Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100332/2018
Freizügigkeitsleistung aus der Schweiz: Zuflusszeitpunkt und Drittelbegünstigung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100332/2018vom 29.03.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Fall der Arbeitslosigkeit in der Schweiz sei das Risiko "Ableben" und "Invalidität" (zwingend) bei der Auffangeinrichtung BVG aus dem Taggeld für Arbeitslose zu versichern. Es könne jedoch auch das Risiko "Alter" versichert werden (Hinweis auf Punkt F.10. der Broschüre "ALV Risikoversicherung für Arbeitslose" der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Stand April 2016). Diese Form der freiwilligen Versicherung sei auch bereits 2012 möglich gewesen, was aus den Reglements des Zeitraumes 2012 online unter Vorsorgereglemente - Stiftung Auffangeinrichtung BVG (aeis.ch) unter dem Titel "Weiterführung Risikoversicherung für Arbeitslose", "Weiterführung Altersvorsorge ohne Risikoleistungen" hervorgehe (Beilage als pdf-Dateien).
Im ersten (verpflichtenden) Reglement sei keine Altersleistung enthalten, im zweiten (freiwilligen) Reglement hingegen sehr wohl (Punkt 3.1.10.). Die Eintrittsvoraussetzungen seien für beide "Versionen" gleich sind, nämlich das Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung und die Weiterführung gem. Art. 47 BVG. Die Unterscheidung bestehe nur darin, dass es dem Arbeitslosen freigestellt sei, seine Altersvorsorge in der Auffangeinrichtung BVG weiterzuführen oder dies zu unterlassen.
Nach Ansicht der Abgabenbehörde wäre es deshalb dem Bf. auch 2012 möglich gewesen, eine Auszahlung in Form einer (späteren) Rente jedenfalls zu ermöglichen, wenngleich die Auffangeinrichtung BVG im Pensionsfall auch eine Kapitalabfindung - hier ist sie den sonstigen Versicherern gleich - durchaus erlaube. Wenn es also in zahlreichen Versicherungsgesellschaften als Arbeitsloser nicht möglich ist, auf einen späteren Ruhebezug in Rentenform hinzuwirken (die jüngsten einschlägigen BFG Erkenntnisse weisen darauf explizit hin), so sei dabei übersehen worden, dass genau diese Möglichkeit bei der Auffangeinrichtung BVG schon deshalb vorgesehen sei, um Lücken in der Versorgung der Versicherten auszuschließen.
Darauf reagierte wiederum der Bf. mit Mail vom 18. Oktober 2021 und bestätigte die Vorbringen des FA in ihren Grundzügen. Dabei müssten aber die folgenden Tatsachen bedacht werden, die direkt mit Herrn ***2***, einem Sachverständigen bei der Stiftung Auffangeinrichtung, besprochen worden seien. Dieser sei für Rückfragen unter der Nummer ***1234*** erreichbar:
Eine freiwillige Weiterversicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG im Falle einer Arbeitslosigkeit sei nur möglich, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Arbeitslosigkeit erfolgt. Verpasse die arbeitslose Person diese Frist - etwa weil sie in der Zeit auf Arbeitssuche ist und nicht von einer längerfristigen Arbeitslosigkeit ausgeht - sei der Anschluss an die Versicherung nicht mehr möglich.
Die arbeitslose Person müsse bis zum Erreichen des Rentenalters sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeberbeiträge vollumfänglich selber finanzieren, um eine spätere Altersrente zu erhalten.
Wie vom Finanzamt ausgeführt könnten die Beiträge anfangs aus Taggeldern der Arbeitslosenversicherung bezahlt werden. Diese fielen jedoch nach zwei Jahren weg, wonach es für die meisten Versicherten nicht mehr möglich - oder nicht mehr zumutbar - sein dürfte, die Beiträge weiterzubezahlen. Da die Beiträge anhand des zuletzt erzielten Lohns festgelegt würden, könnten sie auch nicht reduziert werden.
Bei der Stiftung Auffangeinrichtung könne nur der obligatorische Teil (der sogenannte "BVG-Lohn") versichert werden. Eine Weiterführung des Überobligatoriums sei kraft Gesetzes nicht möglich, weshalb der vor der Arbeitslosigkeit angesparte überobligatorische Teil sich nicht mehr rentenbildend auswirke.
Damit sei eine freiwillige Versicherung des Alters bei der Stiftung Auffangeinrichtung zwar theoretisch möglich gewesen, selbst wenn der Bf. im Jahr 2012 über diese Wahlmöglichkeit informiert gewesen wäre, dürfte es nach Ansicht der steuerlichen Vertreterin kaum ratsam und gar unzumutbar gewesen sein, davon Gebrauch zu machen.
Die aktive Arbeitssuche und aufrechte Bemühung (weit über den Zeitraum von drei Monate hinaus), nach Eintritt der für ihn völlig überraschenden Arbeitslosigkeit wieder in eine Erwerbsarbeit kommen zu können, sei bereits umfassend dargelegt und auch vom Finanzamt anerkannt worden. Der der Bf. nicht von einer längerfristigen Arbeitslosigkeit ausgegangen sei und eine solche auch nicht angestrebt habe, wäre eine derartige "freiwillige" Versicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG bereits deshalb unzweckmäßig bzw. nicht praktikabel gewesen und wäre darüber hinaus mit den oben ausgeführten und nicht unerheblichen finanziellen Nachteilen belegt gewesen.
Das FA kam in seiner Stellungnahme vom 14. März 2022 demgegenüber zum Schluss, dass für den obligatorischen Anteil der 2. Säule (EUR 280.743,44) eine Drittelbegünstigung gem. § 124b Z 53 EStG nicht in Frage kommt.
Seiner Ansicht nach wäre dem Bf. die Finanzierung der "Selbstversicherung" über die Stiftung Auffangeinrichtung in wirtschaftlich sinnvoller Form zumutbar gewesen, da die entsprechenden Taggelder (70% des Verdienstes)* zwischen dem Tag der Arbeitslosigkeit (30. Juni 2012) und dem obligatorischen Rentenalter von 65 Jahren (21. September 2013) jedenfalls ausbezahlt worden wären, da über 55-jährige Versicherte Anspruch auf 520 Taggelder hätten. Die gegenteilige Vorgangsweise des Bf. sei eine persönliche Entscheidung gewesen und als solche bei der Anwendung des § 124b Z 53 EStG steuerlich unbeachtlich.
Das FA bestritt nicht, dass die Wahrung von Rentenansprüchen auch in diesem Fall nicht prämienfrei, sondern nur unter Übernahme des Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteils möglich gewesen wäre.
Eine telefonische Auskunft der Stiftung Auffangeinrichtung gegenüber dem Bundesfinanzgericht ergab, dass in etwa die folgenden Kosten für die Wahrung von Rentenansprüchen aus dem obligatorischem Teil der 2. Säule (BVG) angefallen wären (Angaben in CHF):
[Grafik]
In seiner Replik vom 22. März 2022 wies der Bf. noch einmal darauf hin, dass seine Arbeitslosigkeit kurz vor Erreichen des gesetzlichen schweizerischen Pensionsantrittsalters überaus plötzlich und unerwartet kam. Er wollte danach nie aus der Arbeitslosigkeit in die Pension gehen und habe sich redlich bemüht, die Zeitspanne zwischen unfreiwilliger Beendigung des jahrzehntelangen Dienstverhältnisses und dem Pensionsantritt in einem neuen aktiven Beschäftigungsverhältnis zu überbrücken. Daraus ergebe sich auch aufgrund der sehr engen zeitlichen Restriktionen eine faktische Unmöglichkeit der Bestreitung des vom FA anhand von Wikipedia-Quellen gezeichneten Weges, zumal die Beurteilung ex ante zu erfolgen habe. Hinsichtlich der erheblichen negativen wirtschaftlichen Auswirkungen einer solchen Vorgangsweise verwies er auf seine bisherigen Eingaben. § 124b Z 53 EStG 1988 sei sowohl für das Obligatorium als auch das Überobligatorium anwendbar.
4.7.4. Höhe und Recht auf den Freizügigkeitsanspruch im Falle des Todes des Arbeitnehmers
Für den Fall des Todes eines Arbeitnehmers sehen die eidgenössischen Normen wie auch die hier relevanten Reglements der Freizügigkeitseinrichtungen einen vom Erbrecht abgekoppelten Anspruch bestimmter Personengruppen auf die Freizügigkeitsleistung vor (Art. 15 FZV bzw. z.B. Z 11 lit. b Reglement ***Freizügigkeitsstiftung 1*** und Art. 11 Reglement ***Freizügigkeitsstiftung 2***). Freizügigkeitsguthaben fallen damit nicht in den Nachlass des Verstorbenen, sondern unterliegen aufgrund ihrer Zweckbestimmung einer speziellen, vom Arbeitnehmer nur in bestimmten Grenzen beeinflussbaren Behandlung (siehe dazu auch Urteil des Bundesgerichtes vom 24. April 2003; BGE 129 III 305; https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-129-III-305&q=&sel_lang=de).
4.7.5. Verpfändbarkeit, Übertragbarkeit
Art. 17 FZV sieht vor, dass das Vorsorgekapital oder der nicht fällige Leistungsanspruch weder verpfändet noch abgetreten werden können. Vorbehalten bleiben nur die - hier nicht einschlägigen - Artikel 22 und 22d FZG (Ehescheidung und Wiedereinkauf nach Scheidung) sowie die Artikel 30b BVG und 331d OR (Förderung der Begründung von Wohnungseigentum).
Demgemäß verbieten auch die Reglements der ***Freizügigkeitsstiftung 2*** (Art. 14) und ***Freizügigkeitsstiftung 1*** (Z 10) die Abtretung und Verpfändung dieser Ansprüche.
4.7.6. Zustimmungserfordernis der Ehegattin
Das FA wies darauf hin, dass für den Fall dass die versicherte Person verheiratet oder sie in eingetragener Partnerschaft lebt, die Auszahlung der Altersleistung in Kapitalform nur zulässig sei, wenn der Ehegatte, der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin schriftlich zustimmt. Könne die versicherte Person die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihr verweigert, so könne sie das Zivilgericht anrufen.
Dazu ist anzumerken:
Aus dem Urteil des eidgenössischen Bundesgerichtes vom 8. Mai 2008 (BGE 134 V 182; https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-V-182%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document) leuchtet hervor, dass es bis Ende 2016 ab Erreichen der Altersgrenze von 60 Jahren keine rechtliche Grundlage für eine notwendige Zustimmung der Ehegattin zur Kapitalabfindung aus einem Freizügigkeitskonto des Ehemannes gab. Dabei handelt es sich nach dem Urteil nicht um Leistungen, die unter das BVG fallen,
wenn der Ehemann mit dem Verlust der Arbeitsstelle aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge nach BVG ausgeschieden ist,
auch das Reglements der Freizügigkeitseinrichtung kein solches Zustimmungserfordernis enthielt und
der Ehemann - wie dies bei Freizügigkeitskonten normiert ist (Art. 16 Abs. 1 FZV) - seine Altersleistung lediglich in Kapitalform beziehen kann und damit hinsichtlich der Form der Leistungen gar kein Wahlrecht hatte.
Das Wahlrecht bezog sich nach den Ausführungen in Punkt 4.4 des Urteils nach eidgenössischem Recht lediglich auf den Zeitpunkt der Beanspruchung der Altersleistungen. Dies hat sich erst 2017 geändert. Ab diesem Jahr gilt zusätzlich die Regel, dass die Vorsorgeeinrichtung auf der Kapitalabfindung so lange keinen Zins schuldet, als der Versicherte die Zustimmung nach Absatz 1 nicht beibringt (bis 2016 Art. 37 Abs. 5 BVG, danach siehe Art. 37a BVG).
Die Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) vom 29. Mai 2013 (BBl 2013 4887 bzw. https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2013/942/de) führt zur ab 2017 gültigen Änderung vom 19. Juni 2015 (AS 2016 2313 bzw. https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2016/379/de) zu Art. 37a auszugsweise aus:
"Das (Anmerkung des BFG: bis 2016) geltende Recht sieht vor, dass ein Vorsorgenehmer, der Vorsorgemittel bar beziehen oder in Wohneigentum investieren will, dafür der Zustimmung seines Ehegatten bzw. der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bedarf (Art. 5 Abs. 2 FZG; Art. 30c Abs. 5 BVG sowie Art. 331e Abs. 5 OR). Die gleiche Regel gilt, wenn der Vorsorgenehmer von seinem Recht Gebrauch macht, einen Teil seines Altersguthabens nicht als Rente, sondern in Form einer Kapitalabfindung zu beziehen (Art. 37 Abs. 5 BVG).
Keine solche Zustimmung wird hingegen verlangt, wenn die Kapitalabfindung den überobligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge betrifft, es sei denn, das Reglement der Vorsorgeeinrichtung verlange eine solche. Eine Zustimmung ist auch dann nicht nötig, wenn Freizügigkeitseinrichtungen Leistungen in Form einer Kapitalabfindung erbringen. Das Bundesgericht (BGE 134 V 182) hat es trotz Bedenken abgelehnt, im fehlenden Zustimmungserfordernis eine vom Gericht zu schließende Lücke zu erblicken. Es hat damit den Ball bewusst dem Gesetzgeber zugespielt. … "
Vom Bundesfinanzgericht wurden in der Folge unter Hinweis auf diese Rechtsprechung die Reglements der beiden involvierten Freizügigkeitseinrichtungen angefordert (Mail 16. August 2021). Diese wurden mit Mails vom 27. September 2021 übermittelt.
a) ***Freizügigkeitsstiftung 1***
Aus den vorliegenden Reglements dieser Freizügigkeitsstiftung bis inklusive 2016 ergibt sich, dass die (amtlich beglaubigte) Unterschrift für eine Auszahlung nur in den in Ziffer 8 (bzw. 9 im Jahr 2016) Abs. 2 lit. b genannten Fällen erforderlich war. Das betraf nur Fälle einer vorzeitigen Auszahlung vor dem 60. Lebensjahr (mehr als fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Pensionsalters).
Erst ab 1. Jänner 2017 wurde eine amtlich beglaubigte Unterschrift in allen (ab da) gesetzlich vorgesehenen Fällen (mit einem Auszahlungsbetrag über CHF 50.000) gefordert.
b)***Freizügigkeitsstiftung 2***
Auch in diesen Reglements war bis 2016 eine Zustimmung der Ehegattin nur in Fällen der vorzeitigen Auflösung vor dem 60. Lebensjahr vorgesehen (vgl. Art. 12), nicht aber für die ordentliche Auflösung des Konto- und Depotverhältnisses (Art. 10).
Erst danach wurde das Reglement an die ab 2017 gültige Rechtslage angepasst und sah die Zustimmungserklärung auch für die ordentliche Auflösung ab 60 vor (vgl. etwa Art. 8, Stand 26. Oktober 2020).
Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass bis 2016 keines der Reglements eine Zustimmungserklärung für den hier relevanten Fall vorsah. Diese war also bis 2016 keine Voraussetzung für die Auszahlung.
Mit Mail vom 6. August 2021 ergänzte die steuerliche Vertreterin - unabhängig von dieser Rechtslage - dazu, eine fehlende Zustimmung der Gattin hätte jederzeit zivilgerichtlich geheilt werden können. Sie gehe weiterhin von einem Zufluss aufgrund der Erlangung der Verfügungsmacht mit Vollendung des 65. Lebensjahres aus, zumal selbige Konsequenz auch von den deutschen Steuerbehörden gezogen werde. Der Bf. sei mit 65 aufgrund des bereits erreichten Pensionsalters eben und grundsätzlich nicht mehr vom Regime des Vorsorgeschutzes der 2. Säule umfasst gewesen.
4.7.7. Zusammenfassung
Die Rechtslage in der Schweiz wurde vom Bundesfinanzgericht auf Basis des Akteninhaltes mit Stichtag 1. März 2022 vorläufig wie folgt zusammengefasst:
a) Für eine Kapitalabfindung wie hier bedurfte es bis inklusive 2016 nach den eidgenössischen Normen (und Reglements der Freizügigkeitseinrichtungen) keiner Zustimmung der Ehegattin. Freizügigkeitsansprüche sind allerdings solange sie auf einem Freizügigkeitskonto liegen nicht pfänd- und übertragbar. Sie fallen nicht in den Nachlass, sondern unterliegen für den Fall des Todes des Arbeitnehmers einem Spezialregime.
b) Die Entscheidung über eine vorzeitige Pensionierung und einen vorzeitigen Rentenbezug (mit etwa 63,5 Jahren) musste nach dem aktenkundigen Sachverhalt für die 1. und 2. Säule des eidgenössischen Systems einheitlich erfolgen. Sie wäre zwar - während des aufrechten Arbeitsverhältnisses - möglich gewesen, sie hätte allerdings für den Bf. dazu geführt, dass er nicht nur im Bereich der 2. Säule, sondern auch im Bereich der regulären Pension (1. Säule) entsprechende Abschläge (6,8% p.a.) in Kauf nehmen hätte müssen. Dazu hätte es (für den Bereich der 2. Säule) einer Einkaufssumme für vorzeitige Pensionierung bedurft.
Die Reduktion des Bezuges hätte sich nicht nur auf seine eigene Rente, sondern auch auf die Versorgung seiner Witwe dauerhaft ausgewirkt. Dazu wäre gekommen, dass aufgrund des Rentenbezuges zusätzlich auch seine Arbeitslosenbezüge entsprechend reduziert worden wären.
c) Die Aufrechterhaltung von Rentenansprüchen für die 2. Säule bis zum Erreichen des Regelpensionsalters (65) wäre in der Schweiz - schon nach der bisherigen ständigen Judikatur des Bundesfinanzgerichts - nicht über eine Freizügigkeitspolice möglich gewesen. Zur Aufrechterhaltung von Rentenansprüchen wäre allerdings die Inanspruchnahme der Stiftung Auffangeinrichtung geeignet gewesen.
- Dabei ist zu beachten, dass eine solche Aufrechterhaltung von vornherein ausschließlich nur für den obligatorischen Anteil (Säule 2a; Auszahlung 2017) und nicht für das Überobligatorium (Säule 2b; Auszahlung sowohl 2016 wie auch 2017) möglich gewesen wäre.
- Auch für die Säule 2a wäre allerdings eine bloße (prämienfreie) Ruhendstellung mit Wahrung der Rentenansprüche nicht möglich gewesen. Der Bf. hätte dazu bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres (von seinem Letztbezug) nicht nur den Arbeitnehmeranteil, sondern auch den Arbeitgeberanteil übernehmen müssen. Dadurch hätten sich seine Kosten praktisch verdoppelt (siehe Berechnung unter Punkt 4.7.3).
5. Beweiswürdigung
Gem. § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH zu § 167 Abs. 2 BAO genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Daran hat sich durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform nichts geändert (vgl. VwGH 27.2.2019, Ra 2017/15/0015 unter Hinweis auf VwGH 30.5.2017, Ra 2016/16/0087; 31.5.2017, Ro 2014/13/0025 und Ro 2014/13/0044).
Das Bundesfinanzgericht hat - wie auch das Finanzamt - die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (§ 115 BAO in Verbindung mit § 2a BAO). Mit BGBl. I Nr. 136/2017 wurde in Umsetzung der bisherigen Judikatur gesetzlich verankert, dass die Ermittlungspflicht durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt wird.
Nach den Gesetzesmaterialien trifft dies etwa dann zu (ErläutRV 1660 BlgNR 25. GP 24), wenn durch faktische Gegebenheiten oder rechtliche Schranken die amtswegige Ermittlung des Sachverhaltes eingeschränkt oder verhindert ist. Dies gilt grundsätzlich bei Auslandssachverhalten, aber auch wenn der Abgabepflichtige Begünstigungen oder Befreiungen in Anspruch nehmen möchte.
Durch das Wort "beispielsweise" sollte klargestellt werden, dass nicht nur bei Auslandssachverhalten eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen besteht. In Fällen der erhöhten Mitwirkungspflicht liegt es etwa am Abgabepflichtigen, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhaltselemente beizuschaffen oder auch alle relevanten Sachverhaltselemente so zu dokumentieren, dass sie für die Abgabenbehörde nachvollziehbar sind.
Schon bisher wies Ritz zu Recht darauf hin (Ritz, BAO5, § 115 Tz 13), dass den Bf. auch dann eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft, wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen (vgl. VwGH 28.5.2002, 97/14/0053; 9.9.2004, 99/15/0250; 13.9.2006, 2002/13/0091; 25.6.2007, 2004/17/0105), die nur er aufklären kann, oder wenn seine Behauptungen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen (VwGH 22.1.1992, 90/13/0200; 7.6.2001, 95/15/0049; 30.9.2004, 2004/16/0061).
6. Rechtsgrundlagen, rechtliche Würdigung
Außer in den Fällen des § 278 BAO hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen (§ 279 Abs. 1 BAO).
Dabei ist es an Akte mit normativem Inhalt gebunden, nicht aber an Erlässe der Finanzverwaltung, die keine subjektiven Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen begründen, worauf diese regelmäßig hinweisen. Bei Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung hat das Bundesfinanzgericht diese Normen vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten, selbst gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen sind aber bis zur Aufhebung durch dieses Höchstgericht für jedermann und damit auch die Gerichte verbindlich. Eine derartige Bindung besteht aber nur für Akte von staatlichen Organen, die einen normativen Inhalt für einen unbestimmten Adressatenkreis aufweisen. Bei Steuerrichtlinien handelt es sich - wie im Begleitschreiben zu diesen Richtlinien ausdrücklich angeführt wird - lediglich um einen Auslegungsbehelf, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt werde. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten könnten aus den Richtlinien nicht abgeleitet werden. Damit handelt es sich bei diesen Richtlinien um keine Akte, die einen normativen Inhalt aufweisen (vgl. VfGH 30.9.1982, B 441/77), weshalb sie gegenüber Gerichten keine Bindungswirkungen entfalten (vgl. zuletzt VwGH 31.1.2018, Ra 2017/15/0038 unter Hinweis auf VfGH 28.6.2017, V 4/2017). Das gilt auch für EAS (ExpressAntwortService des BMF).
6.1. Zufluss der Freizügigkeitsleistung
Gem. § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
Einnahmen sind dann als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger rechtlich und wirtschaftlich über sie verfügen kann.
Der Gläubiger verfügt (auch dann) über einen Geldbetrag, wenn die Auszahlung des Geldbetrages auf Wunsch des Gläubigers verschoben wird, obwohl der Schuldner zahlungswillig und zahlungsfähig ist. Der Zufluss ist damit bereits in diesem Zeitpunkt (Fälligkeitstag) erfolgt.
Ist eine Auszahlung grundsätzlich möglich, entscheidet sich der Gläubiger aber die fälligen Erträge wieder zu veranlagen, so ist der Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988 durch die Verfügung der Wiederveranlagung in diesem Zeitpunkt erfolgt (VwGH 18.5.2020, Ra 2018/15/0090 unter Hinweis auf VwGH 6.7.2006, 2003/15/0128, mwN).
Auch der deutsche Bundesfinanzhof führte bezüglich der hinsichtlich des Zuflusses des eidgenössischen Freizügigkeitskapitals durchaus vergleichbaren Rechtslage in Deutschland aus (BFH 2.12.2014, VIII R 40/11;13.11.2012, VI R 20/10), der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht richte sich nach den Umständen des Einzelfalls (Verweis auf BFH 12.4.2007, VI R 89/04). Das Innehaben von Ansprüchen oder Rechten führe den Zufluss von Einnahmen nach seiner ständigen Rechtsprechung regelmäßig noch nicht herbei (BFH 23.6.2005, VI R 10/03) und der Zufluss sei grundsätzlich erst mit der Erfüllung des Anspruchs gegeben (BFH 29.7.2010, VI R 30/07). Fehlt es dem Steuerpflichtigen an der Wahlmöglichkeit, eine Auszahlung verlangen zu können, habe er mangels wesentlicher Befugnisse eines Rechtsinhabers (jedenfalls) keine wirtschaftliche Verfügungsmacht (BFH 14.5.1982, VI R 124/77). Ob der Steuerpflichtige im Einzelfall tatsächlich die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt hat, sei eine Frage der Tatsachenfeststellung und -würdigung, die dem (hier natürlich) deutschen Finanzgericht obliegt (BFH 30.6.2011, VI R 37/09).
Die wirtschaftliche Verfügungsmacht fehlt nach der Rechtsprechung des BFH,
a) wenn eine gesetzliche Pflicht zur unmittelbaren Übertragung des Vorsorgekapitals zwischen Versorgungseinrichtungen besteht,
b) der Arbeitnehmer die Ansprüche im Zusammenhang mit dem übertragenen Vorsorgekapital weder verpfänden noch abtreten darf,
c) ein Anspruch auf die Barauszahlung der Austrittsleistung kraft Gesetzes nicht bestanden hat,
d) wenn der Arbeitnehmer im schweizerischen System der betrieblichen Altersvorsorge verblieben ist und das Vorsorgekapital auch auf dem Freizügigkeitskonto ausschließlich und unwiderruflich zur Vorsorge angelegt werden muss (BFH 2.12.2014, VIII R 40/11 mit Hinweis auf BFH n BFHE 239, 399, BStBl II 2013, 405).
Das schließt - wohl in Übereinstimmung mit der österreichischen Beurteilung - einen Zufluss bei der bloßen Übertragung der Vorsorgeleistung auf ein Freizügigkeitskonto aus.
Die deutsche Verwaltungspraxis unterstellt einen Zufluss dieses Kapitals bei Männern spätestens mit der Erklärung über das endgültige Verlassen der Schweiz oder dem Erreichen des 65. Lebensjahres (vgl. Verfügung der OFD Karlsruhe 17.1.2014 - S 2255 St 133, Steuerliche Behandlungen von Einzahlungen und Leistungen aus Schweizer Pensionskassen nach dem Alterseinkünftegesetz Pkt. 4.3 auf https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/531617/ - abgefragt 26.5.2021, 7.50 h), worauf der Bf. nach Konfrontation durch das Bundesfinanzgericht auch in seiner Mail vom 6. August 2021 hinwies. Einen konkreten Grund für diese Übung in Deutschland konnte der Bf. nicht nennen.
Nach der Rechtsprechung in Österreich tritt ein Zufließen nicht nur ein,
wenn Geld oder geldwertes Gut (z.B. eine Gutschrift) wirtschaftlich eine Vermehrung des Vermögens der Steuerpflichtigen darstellt, sondern auch dann,
wenn die Verwirklichung eines Anspruches derart nahegerückt und so gesichert ist, dass er wirtschaftlich dem tatsächlichen Eingang der Leistung, auf die der Anspruch gerichtet ist, gleichzustellen ist (VwGH 12.12.1978, 2090/78; 14.12.1979, 377/79). So beeinträchtigen etwa devisenrechtliche Beschränkungen den Zufluss von Einnahmen grundsätzlich nicht (VwGH 16.12.1986, 86/14/0081 unter Hinweis auf VwGH 21.6.1957, 920/55).
Mayr/Hayden weisen in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG18, § 19 Rz 4f darauf hin, dass die Auslegung des § 19 zum Teil schwierig, widersprüchlich und undurchsichtig ist. Der VwGH spreche selbst von einer "auf nicht ganz einfachen Auslegungsgrundsätzen beruhenden Judikatur" (Hinweis auf VwGH 7.12.1982, 82/14/0088, 1983, 315). Vermehrungen des Vermögens des Steuerpflichtigen seien ein Indiz für die wirtschaftliche und rechtliche Verfügungsmöglichkeit über bereits zugeflossene Einnahmen. Auch bei Zinsen sei der "Zufluss" in dem Zeitpunkt erfolgt, in dem der Steuerpflichtige die Verfügungsmacht darüber erhält, wobei es gleichgültig ist, ob das Zufließen in Bargeld oder durch Gutschrift bewirkt wird.
Eine Vereinnahmung sei etwa dann zu bejahen, wenn der Gläubiger in der Lage ist, über einen Betrag so frei zu verfügen, wie das bei einem Bargeldbetrag, einem Guthaben oder etwa einer jederzeit leicht verwertbaren Forderung der Fall ist, außer der Schuldner ist illiquid (VwGH 12.12.1978, 2090/78). Der Zeitpunkt der Vereinnahmung und Verausgabung könne vom Steuerpflichtigen zum Teil gesteuert werden, womit er es teilweise in der Hand hat, den in einem Kalenderjahr zu versteuernden Betrag zu beeinflussen (Hinweis auf VfGH 3.3.1987, G 170-172/86 und VwGH 8.11.1989, 86/13/0156). Die Möglichkeiten zivilrechtlich den Erfüllungszeitpunkt (steuer-)optimal zu bestimmen, werde vom Zufluss-Abflussprinzip bewusst in Kauf genommen (vgl. für Deutschland BFH 11.11.2009, IX R 1/09 und Kister in Herrmann/Heuer/Raupach, § 11 Rz 9; vgl. auch VwGH 12.1.1993, 88/14/0077-0079).
Die Verwaltungsübung geht davon aus, dass die bloße Überweisung der Freizügigkeitsleistung (Ansprüche aus der 2. Säule des schweizerischen Sozialversicherungssystems) auf ein "gesperrtes" Bankkonto in der Schweiz, über das der nach Österreich ziehende Versicherte erst bei Erreichen des Rentenalters verfügen kann (sei es durch Wahl einer Rente oder einer Barauszahlung), noch keinen Zufluss darstellt. Die Entscheidung der Thesaurierung stellt danach (noch) keine steuerlich relevante "Verfügung" über die Pensionsansprüche und damit noch keinen Zufluss der Pensionsansprüche dar (EAS 2519).
Dies wurde vom Bundesfinanzgericht bestätigt (vgl. etwa BFG 11.4.2019, RV/1101048/2015). Das FA verwies auf BFG 30.10.2020, RV/1100148/2018, in dem das Bundesfinanzgericht der Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates (vgl. UFS 17.8.2005, RV/0121-F/05; UFS 19.8.2005, RV/0168-F/05) folgte, in der sich dieser mit der Frage beschäftigte, ob die Freizügigkeitsleistung mit der Übertragung auf die Freizügigkeitseinrichtung (konkret auf eine Freizügigkeitspolice) bereits zugeflossen ist. Dazu führte er aus wie folgt:
"In rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht wird aus den vorangegangenen Darstellungen deutlich: Das Freizügigkeitsguthaben tritt (in der Regel zur Gänze) an die Stelle des Altersguthabens aus der beruflichen Vorsorge, u.a. um später wieder in eine Vorsorgeeinrichtung eingebracht werden zu können. Zweck der gesetzlichen Regelung ist der Vorsorgeschutz, damit im Alter die gewohnte Lebenshaltung fortgesetzt werden kann. Die Überführung des Altersguthabens aus einer Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) in eine Freizügigkeitseinrichtung ist damit vergleichbar mit der Überbindung der erworbenen Ansprüche auf einen neuen Schuldner. Dieser Regelfall kann nicht gleichgestellt werden mit dem Sonderfall, in dem ein Versicherter die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangt, wenn er die Schweiz endgültig verlässt (Art. 5 FZG).
Im ersten Fall kann noch nicht von einem Zufluss des Altersguthabens gesprochen werden, da der Vorsorgeschutz noch gewahrt, die Verfügbarkeit über das Guthaben gesetzlich stark eingeschränkt und auch noch keine Gewissheit gegeben ist, zu wessen Gunsten (in Frage kommen neben dem Versicherten die Hinterlassenen oder geschiedene GattInnen) in welchem Zeitpunkt (das endgültige Ausscheiden aus der zweiten Säule ist noch nicht gewiss) in welcher Höhe und in welcher Form (Rente oder Kapitalabfindung) die Leistung letztendlich zur Auszahlung gelangt.
Anders verhält es sich, wenn ein Versicherter unter den gesetzlich normierten Voraussetzungen die Barauszahlung (zur Gänze oder zum Teil) verlangt und auch erhält. Denn in diesem Fall ist zweifelsfrei klar, dass der weitgehend gesetzlich geregelte berufliche Vorsorgeschutz (insoweit) beendet wurde und der Versicherte nach entsprechender Antragstellung, Prüfung des Antrags und antragsgemäßer Auszahlung über die Abfindung (idR mit der Gutschrift auf dem Bankkonto) rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann (vgl. auch RdW 1995, 125)."
Das Bundesfinanzgericht kam zum Schluss, dass ein Freizügigkeitsguthaben, das eine Pensionskasse auf ein Freizügigkeitskonto überweist, dem Bf. nicht bereits mit diesem Tag, sondern erst mit der nach Prüfung des Antrags durch die Freizügigkeitseinrichtung erfolgten antragsgemäßen Barauszahlung zugeflossen ist. Dabei verwies es auch auf die Verwaltungsübung (EAS 3123).
Im hier zu beurteilenden Fall entschied sich der Bf. nach der Kündigung durch seinen Arbeitgeber erst mit Erreichen des Regelpensionsalters (65) für die AHV-Rente der 1. Säule des eidgenössischen Altersversorgungssystems in Pension zu gehen. Primär zielte das zum einen offenbar auf eine abschlagsfreie Rentenleistung ab, inkludierte für ihn aber auch den Vorteil des uneingeschränkten Bezugs von Arbeitslosenunterstützung.
Er war bestrebt sein Arbeitsleben bis zum Erreichen dieses Regelpensionsstichtages aufrecht zu erhalten, was durch unzählige Bewerbungsschreiben unterstrichen wurde. Für das Bundesfinanzgericht ist es deshalb schlüssig, dass der Bf. bestrebt sein musste, seine abschlagsfreien Freizügigkeitsansprüche zumindest bis dahin zu wahren und diese im System der 2. Säule der Altersversorgung zu belassen. Das Bundesfinanzgericht stimmt mit der Verwaltungsübung und der oben zitierten BFG-Rechtsprechung überein, dass diese Entscheidung zwar einer wirtschaftlichen Verfügung sehr nahe kam, deren Grenze aber noch nicht überschritt.
Der Bf. erklärte, dass er sich das gesamte Freizügigkeitskapital zu seinem 65. Geburtstag auszahlen hätte lassen können. Die Auszahlung unterblieb nach seinen Auskünften, weil er das Geld zu diesem Zeitpunkt nicht benötigte, weil das Sperrkonto ab diesem Zeitpunkt für ihn frei verfügbar war und er es als einfaches Konto betrachtete. Das FA widersprach dem im Kern nur mit dem Hinweis auf die fehlende Zustimmungserklärung seiner Gattin.
Wie oben unter Punkt 4.7.6 dargestellt, war die Zustimmung der Gattin hier - jedenfalls bis 2016 - nicht erforderlich. Aus diesem Grund kann deren Fehlen einen Zufluss nicht verhindern.
Anders ist das allerdings im Hinblick auf die anderen Verfügungsbeschränkungen des eidgenössischen Freizügigkeitsregimes. Die Betrachtung des Freizügigkeitskontos als "einfaches Konto", über das der Bf. frei verfügen kann, mag zwar für ihn subjektiv verständlich erscheinen, findet aber objektiv nicht in der Rechts- und Faktenlage Deckung. Der Bf. übersieht dabei, dass seine Verfügungsmöglichkeiten bis zur tatsächlichen Auszahlung bzw. zumindest Anforderung der Freizügigkeitsleistung noch sehr stark eingeschränkt waren. Bis dahin konnte er dieses Guthaben weder rechtsgültig übertragen noch verpfänden (vgl. Punkt 4.7.5) und im Falle seines Todes wäre es nicht in den Nachlass gefallen, sondern im Freizügigkeitsleistungs-Sonderregime verblieben (vgl. das oben zitierte Urteil BGE 129 III 305). Der vom Bf. im Vorlageantrag gezogene Vergleich mit einem "gewöhnlichen Girokonto", bei dem zur Abhebung/Übertragung eines Guthabens nur ein PIN/TAN-Code oder der persönliche Gang zum Bankinstitut notwendig ist, entbehrt deshalb einer vergleichbaren Faktenlage. Ein Guthaben auf einem Girokonto ist nicht nur pfänd- und übertragbar, es fällt auch in den allgemeinen Nachlass des Erblassers.
In freier Beweiswürdigung kommt deshalb das Bundesfinanzgericht zum Schluss, dass sich die Verfügungsmacht im hier zu beurteilenden Fall auch mit dem Erreichen des Regelpensionsalters noch nicht so weit konkretisiert hatte, dass ein Zufluss unterstellt werden kann.
Dieser Zufluss trat vielmehr jeweils erst mit der Auszahlungsanforderung bzw. tatsächlichen Auszahlung ein. Da diese beiden Stichtage für die beiden Quoten jeweils im gleichen Kalenderjahr (einmal 2016 und einmal 2017) liegen, erübrigt sich eine Unterscheidung. Die Zuflüsse fanden in diesen beiden Jahren statt.
6.2. Voraussetzungen für die Drittelbegünstigung
§ 124b Z 53 EStG 1988 sieht vor, dass Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes übersteigt, gemäß § 67 Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen sind. Zahlungen für Pensionsabfindungen von Pensionskassen auf Grund gesetzlicher oder statutenmäßiger Regelungen sind nach Abzug der darauf entfallenden Pflichtbeiträge zu einem Drittel steuerfrei zu belassen.
Mit BGBl. I Nr. 54/2002 wurde in § 124b Z 53 EStG 1988 ein Satz (dritter Satz) angefügt. Das Höchstgericht verwies auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErläutRV 927 BlgNR 21. GP 2). Diese lauten: "Ausländische gesetzliche Regelungen bzw. die darauf beruhenden Statuten der ausländischen Pensionskassen sehen vielfach Pensionsabfindungen vor. Eine Übertragung des abzufindenden Barwertes in eine inländische Pensionskasse ist nicht möglich. Diese Problematik trifft insbesondere Grenzgänger, die in diesen Fällen keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme der Pensionsabfindung haben. Es wäre daher unbillig, Pensionsabfindungen in diesen Fällen zur Gänze tarifmäßig zu versteuern."
Zweck dieser Bestimmung ist es also, eine tarifmäßige Besteuerung von Pensionsabfindungen zu vermeiden. In ständiger Rechtsprechung fordert der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendbarkeit dieser Drittelbegünstigung, dass (insbesondere bei ausländischen Pensionskassen im Hinblick auf die dortige gesetzliche Situation) den Anspruchsberechtigten keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme der Pensionsabfindung eingeräumt ist (vgl. zuletzt etwa VwGH 22.11.2018, Ra 2018/15/0086 bzw. VwGH 4.6.2020, Ra 2019/15/0080 unter Hinweis auf VwGH 29.3.2017, Ra 2015/15/0033, mit weiteren Nachweisen).
Entscheidend ist dabei nach der jüngsten Rechtsprechung, ob dem Bf. durch die Möglichkeit in der Schweiz vorzeitig in den Ruhestand zu gehen (also den Vorsorgefall eintreten zu lassen) und im Hinblick darauf die Altersleistung in Rentenform zu beziehen, ein Wahlrecht eingeräumt war. War das der Fall, wäre das nur dann als unschädlich zu beurteilen, wenn die Inanspruchnahme der Frühpension für den Anspruchsberechtigten mit unzumutbaren rechtlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre. Solche Nachteile vorzubringen ist Sache des Bf. (vgl. VwGH 17.3.2021, Ro 2019/15/0182).
Scheidet die Inanspruchnahme der Frühpension aus, muss weiters geprüft werden, ob ein Vorsorgeschutz mit späterem Rentenanspruch durch eine entsprechende Disposition über die Freizügigkeitsleistung im Rahmen einer Freizügigkeitspolice hätte aufrechterhalten werden können (Hinweis auf VwGH 23.1.2020, Ra 2018/15/0107). Dass die spätere Rentenleistung nicht von der Vorsorgeeinrichtung (der Pensionskasse) des früheren Arbeitgebers, sondern von einem "privaten Versicherungsunternehmen" erfolgt, steht der Annahme eines Wahlrechtes nicht entgegen, sofern ein Verbleib innerhalb des ausländischen Vorsorgesystems trotz Beendigung der Tätigkeit in der Schweiz möglich war und daraus ein späterer Rentenbezug hätte erfolgen können.
Aus diesem Grund haben die Abgabenbehörde bzw. das Bundesfinanzgericht nach der Judikatur des Höchstgerichtes konkrete Feststellungen darüber zu treffen,
a) ob dem Mitbeteiligten nach der schweizerischen Rechtslage und der hiezu in der Schweiz gepflogenen Interpretation sowie den tatsächlichen Gegebenheiten eine Aufrechterhaltung des Vorsorgeschutzes in Rentenform durch die Inanspruchnahme des vorzeitigen Ruhestandes zumutbar oder
b) durch Abschluss einer prämienfreien (vgl. VwGH 5.3.2020, Ra 2019/15/0065) Freizügigkeitspolice mit späterem Rentenanspruch möglich gewesen wäre. Dabei ist auch zu prüfen sein, ob es nachträglich die Wahlmöglichkeit gab, ein Freizügigkeitskonto später durch eine Freizügigkeitspolice mit Rentenbezug zu ersetzen (vgl. VwGH 5.3.2020, Ra 2019/15/0091 bzw. Ra 2019/15/0043).
Zum Punkt a) siehe Punkte 4.7.2. sowie 4.7.7./b dieses Erkenntnisses.
Das Bundesfinanzgericht kommt in freier Beweiswürdigung zum Schluss, dass es die dort angeführten Nachteile für den Bf. (hohe Rentenabschläge auch für eine eventuelle Witwenpension, Kürzung der Taggelder aus der Arbeitslosenversicherung) unzumutbar machten, die frühzeitige Pensionierung aus der 2. Säule in Anspruch zu nehmen.
Zum Punkt b) siehe Punkte 4.7.3. und 4.7.7./b dieses Erkenntnisses.
Vom Bundesfinanzgericht wurde in mehreren Verfahren untersucht, ob es in der Schweiz eine faktische Möglichkeit gibt, Freizügigkeitsleistungen schlussendlich in Form einer Freizügigkeitspolice mit anschließender Rentenzahlung zu veranlagen. Dies wurde in mehreren BFG-Erkenntnissen (z.B. BFG 22.3.2021, RV/1100484/2017, 31.3.2021, RV/1100260/2020; 6.4.2021, RV/1100094/2017) generell verneint, was auch vom FA bestätigt wurde. Dieser Weg scheidet also aus.
Festgestellt wurde allerdings, dass es eine theoretische Möglichkeit der Aufrechterhaltung von Rentenansprüchen über die Stiftung Auffangeinrichtung BVG gegeben hätte. Diese war ausschließlich für das Obligatorium (Säule 2a) nicht aber für das Überobligatorium (Säule 2b) möglich, wäre aber nicht prämienfrei, sondern nur unter Einsatz nicht unerheblicher Finanzmittel möglich gewesen. Damit ist festzuhalten, dass es dem Bf. auch über die Stiftung Auffangeinrichtung weder zumutbar noch möglich gewesen wäre, Ansprüche aus der 2. Säule des eidgenössischen Altersversorgungssystems in Rentenform prämienfrei zu wahren. Nur eine solche Prämienfreiheit würde die Anwendung der Begünstigung nach der Rechtsprechung des Höchstgerichtes (VwGH 5.3.2020, Ra 2019/15/0065) verhindern.
Für die Auszahlung 2016 war damit die Wahrung von Rentenansprüchen schon deshalb ausgeschlossen, weil es sich dabei zur Gänze um ein Überobligatorium handelte. Damit liegen hier die Voraussetzungen für die Drittelbegünstigung der § 124b Z 53 EStG 1988 vor.
6.3. Werbungskostenpauschale, Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag
Unbestritten ist, dass die hier relevante Abfindung ausländischer - auf eine gesetzliche Verpflichtung zur Leistung von Pensionskassenbeiträgen zurückzuführender - Pensionskassenleistungen zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt (§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988; vgl. auch VwGH 19.12.2007, 2006/15/0258 bzw. UFS 4.7.2012, RV/0591-G/09).
Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stünde - wie vom FA 2016 umgesetzt - unter anderem ein Verkehrsabsetzbetrag von EUR 400,00 jährlich zu (§ 33 Abs. 5 EStG 1988).
Trifft dies nicht zu und erhält der Steuerpflichtige Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 EStG 1988 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 5 EStG 1988, steht gem. § 33 Abs. 6 EStG 1988 ein Pensionistenabsetzbetrag gemäß Z 1 und Z 2 oder gemäß Z 3 zu. Bei Einkünften, die den Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu.
Für die Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages gilt:
1. Ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag steht zu, wenn
der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt,
der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte im Sinne des Abs. 4 Z 1 von höchstens EUR 2.200 jährlich erzielt und
der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.
2. Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt EUR 764, wenn die laufenden Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen EUR 19.930 im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von EUR 19.930 und EUR 25.000 Euro auf Null.
3. Liegen die Voraussetzungen für einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nach der Z 1 nicht vor, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag EUR 400. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von EUR 17.000 EUR 25.000 auf Null.
Die Einschleifregelung unter Bezugnahme auf die laufenden Pensionseinkünfte wurde vom Gesetzgeber mit BGBl. I Nr. 53/2013 normiert, ohne dass den parlamentarischen Materialien eine Begründung dafür zu entnehmen ist. Davor sprach das Gesetz von "zu versteuernden Pensionsbezügen". Der Gesetzgeber wollte also ganz offensichtlich die Basis für die Einschleifung auf laufende, also regelmäßig wiederkehrende Einkünfte einschränken. Laufende Bezüge iSd § 67 EStG 1988 etwa sind Bezüge, die für regelmäßige Lohnzahlungszeiträume (z.B. Monat) flüssig gemacht werden (VwGH 21.9.1983, 82/13/0094, 1984, 98). Diese Definition lässt sich auf den Begriff "laufend" des § 33 Abs. 6 EStG 1988 übertragen, womit Einmalzahlungen (wie auch Pensionsabfindungen) nicht zu berücksichtigen sind. Sie sind für die Einschleifung außer Acht zu lassen.
Maßgebend dafür sind nur die laufenden Pensionseinkünfte. Dabei handelt es sich um die laufenden Brutto(pensions)bezüge (vgl. auch die Verwaltungsübung LStR 2002 Rz 809).
Aufgrund des Überschreitens der Einkünftegrenze durch die Ehegattin ist hier der - einzuschleifende - reguläre Pensionistenabsetzbetrag (Z 3) zu berücksichtigen. Dieser errechnet sich auf dieser Basis mit folgenden Beträgen:
Die laufende Pension 2016 betrug nach Abzug der Pflichtversicherung EUR 22.720,89.
[Grafik]
Daraus errechnet sich der Pensionistenabsetzbetrag mit EUR 113,96.
[Grafik]
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 normiert, dass für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von EUR 132,00 jährlich abzusetzen ist. Dies gilt nicht, wenn diese Einkünfte den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 und § 57 Abs. 4 EStG 1988) begründen. Daraus folgt, dass mangels Bezuges von Aktiveinkünften kein Werbungskostenpauschbetrag zusteht.
6.4. Zusammenfassung
Die steuerpflichtigen Einkünfte 2016 vor Abzug der Sozialversicherung ergeben sich damit wie folgt:
[Grafik]
Der Abzug der Pflichtversicherung erfolgt bei der Berechnung des Einkommens (siehe Spruch).
6.5. Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006 mit vielen weiteren Nachweisen). Eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. VwGH 30.6.2015, Ra 2015/15/0028 mit weiteren Nachweisen).
Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die anzuwendenden Normen sind klar und eindeutig. Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.
Salzburg, am 29. März 2022
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Normen und Schlagworte
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 53 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100332/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.6100332.2018
- Stammnummer
- 136590
- Gültig
- 29.03.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF