Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1058-L/07
Gewinnspiel; Verjährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1058-L/07vom 22.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 30. Juni 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 1. Juni 2007
betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Schenkungssteuer wird
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG mit 16 % vom gemäß
§ 28
ErbStG abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von
8.971,00 € festgesetzt mit 1.435,36 €.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt erlangte Kenntnis, dass die Berufungswerberin
Gewinnerin bei einer im Jahr 2001 von der Fa. X anlässlich des
55-Jahr-Jubiläums dieses Unternehmens durchgeführten Verlosung einen
PKW gewonnen hat. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die
Schenkungssteuer ausgehend von einem steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von
130.390,00 S fest. In der Berufung wird einerseits Verjährung
des Rechtes auf Festssetzung der Schenkungssteuer geltend gemacht und weiters
ausgeführt: Die Berufungswerberin habe dem Unternehmen die
Zustimmung zur Veröffentlichung von Fotos für Werbezwecke gegeben und
damit eine Gegenleistung erbracht, eine Schenkung liege somit nicht
vor. Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet ab und wies
insbesondere darauf hin, dass eine Unterbrechungshandlung im Sinne des §
209 Abs. 1 BAO innerhalb der Verjährungsfrist (am 20.12.2006, dem
Unternehmen zugestellt am 22.12.2006, Vordruck Ersuchen um Ergänzung)
gemacht wurde und deshalb die Festsetzung der Abgabe zu Recht erfolgt
sei.
Im Antrag gemäß
§ 276 BAO wird
ergänzt: Bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist eine
Gegenleistung in Höhe von 730,00 € nicht berücksichtigt
worden. Außerdem sei zum Zeitpunkt der Berufung die in der
Berufungsvorentscheidung erwähnte Amtshandlung weder bekannt noch für
die Berufungswerberin ersichtlich gewesen. Dazu wird ausgeführt
(wörtlich): "Zwischen Weihnachten und Neujahr haben viele Steuerberater
ihre Kanzleien geschlossen. Es ist also auch der Nachweis zu erbringen, wann das
Schriftstück - Ersuchen um Ergänzung - von dem Steuerberater, der
für die Firma X. die Zustellvollmacht hat, übernommen wurde. Ob vier
Arbeitstage vor Ende der Verjährungsfrist oder infolge etwaiger
Urlaubssperre erst 2007?". Der Inhalt dieses Schriftstückes sei der
Berufungswerberin nicht bekannt, weshalb auch zu prüfen sei, ob diesem
Schriftstück Unterbrechungswirkung zukomme. Der Eingabe
angeschlossen waren die Teilnahmebedingungen am Gewinnspiel.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass, wie auch in der
Berufungsvorentscheidung klar ausgeführt ist, das Ersuchen um
Ergänzung vom 20.12.2006 an die Fa. X- in W gerichtet war und am 22.12.2006
übernommen wurde, weshalb nicht darauf einzugehen ist, ob das
Schriftstück vom Steuerberater übernommen wurde bzw. ob eine etwaige
Urlaubssperre bestand. Gemäß
§ 207 Abs. 1 BAO unterliegt
das Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung. Die
Verjährungsfrist beträgt unter anderem bei der Schenkungssteuer
fünf Jahre (§ 207 Abs. 2 BAO). Die Verjährung beginnt
in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der
Abgabenanspruch entstanden ist (§ 208 Abs. 1 BAO). Werden innerhalb der
Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen
zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des
Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so
verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr (§ 209 Abs. 1
BAO). Die Berufungswerberin hat am 1.12.2001 die sog.
Gewinnbestätigung unterfertigt und das Eigentum am PKW ist nach dieser
Bestätigung an die Berufungswerberin übergegangen. Die Steuerschuld
ist mit der Ausführung der Zuwendung entstanden. Am 20.12.2006
richtete das Finanzamt an die Fa. X ein Schreiben betr. die Feststellung des
abgabepflichtigen Sachverhaltes (Name und Anschrift des Zuwendenden, Namen und
Anschriften der Empfänger = Gewinner, Gegenstand der Zuwendung,
Verkehrswert der Zuwendung, Datum der Übergabe). Damit wurde eine wirksame
Unterbrechungshandlung im Sinne des § 209 BAO getätigt und die
Verjährungsfrist verlängerte sich um ein Jahr. Darüber hinaus
ordnet § 83 Abs. 5 BAO ausdrücklich an, dass sich die Behörde
auch bei bestehender Zustellvollmacht unmittelbar an den Vollmachtgeber selbst
wendet. Der nunmehr angefochtene Bescheid ist 2007, also innerhalb der
Verjährungsfrist ergangen.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 2 unterliegen der
Steuer nach diesem Bundesgesetz Schenkungen unter Lebenden und zählen dazu
nach § 3 Abs. 1 Z. 1 ErbStG Schenkungen im Sinne des bürgerlichen
Rechtes (§ 938 ABGB) - somit jeder Vertrag, wodurch sich jemand zur
unentgeltlichen Überlassung einer Sache an einen anderen verbindet - sowie
nach Abs. 1 Z. 2 dieser Bestimmung jede andere freigebige Zuwendung, soweit
der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert
wird. Preisausschreiben bzw. Verlosungen, bei welchen aus der Summe der
Teilnehmer die Gewinner mittels Loses - und nicht nach der Qualität einer
bestimmten Leistung - ermittelt werden, führen zu freigebigen Zuwendungen,
wenn es dem Veranstalter auf die Leistung des Teilnehmers nicht ankommt. In
diesen Fällen liegt trotz der Förderung geschäftlicher Interessen
eine Bereicherung und kein Leistungsaustausch vor (VwGH v. 27.9.1990,
89/16/0214, 0215). Hat bei einem Preisausschreiben oder einer Ausschreibung
einer Verlosung der Veranstalter an der vom Teilnehmer zu erbringenden Leistung
selbst kein geldwertes Interesse, so ist die Erfüllung der in solchen
Preisausschreiben liegenden Auslobungen steuerrechtlich eine unentgeltliche
Zuwendung im Sinne des § 3 ErbStG zu sehen. In diesem Zusammenhang ist auf
das Erkenntnis des VwGH vom 31.10.1956, Slg. 1517/F, hinzuweisen, in
welchem der Gerichtshof ausführt: Die Preise stehen zum Wert der Leistung
in keinem Verhältnis und werden daher auch nicht für eine geldwerte
Leistung des Einsenders gegeben; sie sollen vielmehr den Umsatz und den Gewinn
des Unternehmens durch die dadurch bewerkstelligte Werbung heben; den Gewinnern
gegenüber haben die Zeitungen also bewusst freigebig gehandelt. Dabei ist
es gleichgültig, ob Geld- oder Warenpreise gegeben werden. Was den
Wert der von der Berufungswerberin erbrachten Leistung betrifft, ist der
Berufungswerberin insoweit zuzustimmen, dass die Zustimmung zur
Veröffentlichung eines Fotos als geldwerter Vermögenswert bis zu einem
Betrag von 730,00 € (entspricht etwa 10.000,00 S) als
Gegenleistung zu berücksichtigen ist (VwGH v. 4.3.1999, 98/16/0196), sie
stellt aber im Hinblick auf den Wert des ausgelobten Autos keine adäquate
Gegenleistung dar. Was die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für
die Steuer betrifft, ist von einem Gemeinen Wert des PKW in Höhe von
149.950,00 S auszugehen, davon in Abzug gebracht werden ein 10 %-iger
Rabatt sowie die mit 10.000,00 S angesetzte Gegenleistung (Zustimmung zur
Veröffentlichung von Fotos), weiters wird der Freibetrag gemäß
§ 14 ErbStG in Höhe von 1.500,00 S in Abzug gebracht; die
Bemessungsgrundlage beträgt daher 123.450,00 S, das entspricht
8.971,00 €.
Linz, am 22.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1058-L/07
- Stammnummer
- 34387
- Gültig
- 22.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF