…in den letzten drei Jahren vor seinem Tode sicher nicht mehr in der Lage gewesen, die geleisteten Gartenarbeiten und Besorgungen selbst zu erledigen und hätte er dafür eine fremde Arbeitskraft bezahlen müssen. Der Bw habe diese Arbeiten (Gartenarbeiten 120 h/Jahr, Besorgungen 156 h/Jahr…
…Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) lautet: "Hat der Erwerber nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Haushalt oder im Betriebe des Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart, so wird auf Antrag ein der Arbeit und der Dienstzeit angemessener Betrag von dem Anfall abgezogen…
…in den Arbeitsräumen des Studios (mit eigenem Arbeitsplatz) tätig. Sie war - gemeinsam mit anderen Mitarbeitern des Studios - an fixe Fertigstellungstermine gebunden. Hinsichtlich Art und Umfang der Arbeitsleistung ersetzte sie eine fremde Arbeitskraft, die auch tatsächlich herangezogen werden musste, als die Exgattin ihre Mitarbeit einstellte. c)…
…Tätigkeit (Verkauf) nachkommen und die hohen Umsätze erwirtschaften. Würde diese Tätigkeiten nicht seine Gattin erledigen, so müsste er sich eine fremde Arbeitskraft einstellen oder diese Tätigkeiten selbst machen. Dies würde aber sicherlich zu einem Umsatzrückgang führen, da die Tätigkeiten doch ein erhebliches Maß an Zeitaufwand…
…Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers unmittelbar geltend gemacht wird. Hat der Erwerber nach Vollendung des 15.Lebensjahres im Haushalt oder im Betriebe des Erblassers ohne Barlohn Dienst geleistet und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart…
…Erbschaftsteuer vorgeschrieben. In der Berufung vom 14. September 2004 brachte die Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass sie im Haushalt des Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet habe und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart habe. Es sei daher im eidesstättigen Vermögensbekenntnis vom 29. Juni 2004 und 14…
…ErbStG, dass nicht erkennbar sei, ob der Bw. durch seine Dienste tatsächlich eine fremde Arbeitskraft ersetzt habe. Im Berufungsverfahren vor der Abgabenbehörde II. Instanz ist weiterhin strittig, ob diese Auslagen vom Erwerb des Bw. in Abzug zu bringen sind und darüber hinaus zu klären, ob…
…Die Bw habe ihn in dieser Zeit entgeltlos gepflegt. Der Erblasser habe sich dadurch eine fremde Arbeitskraft/Pflegerin erspart, weshalb nach dem Kollektivvertrag für "in Hausgemeinschaft lebende Krankenpfleger/ Krankenbetreuer" geregelten Brutto-Monatslohn in Höhe von S 12.900,-- (15 Mal jährlich) zuzüglich S 2.700…
…Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates kann der Ehegattin für ihre Arbeitsleistung kein höherer Vorausgewinn zugewiesen werden als aus der gemeinsamen Vermietung tatsächlich erwirtschaftet worden ist, auch wenn einer fremden Arbeitskraft für die gleiche Arbeitsleistung ein höherer Betrag bezahlt werden müsste. Für das Berufungsjahr bedeutet dies…
…wonach Frau B. über das Einkommen des Erblassers nicht verfügen konnte, erscheint unter den gegebenen Umständen nicht zweifelhaft. Die Ersparung einer fremden Arbeitskraft liegt im gegenständlichen Fall vor, zumal der Erblasser offensichtlich pflegebedürftig war und im Falle, dass diese Leistungen nicht von Frau B. erbracht…
… 21 ErbStG sehe vor, dass, sofern der Erwerber im Haushalt oder im Betrieb des Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet habe und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart hat, ein der Arbeit und der Dienstzeit angemessener Betrag von dem Anfall abgezogen werde. Die Gesetzesstelle mache dies nicht…
…der Erwerber nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Haushalt oder im Betriebe des Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart hat. Die Berufungswerberin hat in der Berufung für geleistete Dienste den Abzug eines Geldbetrages geltend gemacht, ohne diesbezüglich konkrete Ausführungen zu…
…der Erwerber nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Haushalt oder im Betriebe des Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart hat. Die Berufungswerberin hat in der Berufung für geleistete Dienste den Abzug eines Geldbetrages geltend gemacht, ohne diesbezüglich konkrete Ausführungen zu…
…und Pflegeleistungen könnten nur im Rahmen des § 21 ErbStG abgezogen werden. Der Erwerber müsse im Haushalt des Erwerbers ohne Barlohn Dienste geleistet haben und dadurch eine fremde Arbeitskraft haben. Die vom Berufungswerber erbrachten Leistungen würden keine Dienstleistungen im Sinne des § 21 ErbStG darstellen. In dem…
…und Pflegeleistungen könnten nur im Rahmen des § 21 ErbStG abgezogen werden. Der Erwerber müsse im Haushalt des Erwerbers ohne Barlohn Dienste geleistet haben und dadurch eine fremde Arbeitskraft haben. Die vom Berufungswerber erbrachten Leistungen würden keine Dienstleistungen im Sinne des § 21 ErbStG darstellen. In dem…
…und der Dienstzeit angemessener Betrag von dem Anfall abgezogen, wenn der Erwerber nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Haushalt oder im Betriebe des Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart hat. Dienste, die früher als drei Jahre vor dem Tode des…
…eine entsprechende Arbeitskraft für die Reinigungsarbeiten benötige. Würden diese Arbeiten nicht von der Ehegattin des Berufungswerbers ausgeführt, müsste eine fremde Arbeitskraft zu den gleichen Bedingungen angestellt werden. Mit dem Ersuchen um Ergänzung vom 30. Oktober 2003 wurde dem Berufungswerber vorgehalten, dass eine fremde Arbeitskraft zwei…
…die unentlohnt geblieben wären. Seine Tätigkeit hätte der eines versierten Handwerkers oder Hausmeisters entsprochen und eine fremde Arbeitskraft erspart. Als Aufwendungen mache er daher entsprechend den Nutzflächen des erblasserischen Betriebes für diese drei Jahre mindestens EUR 4.750,93 zuzüglich erbrachter betrieblicher Fahrtkosten von EUR…
…Eine über die familienhafte Mitarbeit im Sinne des § 90 und 98 ABGB hinausgehenden Beschäftigungsumfanges, für den man auch eine fremde Arbeitskraft anstellen würde, konnte nicht nachgewiesen werden. Die geltend gemachten Gehaltsaufwendungen sind daher nicht abzugsfähig (VwGH 22.2.2000, 99/14/0082 und 23.4…
…wonach Frau B. über das Einkommen des Erblassers nicht verfügen konnte, erscheint unter den gegebenen Umständen nicht zweifelhaft. Die Ersparung einer fremden Arbeitskraft liegt im gegenständlichen Fall vor, zumal der Erblasser offensichtlich pflegebedürftig war und im Falle, dass diese Leistungen nicht von Frau B. erbracht…