…um den Gutschein einzulösen. Damit wäre beim zuwendenden Hersteller ein geldwertes Interesse am Gewinn und keine Freigebigkeit gegeben. Darüber hinaus könnte man auch noch über den Begriff "Öffentlichkeit" diskutieren. Weil "alle" Möbelhändler zur Hausmesse und zum Gewinnspiel eingeladen waren und damit sozusagen eine unbegrenzter Kreis…
…auch schon die bloße Teilnahme am Gewinnspiel und damit verbunden der zwangsläufige Besuch der Messe (was gleichbedeutend ist mit einem Besuch des Ausstellers in seinen Geschäftsräumlichkeiten) für den Aussteller geldwertes Interesse haben kann. Wenn aber von Gesetzes wegen schon Gewinnspiele an die Öffentlichkeit schenkungssteuerbefreit wurden…
…des Zuwendenden bereichert wird. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Gewinne aus Preisausschreiben freigebige Zuwendungen, wenn der Veranstalter an der vom Teilnehmer zu erbringenden Leistung selbst kein geldwertes Interesse hat und der Zuwendende weiß, dass der Empfänger auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (vgl…
…durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Gewinne aus Preisausschreiben und Quizsendungen sind freigebigen Zuwendungen, wenn der Veranstalter an der vom Teilnehmers zu erbringenden Leistung selbst kein geldwertes Interesse hat und der Zuwendende weiß, dass der Empfänger auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (vgl…
…durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Gewinne aus Preisausschreiben und Quizsendungen sind freigebigen Zuwendungen, wenn der Veranstalter an der vom Teilnehmers zu erbringenden Leistung selbst kein geldwertes Interesse hat und der Zuwendende weiß, dass der Empfänger auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (vgl…
…genannten Erkenntnis vom 31. Oktober 1956 etwa wurde diese Frage danach beurteilt, ob der Veranstalter des Gewinnspieles ein "geldwertes Interesse" an der (Gegen-)Leistung des Teilnehmers hatte. Im Erkenntnis vom 29.7.2004, 2004/16/0076 führte der VwGH weiters aus, dass zur Beantwortung der…
…diesen Fällen liegt trotz der Förderung geschäftlicher Interessen eine Bereicherung und kein Leistungsaustausch vor (VwGH v. 27.9.1990, 89/16/0214, 0215). Hat bei einem Preisausschreiben oder einer Ausschreibung einer Verlosung der Veranstalter an der vom Teilnehmer zu erbringenden Leistung selbst kein geldwertes Interesse…
…u. a.). Hat bei einem Preisausschreiben der Veranstalter an der vom Teilnehmer zu erbringenden Leistung selbst kein geldwertes Interesse, so ist die Erfüllung der in solchen Preisausschreiben liegenden Auslobungen steuerrechtlich als unentgeltliche Zuwendung im Sinne des § 3 ErbStG zu behandeln. Neben der objektiv eintretenden Bereicherung…
…für Rechnung der C- GmbH erbracht. Es steht dem Geschäftspartner keine Befugnis zu eigenständigen Geschäftsabschlüssen zu. Er hat durch seine Tätigkeit das Interesse des Kunden zu wahren und die Tätigkeiten der GmbH zu fördern. Der Geschäftspartner ist nicht berechtigt, vom Kunden eine Provision oder eine…
…immer. Ein Rechtsschutz für die Bw. als bloßer Untermieter sei damit nicht verbunden gewesen und b) aus Sicht der Bw., welche Interesse gehabt habe, ihr Mietrecht unter Mieterschutz abzusichern, egal wer der Hauseigentümer in Zukunft sein möge. Durch die Zahlung der Entschädigung habe die Bw…
…tätig sein. Es steht ihm keine Befugnis zu eigenständigen Geschäftsabschlüssen im Sinne des WAG zu. Er hat durch seine Tätigkeit das Interesse des Kunden zu wahren und die Tätigkeiten der GmbH zu fördern und sind hiebei die Wohlverhaltensregeln zu beachten (Pkt III., Z. 5 und…
…des Arbeitgebers sei gegeben, wenn der Abgabepflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bilde und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausübe. Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauende Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung spreche für diese Eingliederung, wobei es beispielsweise…
…mit angemieteten Wohnungen erfolgen und es sei eine Versteuerung von 100% Hotelkosten als Sachbezug überschießend. Im Übrigen liege kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, wenn der Dienstnehmer die Wohnung ausschließlich im Interesse des Dienstgebers in Anspruch nehmen muss. Bei einem Hotelzimmer sei jedoch zu hinterfragen…
…Abs. 2 EStG 1988 sind geldwerte Vorteile (ua. Waren und sonstige Sachbezüge) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Nach § 26 Z 3 EStG 1988 erster Satz gehören Beträge, die vom Arbeitgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung des Arbeitnehmers aufgewendet werden, nicht…
…Eine Bibliothek voller Geschichten, Visionen und Berichte von Expeditionen. Die Dokumentationen sollen über Massenmedien in die Breite wirken und von interessierten Fachöffentlichkeiten als Werkzeug genutzt werden. Deshalb werden die Dokumentationen auf DVD um ausführliche Exkurse erweitert. Die Publikationsreihe »Archiv der Zukunft« wurde mit dem Film…
…Tz 8). Damit sind die Tatbestandsmerkmale offengelegt: Ein Zufluss im Sinne der steuerlichen Vorschriften liegt immer dann vor, wenn Geld oder geldwerte Vorteile so in die Steuersubjektsphäre gelangen, dass ein Stpfl darüber tatsächlich (wirtschaftlich) frei verfügen kann und dadurch wirtschaftlich bei ihm ein Vermögenszuwachs eintritt. …
…dass Arbeitslohn jeder geldwerte Vorteil ist, der durch das Dienstverhältnis veranlasst ist (vgl. die in der Berufung genannte Judikatur des BFH). Aus dieser Sicht handelt es sich eindeutig um einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Auch wenn die Gewährung von Bonusmeilen im Interesse der Austrian Airlines…
…Bw. darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht vertrete, dass für die Ermittlung allfälliger geldwerter Vorteile als Betriebseinnahmen die Vorschriften der Sachbezugsverordnung nicht anwendbar und daher die entsprechenden Betriebseinnahmen nach den allgemeinen Grundsätzen des § 184 BAO zu schätzen seien. Die Bw. wurde daher um Vorlage…
…auf die Initiative des Geschäftsführers NN zurückging. Wäre er an den Malversationen beteiligt gewesen, hätte er diese schon im eigenen Interesse nicht angezeigt. Überdies nicht nachvollziehbar ist die Verantwortung des Bw. bei der Kriminalpolizei, dass NN zwar eine Gehaltserhöhung wegen zu hohen Aufwandes (und damit…
…der Entgeltbefreiung für Mitarbeiterkonten steht nach Auffassung der Berufungsbehörde der Qualifizierung als geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis für sich allein nicht entgegen. Die Beurteilung eines Preisnachlasses - oder wie hier: die gänzliche Entgeltbefreiung - als nicht steuerbar würde nämlich die Ausschließlichkeit des Interesses des Arbeitgebers derart voraussetzen…