Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0800-W/04
Schenkungssteuerpflicht bei einem von Printmedien veranstalteten Gewinnspiel; satzungsgemäße Zuwendung einer Kapitalgesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0800-W/04vom 24.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch S., gegen die
Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 10.
und 18. Februar 2004, St. Nr. XY, betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Unter dem Motto
"Wohn(t)räume" veranstaltete die Bw. im Jahre 1999 ein
Gewinnspiel, bei welchem als Hauptgewinne I., M. und A. je ein "Bau
& Wohnkonto" mit S 100.000,00 und U., P. und Ö. je
eine Eigentumswohnung gewannen.
Nach
Bekanntgabe der jeweiligen Einheitswerte für die Eigentumswohnungen setzte
das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien für diese
Rechtsvorgänge mit Bescheiden vom 10. und 18. Februar 2004 die
Schenkungssteuer gegenüber der Bw. fest.
In den dagegen
fristgerecht eingebrachten Berufungen führte die Berufungswerberin aus,
dass gemäß einer parlamentarischen Anfragebeantwortung des
Bundesministeriums für Finanzen vom 10. Oktober 2003, XXII GP-NR, 774/AB
satzungsmäßige Zuwendungen an und von Kapitalgesellschaften und
anderen juristischen Personen schenkungssteuerfrei seien. Die Berufungswerberin
sei eine Gesellschaft m.b.H. und Co.KG deren satzungsmäßiger Zweck
gemäß Gesellschaftsvertrag u.a. Herausgabe und Verlag von Zeitungen
und Zeitschriften sei. Im Rahmen dieses satzungsgemäßen Zweckes sei
die Berufungswerberin mit dem Produktmarketing für die K. beauftragt. Im
Rahmen dieses Produktmarketings würden Gewinnspiele zur Kundenbindung und
Akquisition veranstaltet. Die gegenständlichen Bescheide beziehen sich auf
derartige Gewinnspiele im Rahmen dieser satzungsmäßigen
Tätigkeit der Berufungswerberin. Sofern die Auskunft des Bundesministers
für Finanzen in der parlamentarischen Anfragebeantwortung richtig sei,
seien auch die gegenständlichen Ausspielungen steuerbefreit. Weiters
verwies die Berufungswerberin
Die neue
Rechtsansicht des Bundesministers für Finanzen sei wohl auch unter dem
Aspekt zu sehen, dass damit eine bestehende, mit Sicherheit verfassungswidrige
Ungleichheit im § 15 Abs. 1 Z 15 ErbStG beseitigt werde. Während die
vom ORF veranstalteten Gewinnspiele steuerbefreit sind, sei man bisher davon
ausgegangen, dass von Mitbewerbern des ORF - und dazu gehören auch
Printmedien - veranstaltete Gewinnspiele steuerpflichtig wären, was
zu einer Verzerrung des Wettbewerbs führe. Mit der nunmehrigen
Rechtsauffassung des Bundesministers für Finanzen sei diese Verzerrung
beseitigt. Die Rechtsauffassung des Bundesministers für Finanzen sei daher
wohl im Sinne des Gebotes einer verfassungskonformen Interpretation geboten.
Letztendlich
wurde auch ausdrücklich die Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 1 Z 15
ErbStG eingewendet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 2 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes neben der Schenkung im Sinne des bürgerlichen
Rechtes jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte
durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Entsprechend
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Gewinne aus
Preisausschreiben freigebige Zuwendungen, wenn der Veranstalter an der vom
Teilnehmer zu erbringenden Leistung selbst kein geldwertes Interesse hat und der
Zuwendende weiß, dass der Empfänger auf Kosten des Zuwendenden
bereichert wird (vgl. u.a. VwGH vom 27. 9. 1990, 89/16/0214,0215).
In einem gleich
gelagerten Fall hat der UFS Außenstelle Linz unter der Zahl RV/0484-L/04
entschieden wie folgt:
"Der
Berufungswerber argumentiert im Sinne der Anfragebeantwortung des
Bundesministers für Finanzen in der so genannten "Homepage-Affäre".
Dazu äußerte sich Doralt, Schenkungssteuer von
satzungsgemäßen Zuwendungen im Lichte der Prüfung durch den
Rechnungshof, RdW 2004/152 wie folgt:
"Das BMF
rechtfertigt seine Haltung in der "Homepage-Affäre" ua damit, dass
satzungsgemäße Zuwendungen eines Vereins auch bisher nicht der
Schenkungssteuer unterworfen worden seien. Es wäre daher nicht
gerechtfertigt, nur deswegen von dieser Praxis abzugehen, weil ein politisch
brisanter Fall davon betroffen ist.
Das BMF
macht mit dieser Rechtfertigung seine Haltung insoweit unangreifbar, weil es
danach nicht mehr darum geht, ob die Rechtsfrage richtig beurteilt worden ist;
es geht vielmehr um eine - allenfalls rechtlich angreifbare - dennoch aber
bestehende Verwaltungspraxis. Öffentlich belegbar sei diese
Verwaltungspraxis freilich nicht, weil die einzelnen Fälle dem
Steuergeheimnis unterliegen.
Mit dieser
Rechtfertigung wird sich der Rechnungshof konfrontiert sehen; auch sie hält
aber einer Überprüfung nicht stand.
Bestehende
Verwaltungspraxis:
Entgegen dem
BMF werden nach der bestehenden Verwaltungspraxis satzungsgemäße
Zuwendungen sehr wohl der Schenkungssteuer unterworfen. Überprüfbar
ist die Verwaltungspraxis am Beispiel von Kapitalgesellschaften, denn - wie das
BMF bestätigt - können eigennützige Vereine und eigennützige
Kapitalgesellschaften nicht unterschiedlich behandelt werden.
Ausdrücklich
erklärte nämlich das BMF in seiner parlamentarischen
Anfragebeantwortung zum Anlassfall, dass - genauso wie bei Vereinen - auch
Zuwendungen von Kapitalgesellschaften schenkungssteuerfrei bleiben, wenn sie
satzungsgemäß erfolgen (XX GP-NR, 774/AB vom 10. 10. 2003; dazu
Doralt, RdW 2003, 669).
Die
Behauptung des BMF, dass Zuwendungen von Kapitalgesellschaften steuerfrei
bleiben, ist allerdings unrichtig. Entgegen dem BMF gibt es eine jahrzehntelange
Rechtsprechung des VwGH mit Entscheidungen, aus denen sich das Gegenteil ergibt;
in all diesen Fällen ging es um Preisausschreiben, in keinem dieser
Fälle wurde Satzungswidrigkeit behauptet und dennoch wurde Schenkungssteuer
vorgeschrieben.
Besonders
auffallend ist das Beispiel der Österreichischen Lotto-Toto Gesellschaft (E
27. 9. 1990, 89/16/0214, 215), nicht weniger aufschlussreich die Beschwerde der
"mm GmbH", die Handys verlost hatte und ebenfalls der Schenkungssteuer
unterworfen wurde; von Satzungswidrigkeit findet sich in der ganzen Entscheidung
kein Wort (4. 3. 1999, 89/16/0196). Die Verwaltungspraxis hat lange Tradition,
wie etwa die Entscheidung des VwGH aus dem Jahr 1956 belegt, in der eine
"N.W.P.-VerlagsGesmbH" als Beschwerdeführer auftrat (E 31. 10. 1956,
3218/54, VwSlg 1517 F).
Die
Verwaltungspraxis hat sich auch bis heute nicht geändert. So etwa hat
unlängst ein Privatradio ("K."; ebenfalls eine Kapitalgesellschaft)
Beschwerde beim VfGH erhoben, weil ihm aus Anlass eines Gewinnspiels
Schenkungssteuer vorgeschrieben worden ist; die Beschwerde machte die
Gleichheitswidrigkeit gegenüber dem ORF geltend, der als Körperschaft
öffentlichen Rechts mit seinen Gewinnspielen nicht der Schenkungssteuer
unterliegt. Die Beschwerde wurde aus formalen Gründen vom VfGH
zurückgewiesen, sie belegt aber, dass der vom BMF vertretene Rechtssatz,
dass satzungsgemäße Zuwendungen grundsätzlich nicht der
Schenkungssteuer unterliegen, bei den Finanzämtern und den
Berufungsbehörden unbekannt ist. - Auch in diesem Fall ging es um eine
satzungsgemäße Zuwendung, trotzdem wurde Schenkungssteuer
vorgeschrieben.
Ohne
entsprechende Verwaltungspraxis gäbe es die Judikatur nicht.
Tatsächlich
kann es auf die Satzung nicht ankommen; denn dann hätten es Vereine und
Kapitalgesellschaften in der Hand, den Umfang ihrer Steuerpflicht beliebig zu
bestimmen (dazu Doralt, RdW 2003, 538).
Schlussbemerkung
Die
Rechtfertigung des BMF, satzungsgemäße Zuwendungen seien bisher nicht
der Schenkungssteuer unterworfen worden, wobei Vereine und Kapitalgesellschaften
gleich behandelt würden, ist nachweislich falsch.
Der
Unabhängige Finanzsenat schließt sich der Rechtsansicht Doralts,
wonach es bei der Beurteilung der Schenkungssteuerpflicht tatsächlich auf
die Satzung der zuwendenden Kapitalgesellschaft nicht ankommen kann, an, sodass
der Hinweis der Berufungswerberin auf die parlamentarische Anfragebeantwortung
des Bundesministers für Finanzen vom 10. Oktober 2003, XXII GP-NR,
774/AB ins Leere geht. Vielmehr orientiert sich der Unabhängige Finanzsenat
auf die von Doralt angeführte Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes.
Hinsichtlich
der verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschreibung der Schenkungssteuer
wird bemerkt, dass diese vollinhaltlich geteilt werden, zumal der
Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 19. 6. 2004, B 630/03 von Amts wegen
ein Gesetzesprüfungsverfahren betreffend der Bestimmung des § 15 Abs.
1 Z 15 ErbStG 1955 eingeleitet hat und die Bedenken ob der
Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung teilt. Dennoch kann die
Berufung trotz dieser Bedenken nicht zum Erfolg führen, da der
Unabhängige Finanzsenat unabhängig vom Ausgang des
Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof für den
gegenständlichen Fall jedenfalls die geltende Rechtslage anzuwenden
hat."
Dieses von Amts
wegen eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren wurde in Folge einer
Zurückziehung der Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss
2005/03/02 G 109/04 eingestellt.
Mit Art. XXI
AbgÄG 2004 BGBl I 2004/180 wurde sodann eine Befreiungsbestimmung für
Gewinne aus unentgeltlichen Ausspielungen als Z. 6 des § 15 Abs. 1 ErbStG
eingefügt.
Diese
Befreiungsbestimmung ist rückwirkend in Kraft getreten und gemäß
§ 34 Abs. 1 Z. 10 ErbStG auf alle Vorgänge anzuwenden, für die
die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2002 entstanden ist.
Da in den
Berufungsfällen die Steuerschuld (Schlüsselübergabe für die
Wohnungen bzw. Übergabe der Bau- und Wohnkontos) bereits im Jahre 1999
entstand, waren die Berufungen als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 24.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15 Abs. 1 Z 15 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0800-W/04
- Stammnummer
- 23402
- Gültig
- 24.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF