Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3262-W/02
Die Übernahme von rückzuerstattenden Ausbildungskosten durch den neuen Arbeitgeber stellt für den Dienstnehmer einen geldwerten Vorteil dar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3262-W/02vom 21.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Aufwendungen für die Rückerstattung von Aus- oder Fortbildungskosten für einen Dientsnehmer an den früheren Arbeitgeber zählen nicht zu den Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen, sondern stellen einen geldwerten Vorteil und somit steuerpflichtigen Arbeitslohn für den Dienstnehmer dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der C&LMCons. GmbH, 1090 Wien,
Rplatz, vom 1. März 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes für
den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom 13. Februar 2002
betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, Vorschreibung des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
für den Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (in Folge: Bw.) fand für
den Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2000 eine
Lohnsteuerprüfung statt. Durch eine Kontrollmitteilung erlangte der
Prüfer Kenntnis, dass sich die Bw. zur Übernahme der Bezahlung eines
Ausbildungskostenersatzes (Rückerstattung) in Höhe von S 192.000,00
für einen am 1. April 1999 neu eingetretenen Dienstnehmer (Herr
Mag. H) als Bürge und Zahler an dessen vorhergehenden Arbeitgeber
verpflichtet hat. Aus dem vorgelegten Lohnkonto des Arbeitnehmers war zu
entnehmen, dass dieser an die Bw. im November 1999 S 25.000,00 an
Ausbildungskosten rückerstattet hat. Der Prüfer beurteilte die
Übernahme der Ausbildungskosten durch die Bw. in Höhe von insgesamt S
167.000,00 als Vorteil aus dem Dienstverhältnis für den neu
eingetretenen Arbeitnehmer und ermittelte die auf diesen übernommenen
Betrag entfallenden Lohnabgaben (Lohnsteuer S 82.242,00 Dienstgeberbeitrag
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen S 7.515,00 und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag S 885,00). Das Finanzamt schloss sich den
Prüfungsfeststellungen an und schrieb der Bw. mit Bescheid vom 13. Februar
2002 die Lohnabgaben zur Zahlung vor.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. Berufung. In der
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im § 26
Einkommensteuergesetz (EStG) taxativ aufgezählt werde, welche Vorteile aus
dem Dienstverhältnis nicht zu den Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit gehören. Darunter fielen nach Z 3
Beträge, die vom Arbeitgeber im betrieblichen Interesse für die Aus -
oder Fortbildung des Arbeitnehmers aufgewendet werden. Diese Voraussetzungen
seien alle vorgelegen. Weiters wurde vorgebracht, dass die Ausbildung erst
während des Dienstverhältnisses erfolgen dürfe, werde vom Gesetz
nicht verlangt und daher seien auch Kostenersätze an frühere
Dienstgeber durch § 26 Z 3 EStG 1988 erfasst. Es mache auch für den
Dienstgeber keinen wirtschaftlichen Unterschied, ob er an die Schulungsfirma
direkt oder an den vorherigen Arbeitgeber zahle.
Das Finanzamt hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung
als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde angeführt,
dass gemäß der Vereinbarung vom 30. März 1999 Herr Mag. H seinem
bisherigen Dienstgeber anlässlich der Beendigung des
Dienstverhältnisses einen Betrag von S 160.000,00 zuzüglich 20 %
UST schulde. Diese Schuld betreffe gemäß Punkt IX des Dienstvertrages
den Ersatz von Ausbildungskosten. Der Betrag wurde von der Bw. übernommen.
Da der ehemalige Arbeitgeber des Herrn Mag. H auf die Rückzahlung der
Schuld durch diesen verzichtet habe, stellten die übernommenen Zahlungen
durch die Bw. geldwerte Vorteile für Herrn Mag. H dar.
Daraufhin wurde von der Bw. ein Vorlageantrag eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988
sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitslohn)
Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren
Dienstverhältnis. Nach § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor,
wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen ua. der
Einkunftsart des § 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988 (Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit) zufließen. Im Sinne des § 15 Abs. 2
EStG 1988 sind geldwerte Vorteile (ua. Waren und sonstige Sachbezüge) mit
den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.
Nach § 26 Z 3 EStG 1988 erster Satz gehören
Beträge, die vom Arbeitgeber im betrieblichen Interesse für die
Ausbildung oder Fortbildung des Arbeitnehmers aufgewendet werden, nicht zu den
Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.
Laut vorliegenden Unterlagen hat Herr Mag. H mit seinem
vorhergehenden Arbeitgeber am 1. August 1997 einen Dienstvertrag abgeschlossen.
Aus Punkt I ist zu entnehmen, dass er als SAP - Junior Berater
beschäftigt wird. Unter Punkt IX ist der Ersatz der Ausbildungskosten
angeführt. Dieser Punkt lautet:
Der Dienstgeber
ist an einer qualitativ hochwertigen Ausbildung seiner Dienstnehmer
interessiert. Der Dienstgeber bietet daher eine Ausbildung an, die der
Dienstnehmer auch für sein weiteres Berufsleben verwerten
kann.
Die Kosten, die
dem Dienstgeber durch die Ausbildung entstehen, werden jeweils vor Beginn der
jeweiligen Ausbildungsveranstaltung dem Dienstnehmer bekanntgegeben;an die vom
Dienstnehmer gegenzufertigende Aufstellung sind in der Folge beide Vertragsteile
gebunden.
Die
Ausbildungskosten umfassen
Kosten der Kurse
samt Unterlagen, Reise - und Aufenthaltskosten, laufende
Bruttogehaltskosten des Schulungsteilnehmers.
Im Regelfall
entspricht nach dem zum Zeitpunkt der Unterfertigung dieses Vertrages geltenden
Stand
ein
Ausbildungstag im Ausland einem Rückzahlungswert von S
15.000,00
ein
Ausbildungstag im Inland einem Rückzahlungswert von S
8.000,00.
Wird das
Dienstverhältnis innerhalb von 36 Monaten nach Inanspruchnahme von
Ausbildungsveranstaltungen durch berechtigte Entlassung, ungerechtfertigten
vorzeitigen Austritt, Dienstnehmerkündigung oder einvernehmliche
Lösung oder durch die Geltendmachung einer Befristung auf die Weise
gelöst, dass der Dienstnehmer erklärt, mit einer ihm angebotenen
Weiterbeschäftigung nicht einverstanden zu sein, verpflichtet er sich, die
Ausbildungskosten an den Dienstgeber anteilsmäßig
zurückzuzahlen. Für jeden Monat nach Abschluss der Ausbildung
verringert sich diese Verpflichtung um ein 36/tel der
Ausbildungskosten.
Wird der
Dienstvertrag in der vorerwähnten Weise bereits innerhalb der
Ausbildungszeit gelöst, sind die bis dahin angelaufenen Ausbildungskosten
zur Gänze zurückzuzahlen.
Aus den vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der
von Mag. H am 1. August 1997 abgeschlossene Dienstsvertrag von diesem
am 23. März 1999 gekündigt worden ist. Mit Schriftsatz vom 30.
März 1999 wurde zwischen dem ehemaligen Dienstgeber, der Bw. und Herrn Mag.
H Folgendes vereinbart:
Der ehemalige
Dienstgeber verzichtet auf die Einhaltung der dreimonatigen
Kündigungsfrist, auf das Konkurrenz - und Wettbewerbsverbot, sowie
auf die Konventionalstrafe unter der Bedingung, dass Herr Mag.
H wie vereinbart am 1. April 1999 bei
der Bw. seinen Dienst antritt und die Bw. sich zur Übernahme der Bezahlung
von S 192.000,00 an Ausbildungskosten - Rückerstattung als Bürge
und Zahler verpflichtet.
Mag.
H schuldet dem ehemaligen Dienstgeber
den Betrag von S 162.000,00 zuzüglich S 32.000,00 MWST= gesamt S
192.000,00 aus Punkt IX des Vertrages (Ausbildungskostenersatz). Die Bw.
verpflichtet sich diese Forderung vom ehemaligen Dienstgeber gegenüber
Herrn Mag. H als Bürge und Zahler
bis spätestens 10. Mai 1999 zu bezahlen. Mit dieser Zahlung sind die
gegenseitigen Ansprüche zwischen dem ehemaligen Dienstgeber, der Bw. sowie
auch die gegenüber Herrn Mag. H
abgegolten.
Auf Grund des vorgelegten Dienstvertrages war Herr Mag. H
bei Kündigung des Dienstverhältnisses verpflichtet, die von seinem
ehemaligen Arbeitgeber bezahlten Ausbildungskosten rückzuerstatten. Die
Rückerstattung hat die Bw. für Herrn Mag. H übernommen.
Unbestritten ist, dass die Bw. die Zahlung an Stelle von Herrn Mag. H
getätigt hat. Die Leistungen der Bw. sind sowohl im Zusammenhang mit der
Auflösung des vorhergehenden Dienstverhältnisses als auch dem
Abschluss des neuen Dienstverhältnisses des Mag. H zu sehen, haben aber
nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates ihre Wurzeln im
Dienstverhältnis zur Bw.. Die Frage, wann im Zusammenhang mit dem
Dienstverhältnis stehende Arbeitgeberleistungen dennoch keinen Vorteil aus
dem Dienstverhältnis entsprechend § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988
darstellen, hat der Gesetzgeber selbst beantwortet, und zwar im Wege der
Regelungen des § 26 EStG 1988. § 26 EStG 1988 stellt seinem Wesen nach
eine Abgrenzungsvorschrift gegenüber § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dar,
durch welche alle jene Leistungen des Arbeitgebers aus dem Kreise der durch
§ 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 umschriebenen Bezüge herausgehoben werden,
die für den Arbeitnehmer nach Ansicht des Gesetzgebers keinen Vorteil aus
dem Dienstverhältnis bedeuten, da sie ausschließlich oder doch
überwiegend im Interesse des Arbeitgebers liegen. Es handelt sich dabei
nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung um eine
erschöpfende Aufzählung der keinen Vorteil aus dem
Dienstverhältnis darstellenden Arbeitgeberleistungen.
Arbeitgeberleistungen, die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen,
aber nicht unter § 26 EStG 1988 fallen, bilden daher nach der Absicht des
Gesetzgebers, wie sie aus den Bestimmungen des § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988
und des § 26 EStG 1988 in ihrem Zusammenhang hervorleuchtet, Vorteile aus
dem Dienstverhältnis und damit Arbeitslohn (vgl. VwGH vom 14. März
1990, 89/13/0157).
Im vorliegenden Fall hat die Bw. die
Ausbildungskostenrückerstattung an Stelle des zur Zahlung rechtlich
verpflichteten Mag. H übernommen, dass heißt, dass die Bw. dem Mag. H
die Ausbildungskosten ersetzt hat. Der Ersatz dieser Kosten stellt einen Vorteil
aus dem Dienstverhältnis dar und somit steuerpflichtigen Arbeitslohn (vgl.
VwGH vom 23. Oktober 1990, Zl. 89/14/0179).
Der Rechtsauslegung, wie sie die Bw. in der Begründung
zur Berufung anführt, dass Kostenersätze für die Ausbildung eines
Dienstnehmers an frühere Dienstgeber vom § 26 Z 3 EStG 1988 umfasst
sind, kann sich der unabhängige Finanzsenat aus Folgenden Überlegungen
nicht anschließen:
Durch die Einkommensteuergesetznovelle 1970 BGBL. Nr. 370
wurde dem § 19 Abs. 2 EStG 1967 die Ziffer 4 hinzugefügt. In diesem
Absatz des § 19 EStG 1967 wurden die Beträge taxativ
angeführt, welche nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit gehörten. Ab dem Kalenderjahr 1971 gehören Beträge, die
vom Arbeitgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder
Fortbildung des Arbeitnehmers aufgewendet werden nicht zu den Einkünften
aus nichtselbstständiger Arbeit. Vor Inkrafttreten der EStG - Novelle
1970 stellten Aufwendungen des Arbeitgebers für die Ausbildung oder die
Fortbildung des Arbeitnehmers bei diesem steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Der
§ 19 Abs. 2 Z 4 EStG 1967 wurde in das EStG 1972 unter § 26 Z 4 und in
das EStG 1988 unter § 26 Z 3 unverändert übernommen. In der
Beilage zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates zur EStG -
Novelle 1970 ist zur Aufnahme dieser gesetzlichen Bestimmung in das
Einkommensteuergesetz 1967 unter Z 17 ua. angeführt, dass es sehr oft
vorkomme, dass Betriebe auf ihre eigenen Kosten Arbeitnehmer für bestimmte
Verwendungszwecke fort - oder ausbilden lassen. Nach der damaligen
Rechtslage stellten Aufwendungen für Fortbildungskosten durch den
Arbeitgeber beim Arbeitnehmer steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, die der
Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen konnte. Da im Regelfall diese
Feststellungen nach Ablauf des Kalenderjahres durch die Lohnsteuerprüfung
getroffen worden sind, konnte der Arbeitnehmer die Aufwendungen nicht mehr durch
Eintragung in die Lohnsteuerkarte als Werbungskosten berücksichtigt
erhalten. Tätigte der Arbeitgeber Ausbildungskosten für einen
Arbeitnehmer (z.B. Elektriker wird zum Schweißer ausgebildet), stellten
die Ausbildungskosten beim Arbeitnehmer steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, aber
ohne Möglichkeit diesen Aufwand als Werbungskosten geltend machen zu
können, da Ausbildungskosten nicht zu den abzugsfähigen Werbungskosten
zählten. Um dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, Aus - und
Fortbildungskosten ohne steuerliche Beeinträchtigung berücksichtigt zu
bekommen und um eine Auseinandersetzung über die Frage, ob es sich um
Fortbildung - oder Ausbildungskosten handelt, hintanzuhalten, sollte
bestimmt werden, dass diesbezügliche Aufwendungen des Arbeitgebers, soweit
sie im betrieblichen Interesse liegen, bei diesem zwar Betriebsausgaben, beim
Arbeitnehmer aber keinen Arbeitslohn darstellen.
Nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates ergibt
sich aus den oben dargestellten Ausführungen, dass, wenn Betriebe ihre
Arbeitnehmer auf ihre eigenen Kosten für bestimmte Verwendungszwecke aus
- oder fortbilden lassen, dieser den Arbeitnehmern zukommender Vorteil
keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt. Dies bedeutet aber auch, dass
die Aus- oder Fortbildung im Betrieb des Arbeitgebers erfolgen muss.
Übernimmt ein anderer Arbeitgeber die angefallenen Kosten einer Aus -
oder Fortbildung dann stellen die übernommenen Aufwendungen einen
geldwerten Vorteil dar, welcher steuerpflichtig ist.
Der angefochtene Bescheid entspricht der Sach - und
Rechtslage, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.
Wien, am 21. Februar
2005
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 26 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3262-W/02
- Stammnummer
- 14222
- Gültig
- 21.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF