Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0596-L/04
Hotelzimmer am Arbeitsort als geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0596-L/04vom 20.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hat ein Dienstnehmer seinen ausschließlichen Familienwohnsitz so weit weg von seinem ständigen Arbeitsort, dass er genötigt wäre, sich in der Nähe des Arbeitsortes einen Zweitwohnsitz zu beschaffen, dann ist die Kostenübernahme für ein Hotelzimmers am Arbeitsort durch seinen Dienstgeber auch dann ein geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis im Sinn des § 15 Abs. 1 EStG 1988, wenn das Hotelzimmer nur an den Tagen der Dienstausübung zur Verfügung steht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch ICON
Wirtschaftstreuhand GmbH, 4030 Linz, Voest-Alpine Straße 7, vom
8. April 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr
vom 29. März 2004 betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß
§ 82 EStG 1988 für den Zeitraum 1. Jänner 1998
bis 31. Dezember 2002 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der Berufungswerberin über
die Jahre 1998 bis 2002 durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde
folgende Feststellung getroffen: Der Geschäftsführer M hat seinen
ausschließlichen Familienwohnsitz in S. Zur Ausübung der
Geschäftsführertätigkeit für die Berufungswerberin ist er
regelmäßig am Sitz der Gesellschaft in R in einem Hotel eingemietet.
Den Aufwand hiefür und eine Garagenmiete trägt die Berufungswerberin.
Dieser Aufwand wurde regelmäßig am Jahresende in der Lohnverrechnung
als Sachbezug nachverrechnet, die nachzuzahlende Lohnsteuer aufgerollt und an
das Finanzamt überwiesen. Getragen wurde die Lohnsteuer von der
Berufungswerberin, am Jahreslohnzettel wurde die gesamte Lohnsteuer als
anrechenbare Lohnsteuer ausgewiesen. Die Prüferin vertrat die Ansicht, dass
die von der Berufungswerberin für den Sachbezug Wohnung übernommene
Lohnsteuer ebenfalls ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis sei, und
errechnete aus diesen Beträgen Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag.
Das Finanzamt schloss sich der Ansicht der Prüferin an
und forderte mit Haftungs- und Abgabenbescheiden für die gerüften
Jahre die auf diese Weise errechnete Lohnsteuer, den Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag nach.
Gegen die Bescheide wurde Berufung eingebracht, die
sinngemäß folgendermaßen begründet wurde: M hätte
seinen Familienwohnsitz in S und miete sich zur Ausübung seiner
Geschäftsführertätigkeit regelmäßig im Hotel A ein. Er
hätte dabei kein bestimmtes Zimmer dauerhaft, sondern beziehe bei jedem
Neueintreffen am Dienstort wiederum ein neues Zimmer. Sofern der Aufenthalt
wegen Dienstreisen nicht kürzer wäre, halte er sich üblicherweise
an vier Tagen pro Arbeitswoche dort auf. Die Berufungswerberin hätte sich
jedoch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Übernahme der
Hotelrechnungen tatsächlich zu einem Vorteil aus dem Dienstverhältnis
führten, sie hätte lediglich die Hotelrechnungen übernommen und
hievon die Lohnsteuer entrichtet, nur der Lohnsteueraufwand selbst sei nicht als
zusätzlicher Vorteil aus dem Dienstverhältnis versteuert worden. Die
Lohnsteuerprüferin hätte sich jedoch nicht mit der Vorfrage
auseinandergesetzt, ob die Hotelnutzung tatsächlich als Vorteil aus dem
Dienstverhältnis anzusehen sei oder auf welche Weise die
Bemessungsgrundlage zu ermitteln sei.
Wenn der Dienstgeber Wohnraum zur Verfügung stelle,
werde der Wert in einer Sachbezugsverordnung geregelt. Für Dienstwohnungen
gelten bestimmte (günstige) Quadratmeterpreise, für angemietete
Wohnungen würde zur Gleichstellung die tatsächliche Miete um 25%
gekürzt. Werte man das Hotelzimmer ebenso, müsse zumindest eine
Gleichstellung mit angemieteten Wohnungen erfolgen und es sei eine Versteuerung
von 100% Hotelkosten als Sachbezug überschießend.
Im Übrigen liege kein Vorteil aus dem
Dienstverhältnis vor, wenn der Dienstnehmer die Wohnung
ausschließlich im Interesse des Dienstgebers in Anspruch nehmen muss. Bei
einem Hotelzimmer sei jedoch zu hinterfragen, ob überhaupt eine Wohnung
vorliege. Im Sinn von VwGH 26.11.1991, 91/14/0041, und VwGH 24.1.1996,
95/13/0150, könne das wechselnde Hotelzimmer nicht als Wohnung angesehen
werden. In den VwGH-Erkenntnissen vom 25.3.1999, 97/15/0089, und vom 16.12.1998,
97/13/0180, seien Dienstwohnungen als lohnenswerter Vorteil beurteilt worden und
gleichzeitig ausgeführt worden, dass eine andere Beurteilung Platz greifen
könnte, wenn die Wohnung vergleichbar einem Hotelzimmer nur an den Tagen
der Dienstausübung zur Verfügung gestellt würde. Im Umkehrschluss
müsse dann gelten, dass kein steuerpflichtiger Sachbezug vorliege, wenn
diese Voraussetzungen (Nutzung ausschließlich während der
Dienstausübung) zutreffen. Die Übernahme der Hotelkosten seien daher
überhaupt nicht als lohnsteuerpflichtiger Sachbezug zu werten und eine
Entrichtung von Lohnsteuer hiefür erfolge zu Unrecht. Es werde daher
beantragt, anstelle der Nachverrechnung eine Lohnsteuergutschrift in Höhe
der entrichteten Lohnsteuer festzusetzen.
In einer weiteren Eingabe, die die Berufungswerberin in
Beantwortung eines Vorhalts des unabhängigen Finanzsenates zur Feststellung
eines Vorteils aus dem Dienstverhältnis einbrachte, führte sie
ergänzend aus, dass aus ihrer Sicht die Übernahme der Hotelkosten
nicht anders zu beurteilen sei als die Übernahme von Quartierkosten
anlässlich einer Dienstreise. Der Geschäftsführer hätte im
fraglichen Zeitraum auch die Geschäfte in der USA und in China erfolgreich
aufgebaut und im Zug dieser Tätigkeit viele Geschäftsreisen
unternommen. Für diese Zeiträume hätte ihm der Dienstnehmer an
den Dienstorten ebenfalls Hotelzimmer zur Verfügung gestellt. Allein der
Umstand, dass die Präsenz in R stärker als an anderen Orten war,
könne nicht dazu führen, dass das Hotelzimmer an diesem Ort ein
Vorteil aus dem Dienstverhältnis wäre. Es stehe zweifelsfrei fest,
dass das Hotelzimmer auf die ausschließliche Nutzung in Zusammenhang mit
der betrieblichen Tätigkeit abstelle - die eigene Wohnung werde
beibehalten, die Zurverfügungstellung des Hotelzimmers beschränke sich
auf die Tage der Dienstausübung. Für solche Fälle könne auch
aus den Lohnsteuerrichtlinien abgeleitet werden, dass ein steuerpflichtiger
Sachbezug nicht vorliege.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 15 Abs. 1 EStG 1988
liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im
Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG
zufließen. Solche geldwerten Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung,
Kleidung etc. und sonstige Sachbezüge) sind nach § 15 Abs. 2
leg.cit. mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.
Die Aufzählung geldwerter Vorteile in der zitierten
Gesetzesbestimmung ist eine beispielsweise. Aus der Formulierung "und sonstige
Sachbezüge" kann jedoch nicht geschlossen werden, dass nur Sachbezüge
als geldwerte Vorteile in Betracht kommen. Es wird vielmehr jeder in Geld
meßbare Vorteil erfasst. Der geldwerte Vorteil ist an Hand objektiver
Gesichtspunkte und nicht nach seinem subjektiven Wert für den
Empfänger zu ermitteln (vgl. Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz,
Tz 9 zu § 15).
Als üblicher Mittelpreis im Sinn der zitierten
Gesetzesbestimmung ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes
jener Betrag anzunehmen, den der Steuerpflichtige hätte aufwenden
müssen, um sich die geldwerten Güter am Verbrauchsort im freien
Verkehr zu verschaffen (z.B. VwGH 19.9.1995, 91/14/0240). Zur
Gleichmäßigkeit der Besteuerung und Vereinfachung der Lohnverrechnung
hat der BM für Finanzen in einer Verordnung Richtlinien für die
Bewertung der am häufigsten vorkommenden Sachbezüge verlautbart, unter
anderem auch für die Zurverfügungstellung von Wohnraum durch den
Dienstgeber.
Wenn die Berufungswerberin nun zunächst einwendet,
dass die wechselnden Hotelzimmer nicht als Wohnung anzusehen seien, da eine
Wohnung dauerhaft benutzbar sein sollte, so ist dies grundsätzlich richtig
- eine Wertermittlung dieses Sachbezuges nach den Regeln über die
Wohnraumbewertung in dieser Verordnung kann im vorliegenden Fall nicht Platz
greifen. Wenn sie jedoch andererseits aus diesem Umstand weiters ableitet, dass
aus diesem Grund überhaupt kein steuerpflichtiger Sachbezug vorliege, so
ist hiezu Folgendes zu bemerken:
Geldwerte Vorteile im Sinn des § 15 Abs. 1
EStG 1988 können alle Güter in Geldeswert sein, also bewegliche und
unbewegliche Sachen, Rechte und sonstige Vorteile, sofern sich ihr Wert in Geld
ausdrücken lässt. Kein steuerpflichtiger Sachbezug liegt vor, wenn der
Arbeitnehmer aus der Zuwendung keinen "Vorteil" zieht, was jedenfalls dann der
Fall wäre, wenn die Zuwendung ausschließlich im Interesse des
Arbeitgebers liegt. Dies gilt auch für die unentgeltliche Überlassung
von Wohnraum durch den Arbeitgeber. Ein ausschließlich eigenbetriebliches
Interesse des Arbeitgebers liegt jedoch dann nicht vor, wenn auch der
Dienstnehmer aus der Zuwendung einen Vorteil zieht.
Die Berufungswerberin führt insbesondere die
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.1998, 97/13/0180, und vom
25.3.1999, 97/15/0089, ins Treffen, in denen jeweils darüber abgesprochen
wurde, inwieweit die Überlassung einer Dienstwohnung ein steuerpflichtiger
Vorteil aus dem Dienstverhältnis ist. Unter anderem wurde in diesen
Entscheidungen unter Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 5.3.1986, 85/13/0083,
ausgesprochen, dass eine andere Beurteilung (Inanspruchnahme der Dienstwohnung
im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers) nur dann Platz greifen
könnte, wenn die Wohnung - vergleichbar einem Hotelzimmer - nur
an den Tagen der Dienstausübung zur Verfügung gestellt würde.
Anders als in gegenständlichem Fall war jedoch in dem zuletzt zitierten
Erkenntnis die Zurverfügungstellung einer Wohnung strittig, die sich nicht
am ständigen Arbeitsort des Dienstnehmers befand.
Im gegenständlichen Fall kann trotz Anmietung nur
eines Hotelzimmers und nur an den Arbeitstagen von einem ausschließlichen
eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht die Rede sein: Der
Geschäftsführer hat seinen ständigen Dienstort in R und ist dort
- wenn er sich nicht auf Dienstreise befindet - üblicherweise
an vier Tagen in der Woche tätig. Sein ausschließlicher
Familienwohnsitz ist in S - ca. 170 km und mehr als zwei Fahrstunden vom
Arbeitsort entfernt. Bei dieser Entfernung zwischen Wohn- und Dienstort
wäre der Geschäftsführer jedenfalls genötigt, für eine
private Wohnmöglichkeit in der Nähe des Dienstortes zu sorgen -
sei es durch Verlegen des Familienwohnsitzes, sei es indem er in der Nähe
des Arbeitsortes einen Zweitwohnsitz bezieht oder allenfalls auch durch
Anmietung einer Übernachtungsmöglichkeit an den Arbeitstagen. Mit der
Nutzung eines Hotelzimmers an den Arbeitstagen befriedigt der
Geschäftsführer somit sein privates Wohnbedürfnis am Arbeitsort,
für das er grundsätzlich selbst aufkommen müsste. Der Vorteil,
der ihm durch die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber entsteht, besteht
darin, dass ihm bei Beibehaltung des bisherigen Familienwohnsitzes der Aufwand
für eine zweite Wohnung oder eine Übernachtungsmöglichkeit
erspart bleibt. Damit ist auch die Übernahme der Hotelkosten
steuerpflichtig.
Auch der Hinweis der Berufungswerberin, dass der
Geschäftsführer zahlreiche Dienstreisen auch in andere Länder
unternimmt und ihm dort - nicht anders als in Rohrbach - ein
Hotelzimmer zur Verfügung gestellt wird, lässt eine andere Sichtweise
nicht zu: Beträge, die vom Dienstgeber aus Anlass einer Dienstreise als
Reisevergütung bzw. Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden,
gehören nach § 26 EStG 1988 ausdrücklich nicht zu den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Dagegen handelt es sich bei
den hier strittigen Zahlungen um den Ersatz der Übernachtungskosten am
ständigen Dienstort. Entscheidungswesentlich ist, dass die Übernahme
dieser Kosten durch den Dienstgeber dem Geschäftsführer eine Ersparnis
von Aufwendungen bringt, die er aus Privatem zu tragen hätte.
Zu Recht wurden in diesem Fall die Kosten für das
Hotelzimmer der Besteuerung zugrunde gelegt, da aus den bereits oben
angeführten Gründen die Bewertungsregeln für Dienstwohnungen nach
der Sachbezugsverordnung nicht in Betracht kommen. Da diesfalls nur von dem Wert
ausgegangen werden kann, den der Steuerpflichtige aufzuwenden hätte, wenn
er sich den Vorteil im freien Verkehr selbst verschaffen müsste, ist eine
andere Bewertung nicht denkbar.
Wenn die Übernahme der Hotelkosten durch den
Arbeitgeber einen steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis
darstellt, dann liegt auch ebenso ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor,
wenn der Arbeitgeber für seinen Dienstnehmer auch die auf diesen geldwerten
Vorteil entfallende Lohnsteuer übernimmt, da Schuldner der Lohnsteuer
grundsätzlich der Arbeitnehmer ist. Einen Ausnahmefall bietet lediglich
§ 86 Abs. 3 EStG 1988, wonach Lohnsteuernachforderungen auf Grund
der Haftung des Arbeitgebers (§ 82), für die der Arbeitgeber
seinen Arbeitnehmer nicht in Anspruch nimmt, nicht als Vorteil aus dem
Dienstverhältnis anzusehen sind. Dieser Ausnahmefall liegt hier nicht vor,
da die Berufungswerberin die Lohnsteuer für den Sachbezug "Wohnung"
jährlich selbst nachverrechnet, abgeführt und am Jahreslohnzettel als
anrechenbare Lohnsteuer ausgewiesen hat.
Die Nachversteuerung dieser Beträge im Zuge der
Lohnsteuerprüfung erfolgte daher zu Recht.
Linz, am 20.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 15 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0596-L/04
- Stammnummer
- 20983
- Gültig
- 20.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF