Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0222-F/06
Einbeziehung des untergegangenen eigenen Anteils bei Anwachsung gemäß § 142 HGB. Anwendung des Normalsteuersatzes bei Anwachsung gemäß § 142 HGB bei Ausscheiden der Eltern des letzten verbleibenden Gesellschafters.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0222-F/06vom 22.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BfADR, vertreten durch Stemmer Bahl
Fend Steuerberatungs OEG, 6830 Rankweil, Am Bühel 6, vom
15. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch, vertreten
durch ADir Walter Rehlendt, vom 22. Februar 2005 betreffend
Grunderwerbsteuer im Beisein der Schriftführerin Veronika Pfefferkorn nach
der am 16. Jänner 2007 in 6800 Feldkirch,
Schillerstraße 2, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung
wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung Folge gegeben.
Entscheidungsgründe
Im Firmenbuch des Landesgerichtes Feldkirch war die L-KEG
mit dem Sitz in Rankweil eingetragen. Persönlich haftender Gesellschafter
der L-KEG war der Berufungsführer; Kommanditisten mit einer
Vermögenseinlage von jeweils 5.000,00 S waren WL und AL, die Eltern
des Berufungsführers. Die Kommanditisten sind mit Wirkung vom 31.12.2003
aus der L-KEG ausgeschieden. Das Unternehmen wurde vom Berufungsführer im
Wege der Anwachsung nach § 142 HGB unter Ausschluss der Liquidation mit
allen Aktiven und Passiven übernommen. Bei diesem Unternehmen handelte es
sich um einen Gewerbebetrieb, der nach Art und Umfang einen in
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert
(§ 4 Abs 1 HGB).
Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2004 übermittelte der
Berufungsführer dem Finanzamt Feldkirch folgende Bilanz der L-KEG zum
31.12.2003:
|
Aktiva
|
Passiva
|
Anlagevermögen
|
Euro
|
Eigenkapital
|
Euro
|
Software
|
723,72
|
Festkapital Komplementär
|
6.540,56
|
Vertretungsrecht
|
0,01
|
Variables Kapital Komplementär
|
39.862,42
|
Grundstücke und Bauten
|
195.445,81
|
Bedungene Einlage Kommanditisten
|
726,72
|
Andere Anlagen, Betriebs- und
Geschäftsausstattung
|
37.406,44
|
Kontokorrentkonto Kommanditisten
|
68.002,43
|
Beteiligungen sonstige
|
7,27
|
Unversteuerte Rücklagen
|
1.455,13
|
Wertpapiere des Anlagevermögens
|
2.220,32
|
Sonstige Rückstellungen
|
2.430,00
|
Umlaufvermögen
|
|
Verbindlichkeiten gg. Kreditinstituten
|
136.797,80
|
Vorräte
|
5.331,12
|
Verbindlichkeiten aus LuL
|
7.852,84
|
Forderungen aus LuL
|
755,60
|
Sonstige Verbindlichkeiten
|
7.526,88
|
Sonstige Forderungen
|
17.729,69
|
|
|
Kassa, Bank
|
10.161,33
|
|
|
Transitorische Posten
|
1.413,47
|
|
|
Summe Aktiva
|
271.194,78
|
Summe Passiva
|
271.194,78
Mit Bescheid vom 22. Februar 2005 hat das Finanzamt
Feldkirch dem Berufungsführer Grunderwerbsteuer in Höhe von
4.116,90 € vorgeschrieben. Die Bemessungsgrundlage wurde
folgendermaßen ermittelt:
|
Verkehrswert der Liegenschaft
|
84.286,80
|
bewegliche Wirtschaftsgüter
|
75.748,96
|
Verbindlichkeiten
|
154.607,52
|
Gesellschaftsrechte
|
68.729,15
Von der Gesamtgegenleistung entfallen 52,67% auf den
Erwerb der Liegenschaft.
In der Berufung vom 15. März 2005 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor:
Laut Firmenbuchantrag vom 15.1.2004 seien die
Kommanditisten mit Wirkung vom 31.12.2003 aus der L-KEG ausgeschieden. Das
Unternehmen sei vom Berufungsführer im Wege der Anwachsung nach § 142
HGB unter Ausschluss der Liquidation mit allen Aktiven und Passiven
übernommen worden. Durch die liquidationslose Übernahme der KEG nach
§ 142 HGB durch einen Gesellschafter sei die Gesellschaft beendet worden.
Der übernehmende Gesellschafter habe im Rahmen der Übernahme
sämtlicher Aktiven und Passiven die im Eigentum der Gesellschaft stehende
Liegenschaft in sein Alleineigentum übernommen. Aufgrund der Übernahme
des Gesamthandvermögens liege ein Erwerbsvorgang gem. § 1 Abs. 1 Z 2
GrEStG vor. Gemäß
§ 5 GrEStG sei die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu bemessen, und zwar mit dem auf das Grundstück entfallenden
Hundertsatz. Die Ermittlung des Hundertsatzes erfolge durch eine
Gegenüberstellung des Wertes des Grundstückes mit den sonstigen
beweglichen Wirtschaftsgütern. Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb
dienen, seien gem. § 12 BewG mit dem Teilwert anzusetzen. Bei Ermittlung
des Teilwertes (= Unternehmenswert) sei neben dem Substanzwert der Ertragswert
als Barwert des Zukunftserfolges eine wesentliche Komponente. Für die
Verhältnisrechnung Verkehrswert der Liegenschaft zu beweglichen
Wirtschaftsgütern sei daher ein Firmenwert anzusetzen. Der Firmenwert werde
für den gegenständlichen Fall aus Vereinfachungsgründen aus dem
Cash-flow des Unternehmens abgeleitet. Als Cash-flow werde der durchschnittliche
Wert der letzten drei Jahre vervielfacht mit dem Faktor 2 herangezogen.
Entsprechend der herrschenden Praxis werde für eine Schnellanalyse für
den Unternehmenswert - je nach Ertragslage des Unternehmens - der 3
bis 5 - fache Cash-flow angesetzt. Der Firmenwert werde wie folgt
berechnet:
|
Cash-Flow 2001
|
228.788 €
|
Cash-Flow 2002
|
175.075 €
|
Cash-Flow 2003
|
163.638 €
|
Summe
|
567.501 €
|
Durchschnittlicher Cash-Flow (ein Drittel)
|
189.167 €
|
Firmenwert (2 facher Cash-Flow)
|
378.000 €
Bei Ermittlung des Hundersatzes für die Gegenleistung
sei daher folgende Verhältnisrechnung anzustellen:
|
Verkehrswert der Liegenschaft
|
|
84.286
|
15,67%
|
Bewegliche Wirtschaftsgüter
|
75.749
|
|
|
Firmenwert
|
378.000
|
|
|
Summe ohne Liegenschaft
|
453.749
|
453.749
|
84,33%
|
Gesamtsumme
|
|
538.035
|
100,00%
Die Gegenleistung ermittle sich entsprechend der
Rechtssprechung (VwGH-Erkenntnis 19.1.1994, 93/16/0139) nach dem Wert der
Gesamtabfindung der ausscheidenden Gesellschafter zzgl. des Wertes der
Gesellschaftsschulden und des Wertes des bisherigen Gesellschaftsanteiles des
"übernehmenden" Gesellschafters.
Die Gegenleistung ermittle sich daher wie folgt:
|
Verbindlichkeit laut Bilanz
|
|
154.607,52
|
Wert der Beteiligung des übernehmenden
Gesellschafters
|
6.540,53
|
|
Variables Kapital Berufungsführer
|
39.862,42
|
|
Summe Kapital
|
46.402,98
|
46.402,98
|
Gesamte Gegenleistung
|
|
201.010,50
Von der Gesamtgegenleistung von Euro 201.010,-- entfallen
15,67% auf den Erwerb der Liegenschaft. Die Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer betrage daher 31.498,00 €. Die Grunderwerbsteuer in
Höhe von 3,5% betrage daher 1.102,00 €.
Gemeinsam mit einem Schriftsatz vom 7. April legte der
Berufungsführer eine Stellungnahme von Prof. Fraberger, folgenden Inhalts,
vor:
"1.
Unmittelbarer Erwerb der Liegenschaft und daraus abgeleitet der Steuersatz nach
§ 7 GrEStG:
Als durch Rsp
und Schrifttum (zB Fellner, GrEStG, § 5 Rz 19, Rz 27f, Rz 143a, oder zB
VwGH I 23.2.1989,88/16/0105, ÖStZB 1989, 417f) gesichert gelten kann die
Aussage, dass der Erwerb einer Liegenschaft durch Anwachsung (§ 142 HGB)
unter § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG fällt und ein
unmittelbarer Erwerb einer inländischen Liegenschaft ist, sodass dem Grunde
nach § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG anwendbar ist -
Bei einem bloß mittelbaren Grundstückserwerb (über eine
vordergründige Übertragung von Gesellschaftsanteilen) könnte
nämlich § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG nicht zur Anwendung kommen (VwGH
27.5.1970,663/69).
Übertragende
sind demnach unmittelbar die Gesellschafter und nicht die Gesellschaft selbst,
sodass mE auch die begünstigten Sätze des § 7 GrEStG zum Tragen
kommen können (anders hingegen im Fall der Anteilsvereinigung bei
Kapitalgesellschaften, wo in aller Regel ein Erwerb der Liegenschaft von der
weiterbestehenden Kapitalgesellschaft fingiert wird und demnach der Steuersatz
von 3,5% zur Anwendung kommt - Fellner, § 1 Rz 339).
Nach der Rsp des
VfGH muss aber selbst in jenen Fällen, wo nur mittelbar die Liegenschaft
übertragen wird und vordergründig 100% der Gesellschaftsanteile von A
auf B übertragen werden, für Zwecke der Ermittlung des GrESt-Satzes
das persönliche Naheverhältnis zwischen A und B berücksichtigt
werden - VfGH 25.3.1977,V35/76,VfSlg 8.029).
Die
Berücksichtigung des persönlichen Naheverhältnisses muss mE umso
mehr gelten, als durch die Rsp klargestellt ist, dass bei der Anwachsung nach
§ 142 HGB ein unmittelbarer Erwerb der inländischen Liegenschaft bei
gleichzeitigem Untergang der Personengesellschaft stattfindet - bekommt
bereits der Fall des bloß mittelbaren Liegenschaftserwerbs durch
Anteilsvereinigung nach der VfGH-Rsp den begünstigten Steuersatz, muss dies
mE umso mehr - im Größenschluss - für den Fall des
unmittelbaren Erwerbs der Liegenschaft über § 142 HGB
gelten.
2.
Bemessungsgrundlage nach § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG
Die von mir
zitierten Erkenntnisse sind tatsächlich alle zum Todesfall ergangen (§
2 ErbStG iVm § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG) - im Todesfall ist das Ergebnis
aufgrund des Wortlautes des § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG
tatsächlich die unbedingte und vollständige Befreiung des Erwerbs von
der Grunderwerbsteuer.
Für den
Schenkungsfall sieht § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG die Bemessung der GrESt vom Wert
der Auflage oder Gegenleistung (jeweils bewertet nach dem BewG) vor.
§ 3 Abs 1 Z
2 GrEStG als Befreiungsbestimmung für schenkweise Übergänge von
Liegenschaften muss mE auch für den Fall der anteilig schenkweisen
Übertragung der Gesellschaftsanteile mit anschließender Anwachsung
nach § 142 HGB gelten - im Ergebnis müsste der Vorgang so
gesehen werden, als hätten die Mitgesellschafter Quoteneigentum und
übertragen die Liegenschaftsquoten auf den letzten Gesellschafter.
Wie
dementsprechend der VwGH im Erkenntnis vom 19.1.1994, 93/16/0139, ÖStZB
1994, 538ff - allerdings zu einem Nicht-Schenkungsfall, sondern zu einem
bloßen entgeltslosen Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters -
kundgetan hat, kann die maximale BMG (GrESt) bei einem entgeltlosen Ausscheiden
des vorletzten Gesellschafters sein: Übernahme der Betriebschulden + Wert
der Beteiligung des übernehmenden Gesellschafters (in diesem Sinne auch
Fellner, § 5 Rz 143a, oder auch die deutsche Rsp wie zB BFH 16.7.1997.
BStBl II 1997, 663ff, oder 30.7.1997, BFH/NV 1998, 882).
Das o.a.
Erkenntnis ist aber zu keinem Schenkungsfall ergangen, sodass zusätzlich
zur Reduktion der BMG im o.a. Sinne noch die Befreiungsbestimmung des § 3
Abs 1 Z 2 GrEStG zu würdigen ist, nach welcher nur die Auflagen oder
Gegenleistungen zur Liegenschaftsübertragung die BMG der GrESt bei
Schenkung bilden können.
ME (ohne dass
ich dies an höchstgerichtlichen Erkenntnissen oder Kommentarschrifttum
abstützen könnte) dürfte der Sachverhalt nicht anders zu sehen
sein, als übertrügen die Mitgesellschafter Miteigentumsquoten an einer
inländischen Liegenschaft, auf welcher Verbindlichkeiten lasten, an den
letzten Gesellschafter im Schenkungswege - BMG könnte dann aber nur
der Wert der Auflage oder Gegenleistung, jeweils bewertet nach BewG sein.
Dies hieße
aber, dass - wie bei einer direkten Schenkung einer belasteten
Liegenschaft zwischen zwei Rechtsträgern - nur der aliquote Wert der
Betriebsverbindlichkeiten im Sinne des § 14 BewG BMG für die GrESt
sein kann (nicht aber der Wert des untergehenden Eigenanteiles des
übernehmenden Gesellschafters - den kann er sich nicht selbst
geschenkt haben).
Der aliquote
Wert der Betriebsverbindlichkeiten errechnet sich aus der Proportionalformel:
(Betriebsverbindlichkeiten werden als "Gegenleistung" für die
Übertragung aller Aktiven übernommen, sodass aus den
Betriebsverbindlichkeiten jener Teil rauszuschälen ist, der auf die
Übertragung der Liegenschaften entfällt).
3. Ergebnis
Ich glaube, dass
die korrekte BMG (GrESt) wohl der nach der Protportionalformel alqiuotierte Wert
der Betriebsverbindlichkeiten ist.
Aufgrund der
Tatsache, dass der Erwerb nach § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG iVm § 142 HGB ein
unmittelbarer Liegenschaftserwerb - und zwar von den Mitgesellschaftern
- ist, sowie auf der im Größenschluss auf § 1 Abs 1 Z 2
GrEStG anwendbaren Rsp des VfGH zur Bemessung des Steuersatzes bei
Anteilsvereinigung dürfte der gegenständlich anwendbare Steuersatz 2%
(und nicht 3,5% wie vom FA angenommen) betragen."
Der Berufung wurde vom Finanzamt Feldkirch mittels
Berufungsvorentscheidung vom 19. Juli 2006 teilweise stattgegeben und
die Grunderwerbsteuer mit 4.056,79 €, das sind 3,5% von
115.908,34 €, festgesetzt. In der Begründung führte das
Finanzamt im Wesentlichen aus:
"Die
Gegenleistung besteht im Untergang der eigenen Gesellschaftsrechte. Die der
anderen Gesellschafter kommen nicht zum Ansatz, da an diese keine Entfertigung
zu leisten war - (auch nicht für die Verrechnungskonten). Dazu kommen
die übergehenden Schulden.
|
Gesellschaftsrechte
|
15.740,22
|
Schulden
|
154.607,52
|
Gesamtgegenleistung
|
170.347,74
|
Diese
entfällt zu
|
68,04%
|
auf den Erwerb
des Grundstückes, ist
|
115.908,34
|
|
3,5%
|
Grunderwerbsteuer
|
4.056,79
Was die
Aufteilung der Gegenleistung betrifft, so ist die Aufteilung nach den Werten
- im gegenständlichen Fall Teilwerten - der erworbenen
Gegenstände des BV vorzunehmen. Dabei sind zur Herstellung derselben
methodischen Grundlagen auch die Gesellschaftsrechte nach dem Wert der Teilwerte
zu bemessen. Ein Firmenwert kommt nach der RSpr. des VwGH nur in bestimmten
Fällen in Ansatz, nämlich wenn er entgeltlich erworben wurde oder sich
nach der Verkehrsauffassung eine feste Anschauung über das Vorhandensein
eines Firmenwertes und der Ermittlung desselben gebildet hat, was nur bei ganz
bestimmten Berufsgruppen (Apotheken, Steuerberater, Rauchfangkehrer) der Fall
ist. Zudem würde ein Ansatz eines Firmenwertes, sollte man ihn bejahen,
auch Eingang in die Bewertung des untergehenden Gesellschaftsanteiles finden,
sodass daraus eine entsprechende Erhöhung der Gesamtgegenleistung
resultieren würde. Die Ermittlung der anteilig auf die
Grundstücksanteile entfallenden Gegenleistung erfolgte demgemäß
nach dem Verhältnis der Teilwerte des angewachsenen Vermögens wie
folgt:
|
|
Buchwert
|
Teilwert
|
%-Anteil
|
Grundstücksanteile
|
195.445,81
|
160.355,00
|
68,04%
|
anderes
bewegliches Vermögen
|
723,73
|
723,73
|
|
BGA
|
37.406,44
|
39.200
|
|
UV
|
33.977,74
|
33.977,74
|
|
ARAP
|
1.413,47
|
1.413,47
|
|
Summe
Aktiva
|
|
235.669,94
|
|
Schulden,
Rückstellung
|
154.607,52
|
-154.607,52
|
|
Nettovermögenswert
|
|
81.062,42
|
|
Variables
Kapital Komplementär
|
|
39.862,56
|
|
Kontokorrentkonti
Kommanditisten
|
|
68.002,43
|
|
Summe
Kapital
|
|
107.864,99
|
|
Restquote
nach Verhältnis des Fixkapitals
|
|
-26.802,57
|
|
6.540,56
|
90,00%
|
-24.122,34
|
|
726,72
|
10,00%
|
-2.680,23
|
|
7.267,28
|
100%
|
|
|
Wert des
Komplementäranteiles
|
|
15.740,22
|
|
Wert der
Kmdt.anteile/Forderungsrechte
|
|
65.322,20
|
Die Teilwerte
wurden in einer Besprechung mit dem steuerlichen Vertreter am 16.3.2006
geschätzt.
Der
grunderwerbsteuerlichen Betrachtung des Erwerbes einer Miteigentumsquote am
Grundstück von den ausscheidenden Mitgesellschaftern ist schon durch den
Entfall der Bestimmungen, der §§ 5 und 6 GrEStG 55 der Boden entzogen.
Das angef. Erk. betraf noch einen Fall im Geltungsbereich des GrEStG 55. Dabei
war nach den Ergänzungstatbeständen der §§ 5 und 6 das
"Gesamthandeigentum" noch in der Weise berücksichtigt, dass eine
Freistellung des der eigenen Quote am Gesellschaftsvermögen entsprechenden
Miteigentumsanteiles am erworbenen Grundstück erfolgte. Im Wege des
Ergänzungstatbestandes wurde also ein Quotenerwerb fingiert. Nach Entfall
dieser Bestimmungen ist aber nur noch eine Beurteilung als einheitlicher Erwerb
des gesamten Grundstückes von der Gesellschaft möglich. Bei
Einbringung oder Herauslösung ist jeweils ein Erwerb des ganzen
Grundstückes gegeben (VwGH vom 17.2.1994, ZI. 92/16/0152, vom 9.1.1994, ZI.
93/16/0139). Im Übrigen ist auch nach der Kommentierung von Fellner zu
§ 5 Rdz. 7 und 20 bei Wechsel der Rechtsträgerschaft zwischen
Personengesellschaften nach HGB oder EEG im Hinblick auf die
Teilrechtsfähigkeit dieser Gesellschaften und die Möglichkeit unter
ihrer Firma Eigentum zu erwerben der Normalsteuersatz bei Erwerben zwischen der
Gesellschaft und deren Gesellschafter anzuwenden. Insofern ist die Rechtslage
gegenüber der alten RSpr. zum GrEStG 55 grundlegend geändert und die
diesbez. RSpr. auch unter diesem Gesichtswinkel zu betrachten. Ein nach dem
Verwandtschaftsverhältnis zu beurteilender "Quotenerwerb" könnte aber
auch (iSd §§ 5 u 6 GrEStG und der dazu ergangenen RSpr.) nur
hinsichtlich der Quote der anderen Gesellschafter angenommen werden (im
gegebenen Fall 2 x 5 %), während hinsichtlich der eigenen "Quote" (als
"Erwerb von sich selbst") ein Verwandtschaftsverhältnis von vornherein
ausschiede. Das würde zu dem unlösbaren Widerspruch führen, dass
wohl ein begünstigter Erwerb hinsichtlich eines Anteiles von nahen
Verwandten möglich wäre, für den "eigenen Anteil" aber GrESt vom
Normalsteuersatz zu erheben wäre. Eine Freistellung iSd ehemaligen
Ergänzungstatbestände der §§ 5 und 6 GrEStG 55 ist ja nicht
mehr anwendbar. Danach kommt aber nach Ansicht des Finanzamts nur der
Normalsteuersatz für den Gesamterwerb in Betracht.
Was die
ebenfalls angesprochene "Doppelbesteuerung" betrifft:
Der Gegenstand
der beiden Steuern ist ein anderer. Bei der SchSt wird auch kein Erwerb eines
Grundstückes unterstellt und kein Zuschlag gem. § 8 Abs 4 festgesetzt.
Zudem könnte sich eine Befreiung gem. § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG - bei
Beurteilung als identer Erwerb - auch nur auf den unentgeltlichen Teil
beziehen. Die Gegenleistung bleibt aber, soweit eine vorhanden ist, gem. §
3 Abs 1 Z 2 GrEStG jedenfalls steuerpflichtig. Diesbezüglich sind die
Steuerbefreiungen bei der GrESt gem. § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG unterschiedlich
geregelt, weshalb auch eine gänzliche Befreiung iSd Rechtsprechung aus
einem Erwerb von Todes wegen bei einem Rechtsvorgang unter Lebenden nicht zum
Zug kommt. Was die angeführte Rechtsprechung des VfGH betrifft, so ist
diese nicht mit dem vorliegenden Fall des Erwerbes gem. § 1 Abs 1 Z 2
GrEStG vergleichbar. Die vom VfGH getroffene Unterscheidung betraf den Fall dass
einmal Tatbestand war: die Anteilsvereinigung selbst, die unbeschadet, von wem
die Anteile übertragen werden keinem begünstigten Steuersatz
unterliegen kann, zum anderen, wofür die Begünstigung möglich
ist: der Fall der Übertragung aller Anteile, wenn alle Anteile bereits
vorher vereinigt waren und einheitlich auf den Erwerber übertragen werden.
In diesem Fall sind gleichermaßen Gegenstand des Tatbestandes und der
Übertragung eben alle Anteile selbst, die vorher im Eigentum einer
verwandten Person stehen können. Das ist aber nicht vergleichbar mit dem
Übergang des Grundstückes aus dem Eigentum einer Personengesellschaft
in das Eigentum einer natürlichen Person. Gegenstand des Erwerbes ist hier
der Wechsel der Rechtsträgerschaft des Eigentums am Grundstück, und
dieser Wechsel erfolgt zwischen der Personengesellschaft und der
natürlichen Person, zwischen denen kein Verwandtschaftsverhältnis
bestehen kann. Hier ist auch eine Vergleichbarkeit mit einem Erwerb von Todes
wegen, wenn der Untergang der Gesellschaft und damit der Übergang des
Grundstückes eben aufgrund des Todfalls eintritt, nicht gegeben, zumal es
in der angesprochenen RSpr. auch nicht um den Steuersatz geht, sondern um die
Anwendung der Befreiung des § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG, die aber für
Fälle der Erbschaft und von Erwerben unter lebenden unterschiedlich
geregelt sind.
Die Ablehnung
eines angenommenen Quotenerwerbes hat im Übrigen der VwGH bereits im
Anwendungsbereich des GrEStG 55 ausgesprochen (VwGH vom 30.5.1985, ZI.
84/16/0015) und festgestellt, dass vom Standpunkt des Grunderwerbsteuerrechtes,
da eine Personengesellschaft unter ihrer Firma Eigentum erwerben kann, sie
jedenfalls als selbständiger Rechtsträger zu behandeln ist und
Grundstücke bei Übertragung daher auch nicht zu einem Teil von den
Eltern (Mitgesellschafter) erworben wurden, weshalb (soweit die Befreiung gem.
§ 6 GrEStG 55 nicht anzuwenden war) der Normalsteuersatz zur Anwendung
gelangte. Ebenso ergibt sich dies im Bereich des GrEStG 87 zur Ablehnung einer
dem Quoteneigentum entsprechenden Beurteilung und Nichtberücksichtigung
einer "Eigenanteilsquote", sondern
Übergang
des im bisherigen Gesamthandeigentum, verkörpert durch die Eintragung des
Eigentumsrechtes für die Gesellschaft im Eigentumsblatt des Grundbuches
stehenden Grundstückes
Erwerb
des vorher (in Bezug auf den übernehmenden Gesellschafter) nicht
bestandenen Alleineigentums an dem Grundstück durch den übernehmenden
Gesellschafter
Einbeziehung
des Wertes des untergehenden, bisherigen Gesellschaftsanteiles und
Einbeziehung
aller übergehender Betriebsschulden
(siehe
VwGH vom 19.1.1994, ZI. 93/16/0139 sowie vom 21.12.2000, ZI2000/16/0563).
In letzterem
wird überdies auch klar ausgesprochen, dass das Vermögen der
Gesellschaft und der Gesellschafter klar zu trennen ist und der Gesellschafter
nicht über die Vermögenswerte der Gesellschaft verfügen kann,
wenn er ausführt "Die Gesellschaft wird nach neuerer Lehre und
Rechtsprechung ungeachtet des Umstandes, dass sie keine juristische Person (mit
umfassender Rechtsfähigkeit) ist, insbesondere als Träger jener Rechte
angesehen, die ihr von § 124 HGB ausdrücklich zugeordnet werden, wozu
u.a. das Eigentumsrecht gehört (vgl. z.B. Jabornegg, HGB Rz 3 bis 4 zu
§ 124 HGB sowie das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1996, 96/16/0136, HS
27.035). Die Gesellschaft darf in dieser Eigenschaft nicht mit ihren
Gesellschaftern gleichgesetzt werden (so insbesondere auch OGH 29. August 1995,
5 Ob 59/95, HS 26.043), vielmehr sind das Gesellschaftsvermögen und das
Vermögen der Gesellschafter voneinander streng zu trennen (sog.
Trennungsprinzip; vgl. z.B. Habersack in Staub, GroßkommzHGB 4 Rz 7 zu
§ 124 HGB; ähnlich Jabornegg a.a.O. Rz 23). An dem der Gesellschaft
als Rechtsträger zugeordneten Gesamthandvermögen sind die
Gesellschafter nur mittelbar über ihre Mitgliedschaft beteiligt (Habersack
a.a.O. Rz 6). An den zum Gesellschaftsvermögen gehörenden einzelnen
Objekten (und damit auch an der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft)
haben die Gesellschafter keinerlei Anteil (z.B. Karsten Schmidt in
Schlegelberger, KommzHGB5 Rz 11 zu § 124 HGB)." Haben die Gesellschafter
aber keinen Anteil an der Liegenschaft selbst, so können sie einen solchen
auch nicht (direkt) übertragen. Der geforderten Beurteilung entsprechend
einem quotenmäßigen Erwerb und nur quotenmäßiger
Berücksichtigung von übergehenden Schulden kann sich das Finanzamt
daher nicht anschließen.
Insgesamt war
die Berufung daher nur teilweise stattzugeben, nämlich im o.a. Ausmaß
hinsichtlich der Bewertung der Gesamtgegenleistung und eine geänderte
Festsetzung entsprechend der Neubewertung
vorzunehmen."
Im Vorlageantrag vom 16. August 2006 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen ergänzend vor, dass die in der
Berufung vom 15.3.2005 vorgebrachte Begründung betreffend den Ansatz eines
Firmenwertes für die Verhältnisrechnung Verkehrswert der Liegenschaft
zu beweglichen Wirtschaftsgütern nicht weiterverfolgt werde. Er fasse die
Begründung wie folgt zusammen:
a) Steuersatz:
Mit dem Erwerb der Liegenschaft durch Anwachsung nach
§ 142 HGB sei laut Lehre und Rechtssprechung der Tatbestand
gemäß
§ 1 Abs 1 Z 2 GrEStG verwirklicht worden. Laut VwGH
- Erkenntnis vom 23.1.1986, ZI. 84/16/0155 bzw. 19.3.1981, ZI. 981/80
erwerbe bei Wegfall des Gesamthandbandes "der verbliebene Gesellschafter den
restlichen Miteigentumsanteil nicht von der (im Übrigen gar nicht
bestehenden) Gesellschaft, sondern unmittelbar vom ausgeschiedenen
Gesellschafter." Da der Erwerber von seinen Eltern je 5% Miteigentumsanteile
durch schenkungsweise Anwachsung nach § 142 HGB übernommen hat, sei
der begünstigte Steuersatz gemäß
§ 7 Z 1 GrEStG von zwei
Prozent anzuwenden. Er verweise diesbezüglich auch auf das Schrifttum,
insbesondere:
Fellner, GrEStG, § 7 RZ 11: "Da der
Beschwerdeführer also das dritte Drittel des ursprünglichen
Vermögens der Gesellschaft unmittelbar von seiner Mutter erworben hatte,
war der Steuersatz mit zwei Prozent anzuwenden" (Verweis auf VwGH 23.1.1986)
Arnold, GrEStG 1990, 5.Lieferung, November 1990 RZ 306a:
Die liquidationslose Übernahme einer OHG oder KG nach
§ 142 HGB durch einen der Gesellschafter bewirke die Beendigung
der Gesellschaft, der übernehmende Gesellschafter erwerbe daher nicht
Anteile an der nicht mehr bestehenden Gesellschaft, sondern Alleineigentum an
den bisher zum Gesellschaftsvermögen gehörenden, im Miteigentum der
bisherigen Gesellschafter stehenden Grundstücke. Es liege daher ein
unmittelbarer Liegenschaftserwerb des übernehmenden vom ausscheidenden
Gesellschafter vor.
Diese Ansicht werde auch von Prof. Friedrich Fraberger in
seiner zum gegenständlichen Fall eingeholten Stellungnahme vom 5.4.2006,
welche dem Finanzamt mit Schreiben vom 7.4.2006 per Email übermittelt
wurde, vertreten. Nach seiner Auffassung müsse das persönliche
Naheverhältnis umso mehr gelten, "als
durch die Rechtssprechung klargestellt ist, dass bei der Anwachsung nach §
142 HGB ein unmittelbarer Erwerb der inländischen Liegenschaft bei
gleichzeitigem Untergang der Personengesellschaft stattfindet. Bekommt bereits
der Fall des bloß mittelbaren Liegenschaftserwerbs durch
Anteilsvereinigung nach der VfGH-Rechtssprechung den begünstigten
Steuersatz, muss dies umso mehr - im Größenschluss -
für den Fall des unmittelbaren Erwerbs der Liegenschaft nach § 142 HGB
gelten."
Fraberger: Nach der Rechtssprechung des
Verfassungsgerichtshofes müsse aber selbst in jenen Fällen, wo nur
mittelbar die Liegenschaft übertragen wird und vordergründig 100% der
Gesellschaftsanteile von A auf B übertragen werden, für Zwecke der
Ermittlung des GrESt-Satzes das persönliche Naheverhältnis zwischen A
und B berücksichtigt werden (VfGH 25.3.1977, V 35/76, VfSlg 8.029). Die
Begründung des Finanzamtes, wonach sich das zitierte Erkenntnis auf einen
Fall im Geltungsbereich des GrEStG 1955 bezog und daher der Normalsteuersatz
anzuwenden sei, entspreche nicht der geltenden Gesetzeslage. Durch den Wegfall
der Ergänzungstatbestände der §§ 5 und 6 GrEStG 1955 sei
lediglich die Freistellung in Höhe des Anteiles, zu dem der Erwerber am
Vermögen der Personengesellschaft beteiligt war, aufgehoben worden. Die
Rechtssprechung, wonach bei Wegfall des Gesamthandeigentums durch Anwachsung
gemäß
§ 142 HGB der verbliebene Gesellschafter den restlichen
Miteigentumsanteil nicht von der Gesellschaft, sondern unmittelbar vom
ausgeschiedenen Gesellschafter erwirbt, sei durch die Neufassung des GrEStG
keinesfalls überholt. Entscheidend für die Anwendung des
begünstigten Steuersatzes gemäß
§ 7 GrEStG 1987 sei das
persönliche Naheverhältnis des Erwerbers zum bisherigen
Gesellschafter. Was den Steuersatz betrifft, entspreche die geltende Bestimmung
der Regelung des § 14 GrEStG 55. Nach der in der
Bescheidbegründung zitierten Rechtssprechung des OGH so wie der Verweis auf
die Kommentarstellen zu § 124 HGB seien die Gesellschafter am
Gesamthandvermögen nur mittelbar beteiligt. Laut Prof. Fraberger müsse
nach der Rechtssprechung des VfGH selbst in jenen Fällen, wenn nur
mittelbar die Liegenschaft übertragen und vordergründig 100% der
Gesellschaftsanteile von A auf B übertragen werden, für Zwecke der
Ermittlung des Grunderwerbsteuersatzes das persönliche Naheverhältnis
zwischen A und B berücksichtigt werden (VfGH 25.3.1977). Er sei daher der
Auffassung, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die
Anwendung des begünstigten Steuersatzes entsprechend der Rechtssprechung
und der herrschenden Lehre gegeben seien.
b) Bemessungsgrundlage:
Nach Auffassung von Prof. Fraberger (siehe Stellungnahme
vom 5.4.2005, Punkt 2) müsse die Befreiungsbestimmung nach § 3 Abs 1 Z
2 GrEStG auch für den Fall der anteilig schenkungsweisen Übertragung
der Gesellschaftsanteile mit anschließender Anwachsung nach § 142HGB
gelten. Im Ergebnis müsse der Vorgang so gesehen werden, als hätten
die Mitgesellschafter Quoteneigentum und übertragen die Liegenschaftsquoten
auf den letzten Gesellschafter. Das VwGH-Erkenntnis vom 19.1.1994, wonach neben
der Übernahme der Betriebsschuld auch der Wert der Beteiligung des
übernehmenden Gesellschafters als Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer anzusetzen sei, sei zu keinem Schenkungsfall ergangen. Nach
Prof. Fraberger übertragen die Mitgesellschafter im gegenständlichen
Fall Miteigentumsquoten an einer inländischen Liegenschaft, auf welcher
Verbindlichkeiten lasten, an den letzten Gesellschafter im Schenkungswege.
Bemessungsgrundlage könnten daher nur der Wert der Auflage oder
Gegenleistung sein. Demnach könne, wie bei einer direkten Schenkung einer
belasteten Liegenschaft - nur der aliquote Wert der
Betriebsverbindlichkeiten im Sinne des § 14 BewG Bemessungsgrundlage
für die Grunderwerbsteuer sein. Der Wert des untergehenden Eigenanteiles
des übernehmenden Gesellschafters sei nicht Teil der Gegenleistung, diesen
Wert könne er sich nicht selbst schenken. Die Bemessungsgrundlage errechne
sich demnach wie folgt:
68,04% von 154.607,52 = 105.194,95 €
Die Grunderwerbsteuer betrage daher aufgrund der
dargelegten Begründung 2% von 105.194,95 € =
2.103,90 €.
Gleichzeitig stelle er den Antrag auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung.
In der am 16. Jänner 2007 abgehaltenen
Berufungsverhandlung legte der steuerliche Vertreter einen Schriftsatz folgenden
Inhalts vor:
Anwendung des
begünstigten Steuersatzes:
Durch das
Ausscheiden der beiden Kommanditisten wurde das Gesamthandeigentum der KEG in
das Alleineigentum des verbleibenden Gesellschafters übertragen. Der
verbleibende Gesellschafter hat laut Firmenbuchantrag alle Aktiva und Passiva
der Gesellschaft im Wege der Anwachsung nach § 142 HGB übernommen.
Bei Wegfall des
Gesamthandeigentums erwirbt der verbleibende Gesellschafter den restlichen
Miteigentumsanteil nicht von der Gesellschaft, sondern unmittelbar von den
beiden ausgeschiedenen Gesellschaftern.
Der Erwerb der
Betriebsliegenschaft durch Anwachsung unterliegt der Grunderwerbsteuer
gemäß
§ 1 Abs 1 Z 2 GrEStG. Da es sich um einen unmittelbaren
Erwerb einer inländischen Liegenschaft handelt, ist § 3 Abs 1 Z 2
GrEStG dem Grunde nach anwendbar. Aufgrund der Rechtsprechung sowie des
Schrifttums findet bei Anwachsung nach § 142 HGB ein unmittelbarer Erwerb
der inländischen Liegenschaft bei gleichzeitigem Untergang der
Personengesellschaft statt.
Nach Auffassung
von Prof. Fraberger muss das persönliche Naheverhältnis im
gegenständlichen Fall umso mehr gelten, wenn nach der VfGH-Rechtsprechung
der Fall des bloß mittelbaren Liegenschaftserwerbes durch
Anteilsvereinigung der begünstigte Steuersatz zusteht.
2.
Bemessungsgrundlage:
Nach unserer
Auffassung ist für die schenkweise Übertragung der
Gesellschaftsanteile mit anschließender Anwachsung nach § 142 HGB die
Befreiungsbestimmung gemäß
§ 3 Abs 1 Z 2 GrEStG grundsätzlich
anwendbar.
Demnach ist nur
der Wert der Gegenleistung (= aliquote Wert der Betriebsverbindlichkeiten, nicht
jedoch der Wert des untergehenden Eigenanteils) als Bemessungsgrundlage
anzusetzen.
Wir stellen
daher nochmals den Antrag, den GrESt-Bescheid vom 19.7.2006 zu berichtigen und
die GrESt in Höhe von 2% von € 105.194,95 = € 2.103,90
festzusetzen.
In der am 16. Jänner 2007 abgehaltenen
Berufungsverhandlung führte der steuerliche Vertreter des
Berufungsführers im Wesentlichen aus:
"Wir
anerkennen die Rechtsmeinung des Finanzamtes zu § 124 HGB, dass es sich um
zwei Rechtspersönlichkeiten im Sinne der Grunderwerbssteuer handelt. Wir
sind jedoch der Meinung dass § 142 HGB einen Sonderfall darstellt, der nach
Judikatur und Literatur die Berücksichtigung des Naheverhältnisses
zwischen den Eltern und dem Sohn berücksichtigen muss. Die neueste Ausgabe
Fellner, Ausgabe 2006: zitiert werden nach wie vor die Urteile die die
Anwendbarkeit des begünstigen Steuersatzes ermöglichen, obwohl diese
zum alten Stand des Grunderwerbsteuergesetzes ergangen sind. Wichtig ist aus
unserer Sicht, dass sich das alte und neue Grunderwerbsteuergesetz in der
quotalen Betrachtungsweise unterscheiden, nicht aber die Befreiungsbestimmung.
Das Verwandtschaftsverhältnis kommt hinsichtlich des Steuersatzes weiterhin
Bedeutung zu. Es handelt sich um eine Schenkung, dieses aliquoten Anteiles, den
erhält er von seinen Eltern. Das Anwachsen stellt eine gemischte Schenkung
dar, Gegenleistung ist die Übernahme der Schulden. Der Kern ist, dass der
verbleibende Gesellschafter durch § 142 HGB die Anteile übernimmt, und
dafür eine Gegenleistung zu tragen hat, aber diese Gegenleistung kommt von
den Eltern. Wir wollen keine quotale Betrachtung, erkennen das Trennungsprinzip
an, weisen aber auf den Sondertatbestand des § 142 HGB hin. Wir verweisen
nochmals auf den Kommentar von Fellner und die im Akt liegende Stellungnahme von
Prof. Fraberger. Wenn § 3 Abs. 1 Z. 2 GrEStG gilt, kann bei einer Schenkung
nur die Gegenleistung Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer sein, nicht
jedoch der untergehende eigene Gesellschaftsanteil.
Das
VwGH-Erkenntnis v. 19.1.94, Zl. 93/16/0139, ist zu einem Nichtschenkungsfall
ergangen. Es hat die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 2 GrEStG zu
würdigen.
Der
begünstigte Steuersatz des § 7 GrEStG wird durch den Entfall der
§§ 5 und 6 GrEStG 1955 nicht berührt. Weder Gesetze noch
Literaturstellen, noch Rechtsmeinungen von Experten, sprechen gegen die
Anwendung des begünstigten Steuersatzes. Wenn laut gesicherter
Rechtsprechung des VfGH selbst bei einem mittelbaren Liegenschaftserwerb durch
Anteilsvereinigung, der begünstigte Steuersatz anzuwenden ist, muss dies
umso mehr im Größenschluss für den Fall des unmittelbaren
Erwerbes der Liegenschaft nach § 142 HGB gelten. Zum untergehenden eigenen
Anteil: ein untergehender Anteil kann nicht mehr geschenkt werden.
Ich beantrage
der Berufung stattzugeben."
In der am 16. Jänner 2007 abgehaltenen
Berufungsverhandlung führte der Vertreter des Finanzamtes im Wesentlichen
aus:
"Ich
verweise auf die Ausführungen in der BVE und die Stellungnahme im
Vorlagebericht. Ich verweise auf das Erkenntnis des VwGH v. 19.1.94, Zl.
93/16/0139. Daraus geht hervor, dass Gegenleistung nicht nur die
übernommenen Betriebsschulden sondern auch der Wert des untergegangen
eigenen Gesellschaftsanteiles ist. Bei entgeltlichem Ausscheiden käme noch
die Abfindung an die ausscheidenden Gesellschafter hinzu. Im
gegenständlichen Fall erfolgte das Ausscheiden ohne Entgelt. Die
Gesamtgegenleistung ergibt sich daher aus dem Wert der übernommenen
Schulden und des untergegangen eigenen Gesellschaftsanteiles.
Vor allem findet
keine Schenkung des Gesellschaftsanteiles statt, da der Erwerb des Eigentums
unmittelbar von der Gesellschaft an den letzten verbleibenden Gesellschafter
erfolgt. Bei der Befreiungsbestimmung ist maßgeblich, im Gegensatz zur
Erwerbung von Todeswegen, ob bei dem Erwerb des Grundstückes überhaupt
eine Gegenleistung zu erbringen ist, oder nicht. Ist eine Gegenleistung für
den Erwerb des Grundstückes gegeben, so bleibt diese beim Erwerb unter
Lebenden auf jeden Fall steuerpflichtig. Grundsätzlich ist beim Erwerb nach
§ 142 HGB zu beachten, dass hier ein Zwischenerwerb nach der rechtlichen
Konstruktion der ausscheidenden Gesellschafter unterbleibt. Es ist
ausdrücklich kein Fall der Liquidation und das Gesellschaftsvermögen
wird nicht zu Quoten aufgeteilt, sondern es tritt die unmittelbare
Gesamtrechtsnachfolge des letzten verbleibenden Gesellschafters nach der
Personengesellschaft ein. Dieser wird unmittelbar als Gesamtrechtsnachfolger
nach der Personengesellschaft Eigentümer des Grundstückes und nicht
als Rechtsnachfolger nach den ausscheidenden Gesellschaftern. Dabei ist bei den
grunderwerbsteuerlichen Erwerben, im Hinblick auf die Tatbestände die
rechtliche Betrachtungsweise maßgebend. Im Unterschied zur älteren
Rechtsprechung, auf die sich das Grunderwerbsteuergesetz 1955 bezieht, wurden
die die Gesamthandkonstruktion berücksichtigenden §§ 5 und 6
GrEStG 1955 nicht ins Grunderwerbsteuergesetz 1987 übernommen. Diese
Bestimmungen bedeuteten keine Befreiungsbestimmungen, sondern Ergänzungen
zu den Grundtatbeständen. Ich weise auf VwGH 92/16/0155 hin. Da diese
Ergänzungstatbestände nicht ins Grunderwerbsteuergesetz
übernommen wurden, ist die Beurteilung als fiktive Quotenerwerbe im Sinn
des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 nicht möglich, was vom Vertreter auch
insoweit anerkannt wurde. Hier stellt sich außerdem die Frage, was denn
wäre, wenn gleichzeitig zwei Gesellschafter ausscheiden, von denen einer
verwandt ist und einer nicht verwandt. Könnte hier auch ein
begünstigter Steuersatz zur Anwendung gelangen? Nach der Rechtsprechung des
VwGH in den insbesondere bereits drei zitierten Erkenntnissen, ist klar, dass
der Erwerb sich immer auf das ganze Grundstück bezieht. Wie sollten dann
ohne eine fiktive quotale Betrachtung die Verhältnisse der Gesellschafter
untereinander betrachtet werden und wie auch der Erwerb der eigenen "Quote".
Eine solche Betrachtung verbietet sich nach den ausdrücklichen
Ausführungen, zuletzt VwGH 2000/16/0563, v. 21.12.2000. Was die
Ausführungen im Vergleich zur Anteilsvereinigung bzw. zur Übertragung
aller Anteile betrifft, die sich aus der Rechtsprechung des VfGH ableitet, so
ist erstens zu beachten, dass hier der Gegenstand des Erwerbes ein
unterschiedlicher ist, nämlich bei der Anteilsvereinigung die Vereinigung
aller Anteile selbst, wobei ein Verwandtschaftsverhältnis nicht gegeben
sein kann, dagegen bei der Übertragung aller Anteile ist Gegenstand der
Besteuerung die Übertragung die eben zwischen zwei natürlichen und
miteinander verwandten Personen erfolgen kann. Hierbei hat der VfGH den
Unterschied berücksichtigt, dass eben bei der Übertragung aller
Anteile, Gegenstand der Besteuerung die Übertragung des Eigentums an den
Gesellschaftsanteilen ist, die zwischen den natürlichen Personen erfolgen
kann. Umgelegt auf den Fall des § 142, bedeutet dies aber keineswegs die
Berücksichtigung eines Verwandtschaftsverhältnisses, denn hier ist
Gegenstand der Erwerb des Eigentums am Grundstück selbst und das
Grundstück steht vor der Übernahme im Alleineigentum der
Personengesellschaft und geht durch die Übernahme in das Alleineigentum des
verbleibenden Gesellschafters direkt über. Ein Eigentumswechsel zwischen
den Gesellschaftern findet hier nicht statt. Nach den Maßstäben des
angesprochenen VfGH-Erkenntnisses ist hier die Anwendung des begünstigten
Steuersatzes nicht gerechtfertigt. Abschließend möchte ich
anführen, dass die Berücksichtigung eines begünstigten
Steuersatzes auf Grund des Entfalls der Bestimmungen der §§ 5 und 6
GrEStG 1955 systematisch nicht mehr ins Grunderwerbsteuergesetz 1987 passt, da
die Ermittlung des Steuersatzes wohl kaum möglich wäre, wenn hier
Quotenerwerbe fingiert würden, wenn ein gleichzeitiges Ausscheiden
verschiedener Personen stattfände oder auch bei der Beurteilung der
"Eigenquote". Ich beantrage daher die Abweisung im Sinne der
Berufungsvorentscheidung."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unstrittig ist, dass der Erwerb der Liegenschaft durch
Anwachsung gemäß
§ 1 Abs 1 Z 2 GrEStG der Grunderwerbsteuer
unterliegt.
Strittig ist im gegenständlichen Fall lediglich ob der
ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist und ob der Wert des untergehenden
Eigenanteils für die Bemessung der Grunderwerbsteuer heranzuziehen
ist.
Steuersatz:
§ 124 HGB lautet:
"(1) Die offene
Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten
eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben,
vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2) Zur
Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist ein gegen die
Gesellschaft gerichteter vollstreckbarer Schuldtitel
erforderlich."
Art. 7 Nr. 9 und Nr. 10 EVHGB bestimmen
Folgendes:
Art. 7 Nr. 9:
"(1) Die
Einlagen der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung
für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände werden gemeinschaftliches
Vermögen der Gesellschafter
(Gesellschaftsvermögen).
(2) Zu dem
Gesellschaftsvermögen gehört auch, was auf Grund eines zu dem
Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die
Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem
Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstandes erworben
wird."
Art. 7 Nr. 10:
"(1) Ein
Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil an dem
Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazugehörenden
Gegenständen verfügen; er ist nicht berechtigt, Teilung zu
verlangen.
(2) Gegen eine
Forderung, die zum Gesellschaftsvermögen gehört, kann der Schuldner
nicht eine ihm gegen einen anderen Gesellschafter zustehende Forderung
aufrechnen.
(3) Die
Zugehörigkeit einer nach Nr. 9 erworbenen Forderung zum
Gesellschaftsvermögen hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu
lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt. Die
§§ 1395, 1396 des Österreichischen Bürgerlichen
Gesetzbuches gelten sinngemäß."
§ 142 HGB bestimmt:
"(1) Sind nur
zwei Gesellschafter vorhanden, so kann, wenn in der Person des einen von
ihnen die Voraussetzungen vorliegen, unter welchen bei einer größeren
Zahl von Gesellschaftern seine Ausschließung aus der Gesellschaft
zulässig sein würde, der andere Gesellschafter auf seinen Antrag vom
Gerichte für berechtigt erklärt werden, das Geschäft ohne
Liquidation mit Aktiven und Passiven zu übernehmen.
(2) Macht bei
einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden Gesellschaft ein Privatgläubiger
des einen Gesellschafters von der ihm nach § 135 zustehenden Befugnis
Gebrauch oder wird über das Vermögen des einen Gesellschafters der
Konkurs eröffnet, so ist der andere Gesellschafter berechtigt, das
Geschäft in der bezeichneten Weise zu übernehmen.
(3) Auf die
Auseinandersetzung finden die für den Fall des Ausscheidens eines
Gesellschafters aus der Gesellschaft geltenden Vorschriften entsprechende
Anwendung."
Die Gesellschaft wird nach neuerer Lehre und Rechtsprechung
ungeachtet des Umstandes, dass sie keine juristische Person (mit umfassender
Rechtsfähigkeit) ist, insbesondere als Träger jener Rechte angesehen,
die ihr von § 124 HGB ausdrücklich zugeordnet werden, wozu u.a.
das Eigentumsrecht gehört (vgl. z.B. Jabornegg, HGB Rz 3 bis 4 zu
§ 124 HGB sowie das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1996,
96/16/0136, HS 27.035). Die Gesellschaft darf in dieser Eigenschaft nicht
mit ihren Gesellschaftern gleichgesetzt werden (so insbesondere auch
OGH 29. August 1995, 5 Ob 59/95, HS 26.043),
vielmehr sind das Gesellschaftsvermögen und das Vermögen der
Gesellschafter voneinander streng zu trennen (sog. Trennungsprinzip;
vgl. z.B. Habersack in Staub, GroßkommzHGB4 Rz 7 zu
§ 124 HGB; ähnlich Jabornegg a.a.O. Rz 23). An dem der
Gesellschaft als Rechtsträger zugeordneten Gesamthandvermögen sind die
Gesellschafter nur mittelbar über ihre Mitgliedschaft beteiligt (Habersack
a.a.O. Rz 6). An den zum Gesellschaftsvermögen gehörenden
einzelnen Objekten (und damit auch an der beschwerdegegenständlichen
Liegenschaft) haben die Gesellschafter keinerlei Anteil (z.B. Karsten Schmidt in
Schlegelberger, KommzHGB
5 Rz 11 zu
§ 124 HGB). Die so gegebene, nur mittelbare Beteiligung der
Gesellschafter am Vermögen der Gesellschaft besteht unabhängig vom
Kapitalanteil der Gesellschafter, insbesondere also unabhängig von einer
Beteiligung der Gesellschafter am Auseinandersetzungsergebnis (vgl. dazu
insbesondere Fischer in Boruttau/Egly/Sigloch,
GrEStG13 Rz 39 zu
§ 1 dGrEStG mit zahlreichen Nachweisen aus der Judikatur des BFH). Von
dieser mittelbaren Beteiligung am "ungequoteltem gemeinsamen Vermögen aller
Gesellschafter", die auf Grund der Gesellschafterstellung besteht, kann keiner
der Gesellschafter ausgenommen werden (Fischer a.a.O. Rz 41, wiederum mit
zahlreichen Nachweisen aus der Judikatur des BFH). Da im gegenständlichen
Fall daher keine unmittelbare Beteiligung am Gesellschaftsvermögen besteht,
konnte der Berufungsführer von den ausscheidenden Gesellschaftern nicht
deren Liegenschaftsanteile erwerben.
Die Übernahme gemäß
§ 142 HGB
bewirkt nach herrschender Lehre und ständiger Judikatur eine
Universalsukzession und verwandelt das bisherige im Gesamthandeigentum stehende
Gesellschaftsvermögen in Alleineigentum des Übernehmers (vgl. z.B.
Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriss
5 128, mwN in
FN 108 und 109; ebenso Koppensteiner in Straube, KommzHGB I
2 Rz 10 zu
§ 142 HGB). Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der
Berufungsführer Universalsukzessor der KG ist (VwGH vom 18.11.1993,
92/16/0109). Der Berufungsführer hat keine Liegenschaftsanteile von den
ausscheidenden Gesellschaftern erworben, sondern das Gesamthandeigentum der
Gesellschafter ist in Alleineigentum des übernehmenden Gesellschafters
übergegangen. Dies wird auch dadurch erhärtet, dass das GrEStG 1955 in
den §§ 5 und 6 Begünstigungsvorschriften für den
Übergang von Grundstücken auf bzw von Personenhandelsgesellschaften
normiert hat, die überflüssig gewesen wären, falls der
übernehmende Gesellschafter im Fall der Anwachsung gemäß
§ 142 HGB unmittelbar Liegenschaftsanteile seitens des
ausscheidenden Gesellschafters erworben hätte. Da daher kein unmittelbarer
Liegenschaftserwerb des übernehmenden Gesellschafters vom ausscheidenden
Gesellschafter vorliegt, kann auch der begünstigte Steuersatz nicht zur
Anwendung kommen.
Die vom Berufungsführer zitierte Entscheidung VfGHSlg
8029 hat nicht die Vereinigung aller Anteile, sondern die Übertragung aller
Anteile an einer Gesellschaft behandelt. In eben dieser Entscheidung ist der
VfGH zum Schluss gekommen, dass es bei der Vereinigung aller Anteile
grundsätzlich ohne Belang ist, von wem der letzte Anteil erworben wird. Der
vorliegende Fall ist nicht mit der Übertragung sämtlicher Anteile an
einer Gesellschaft, sondern mit der Vereinigung aller Anteile an einer
Gesellschaft vergleichbar. Der begünstigte Steuersatz ist daher im
vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Einbeziehung
des untergegangenen Kapitalanteiles:
Die Bemessungsgrundlage für den Übergang der
Grundstücke von der Gesellschaft auf den Übernehmer ist die
Gegenleistung. Diese besteht aus
dem
Ausseinandersetzungsguthaben, das der ausscheidende Gesellschafter
erhält,
den
Verbindlichkeiten, die der verbleibende Gesellschafter übernimmt und
dem
Wert der eigenen untergegangenen Gesellschaftsrechte des verbleibenden
Gesellschafters (VwGH vom 19.1.1994,
93/16/0139).
Aus dieser Gesamtgegenleistung ist
mit einer Proportion die auf die Grundstücke entfallende Gegenleistung zu
ermitteln. Diese wird folgendermaßen ermittelt:
§ 3 Abs 1 Z 2 GrEStG lautet:
§ 3. (1)
Von der Besteuerung sind ausgenommen:
2. der
Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter
Lebenden im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr.
141, in der jeweils geltenden Fassung. Schenkungen unter einer Auflage sowie
Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils
unentgeltlich sind, sind nur insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als der
Wert des Grundstückes den Wert der Auflage oder der Gegenleistung
übersteigt,
Aus § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG geht klar hervor, dass
Schenkungen unter einer Auflage sowie Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die
teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, nur insoweit von der Besteuerung
ausgenommen sind, als der Wert des Grundstückes den Wert der Auflage oder
Gegenleistung übersteigt. Da es sich im gegenständlichen Fall um ein
Rechtsgeschäft unter Lebenden handelt, das teils entgeltlich und teils
unentgeltlich ist, war die oben ermittelte Gegenleistung für den
Grundstückserwerb grunderwerbsteuerpflichtig.
Der Berufungsführer wird weiters darauf aufmerksam
gemacht, dass die Kommanditisten ihre Anteile gar nicht dem Berufungsführer
schenken konnten, da die Gesellschaft mit dem gleichzeitigen Ausscheiden der
Kommanditisten erloschen ist. Gegenstand der - im Übrigen nicht
bekämpften Schenkungssteuerbescheide - war daher die Differenz
zwischen dem Wert des Anteiles und der Gesamtgegenleistung. Das Erkenntnis des
VwGH vom 19.1.1994, 93/16/0139 ist daher im gegenständlichen Fall ohne
Abstriche anwendbar. Aus der Tatsache, dass die ausscheidenden Kommanditisten
keine Abfindung verlangt haben, kann nicht abgeleitet werden, dass der Wert der
eigenen untergegangenen Gesellschaftsrechte des Berufungsführers nicht in
die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist.
Selbst wenn die Geschäftsanteile geschenkt werden
hätten können, wäre daraus für den Berufungsführer
nichts zu gewinnen, da gemäß
§ 3 Abs 1 Z 2 zweiter Satz GrEStG
Schenkungen unter einer Auflage sowie Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die
teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, nur insoweit von der Besteuerung
ausgenommen sind, als der Wert des Grundstückes den Wert der Auflage oder
Gegenleistung übersteigt. Selbst wenn mit dem entgeltlosen Ausscheiden eine
Schenkung verbunden wäre, wäre für den gegenständlichen
Erwerb des Grundstückes von der KG eine Gegenleistung vorhanden, die von
der Befreiung nicht umfasst ist.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung verwiesen. Der Berufung war daher im Umfang der
Berufungsvorentscheidung stattzugeben.
Feldkirch,
am 22. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 7 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0222-F/06
- Stammnummer
- 25916
- Gültig
- 22.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF