schenkung ausgegangen
und vom Wert des Fruchtgenussrechtes von 15.703.20 € Grunderwerbsteuer und
von der Wertdifferenz von 16.396,80 € (= dreifacher Einheitswert minus Wert
des Fruchtgenussrechtes) Schenkungssteuer vorgeschrieben werde.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung abgewiesen
sinngemäß mit der Begründung, eine entgeltliche
Dienstbarkeitseinräumung liege dann vor, wenn nach dem Willen der
Vertragsparteien die eine Leistung durch die andere "vergolten" werden solle.
Laut Berufungsausführungen sei der Kaufpreis vom gemeinsamen Konto der
Eltern auf das Treuhandkonto des Rechtsanwaltes überwiesen worden. Nach
§ 8 des Kaufvertrages räumte die Käuferin ihren Eltern das
Fruchtgenussrecht am Kaufobjekt ein. Nach dem Willen der Vertragsparteien sollte
die Leistung der Eltern in Form der Geldschenkung durch die Einräumung des
Fruchtgenussrechtes vergolten werden. Dieses Verhältnis lasse den Schluss
zu, dass die Geldschenkung als Gegenleistung dafür anzusehen sei, dass das
Fruchtgenussrecht an der gegenständlichen Wohnung eingeräumt worden
sei. Die Geldschenkung der Eltern in Höhe von 93.000 € sei deshalb als
Wert der Gegenleistung für die entgeltliche Erwerbung des Titels der
Dienstbarkeit anzusehen. Der Annahme einer mittelbaren Grundstückschenkung
stehe entgegen, dass im vorliegenden Fall eine Geldzuwendung nach der
Übergabe der Liegenschaft zur Tilgung des Kaufpreises erbracht worden sei,
weshalb nach VwGH 1.9.1999,98/16/0401 nicht eine mittelbare
Grundstücksschenkung sondern eine Geldschenkung vorliege.
Die Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage ihres
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung replizierend wurde noch
vorgebracht, dass im vorliegenden Fall die Geldzuwendung keineswegs nach der
Übergabe der Liegenschaft zur Tilgung des Kaufpreises erbracht worden sei,
da von vornherein festgestanden sei, dass die Eltern (Geschenkgeber) die
Finanzierung dieser bestimmten Wohnung übernehmen und dazu den Kaufpreis
direkt auf das Treuhandkonto des Rechtsanwaltes zum Kauf der
gegenständlichen Wohnung überweisen würden. Die Bw. habe nie
über das Geld verfügen können. Beim gegenständlichen
Rechtsgeschäft handle es sich daher um eine Wohnungsschenkung. Wäre
die Geldschenkung für das Fruchtgenussrecht, würde das Äquivalent
für die Einräumung des Eigentums fehlen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 33 TP 9 GebG unterliegen Dienstbarkeiten, wenn
jemand der Titel zur Erwerbung einer Dienstbarkeit entgeltlich eingeräumt
oder die entgeltliche Erwerbung von dem Verpflichteten bestätigt wird,
einer Rechtsgebühr in Höhe von 2 von Hundert vom Wert des bedungenen
Entgelts.
Voraussetzung der Gebührenpflicht nach dieser
Tarifstelle ist somit, dass die Einräumung der Dienstbarkeit durch ein
entgeltliches Rechtsgeschäft erfolgt. Ein solches entgeltliches
Rechtsgeschäft liegt vor, wenn nach dem Willen der Parteien eine Leistung
im Sinne einer subjektiven Äquivalenz durch die andere "vergolten" werden
soll (vgl. Koziol/Welser, Bürgerliches Recht, 12. Auflage, I 106; VwGH
18.2.1983, 81/17/0030).
Getrennt abgeschlossene Verträge sind dann als Einheit
aufzufassen, wenn die Beteiligten trotz mehrerer (in einer oder mehreren
Urkunden enthaltenen) getrennter Verträge eine einheitliche Regelung
beabsichtigten und wenn zwischen den mehreren Verträgen ein enger
sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 9.10.1991, 89/13/0098
mit weiteren Hinweisen).
Im Berufungsfall wurden mit der Vertragsurkunde vom 17.
Oktober 2002 mehrere Rechtsgeschäfte abgeschlossen: Einerseits wurde damit
der Kauf der Liegenschaftsanteile, mit denen das Wohnungseigentum an einer
Eigentumswohnung verbunden ist, durch die Bw. beurkundet; gleichzeitig und wie
in der Berufung ausgeführt gleichsam uno actu räumte die Käuferin
ihren Eltern ein lebenslanges Fruchtgenussrecht an dem Kaufobjekt ein,
abgesichert durch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot. Wie sich
erst auf Grund eines Bedenkenvorhaltes des Finanzamtes herausstellte, wurde der
gesamte Kaufpreis von den Eltern durch Überweisung von deren Konto auf ein
Konto des Rechtsanwaltes finanziert.
Der Kaufvertrag wurde von den Vertragsparteien des
Grundstückskaufes am 17. Oktober 2002 unterfertigt und am 17. Oktober 2002,
25. Oktober 2002 und 1. November 2002 wurden die Unterschriften notariell
beglaubigt. Nach Punkt 4 des Kaufvertrages wurde der Kaufpreis binnen einem
Monat nach beiderseitiger beglaubigter Unterfertigung des Kaufvertrages zur
Zahlung fällig. Am 7. November 2002 und damit innerhalb der
Fälligkeitsfrist unterfertigten die Eheleute Dr. A und Dr. B. diese
Vertragsurkunde und noch am gleichen Tag wurden ihre Unterschriften notariell
beglaubigt. Außer Zweifel blieb, dass die Überweisung des Kaufpreises
durch die Eltern innerhalb der Fälligkeitsfrist erfolgt ist. Der erkennbare
enge sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen der Bezahlung des Kaufpreises
durch die Eltern, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob es sich dabei um eine
Geldschenkung oder um eine mittelbare Grundstücksschenkung handelte, und
der Dienstbarkeitseinräumung an diese rechtfertigt die begründete
Sachverhaltsannahme, dass diesbezüglich zwischen den Eltern und der Bw. der
einvernehmliche Wille darauf gerichtet war, dass die Schenkung und die
Fruchtgenusseinräumung in einer Wechselwirkung zueinander stehen, sich
gegenseitig bedingen und die eine Leistung durch die andere Leistung letztlich
"vergolten" wird. Die Bw. selbst hat im Schreiben vom 2. Jänner 2003 diesen
Kausalzusammenhang bestätigt und damit außer Streit gestellt, wenn
sie darin ausführt, es handle sich um eine Wohnungsschenkung, "wobei die
Gegenleistung im Einräumen des Fruchtgenussrechtes besteht". Des weiteren
blieben die Richtigkeit der diesbezüglichen Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung ("Nach dem Willen der
Vertragsparteien sollte die Leistung der Eltern in Form der Geldschenkung durch
die Einräumung des Fruchtgenussrechtes vergolten werden. Dieses
Verhältnis lässt daher den Schluss zu, dass die Geldschenkung als
Gegenleistung dafür anzusehen war, dass das Fruchtgenussrecht an der
gegenständlichen Wohnung eingeräumt wurde") im Vorlageantrag
unwidersprochen. An Sachverhalt war daher unter Beachtung des engen zeitlichen
und sachlichen Zusammenhanges unbedenklich davon auszugehen, dass nach dem
Willen der Vertragsparteien (Bw. und deren Eltern) die Leistung der Eltern im
Sinne einer subjektiven Äquivalenz durch die Einräumung der
Dienstbarkeit "vergolten" werden sollte, weshalb also das
gebührenrechtliche Tatbestandsmerkmal der Entgeltlichkeit bei der
Dienstbarkeitseinräumung vorliegt (vgl. VwGH 18.2.1983, 81/17/0030, VwGH
16.10.2003, 2003/16/0126).
Was das Berufungsvorbringen anlangt, die rechtliche
Konstruktion entspreche wirtschaftlich einer Schenkung auf den Todesfall, ist
diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass eine Schenkung auf den Todesfall die
Errichtung eines Notariatsaktes zur Voraussetzung hat. Da im Berufungsfall die
Errichtung eines Notariatsaktes weder behauptet geschweige denn nachgewiesen
wurde, liegt mangels Notariatsaktes keine wirksame Schenkung auf den Todesfall
vor. Überdies liegt im Streitfall laut Berufungseinwand die Schenkung in
der Finanzierung des Grundstückskaufpreises als mittelbare
Grundstücksschenkung, wobei das Grundstück nach dem Kaufvertrag vom
Verkäufer tatsächlich an die Bw. übergeben worden war. Laut
Aufsandungserklärung wird das Eigentumsrecht der Mag. D. W. ob der
gekauften Miteigentumsanteile einverleibt. Die Schenkung auf den Todesfall hat
hingegen Vertragscharakter und begründet lediglich einen schuldrechtlichen
Anspruch des Beschenkten gegen den Schenker. Demzufolge kann im vorliegenden
Fall, in dem der Verkäufer der Erwerberin den Kaufgegenstand
übergeben, diese das Eigentum an dem Liegenschaftsanteil erlangt und die
Übergeberin den Eltern in Verfügung über den Liegenschaftsanteil
ein Fruchtgenussrecht eingeräumt hat, keinesfalls eine Schenkung auf den
Todesfall gesehen werden.
Überdies wendet die Bw. mit dem Vorbringen, beim
gegenständlichen Rechtsgeschäft wäre die Einräumung des
Fruchtgenussrechtes seitens der Bw. die geringere Leistung als die Zuwendung
ihrer Eltern gewesen, das Vorliegen einer gemischten Schenkung ein und machte
damit bezogen auf die vom Finanzamt angesetzte Rechtsgebühr implizit
geltend, dass die Bestimmung des § 15 Abs. 3 GebG der erfolgten
Vorschreibung der Rechtsgebühr entgegenstehe. Mit diesem Einwand hat sich
das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung in keiner Weise
auseinandergesetzt.
Nach § 15 Abs. 3 GebG sind Rechtsgeschäfte von
der Gebührenpflicht ausgenommen, die unter das Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz, Kapitalverkehrsteuergesetz (I.
Teil Gesellschaftsteuer und II. Wertpapiersteuer), Versicherungssteuergesetz
oder Beförderungssteuergesetz fallen. Im Hinblick auf die
Abgrenzungsbestimmung des § 15 Abs. 3 GebG können Schenkungssteuer und
Rechtsgebühr nicht von demselben Rechtsvorgang erhoben werden. Ist
Gegenstand eines gemischten Vertrages ein Recht und ist für den Vorgang im
§ 33 GebG eine Rechtsgebühr ( im Streitfall: § 33 TP 9 GebG )
vorgesehen, so ist der Rechtsvorgang einheitlich zu betrachten: Wenn das
Rechtsgeschäft als- wenn auch gemischte- Schenkung zu beurteilen ist, ist
im Hinblick auf § 15 Abs. 3 GebG Schenkungssteuer allein vorzuschreiben.
Bei einer gemischten Schenkung kann der Inhalt des Geschäftes für
Zwecke der Bemessung einer Rechtsgebühr nicht in einen entgeltlichen und
einen unentgeltlichen Teil aufgespalten und vom unentgeltlichen Teil die
Schenkungssteuer, von dem entgeltlichen eine Rechtsgebühr eingehoben
werden. Überwiegt jedoch beim gemischten Vertrag die Entgeltlichkeit, so
kann allein Rechtsgebühr zur Vorschreibung gelangen (vgl. Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel und Rechtsgebühren, Rz 71
zu § 15 GebG).
Eine gemischte Schenkung kann nur angenommen werden, wenn
nach dem Parteiwillen ein Teil der Leistung unentgeltlich hingegeben werden
sollte. Erforderlich ist somit, dass sich die Vertragspartner des doppelten
Charakters der Leistung bewusst gewesen sind, beide die teilweise
Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes gewollt und ausdrücklich oder
schlüssig zum Ausdruck gebracht haben ( vgl. VwGH 23.10.1990, 90/14/0102,
VwGH 14.10.1991, 90/15/0084). Eine gemischte Schenkung ist somit nur dann
anzunehmen, wenn die Parteien bereits bei Vertragsabschluss ausdrücklich
oder schlüssig erklären, dass ein Teil der zu erbringenden Leistungen
als geschenkt anzusehen ist. Eine solche teilweise Schenkungsabsicht kann
allerdings aus den Umständen des Einzelfalles, worunter auch das Vorliegen
eines krassen Missverhältnisses der beiderseitigen Leistungen fällt,
erschlossen werden. Für sich allein reicht dieser Umstand für die
Annahme einer gemischten Schenkung nicht aus. Ein solches offenbares
Missverhältnis liegt dann vor, wenn sich nach der Lage des Falles für
den einen Teil auf jeden Fall eine Vermögenseinbuße, für den
anderen Teil auf jeden Fall eine Bereicherung ergibt. Bei aleatorischen
Verträgen (im Streitfall wurde den Eltern ein lebenslanges
Fruchtgenussrecht eingeräumt) kann eine Schenkung nur dann angenommen
werden, wenn nach der Sachlage für den einen Teil auf jeden Fall eine
Bereicherung, für den anderen Teil auf jeden Fall eine
Vermögensminderung eintreten muss und diese Folgen von den Vertragsteilen
gewollt sind (VwGH 26.6.1963, 1869 (F)). Die Feststellung, ob und in welchem
Ausmaß ein solches Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung
vorliegt, ist nicht auf Grund der steuerlichen Vorschriften des
Bewertungsgesetzes, sondern auf Grund eines Vergleiches der Verkehrswerte bzw.
der gemeinen Werte zu treffen. Dabei kann der Gesamtbetrag wiederkehrender
Leistungen, die von der Lebensdauer einer Person abhängen, mit einer auch
nur annähernden Verlässlichkeit nur nach den Grundsätzen der
Versicherungsmathematik errechnet werden (siehe nochmals Fellner, Rz 75 und 76
zu § 15 GebG).
Das Vorliegen einer gemischten Schenkung entscheidet sich
daher im Berufungsfall danach, ob die Leistung der Eltern und die Gegenleistung
der Bw. in einem derart offenbaren krassen Missverhältnis stehen, dass aus
der bestehenden Wertdifferenz und aus den Umständen des Einzelfalles die
für die Annnahme einer gemischten Schenkung erforderliche teilweise
Schenkungsabsicht begründet erschlossen werden darf.
Bei dieser Beurteilung ist an Sachverhalt davon auszugehen,
dass die Eltern der Berufungswerberin den vollen Kaufpreis für die
Anschaffung der Eigentumswohnung im Betrag von 93.000 € auf das
Treuhandkonto eines Rechtsanwaltes überwiesen haben. Gleichzeitig
räumte in Punkt 8 des Kaufvertrages die Tochter den Eltern am Kaufobjekt
ein lebenslanges Fruchtgenussrecht ein. In Beantwortung einer
diesbezüglichen Anfrage des Finanzamtes wurde im Schreiben vom 2.
Jänner 2003 erklärt, dass es sich steuerrechtlich um eine
Wohnungsschenkung handle, wobei die Gegenleistung im Einräumen des
Fruchtgenussrechtes bestehe. Haben im Gegenstandsfall die Eltern den vollen
Kaufpreis bezahlt und sollte es sich dabei nach Aussage der Bw. um eine
Wohnungsschenkung handeln, während die Tochter den Eltern als Gegenleistung
hiefür das lebenslange Fruchtgenussrecht am Kaufobjekt einräumte, dann
schließt unter Beachtung des engen Verwandtschaftsverhältnisses
Eltern - Tochter diese von der Tochter erbrachte "Gegenleistung" wohl nur dann
die Annahme einer teilweisen Schenkungsabsicht aus, wenn die objektiven
Wertverhältnisse von Leistung und Gegenleistung am Tage des
Vertragsabschlusses nicht in einem erkennbaren krassen Missverhältnisses
zueinander standen. Wenn auch grundsätzlich das Prinzip der subjektiven
Äquivalenz gilt und kraft der Parteienautonomie es den
vertragsschließenden Parteien freisteht, eine Zuwendung und die
Gegenleistung als gleichwertig anzusehen (VwGH 23.10.1990,90/14/0102),
lässt doch insbesondere bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen
ein krasses Missverhältnis die Annahme als berechtigt erscheinen, dass bei
Vertragsabschluss der Parteiwille davon ausging, dass ein Teil der zu
erbringenden Leistungen als Geschenk anzusehen und damit eine gemischte
Schenkung anzunehmen ist. Wie oben bereits erwähnt, sind bei der
Feststellung, ob und in welchem Ausmaß ein solches Missverhältnis von
Leistung und Gegenleistung vorliegt, nicht die Steuerwerte heranzuziehen,
sondern die gemeinen Werte von Leistung und Gegenleistung zu vergleichen. Dabei
ist der Wert eines Fruchtgenussrechtes unter Zugrundelegung der zu erwartenden
Erträgnisse und der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen
anzusetzenden Lebenserwartung des Berechtigten zu ermitteln (VwGH 14.10.1991,
90/15/0084). Der Verkehrswert der von den Eltern erbrachten Leistung ergibt sich
aus dem bezahlten Kaufpreis von 93.000 €. Bei der Ermittlung des Wertes des
Fruchtgenussrechtes war vom Lebensalter der Eltern (beide Jahrgang 1938) und von
der Größe der Eigentumswohnung auszugehen. Ausgehend von dem von der
Bw. angesetzten monatlichen Wert des Fruchtgenussrechtes, dessen sachliche
Angemessenheit vom Finanzamt nicht in Zweifel gezogen wurde, ergibt sich nach
den Grundsätzen der Versicherungsmathematik ein Wert des
Fruchtgenussrechtes von 24.030 €. Bei einem solchen offenbaren
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (siehe Fellner, Band
III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 51b zu § 3 ErbStG) kann wohl
unbedenklich darauf geschlossen werden, dass den Vertragsparteien am Tage des
Vertragsabschlusses diese Wertdifferenz klar erkennbar war und diese Folgen von
den Vertragsparteien gewollt wurde. Die nach der Lage des Falles bei den Eltern
auf jeden Fall eintretende Vermögenseinbuße war augenscheinlich unter
Beachtung des nahen Angehörigenverhältnisses beabsichtigt, ansonsten
hätten die Eltern wohl nicht den ganzen Kaufpreis, sondern nur einen dem
Wert des Fruchtgenussrechtes in etwa entsprechenden Anteil des Kaufpreises im
Schenkungswege getragen. Der zu erschließende Parteiwille war daher im
vorliegenden Fall darauf gerichtet, dass die Eltern den Ankauf der ganzen
Wohnung schenkungsweise finanzierten, die Tochter ihnen dafür als teilweise
Gegenleistung ein Fruchtgenussrecht daran einräumte, während die
erkennbare Wertdifferenz zwischen Leistung und Gegenleistung als Geschenk
angesehen wurde. Wurde somit bei diesem einheitlichen Rechtsgeschäft
("Wohnungsschenkung" gegen Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) nach dem
Parteiwillen von den Eltern ein Teil der Leistung an die Tochter unentgeltlich
hingegeben, dann kann eine gemischte Schenkung angenommen werden. War aber dem
diesbezüglichen Berufungsvorbringen darin zu folgen, dass das in Frage
stehende Rechtsgeschäft als gemischte Schenkung zu beurteilen ist, dann
fällt dieses als einheitliches Rechtsgeschäft unter das Erbschafts-
und Schenkungssteuergesetz (bei einer Grundstücksübertragung unter
zusätzlicher Beachtung der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987).
Die gegenständliche Festsetzung der Rechtsgebühr erfolgte damit
rechtswidrig, stand doch dieser die Abgrenzungsvorschrift des § 15 Abs. 3
GebG entgegen. Demzufolge war wie im Spruch ausgeführt der Berufung
stattzugeben und der bekämpften Rechtsgebührenbescheid aufzuheben.
Innsbruck,
5. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 15 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0395-I/03
- Stammnummer
- 8053
- Gültig
- 05.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF