Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0925-W/03
Dienstgeberbeitragspflicht wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0925-W/03vom 26.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.., H.,S-Gasse, vertreten durch
Mag. Karl Brieber, Steuerberater, 1010 Wien, Seilerstätte
18-20/1, vom 11. Oktober 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden
Mödling vom 27. September 2002 betreffend Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
für den Zeitraum 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 2001
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgaben
betragen:
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Zeitraum
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Bemessungsgrundlage
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DB
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DZ
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1.3.1997-31.12.1997
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38.447,85 €
(529.054,00 S)
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1.730,15 €
(23.807,43 S)
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203,77 €
(2.803,99 S)
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1.1.1998-31.12.1998
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138.806,21 €
(1.910.015,10 S)
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6.246,28 €
(85.950,68 S)
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735,67 €
(10.123,08 S)
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1.1.1999-31.12.1999
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153.391,63 €
(2.110.714,90 S)
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6.902,62 €
(94.982,17 S)
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812,98 €
(11.186,79 S)
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1.1.2000-31.12.2000
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116.636,84 €
(1.604.957,90 S)
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5.248,66 €
(72.223,11 S)
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606,51 €
(8.345,78 S)
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1.1.2001-31.12.2001
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113.630,09 €
(1.563.584,10 S)
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5.113,35 €
(70.361,28 S)
|
579,51 €
(7.974,28 S)
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung.
Die
Geschäftsführer, Herr Ing.S. und Herr R., waren ab März 1997 zu
je 50% an der Bw. beteiligt.
In einer den
Streitzeitraum umfassenden Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, dass
für die Geschäftsführerbezüge Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nicht entsprechend der ab 1994 geänderten
Rechtslage abgeführt worden waren. Es wurden daher für folgende
Beträge die im Spruch des Bescheides genannten Abgaben
nachgefordert:
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Zeitraum
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Bemessungsgrundlage
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DB
|
DZ
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1997
|
645.212,00 S
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29.035,00 S
|
3.420,00 S
|
1998
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2.022.279,00 S
|
91.003,00 S
|
10.718,00 S
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1999
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2.209.321,00 S
|
99.419,00 S
|
11.709,00 S
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2000
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1.693.814,00 S
|
76.222,00 S
|
8.808,00 S
|
2001
|
1.655.586,00 S
|
74.501,00 S
|
8.443,00 S
Die oben
angeführten Bemessungsgrundlagen enthalten auch Beträge enthalten, die
vom Prüfer für die Privatnutzung der "arbeitgebereigenen"
Kraftfahrzeuge entsprechend der Verordnung BGBl 642/1992 in Ansatz gebracht
wurden.
In der dagegen
erhobenen Berufung wurde die Vorschreibung des Dienstgeberbeitrags und Zuschlags
zum Dienstgeberbeitrag sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach bestritten.
Es sei nicht gerechtfertigt, Sachbezüge für die Privatnutzung von
Personenkraftwagen der Bemessungsgrundlage auf Grund der Verordnung BGBl
642/1992 zuzurechnen, da die Einkünfte der
Gesellschafter-Geschäftsführer jedenfalls Einkünfte aus
selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb seien. Darüber hinaus wurde
angemerkt, die Gesellschafter-Geschäftsführer hätten ein
Unternehmerwagnis zu tragen, da sie das Wagnis ins Gewicht fallender
Einkommensschwankungen, das Risiko nicht überwälzbarer Ausgaben zu
tragen hätten und keine laufende Entlohnung erhielten. Die
Geschäftsführer seien auch nicht in den betrieblichen Organismus
eingegliedert, sie übten ihre Tätigkeit nach eigenem Gutdünken
aus und hätten keine operativen Funktionen im Betrieb.
Die Berufung
wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Im Zuge des
Ermittlungsverfahrens vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde die Bw.
darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht vertrete, dass
für die Ermittlung allfälliger geldwerter Vorteile als
Betriebseinnahmen die Vorschriften der Sachbezugsverordnung nicht anwendbar und
daher die entsprechenden Betriebseinnahmen nach den allgemeinen Grundsätzen
des § 184 BAO zu schätzen seien.
Die Bw. wurde
daher um Vorlage entsprechender Aufzeichnungen ersucht, aus denen die Höhe
der aus der Privatnutzung der Kraftfahrzeuge durch die
Gesellschafter-Geschäftsführer resultierenden Betriebseinnahmen zu
ersehen sei, andernfalls wurde darauf hingewiesen, dass bei Nichtvorlage dieser
Unterlagen die Behörde beabsichtige, diese Betriebseinnahmen in Anlehnung
an die im Zuge einer die Jahre 1998 bis 2000 umfassenden
abgabenbehördlichen Prüfung zu schätzen.
In Entsprechung
dieses Ersuchens legte der steuerliche Vertreter der Bw. Aufzeichnungen
betreffend die Jahre 1997 und 2001 vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die
Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Herr Ing.S. und
Herr R. waren ab März 1997 zu je 50% an der Bw. beteiligt und nahmen die
Aufgaben der Geschäftsführung seit 29.1.1993 wahr.
Folgende Punkte
der zwischen der Bw. und den Geschäftsführern am 3.3.1997
gleichlautend abgeschlossenen Vereinbarungen sind für die Entscheidung
wesentlich:
- Gegenstand
der Vereinbarung ist die Erfüllung der Organfunktion des handelsrechtlichen
Geschäftsführers der Gesellschaft durch den
geschäftsführenden Gesellschafter und die Vertretung der Gesellschaft
im Innen- und Außenverhältnis.
- Der
geschäftsführende Gesellschafter ist verpflichtet, seine Funktion mit
der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu erfüllen.
- Der
geschäftsführende Gesellschafter ist weisungsfrei gestellt.
- Der
geschäftsführende Gesellschafter ist nicht in die Betriebsorganisation
eingebunden und ist daher von Ort und Zeit der Erbringung seiner Leistung
unabhängig.
- Der
geschäftsführende Gesellschafter erhält eine
erfolgsabhängige Leistungsvergütung.
- Der
geschäftsführende Gesellschafter ist berechtigt, gesellschaftseigene
Kraftfahrzeuge privat gegen Ersatz der Betriebskosten zu verwenden.
- Der
geschäftsführende Gesellschafter hat keinen Anspruch auf Ersatz von
Spesen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Funktion erwachsen, mit Ausnahme der
Aufwendungen für Fahrten und Reisen, für die Bewirtung von
Geschäftsfreunden der Gesellschaft sowie der eigenen gesetzlichen
Sozialversicherung.
Die
Gesellschafter-Geschäftsführer erhielten folgende Bezüge (alle
Beträge in ATS):
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1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
Ing.S.
|
120.000,00
|
713.953,00
|
902.867,00
|
661.974,00
|
600.000,00
|
R.
|
120.000,00
|
713.953,00
|
902.867,00
|
661.974,00
|
600.000,00
Die Bw.
leistete für die geschäftsführenden Gesellschafter folgende
Beiträge zu gewerblichen Sozialversicherung (alle Beträge in
ATS):
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
Ing.S.
|
139.012,00
|
274.726,00
|
125.775,00
|
80.419,00
|
150.828,00
|
R.
|
102.328,00
|
155.775,00
|
125.775,00
|
143.779,00
|
159.090,00
Den
Gesellschafter-Geschäftsführern flossen geldwerte Vorteile aus der
Privatnutzung der gesellschaftseigenen Kraftfahrzeuge in folgender Höhe zu
(alle Beträge in ATS):
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1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
47.714,00
|
51.608,10
|
53.430,90
|
56.811,90
|
53.666,10
Begründung
der Höhe der Schätzung:
Die
Behörde schätzte jene Betriebseinnahmen, die auf die Privatnutzung der
gesellschaftseigenen Kraftfahrzeuge entfielen, in Anlehnung an die
unbekämpft gebliebene Feststellung im Rahmen einer die Jahre 1998 bis 2000
umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung. Für die Jahre 1998 bis
2000 wurden diese Beträge unverändert übernommen. Da laut
Berufungsvorbringen das Ausmaß der Privatnutzung in den übrigen
Streitjahren (1997 und 2001) unverändert war, waren die von der Bw. bekannt
gegebenen Beträge (ebenfalls in Anlehnung an die von der
Betriebsprüfung vorgenommene Schätzung) um insgesamt ATS 40.000,-
zu erhöhen und daher die oben dargestellten Beträge der
Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen.
Die in dieser
Weise beabsichtigte Schätzung war der Bw. mit der Möglichkeit zur
Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden.
Die von der
Behörde gemäß
§ 184 BAO ermittelten Beträge
entsprechen erfahrungsgemäß den durchschnittlichen Kosten eines
privat genutzten Pkws und war daher - mangels eines davon abweichenden
begründeten Vorbringens - die Bemessungsgrundlage für den
Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag um diese Beträge
zu erhöhen.
Dieser
Sachverhalt gründet sich auf die im Akt befindlichen Unterlagen, die
Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und war rechtlich wie folgt zu
beurteilen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu
entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Entsprechend
der Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 geltenden Fassung BGBl.
Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis
i.S.d. § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen i.S.d. § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der
Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei
Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art i.S.d. § 22 Z 2 EStG
1988.
Nach § 22
Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus
selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder
Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden.
Eine Person ist
dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der
Gesellschaft mehr als 25% beträgt (§ 22 Z 2 EStG 1988).
Die Regelung
des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG
festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich für die Jahre
1997 und 1998 in § 57 Abs. 7 und 8 des Handelskammergesetzes (HKG), ab dem
Jahr 1999 in § 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes
1998 (WKG).
Im Erkenntnis
des verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, stellte der
Verwaltungsgerichtshof klar, dass bei der Frage, ob Einkünfte nach §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt werden, entscheidende Bedeutung dem
Umstand zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den
betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen des Unternehmerwagnisses oder einer als
"laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung
zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen
Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen
wäre.
Eine
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist
gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. des
wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses
Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. VwGH vom
23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052). Unerheblich ist, ob der
Geschäftsführer im operativen Bereich der Gesellschaft oder im Bereich
der Geschäftsführung tätig ist.
Entsprechend
dem der Behörde vorliegenden Firmenbuchauszug übten Herr Ing.S. und
Herr R. die Geschäftsführung seit 29.1.1993 aus.
Vor dem
Hintergrund des vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen funktionalen
Verständnisses vom Begriff der Eingliederung in den Organismus des
Betriebes ist durch die unbestritten kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung für die Geschäftsführer das Merkmal
der Eingliederung ohne Zweifel gegeben (VwGH v. 23.11.2004, 2004/15/0068).
Der Bestimmung
in den Vereinbarungen vom 3.3.1997, wonach die geschäftsführenden
Gesellschafter nicht in die Betriebsorganisation eingebunden sind und daher von
Ort und Zeit der Erbringung ihrer Leistungen unabhängig seinen, kommt in
Anbetracht des vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen
Begriffsverständnisses ebensowenig Bedeutung zu wie dem Vorbringen, die
Geschäftsführer übten keine operativen Funktionen im Betrieb
aus.
Dass die beiden
Geschäftsführer die Geschäftsführeragenden wahrnehmen, wurde
nicht bestritten und ist in Anbetracht der oben zitierten Judikatur ausreichend
für die Bejahung der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der
Bw..
Die
Berufungsausführungen zum Unternehmerrisiko und zur Entlohnung gehen
mangels rechtlicher Relevanz daher ins Leere.
Hinsichtlich
des Vorbringens, die Bemessungsgrundlage sei um die vom Prüfer für die
Privatnutzung der gesellschaftseigenen Kraftfahrzeuge durch die
Geschäftsführer in Ansatz gebrachten Beträge zu kürzen, ist
anzumerken:
Der
Verwaltungsgerichtshof vertritt diesbezüglich die Ansicht, dass für
die Ermittlung allfälliger geldwerter Vorteile als Betriebseinnahmen die
Vorschriften der Sachbezugsverordnung BGBl 942/1992 nicht anwendbar sind,
sondern dass die entsprechenden Betriebseinnahmen nach den allgemeinen
Grundsätzen des § 184 BAO zu schätzen sind (vgl. VwGH v.
13.4.2005, 2003/13/0014). In Anlehnung an die Judikatur ermittelte die
Behörde unter Mitwirkung der Bw. und Heranziehung der Feststellungen einer
die Jahre 1998 bis 2000 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung die
auf die Privatnutzung der Kraftfahrzeuge entfallenden Beträge wie oben
dargestellt.
Der Berufung
war daher teilweise stattzugeben.
Wien, am 26.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 57 Abs. 7 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 8 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
GeschäftsführerbezügeDienstgeberbeitragZuschlag zum DienstgeberbeitragEingliederung in den betrieblichen OrganismusSachbezugsverordnunggeldwerte VorteilePrivatnutzung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0925-W/03
- Stammnummer
- 22923
- Gültig
- 26.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF