…um den Gutschein einzulösen. Damit wäre beim zuwendenden Hersteller ein geldwertes Interesse am Gewinn und keine Freigebigkeit gegeben. Darüber hinaus könnte man auch noch über den Begriff "Öffentlichkeit" diskutieren. Weil "alle" Möbelhändler zur Hausmesse und zum Gewinnspiel eingeladen waren und damit sozusagen eine unbegrenzter Kreis…
…auch schon die bloße Teilnahme am Gewinnspiel und damit verbunden der zwangsläufige Besuch der Messe (was gleichbedeutend ist mit einem Besuch des Ausstellers in seinen Geschäftsräumlichkeiten) für den Aussteller geldwertes Interesse haben kann. Wenn aber von Gesetzes wegen schon Gewinnspiele an die Öffentlichkeit schenkungssteuerbefreit wurden…
…des Zuwendenden bereichert wird. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Gewinne aus Preisausschreiben freigebige Zuwendungen, wenn der Veranstalter an der vom Teilnehmer zu erbringenden Leistung selbst kein geldwertes Interesse hat und der Zuwendende weiß, dass der Empfänger auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (vgl…
…durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Gewinne aus Preisausschreiben und Quizsendungen sind freigebigen Zuwendungen, wenn der Veranstalter an der vom Teilnehmers zu erbringenden Leistung selbst kein geldwertes Interesse hat und der Zuwendende weiß, dass der Empfänger auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (vgl…
…durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Gewinne aus Preisausschreiben und Quizsendungen sind freigebigen Zuwendungen, wenn der Veranstalter an der vom Teilnehmers zu erbringenden Leistung selbst kein geldwertes Interesse hat und der Zuwendende weiß, dass der Empfänger auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (vgl…
…genannten Erkenntnis vom 31. Oktober 1956 etwa wurde diese Frage danach beurteilt, ob der Veranstalter des Gewinnspieles ein "geldwertes Interesse" an der (Gegen-)Leistung des Teilnehmers hatte. Im Erkenntnis vom 29.7.2004, 2004/16/0076 führte der VwGH weiters aus, dass zur Beantwortung der…
…diesen Fällen liegt trotz der Förderung geschäftlicher Interessen eine Bereicherung und kein Leistungsaustausch vor (VwGH v. 27.9.1990, 89/16/0214, 0215). Hat bei einem Preisausschreiben oder einer Ausschreibung einer Verlosung der Veranstalter an der vom Teilnehmer zu erbringenden Leistung selbst kein geldwertes Interesse…
…u. a.). Hat bei einem Preisausschreiben der Veranstalter an der vom Teilnehmer zu erbringenden Leistung selbst kein geldwertes Interesse, so ist die Erfüllung der in solchen Preisausschreiben liegenden Auslobungen steuerrechtlich als unentgeltliche Zuwendung im Sinne des § 3 ErbStG zu behandeln. Neben der objektiv eintretenden Bereicherung…
…in einem solchen Fall muss jedoch geprüft werden, ob in der Zwischenzeit auf dem Grundstücksmarkt nennenswerte Schwankungen im Preisniveau eingetreten sind. Eingetretene Preisschwankungen infolge veränderter Marktverhältnisse oder Veränderungen des Geldwertes sind sodann durch Zu- oder Abschläge auszugleichen. Verkaufsfälle, bei denen der zeitliche Abstand zum Feststellungszeitpunkt…
…bedungenen Entgeltes einer Rechtsgeschäftsgebühr von 2 v. H. Hat eine der Gebühr nach der Größe des Geldwertes unterliegende Schrift (Urkunde) mehrere einzelne Leistungen zum Inhalt oder werden in einem und demselben Rechtsgeschäfte verschiedene Leistungen oder eine Hauptleistung und Nebenleistungen bedungen, so ist die Gebühr gemäß …
…Gebühren gemäß § 33 TP 5 und 9 GebG 1957 betreffend die einem Infrastrukturbetreiber eingeräumten Rechte, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse zu nutzen, im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht zur Anwendung kommt. Strittig ist, ob es sich…
…Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (§ 115 BAO in Verbindung mit § 2a BAO)…
…Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird. Hat eine der Gebühr nach der Größe des Geldwertes unterliegende Schrift (Urkunde) mehrere einzelne Leistungen zum Inhalt oder werden in einem und demselben Rechtsgeschäfte verschiedene Leistungen oder eine Hauptleistung und Nebenleistungen bedungen, so ist…
…Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (§ 115 BAO in Verbindung mit § 2a BAO)…
…Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Rechtsgrundlagen Gemäß § 29 Z 1 EStG 1988 in der hier anzuwendenden Fassung normiert im hier interessierenden Zusammenhang: Sonstige Einkünfte sind wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 bis 6 gehören. ………
… 19 Abs. 1 GebG 1957 normiert: "Hat eine der Gebühr nach der Größe des Geldwertes unterliegende Schrift (Urkunde)mehrere einzelne Leistungen zum Inhalt oder werden in einem und demselben Rechtsgeschäfteverschiedene Leistungen oder eine Hauptleistung und Nebenleistungen bedungen, so ist die Gebühr in dem Betrage zu…
… 19 Abs. 1 GebG 1957 normiert: "Hat eine der Gebühr nach der Größe des Geldwertes unterliegende Schrift (Urkunde) mehrere einzelne Leistungen zum Inhalt oder werden in einem und demselben Rechtsgeschäfte verschiedene Leistungen oder eine Hauptleistung und Nebenleistungen bedungen, so ist die Gebühr in dem Betrage…
… 19 Abs. 1 GebG 1957 normiert: "Hat eine der Gebühr nach der Größe des Geldwertes unterliegende Schrift (Urkunde) mehrere einzelne Leistungen zum Inhalt oder werden in einem und demselben Rechtsgeschäfte verschiedene Leistungen oder eine Hauptleistung und Nebenleistungen bedungen, so ist die Gebühr in dem Betrage…
…Recht eingeräumt, Teile einer bestimmten Liegenschaft für ihre Zwecke zu nutzen und nur die für ihre Zwecke tatsächlich erforderlichen Flächen in Anspruch zu nehmen und unter größtmöglicher Schonung der Interessen des Grundeigentümers zu behandeln. Von einer eigentümerähnlichen Stellung des Nutzungsberechtigten kann nicht gesprochen werden, so…
…Recht eingeräumt, Teile einer bestimmten Liegenschaft für ihre Zwecke zu nutzen und nur die für ihre Zwecke tatsächlich erforderlichen Flächen in Anspruch zu nehmen und unter größtmöglicher Schonung der Interessen des Grundeigentümers zu behandeln. Von einer eigentümerähnlichen Stellung des Nutzungsberechtigten kann nicht gesprochen werden, so…