Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104093/2018
Vereinbarung, Nutzungsrechte für die Errichtung und den Betrieb eines Windparks einzuräumen - Rahmenvereinbarung oder gebührenpflichtiger Servitutsvertrag?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104093/2018vom 12.08.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist die gegenständliche Vereinbarung vom 16. Jänner 2013 nicht darauf gerichtet, hinsichtlich sämtlicher im Eigentum der Gemeinde stehenden und/oder öffentliches Gut darstellenden Grundstücke im "***Projektgebiet***" (bzw. in der im Anhang der Vereinbarung als Projektgebiet ausgewiesenen Fläche) Dienstbarkeiten zugunsten der Beschwerdeführerin zu begründen. In der Vereinbarung wird mehrfach darauf hingewiesen, dass nur die "für die Errichtung und den langfristigen Betrieb erforderliche" Gemeindeinfrastruktur zur Verfügung gestellt werden soll. Diese restriktive Grundhaltung im Zusammenhang mit der Servitutseinräumung kommt auch in Punkt IV. 5 der Vereinbarung zum Ausdruck. Selbst die eingeräumten Wege- und Leitungsrechte dürfen nur zur Errichtung, dem sicheren Bestand oder Betrieb der Windkraftanlagen bzw. zur Stromzuleitung und -ableitung bis zum Netzanschlusspunkt, zur Datenanbindung und Steuerung der Windräder erfolgen. Eine darüberhinausgehende Nutzung ist entweder generell unzulässig oder bedarf der Zustimmung der Gemeinde.
Zudem ist auf das bei der Einräumung einer Grunddienstbarkeit maßgebliche Utilitätsprinzip hinzuweisen. Den Inhalt einer Grunddienstbarkeit können gemäß § 473 ABGB alle jene Beschränkungen des Eigentums an einem Grundstück bilden, die zugleich der vorteilhafteren und bequemeren Benützung eines anderen Grundstücks dienen. Bei diesem sogenannten Utilitätserfordernis handelt es sich um ein Tatbestandsmerkmal, sodass eine Servitut nicht einverleibt werden darf, wenn keine bequemere oder vorteilhaftere Benützung der herrschenden Liegenschaft (oder im Falle einer unregelmäßigen Servitut der begünstigten natürlichen oder juristischen Person) erkennbar ist. Das Ausmaß der Servitut wird im Zweifel von der Nützlichkeit bestimmt (vgl. Rassi in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 474 Rz 7 mwN). Dies spricht ebenfalls dagegen, dass eine Dienstbarkeit betreffend ein Grundstück eingeräumt werden sollte, dessen diesbezügliche Nutzung in Zukunft unter Umständen gar nicht erforderlich ist.
Auch aus den beiden Nachträgen kann dahingehend auf eine reservierte Grundhaltung der Gemeinde geschlossen werden, dass den beiden Betreibergesellschaften Nutzungsrechte betreffend bestimmter Grundstücke eingeräumt werden und sofern noch weitere Grundstücke im Eigentum der Gemeinde zur Umsetzung des Windparks erforderlich sind, auch diese zur Verfügung gestellt werden. Auch daraus ist ersichtlich, dass vor der Einräumung der Nutzungsrechte hinsichtlich bestimmter Grundstücke, deren Erforderlichkeit festgestellt werden sollte.
Aus den dargestellten Gründen, die gegen eine pauschale Einräumung von Nutzungsrechten ohne vorherige Erforderlichkeitsprüfung sprechen, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass mit der gegenständlichen Vereinbarung vom 16. Jänner 2013 nicht hinsichtlich sämtlicher im Eigentum der Gemeinde stehender und/oder öffentliches Gut darstellender Grundstücke im "***Projektgebiet***" (bzw. in der im Anhang der Vereinbarung als Projektgebiet ausgewiesenen Fläche) Dienstbarkeiten zugunsten der Beschwerdeführerin begründet werden sollten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass erst nach Feststellung, hinsichtlich welcher Grundstücke ein solcher konkreter Bedarf für die Zwecke der Errichtung und Betriebs der Windkraftanlagen besteht, Dienstbarkeiten an ebendiesen Grundstücken begründet werden sollten.
Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass die Vereinbarung vom 16. Jänner 2013 nicht bloß die Rahmenbedingungen für zukünftig abzuschließende Verträge festlegen soll, sondern dass unmittelbar aufgrund dieser Vereinbarung die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgen soll. Dafür spricht insbesondere, dass sich die Gemeinde in Punkt VIII. 2. verpflichtet, allfällige zur grundbücherlichen Eintragung der vertragsgegenständlichen Dienstbarkeiten notwendigen Urkunden grundbuchsfähig zu fertigen und der Beschwerdeführerin zu übergeben. Ebenso ist in Punkt IV.1. vereinbart, dass die Lage der Wege und die Leitungsführung nach Baufertigstellung in einem Lageplan eingezeichnet wird, der nach beiderseitiger Unterzeichnung durch die Parteien Bestandteil der Vereinbarung werden soll. All dies spricht für das Bundesfinanzgericht dafür, dass die gegenseitigen Leistungsverpflichtungen nicht vom Abschluss eines weiteren Vertrages abhängig sein, sondern unmittelbar aufgrund der gegenständlichen Vereinbarung ins Erfüllungsstadium treten sollte.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe und Abänderung)
Mit der beschwerdegegenständlichen als "Vereinbarung und Servitutsvertrag" bezeichneten Vereinbarung wurde unter anderem vertraglich festgelegt, dass die Gemeinde der Beschwerdeführerin gegen Entgelt die für die Errichtung und den Betrieb eines geplanten Windparks mit bis zu 23 Windkraftanlagen erforderliche Gemeindeinfrastruktur (die umfasst gemeindeeigene Grundstücke und öffentliches Gut darstellende Flächen) zur Verfügung stellt.
Voranzustellen ist, dass Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ausschließlich der Bescheid vom 9. März 2018 ist, mit dem betreffend die Vereinbarung der Gemeinde und der Beschwerdeführerin am 16. Jänner 2013 Rechtsgeschäftsgebühr festgesetzt wurde.
Die bescheidmäßigen Gebührenfestsetzungen betreffend die beiden Nachträge vom 1. und 9. August 2017 zu dieser Vereinbarung, welche die Gemeinde mit der ***Betreiber1 GmbH & Co KG*** bzw. der ***Betreiber2 GmbH*** unter Beitritt der Beschwerdeführerin abgeschlossen hat, sind hingegen nicht Gegenstand der gegenständlichen Beschwerde.
Weiters ist voranzustellen, dass die mit dem Jahressteuergesetz 2018, BGBl. I Nr. 62/2018, in § 35 Abs. 7 GebG 1957 eingeführte Befreiung von Gebühren gemäß § 33 TP 5 und 9 GebG 1957 betreffend die einem Infrastrukturbetreiber eingeräumten Rechte, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse zu nutzen, im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht zur Anwendung kommt.
Strittig ist, ob es sich bei der am 16. Jänner 2013 abgeschlossenen Vereinbarung um einen gemäß § 33 TP 9 GebG 1957 einer Rechtsgeschäftsgebühr unterliegendem Servitutsvertrag handelt.
Gemäß § 33 TP 9 GebG 1957 unterliegen Dienstbarkeiten, wenn jemandem der Titel zur Erwerbung einer Dienstbarkeit entgeltlich eingeräumt oder die entgeltliche Erwerbung von dem Verpflichteten bestätigt wird, einer Rechtsgeschäftsgebühr in Höhe von 2% des bedungenen Entgeltes.
Der Dienstbarkeitsbegriff ist im Gebührenrecht nicht gesondert definiert, sondern knüpft an den zivilrechtlichen Dienstbarkeitsbegriff des § 472 ABGB an. Demgemäß wird durch das Recht der Dienstbarkeit ein Eigentümer verbunden, zum Vorteile eines anderen in Rücksicht seiner Sache etwas zu dulden oder zu unterlassen. Es ist ein dingliches, gegen jeden Besitzer der dienstbaren Sache wirksames Recht.
Das ABGB unterteilt die Dienstbarkeiten gemäß § 473 ABGB in Grunddienstbarkeiten (die den Eigentümer der sogenannten herrschenden Liegenschaft berechtigen) und persönliche Dienstbarkeiten (die eine natürliche oder juristische Person begünstigen).
Die in der gegenständlichen Vereinbarung genannten Nutzungsrechte, einerseits die Wegenutzung und andererseits das Leitungsrecht (Verlegen von Kabeln und Leitungen), sind ihrer Erscheinungsform nach Grunddienstbarkeiten, die im gegenständlichen Fall jedoch nicht dem jeweiligen Eigentümer eines herrschenden Grundstücks zukommen, sondern einer juristischen Person (der Beschwerdeführerin sowie ihren jeweiligen Rechtsnachfolgern). Es handelt sich daher um unregelmäßige Servituten iSd § 479 ABGB. In der gegenständlichen Erscheinungsform (Wegenutzung und Leitungsrecht) werden diese nach der Rechtsprechung des OGH rechtlich an sich wie eine Grunddienstbarkeit behandelt, in Teilbereichen kommen jedoch die Vorschriften der persönlichen Dienstbarkeiten, etwa betreffend deren Übertragbarkeit, zur Anwendung. Unregelmäßige Dienstbarkeiten sind verbücherbar (Rassi in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 479 Rz 3 und 5).
Als Titel zum Erwerb einer Dienstbarkeit nennt § 480 ABGB unter anderem den Vertrag. Nach § 481 ABGB kann eine Dienstbarkeit an Gegenständen, die in den öffentlichen Büchern eingetragen sind, nur durch die Eintragung in diese erworben werden. Der Erwerb einer Dienstbarkeit an einer im Grundbuch eingetragenen Liegenschaft, erfordert daher deren grundbücherliche Eintragung.
Der Rechtsgeschäftsgebühr unterliegt schon die rechtsgeschäftliche Einräumung des Titels zum entgeltlichen Erwerb. Auf den tatsächlichen Erwerb einer Dienstbarkeit durch ihre grundbücherliche Einverleibung kommt es für die Entstehung der Gebührenschuld nicht an (VwGH vom 5. März 1990, 89/15/0014, sowie vom 4. Dezember 2003, 2003/16/0143).
Wenn auch die tatsächliche "Verbücherung" für die gebührenrechtliche Beurteilung nicht maßgeblich ist, verlangt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "Verbücherungsfähigkeit" des Vertrages, der als Erwerbstitel einer Dienstbarkeit in Betracht kommen soll, dahingehend, dass er gemäß § 26 Abs. 2 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) einen gültigen Rechtsgrund und gemäß § 32 Abs. 1 GBG 1955 die genaue Angabe der Liegenschaft "in betreff deren die Einverleibung erfolgen soll" sowie die ausdrückliche Erklärung desjenigen, dessen Recht beschränkt werden soll, zu enthalten hat (vgl. VwGH vom 30. September 1963, 1356/62).
Als genaue Angabe der Liegenschaft iSd § 32 Abs. 1 GBG 1955 verlangt die Judikatur des Obersten Gerichtshofes jedenfalls die Einlagenzahl des jeweiligen Grundstückskörpers (vgl. Weigand in Kodek, Grundbuchsrecht2 § 32 GBG Rz 3ff sowie Holzner in Rummel/Lukas, ABGB4 § 433 Rz 3 jeweils mit Verweis auf Rechtsprechung des OGH sowie unter Hinweis auf die "strengere" frühere Rechtsprechung insbesondere zum Eigentumserwerb, wonach die Anführung der einzelnen Grundstücksnummer bzw. Parzellen notwendig war).
Gemäß § 12 Abs. 1 GBG 1955 muss bei Dienstbarkeiten und Reallasten Inhalt und Umfang des einzutragenden Rechtes möglichst bestimmt angegeben werden; einer Angabe des Geldwertes bedarf es nicht. Sollen Dienstbarkeiten auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt werden, müssen diese gemäß § 12 Abs. 2 GBG 1955 genau bezeichnet werden. Damit soll der Bestimmung des § 847 ABGB Rechnung getragen werden, die trotz an sich gegebener Unteilbarkeit einer Grunddienstbarkeit im Falle der Teilung eines dienenden Grundstückes das Erlöschen der Grunddienstbarkeit hinsichtlich der nicht von der Ausübung betroffenen Teilstücke zulässt. § 12 Abs. 2 GBG 1955 trägt dafür Sorge, dass eine solche Ausübungsbeschränkung dem Grundbuchstand entnommen werden kann (vgl. Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht2 § 12 GBG Rz 58).
Aus dem Abstellen des Verwaltungsgerichtshofes auf die Eignung des jeweiligen Vertrags, als Erwerbstitel einer Dienstbarkeit in Betracht zu kommen (und somit seine "Verbücherungsfähigkeit"), und den diesbezüglichen Vorgaben des Allgemeinen Grundbuchgesetzes ergibt sich, dass eine als Dienstbarkeitsvertrag iSd § 33 TP 9 GebG 1957 zu beurteilende Vereinbarung die von ihr umfassten Grundstücke dahingehend zu konkretisieren hat, dass die Einlagenzahl des belasteten Grundbuchskörpers zu nennen ist und soweit die Dienstbarkeit nicht hinsichtlich des gesamten Grundbuchskörpers ausgeübt werden soll, die betroffenen Grundstücksnummern anzugeben sind. Sollte der jeweilige Vertrag diese Angaben nicht enthalten, so müssen sie zumindest aus ihm bestimmbar sein.
Zwar kennt das Zivilrecht auch sogenannte "obligatorische Dienstbarkeiten", in denen ein bloß obligatorisches Nutzungsrecht an einer Liegenschaft, das sich inhaltlich mit dem einer Dienstbarkeit deckt, vereinbart wird (vgl. Rassi in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 472 Rz 8). Ob auch ein solcher Titel, der nicht auf die Verdinglichung eines Nutzungsrechts gerichtet ist, die genannten Voraussetzungen der "Verbücherungsfähigkeit" erfüllen muss, kann im gegenständlichen Fall jedoch dahingestellt bleiben, geht doch aus VIII. 2 der Vereinbarung ("Die Gemeinde verpflichtet sich, allfällige zur grundbücherlichen Eintragung der vertragsgegenständlichen Dienstbarkeiten notwendigen Urkunden grundbuchsfähig zu fertigen und der [Beschwerdeführerin] zu übertragen.") eindeutig hervor, dass der Abschluss der Vereinbarung schlussendlich auf die grundbücherliche Eintragung der Nutzungsrechte gerichtet war.
Im gegenständlichen Fall geht die belangte Behörde davon aus, dass mit der gegenständlichen Vereinbarung pauschal hinsichtlich sämtlicher gemeindeeigener bzw. öffentliches Gut darstellender Grundstücke innerhalb des Projektgebiets entgeltlich Nutzungsrechte eingeräumt werden sollten und daher insoweit eine Bestimmbarkeit der betroffenen Grundstücke gegeben sei.
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, teilt das Bundesfinanzgericht diese Ansicht nicht. Vielmehr geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass die Vereinbarung nur die Nutzung der die für die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlagen erforderlichen Grundstücke umfasst. Welche Grundstücke hierfür erforderlich und somit Vertragsgegenstand sind, kann der Vereinbarung nicht entnommen werden.
Hingegen sieht die Beschwerdeführerin in der beschwerdegegenständlichen Vereinbarung einen bloßen Rahmenvertrag bzw. Vorvertrag, der noch keinen gebührenpflichtigen Servitutsvertrag darstellt. Ein solcher Rahmenvertrag wäre mangels Erfassung in der taxativen Aufzählung gebührenpflichtiger Rechtsgeschäfte in § 33 GebG 1957 auch dann nicht gebührenpflichtig, wenn durch ihn der Rahmen für den Inhalt künftig abzuschließender (ihrerseits nach Maßgabe des § 33 gebührenpflichtiger) Verträge abgesteckt wird (vgl. Bergmann/Wurm in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG2 (2020) Vor § 33 GebG Rz 6).
Das Bundesfinanzgericht teilt die Ansicht der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht. Maßgeblich für das Vorliegen einer Rahmenvereinbarung oder eines Vorvertrages ist, dass diese auf den Abschluss künftiger Verträge gerichtet sind, mit denen die Leistungsansprüche und -verbindlichkeiten aus dem Hauptvertrag somit erst zu einem späteren Zeitpunkt begründet werden sollen. Ein Vorvertrag ist im Sinn des § 936 ABGB eine verbindliche Vereinbarung, in Zukunft einen Vertrag mit einem bestimmten Inhalt abzuschließen. Zentrales Begriffsmerkmal des Vorvertrages ist der korrespondierende Wille der Parteien, nicht schon den Hauptvertrag abzuschließen, sondern seinen Abschluss erst zu vereinbaren, somit ein Hinausschieben der endgültigen Verpflichtungen, da die Zeit für diese noch nicht reif ist (vgl. VwGH vom 15. März 2001, 2000/16/0115). Ebenso werden mit einer Rahmenvereinbarung Rahmenbedingungen für zukünftig abzuschließende Verträge festgelegt.
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, ist die gegenständliche Vereinbarung jedoch nicht auf den Abschluss zukünftiger Verträge gerichtet, sondern es sollen mit ihr bereits Leistungsansprüche und -verbindlichkeiten (die über die Verpflichtung, Verträge mit einem bestimmten Inhalt abzuschließen, hinausgehen) begründet werden.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes wurde daher mit der gegenständlichen Vereinbarung weder ein Vorvertrag noch eine Rahmenvereinbarung geschlossen, sondern bereits ein Vertrag abgeschlossen, aus dem der Beschwerdeführerin unmittelbar (iSv ohne Abschluss einer weiteren Vereinbarung) entgeltlich Nutzungsrechte eingeräumt werden sollten. An welchen Grundstücken diese Nutzungsrechte eingeräumt werden sollen, ist hingegen nur durch "die Erforderlichkeit für die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlagen" umschrieben und nicht weiter konkretisiert. Sollte die Erforderlichkeit der Nutzung eines bestimmten gemeindeeigenen Grundstücks jedoch feststehen, kann diese Vereinbarung als Rechtsgrundlage für die Einräumung dieser Nutzung herangezogen werden, ohne dass hierfür eine weitere vertragliche Vereinbarung zwingend notwendig wäre.
Da die Vereinbarung einerseits nicht hinreichend konkretisierte Angaben zu den Grundstücken, an denen Nutzungsrechte eingeräumt werden sollen, enthält, und andererseits auch aus dem im Urkundeninhalt zum Ausdruck kommenden Parteienwillen zu schließen ist, dass eine diesbezügliche Konkretisierung erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Feststellung der Erforderlichkeit der konkreten Grundstücke vorgenommen werden soll, ist die gegenständliche Vereinbarung (isoliert betrachtet) nicht als Erwerbstitel einer Dienstbarkeit geeignet und stellt daher (in isolierter Betrachtungsweise) keinen der Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 9 GebG 1957 unterliegenden Vertrag dar.
In den Nachträgen vom 1. und 9. August 2017 sind die belasteten Grundstücke jeweils mit Einlagenzahl und Grundstücksnummer genannt und somit - iSd § 33 TP 9 GebG 1957 und der dazu ergangenen Rechtsprechung - hinreichend konkretisiert.
Mit diesen beiden Nachträgen wird die ursprüngliche Vereinbarung vom 13. Jänner 2013 einerseits konkretisiert, indem sie festlegen, wie viele Windkraftanlagen errichtet werden und an welchen Grundstücken Nutzungsrechte eingeräumt werden sollen. Andererseits werden mit diesen Nachträgen, die Rechte und Pflichten der Beschwerdeführerin auf zwei Betreibergesellschaften übertragen und diese übernehmen den Vertrag jeweils hinsichtlich fünf bzw. sechs der zu errichtenden elf Windkraftanlagen.
Gebührenrechtlich stellen diese Nachträge somit zu einem in Bezug auf die ursprüngliche Vereinbarung (soweit diese damit konkretisiert wird) eine Modifizierung und Konkretisierung dar. Durch den Bezug auf die ursprüngliche Vereinbarung ist auch der Inhalt dieser Zusatzvereinbarung für die Festsetzung einer Rechtsgeschäftsgebühr maßgeblich (vgl. VwGH vom 24. März 1994, 92/16/0130). Andererseits sind die Vertragsübernahmen gebührenrechtlich wie eine Neubegründung des übertragenen Rechtsverhältnisses zu behandeln (vgl. VwGH vom 8. November 2021, Ra 2019/16/0193).
Die Konkretisierung, welche Grundstücke für die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlagen benötigt werden und auf welchen Grundstücken somit Nutzungsrechte eingeräumt werden sollen, wirkt sich hierbei aus folgenden Gründen noch im ursprünglichen Vertragsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Gemeinde (somit vor den Vertragsübernahmen) aus: Zum einen wird in der Präambel dieser Nachträge hierzu ausgeführt: "Die baureife Planung und Bewilligung hinsichtlich der Errichtung von 11 dieser insgesamt 23 WKA wurde inzwischen erfolgreich abgeschlossen. Da nun die genauen Typen und Nennleistungen der zu errichten WKA und auch die von der Gemeinde Grundstücke bekannt sind, kann diesbezüglich der Gemeindevertrag konkretisiert und in Kraft gesetzt werden." Die Vertragsübernahme erfolgt sodann im Umfang der jeweils von der Betreiberin zu errichtenden Windkraftanlagen ("hinsichtlich insgesamt 6 WKA"; "hinsichtlich insgesamt 5 WKA"). Im nächsten Vertragspunkt der beiden Nachträge (nach der jeweiligen Vertragsübernahme) werden die jeweiligen konkreten vertragsgegenständlichen Grundstücke genannt, an denen die Nutzungsrechte eingeräumt werden sollen, wobei in den beiden Nachträgen nicht die gleichen Grundstücke erfasst sind.
Daraus ergibt sich, dass - wie auch in der Präambel ausgeführt -jedenfalls in der sogenannten "juristischen Sekunde" vor der Übertragung feststand, Nutzungsrechte an welchen Grundstücken für die Errichtung und den Betrieb welcher Windkraftanlagen notwendig sind, und daran anschließend in Folge die Übertragung der Rechte auf Einräumung der Nutzungsrechte an den jeweiligen Grundstücken an die entsprechende Betreibergesellschaft erfolgt ist. Dass die konkreten Grundstücke im jeweiligen Vertragstext erst nach der Vertragsübernahme genannt werden, widerspricht dieser Ansicht und der daran anschließenden gebührenrechtlichen Beurteilung nicht. Der Nennung, die Nutzung welcher Grundstücke die Gemeinde nunmehr den Betreibergesellschaften gestattet, kommt in Bezug darauf, welche Nutzungsrechte (bzw. Rechte auf Einräumung dieser Nutzungsrecht) die Beschwerdeführerin übertragen hat und somit davor selbst innehatte, ein rechtsbezeugender Charakter zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lösen auch bloß rechtsbezeugende Urkunden, die dem Vertragsabschluss nachfolgen, die Gebührenpflicht aus (VwGH vom 6. Oktober 1994, 94/16/0101).
Da auch der Inhalt der Nachträge durch den Bezug auf die vertragsgegenständliche Vereinbarung vom 16. Jänner 2013 als Zusatzvereinbarung für deren gebührenrechtliche Beurteilung maßgeblich ist und im Rahmen dieser Nachträge die Konkretisierung, welche Grundstücke von der ursprünglichen Vereinbarung erfasst sind, erfolgt, ist der gebührenrechtliche Tatbestand des § 33 TP 9 GebG 1957 für die ursprüngliche Vereinbarung unter Berücksichtigung dieser Nachträge erfüllt.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass es hinsichtlich der Nutzungsrechteeinräumung betreffend die zu errichtenden elf Windkraftanlagen zu einer "Doppelvergebührung" komme, da diese zunächst in der ursprünglichen Vereinbarung vom 16. Jänner 2013 und sodann in den Nachträgen erfasst worden seien, ist Folgendes auszuführen:
Es ist der Beschwerdeführerin dahingehend zuzustimmen, dass die entgeltliche Einräumung der Nutzungsrechte an bestimmen Grundstücke für die Errichtung und den Betrieb der elf zu errichtenden Windkraftanlagen mehrmals gebührenrechtlich erfasst wurde und dies auch bei der nunmehr im gegenständlichen Erkenntnis vom Bundesfinanzgericht vertretenen Rechtsansicht der Fall ist.
Einerseits wird die entgeltliche Einräumung der Nutzungsrechte für die Errichtung und den Betrieb der elf Windkraftanlagen zugunsten der Beschwerdeführerin im Rahmen der ursprünglichen Vereinbarung, die durch die Nachträge konkretisiert wird, der Rechtsgeschäftsgebühr unterworfen. Zudem wurde mit den (nicht verfahrensgegenständlichen) Bescheiden vom 5. April 2018 auch gegenüberder ***Betreiber1 GmbH & Co KG*** und der ***Betreiber2 GmbH*** bezüglich der in den beiden Nachträgen vereinbarten (übernommenen) Nutzungsrechte für die Errichtung und den Betrieb der insgesamt elf Windkraftanlagen Rechtsgeschäftsgebühren vorgeschrieben.
Im Rahmen der Nachträge erfolgte nicht nur die Konkretisierung der ursprünglichen Vereinbarung, sondern auch die Übernahme dieses Vertragsverhältnis durch die ***Betreiber1 GmbH & Co KG*** (hinsichtlich sechs Windkraftanlagen) sowie durch die ***Betreiber2 GmbH*** (hinsichtlich der fünf übrigen Windkraftanlagen). Diese Vertragsübernahmen sind gebührenrechtlich wie eine Neubegründung des übertragenen Rechtsverhältnisses zu behandeln (vgl. VwGH vom 8. November 2021, Ra 2019/16/0193). Es war daher bezüglich der beiden Nachträge jeweils wieder die Neubegründung eines Dienstbarkeitsvertrags der entsprechenden Rechtsgeschäftsgebühr zu unterwerfen. Der Gebühr unterliegt nicht die Einräumung der Nutzungsrechte für die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlage als solche, sondern das jeweilige Vertragsverhältnis in Rahmen dessen diese
Einräumung erfolgt.
Die auf Nachträge und Zusätze einer bereits ausgefertigten Urkunde anwendbare Regelung des § 21 GebG 1957, wonach dieser Nachtrag oder Zusatz nur im Umfang der vereinbarten Änderung oder Verlängerung der beurkundeten Rechte und Verbindlichkeiten als selbstständiges Rechtsgeschäft gebührenpflichtig ist, kommt im gegenständlichen Fall - wie dies auch von der belangten Behörde vorgebracht wird - nicht zur Anwendung. Von einem Zusatz oder Nachtrag iSd § 21 GebG 1957 kann nur dann gesprochen werden, wenn die Parteien, die den Zusatz oder Nachtrag vereinbart haben, dieselben sind wie die, die laut der ursprünglichen Urkunde Parteien des Rechtsgeschäftes waren. Es ist somit Parteienidentität vorausgesetzt (vgl. VwGH vom 18. Dezember 1997, 97/16/0473). Im gegenständlichen Fall sind die Parteien der Nachträge, durch das jeweilige Hinzutreten der neuen Betreiberin, die das Vertragsverhältnis übernimmt, nicht mit jenen der ursprünglichen Vereinbarung vom 16. Jänner 2013 ident.
Wie bereits ausgeführt, stellen die beiden Nachträge Zusatzvereinbarungen zum ursprünglichen Vertrag da, deren Inhalt aufgrund ihrer Bezugnahme ebenfalls für die Festsetzung einer Rechtsgeschäftsgebühr maßgeblich ist.
Durch die beiden Nachträge ist die Einräumung der Nutzungsrechte nicht nur dahingehend konkretisiert worden, auf welchen Grundstücken diese eingeräumt werden sollen, sondern auch dahingehend, für wie viele Windkraftanlagen welcher Leistungsklasse diese Einräumung erfolgen soll. Die Anzahl und die Leistungsklasse der Windkraftanlagen ist für die Berechnung der Höhe des Jahresentgelts und die Anzahl der Einmalzahlungen, somit für "das bedungene Entgelt", das als Bemessungsgrundlage der Rechtsgeschäftsgebühr des § 33 TP 9 GebG 1957 heranzuziehen ist, maßgeblich.
Im gegenständlichen Fall zieht das Bundesfinanzgericht die elf gemäß der Nachträge tatsächlich zu errichtenden Windkraftanlagen der 3,3 MW-Klasse zur Berechnung des bedungenen Entgelts heran.
Zu diesem Ansatz ist Folgendes auszuführen:
§ 22 GebG 1957 idF vor BGBl. I Nr. 121/2006 lautete: "Ist eine Leistung nicht mit einem bestimmten Betrage, wohl aber deren höchstes Ausmaß ausgedrückt oder ist zwischen zwei oder mehreren Rechten oder Verbindlichkeiten eine Wahl bedungen, so ist die Gebühr im ersteren Falle nach dem Höchstbetrag, im letzteren Falle nach dem größeren Geldwerte der zur Wahl gestellten Leistungen zu entrichten."
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20. Juni 2006, G 1/06, die Wortfolgen "eine Leistung nicht mit einem bestimmten Betrage, wohl aber deren höchstes Ausmaß ausgedrückt oder ist" und "im ersteren Falle nach dem Höchstbetrag, im letzteren Falle" in § 22 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, als verfassungswidrig aufgehoben.
Der Verfassungsgerichtshof führte hierzu aus, dass es sich um eine unsachliche Differenzierung handelt, wenn bei zusätzlicher Vereinbarung eines Höchstbetrages bei einem nicht bestimmten oder bestimmbaren Betrag stets dieser Höchstbetrag für die Bemessung der Rechtsgeschäftsgebühr maßgeblich ist, ansonsten aber eine Bemessung nach Maßgabe der (geschätzten) wahrscheinlichen Leistung erfolgt. Der Gegenbeweis, dass und wie weit die tatsächliche Leistung unter dem Höchstausmaß liegt, wird nicht zugelassen.
Der Verfassungsgerichtshof stellte weiter als Konsequenz der Aufhebung der Formulierungen zur Bemessung nach dem Höchstbetrag in § 22 GebG 1957 klar, dass in diesen Fällen die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach jenen Regeln zu erfolgen hat, die für Urkunden mit unbestimmtem Leistungsinhalt angewendet werden, wenn diese kein Höchstausmaß enthalten ("Ermittlung der tatsächlichen Leistung") (vgl. VfGH vom 20. Juni 2006, G 1/06).
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall ist daher bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht vom vereinbarten Höchstentgelt (bei Errichtung der Maximalanzahl von 23 Windkraftanlagen) auszugehen, sondern von dem für tatsächlich zu errichtenden elf Windkraftanlagen anfallenden Entgelt.
Im gegenständlichen Fall ist eine solche Betrachtung insbesondere geboten, da nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes die Rechtsgeschäftsgebühr der Vereinbarung vom 16. Jänner 2013 erst durch ihre Konkretisierung im Rahmen der beiden Nachträge ausgelöst wurde. Es erscheint daher umso mehr als sachgerecht, die Rechtsgeschäftsgebühr auch gemäß dem somit konkretisierten Entgelt zu berechnen.
Hinsichtlich der Einmalzahlungen sind die in der ursprünglichen Vereinbarung vom 16. Jänner 2013 genannten Beträge und nicht die aufgrund der Wertsicherung erhöhten Beträge, die in den Nachträgen genannt werden, heranzuziehen. Zunächst ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die ursprüngliche Vereinbarung vom 16. Jänner 2013 der Rechtsgeschäftsgebühr unterworfen wird, die durch die beiden späteren Nachträge bloß hinsichtlich der Anzahl und der Leistungsklasse der Windkraftanalage sowie hinsichtlich der erfassten Grundstücke konkretisiert wird. Die Höhe der Einmalzahlungen war jedoch bereits in der ursprünglichen Vereinbarung hinreichend bestimmt.
Die (nochmalige) Festsetzung des Entgeltes (unter anderem) mit aufgrund der Wertsicherung angepassten Einmalzahlungen in den Nachträgen erfolgte überdies erst betreffend der Vertragsverhältnisse, die zwischen der Gemeinde und der jeweiligen Betreiberin durch Vertragsübernahme neu begründet wurden. Die Festschreibung dieser neuen Werte wirkt nicht auf das übernommene Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Gemeinde zurück.
Im Übrigen würde auch eine Anpassung der Wertsicherung im Vertragsverhältnis der Beschwerdeführerin und der Gemeinde in den Nachträgen keine Auswirkungen auf das als Bemessungsgrundlage heranzuziehende "bedungene Entgelt" haben. Die Beurkundung eines Entgelts, das sich vom Inhalt einer früheren Beurkundung nur darin unterscheidet, dass der in der Zwischenzeit aufgrund der bereits ursprünglich vereinbarten Wertsicherung aufgelaufene Wertsicherungsbetrag hinzugerechnet worden ist, stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Beurkundung von zusätzlichen Rechten und Verbindlichkeiten iSd § 21 GebG 1957 dar. Eine (zu berücksichtigende) Änderung des ursprünglich beurkundeten Vertragsinhaltes tritt diesbezüglich nicht ein (vgl. Bergmann/Wurm in Bergmann/Pinetz, GebG2 § 21 GebG Rz 30 unter Hinweis auf VwGH vom 18. Oktober 1984, 83/15/0125).
Aus den dargelegten Gründen ist die Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 9 GebG 1957 für die zwischen der Beschwerdeführerin und der Gemeinde abgeschlossenen Vereinbarung vom 16. Jänner 2013 nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes wie folgt zu berechnen:
Dienstbarkeitsverträge unterliegen einer Gebühr von 2 %. Bemessungsgrundlage ist der Wert des bedungenen Entgelts.
Entgelt ist grundsätzlich alles, was der Dienstbarkeitsberechtigte aufwenden muss, um in den Genuss der Sache zu kommen. Das Entgelt kann in Einmalleistungen und in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Die Umsatzsteuer ist in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn sie laut Vertragsinhalt neben dem Entgelt vom Berechtigten der Dienstbarkeit zu leisten ist.
Das Jahresentgelt für elf Windkraftanlagen der 3,3 MW-Klasse beträgt zzgl. Umsatzsteuer € 188.760, -- (11*€ 14.300 + 20% USt). Da der Vertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen wurde, ist gemäß § 15 Abs. 2 BewG 1955 das 9-fache Jahresentgelt (€ 1.698.840, --) anzusetzen. Hinzuzurechnen ist die Summe der Einmalzahlungen für elf Windkraftanlagen in Höhe von insgesamt € 559.680, -- (11*€ 42.400, -- + 20% USt).
Die heranzuziehende Bemessungsgrundlage beträgt somit € 2.258.520, -- (€ 1.698.840, -- + € 559.680, --). Die Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 9 GebG 1957 in Höhe von 2% dieser Bemessungsgrundlage beträgt € 45.170,40.
Aus den dargelegten Gründen war der Beschwerde teilweise Folge zu geben und der angefochtene Bescheid entsprechend abzuändern.
Da in Hinblick auf den Umfang der Abgabepflicht nunmehr keine Ungewissheiten iSd § 200 BAO vorliegen, erfolgt die Abgabenfestsetzung endgültig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis folgt der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Soweit für die Lösung der Rechtsfrage die Auslegung der gegenständlichen Vereinbarung und ihrer Nachträge maßgeblich war, kommt dieser Beurteilung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
Es liegt daher keine Rechtsfrage vor, der eine grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 BVG zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Wien, am 12. August 2025
Normen und Schlagworte
- § 22 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 936 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 26 Abs. 2 GBG 1955, Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955, BGBl. Nr. 39/1955
- § 32 Abs. 1 GBG 1955, Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955, BGBl. Nr. 39/1955
- § 12 Abs. 2 GBG 1955, Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955, BGBl. Nr. 39/1955
- § 21 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104093/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7104093.2018
- Stammnummer
- 149003
- Gültig
- 12.08.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF