Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3707-W/02
Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten; kein steuerlich anzuerkennendes Dienstverhältnis; Verträge zwischen nahen Angehörigen; Entgelt steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3707-W/02vom 20.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vertreten durch Stb, vom
15. Februar 2002 und 11. Juni 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes
für den 2. und 20. Bezirk vom 17. Jänner 2002 und 29. Mai 2002
betreffend Einkommensteuer 2000 und 2001 entschieden:
Der Berufung
hinsichtlich Einkommensteuer 2000 wird teilweise Folge gegeben. Der
Bescheid betreffend Einkommensteuer 2000 wird abgeändert. Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind den als Beilagen
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Berufung
hinsichtlich Einkommensteuer 2001 wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid betreffend Einkommensteuer 2001 bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) erklärte in den Streitjahren
ua gewerbliche Einkünfte aus "Dienstleistung
Datenverarbeitung". In der Einnahmen/Ausgabenrechnung für
2000 wurden als Betriebsausgaben ua Gehälter iHv ATS 50.918,00,-- ,
Sozialversicherungsbeiträge iHv ATS 694,78,-- und Sonstige
Sozialaufwendungen iHv ATS 966,14,-- geltend gemacht. Der Gewinn betrug
lt Erklärung ATS 80.633,22.
Der Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes (FA) vom
17.1.2002 erging erklärungsgemäß.
In der Berufung vom 15.2.2002 wurde die Veranlagung nach
beiliegender berichtigter Einkommensteuererklärung beantragt, da ein Betrag
von netto ATS 120.000,-- nicht am 31.12.2000, sondern erst am 4.1.2001
zugeflossen sei. Es ergäbe sich nun ein Verlust iHv ATS 39.367,00,--.
In der Einnahmen/Ausgabenrechnung für 2001 wurden als
Betriebsausgaben ua Gehälter iHv ATS 60.700,95,--,
Sozialversicherungsbeiträge iHv ATS 712,78,-- und sonstige
Sozialaufwendungen iHv ATS 888,36,-- geltend gemacht. Der Gewinn aus
(nunmehr) selbständiger Arbeit betrug laut Erklärung ATS
4.674,26,--.
Am 25.4.2002 führte das FA in der Wohnung
(Betriebsort) des Bw eine Erhebung durch und nahm eine Niederschrift mit dem Bw
auf. Darin führt der Bw aus:
"Ich übe seit
1995 die Tätigkeit als IT-Dienstleister aus. Auftraggeber waren bisher:
Physikalisches Institut L,
X GmbH u
Y
GmbH.
Nsa-Einkünfte beziehe
ich bei den ÖBB. Meine Gattin hilft mir bei der Korrespondenz (Buchhaltung
Vorbereitung - Werbung- Telefon). Ein Werkvertrag mit der Gattin
existiert nicht.
Gehaltsbestätigung der
Gattin beiliegend."
Beigelegt war eine Gehaltsbestätigung des Monats April
2002, wonach die Ehegattin des Bw ein Gehalt von brutto € 301,00,--
erhalten habe.
Am 29.5.2002 erließ das FA eine
Berufungsvorentscheidung (BVE) für 2000 und gleichzeitig den
Einkommensteuerbescheid für 2001.
In diesen Bescheiden wurden die Ausgaben betreffend Gehalt,
Sozialversicherungsbeiträge und sonstige Sozialaufwendungen nicht
anerkannt, sodass sich für 2000 Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv
ATS 16.212,-- und für 2001 Einkünfte aus selbständiger
Arbeit iHv ATS 64.976,-- ergaben
In der Bescheidbegründung für 2000, auf die in
der Begründung für 2001 verwiesen wurde, führte das FA
aus:
"Sie beziehen als
ÖBB Bediensteter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben
sind Sie seit 1995 als IT-Dienstleister für zwei verschiedene Auftraggeber
selbständig tätig. Gehaltszahlungen an die Ehegattin, die sonst keine
Einkünfte erzielt, wurden als Betriebsausgaben abgesetzt. Die
Tätigkeit der Gattin, mit der kein schriftlicher Dienstvertrag
abgeschlossen wurde, umfasst die Mithilfe bei der Korrespondenz. Eine über
die familienhafte Mitarbeit im Sinne des § 90 und 98 ABGB hinausgehenden
Beschäftigungsumfanges, für den man auch eine fremde Arbeitskraft
anstellen würde, konnte nicht nachgewiesen werden. Die geltend gemachten
Gehaltsaufwendungen sind daher nicht abzugsfähig (VwGH 22.2.2000,
99/14/0082 und 23.4.1998, 95/15/0191)."
Der steuerliche Vertreter des Bw brachte am 11.6.2002 gegen
diese Bescheide einen als "Berufung" bezeichneten Schriftsatz ein
und brachte darin vor:
"Meine Berufung
richtet sich gegen die Nichtanerkennung des Gehaltes an die Ehefrau als
Betriebsausgabe und beantrage ich die erklärungsgemäße
Veranlagung.
Die Begründung
in obigen Bescheiden weicht wesentlich ab von den Feststellungen, die am 25.
April 2002 durch einen Erhebungsbeamten der Betriebsprüfung im Unternehmen
von Herrn B getroffen
wurden...
Sie führen in der
Begründung an, dass mein Mandant mit nur zwei Auftraggebern
Geschäftsbeziehungen hat. Dagegen ist in der Niederschrift festgehalten,
dass es bisher drei Auftraggeber waren. Außerdem ist Frau
B laufend bestrebt, neue Aufträge zu
akquirieren.
Weiters
enthält die Begründung den Hinweis, dass Frau
B nur bei "der Korrespondenz
hilft".
Tatsächlich
sind in der Niederschrift vom 25. April 2002 weitere Tätigkeiten
angeführt, welche in Ihrer Bescheidbegründung
fehlen.
Da Herr
B bei der ÖBB ein
Vollzeitdienstverhältnis hat, ist er - was sein
Dienstleistungsunternehmen betrifft - auf fremde Hilfe
angewiesen.
Die Tätigkeit
seiner Frau geht, wie in der Niederschrift festgehalten - in der
Bescheidbegründung jedoch nicht erwähnt - weit über die
eheliche Mithilfepflicht
hinaus.
Mein Mandant müsste
- falls seine Ehefrau einer anderen Beschäftigung nachgehen
würde - eine andere Person in seinem Unternehmen
beschäftigen.
Außerdem
ist zu bemerken, dass
FrauB , bevor sie im Unternehmen ihres
Gatten gearbeitet hat, bei der Firma IBM tätig gewesen ist.
Ich lege eine Erkenntnis der
Finanzlandesdirektion Wien, Niederösterreich und Burgenland bei, woraus
hervorgeht, dass gemäß
§ 98 ABGB der im Erwerb mitwirkende
Ehegatte Anspruch auf angemessene Entlohnung
hat.
Es wurde im Jänner
1998 ein Dienstzettel für Frau B
angelegt, sowie die entsprechende Lohnverrechnung in meiner Kanzlei laufend
erstellt. Während der Zeit des Mutterschutzes war das Dienstverhältnis
vom 7. September 1998 bis 11. Jänner 1999
unterbrochen.
Die monatlichen
Gehaltsbestätigungen wurden vom Erhebungsbeamten eingesehen und in der
Niederschrift erwähnt. Nachdem die Gebietskrankenkasse das
Dienstverhältnis anerkannt hat, ist dieses meiner Ansicht nach außen
hin ausreichend dokumentiert.
Ich ersuche meiner Berufung
stattzugeben."
Beigelegt war das Arbeitnehmer-Stammblatt, ein Kontoauszug
der Wiener Gebietskrankenkasse sowie erwähntes Erkenntnis der FLD W,
NÖ, Bgld v 8.8.1995, Senat VII, FJ-LS 1995/84.
Mit Vorhalt vom 19.6.2002 ersuchte das FA den Bw
"- eine
detaillierte Beschreibung der von MB ausgeführten Leistungen (und
eventuell schriftlich abgeschlossenen Werkverträge)
vorzulegen,
- eine detaillierte
Beschreibung der von der Ehegattin ausgeführten Leistungen vorzulegen und
den Inhalt des mit dem Ehegatten abgeschlossenen Dienstvertrages bekanntzugeben
(bzw einen allenfalls schriftlich abgeschlossenen Dienstvertrag
vorzulegen),
- die
Zahlungsflüsse
nachzuweisen,
- jene
Umstände anzuführen, die die Ehegattin befähigen, die
vereinbarten Leistungen auch tatsächlich
auszuführen."
Mit Schreiben vom 12.7.2002 brachte der steuerliche
Vertreter des Bw vor:
"... Beschreibung
der Leistungen von Herrn B
:
"Coaching,
Design und Entwicklung von
Datenbankapplikationen"
Diese
"neudeutsche" Definition darf ich Ihnen an Hand eines konkreten
Beispieles - der Erstellung eines Computerprogrammes für ein
physikalisches Institut -
erklären.
1. Herr B
erstellt eine Art Studie darüber wie die
Räumlichkeiten, die Physikalischen Geräte und das Personal optimal
eingesetzt, bzw. ausgenutzt werden können. Diese Studie erfolgt nach
intensiven Recherchen beim Auftraggeber, wo versucht wird, auf dessen
Bedürfnisse optimal
einzugehen.
2. Mit diesen
genauen Erkenntnissen wird ein sogenanntes "Design" erstellt. Das heißt,
er versucht das gewünschte Ziel graphisch und zahlenmäßig
darzustellen.
3. Nachdem die
Datenbank fertiggestellt ist, wird sie beim Auftraggeber getestet und eventuell
modifiziert.
4. Der
nächste Schritt ist die Einschulung des Auftraggebers und dessen
Mitarbeiter.
5. Nachdem das
Programm in Anwendung ist, verbleiben weiter folgende
Aufgaben:
a) Installationen, die
sich durch Änderungswünsche bzw Verbesserungen ständig
ergeben.
b) Der laufende support
bedeutet eine Art Service für anfallende Probleme oder beim Auftraggeber
aufgetretene vermeintliche Probleme.
Ein weiterer Auftraggeber
war beispielsweise die Y GmbH. Dies ist
jenes Unternehmen, das für den Verkehrsverbund Niederösterreich und
Burgenland die gesamten Einnahmen aus dem Fahrkartenverkauf (Busunternehmen,
Schnellbahn etc.) sammelt und auf die einzelnen Verkehrsunternehmen
aufteilt.
Für die
Y GmbH wurde ebenfalls eine Datenbank
- wie oben - beschrieben - erstellt.
Schriftliche Werkverträge
gibt es in keinem dieser Fälle.
Beschreibung der
Leistungen von Frau B
:
Frau
B hat eine vereinbarte Dienstzeit von
sechs Wochenstunden, welche sie Montag, Mittwoch und Freitag jeweils 10 bis 12
Uhr absolviert.
1. Nachdem sich
das Design einer Datenbank so präsentieren muss, dass dieses für den
Anwender leicht verständlich und anwendbar ist, ist es immer notwendig,
jene Programme durch einen "Laien" durchzusehen und testen zu lassen.
In der Zeit, in welcher Herr
B an einer Datenbank arbeitet, kommt
seiner Frau die Aufgabe des "laienhaften" Betrachters zu. Diese Aufgabe ist viel
mehr als das "Mitarbeiten einer Ehefrau" und müsste ansonsten von einem
Fremden ausgeübt werden.
2.
Weiters verpflichtet sich Herr B zu
einem laufenden support zu fixen Tagesstunden. Der Kunde muss sicher sein, zu
bestimmten Zeiten jemanden zu erreichen, wenn er einmal "das falsche
Knöpfchen gedrückt hat". Da Herr
B bei den Österreichischen
Bundesbahnen ein 40 Wochenstunden Dienstverhältnis hat, müsste er
einen fremden Dienstnehmer beschäftigen, der zu den obigen Zeiten für
die Unterstützung zur Verfügung
stünde.
Nachdem Frau
B bei der Entstehung der Datenbanken
bereits mitwirkt, ist sie natürlich die ideale Anspruchstelle für den
support.
3. Außerdem
erledigt sie in der Zeit ihrer Anwesenheitspflicht auch die Vorbereitung der
Buchhaltung und andere Bürotätigkeiten.
Umstände, die die
Ehegattin befähigen, die vereinbarten Leistungen zu
erbringen:
Frau
B hat früher im Hauptbüro der
Firma A in den USA sowie bei der Firma
S für die
C gearbeitet. Bei diesen Unternehmen
hat sie die entsprechende Erfahrung betreffend technischen support am Telefon
gesammelt. Für ihre Funktion als Testperson bei der Erstellung der
Datenbanken ist keine besondere Ausbildung nötig, da gerade hier ein Testen
durch einen unvoreingenommenen Laien erwünscht
ist.
Nachweis der
Zahlungszuflüsse:
Frau
B erhält ihr Monatsgehalt an Hand
von Gehaltsabrechnungen ausbezahlt. Je ein Beispiel aus dem Jahr 2000 und 2001
lege ich bei und ersuche um Retournierung dieser Originale
...".
Beigelegt waren Monatsabrechnungen betreffend Oktober 2000
und Oktober 2001, auf denen die Ehegattin des Bw bestätigt, die
entsprechenden Beträge erhalten zu haben.
Das FA wertete das als "Berufung" bezeichnete Schreiben des
Bw als Berufung betr ESt 2001 bzw Vorlageantrag betr ESt 2000 und legte die
Berufung dem UFS vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest.
Der Bw ist ÖBB Bediensteter und bezieht daraus
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben ist er seit
1995 als IT-Dienstleister gewerblich tätig. Er hatte drei Auftraggeber seit
1995, und zwar Physikalisches Institut L , X GmbH und Y GmbH. Seine
Tätigkeit ist das Coaching, Design und die Entwicklung von
Datenbankapplikationen. Es handelt sich dabei um das Erstellen von
Computerprogrammen (Datenbanken) zur optimalen Nutzung der Ressourcen des
jeweiligen Auftraggebers. Schriftliche Werkverträge gibt es in
keinem dieser Fälle. Der Bw ist verheiratet. Seine Gattin ist nahe
Angehörige iSd Steuerrechts. Sie arbeitet iSd § 90 ABGB im Erwerb
des Ehegatten mit. Eine besondere Vereinbarung, die über die im
Familienrecht begründete Mitwirkungspflicht hinausgeht, liegt nicht vor. Es
gibt keinen schriftlichen Vertrag oder exakte Vereinbarungen über die
Tätigkeit der Ehegattin. Die Arbeitszeit ist nicht exakt geregelt.
Es liegen nicht alle Merkmale eines echten Dienstverhältnisses vor.
Durch die Tätigkeit der Ehegattin des Bw wird keine sonst notwendige
Arbeitskraft ersetzt. Allfälligen Zahlungen des Bw an seine
Ehegattin liegen Beweggründe der Anerkennung, Dankbarkeit,
Gefälligkeit und Unterstützung zu Grunde. Ein
fremdüblicher Zahlungsverkehr liegt nicht vor. Unter Fremden
wäre eine Vereinbarung wie die zwischen dem Bw und seiner Ehegattin nicht
geschlossen worden. Die Publizitätswirkung des Vertrages ist nicht
in ausreichendem Ausmaß gegeben.
Der Sachverhalt beruht auf folgender Beweiswürdigung.
Dass ein Vertrag zwischen nahen Angehörigen vorliegt, ist
unbestritten. Dass kein schriftlicher Dienstvertrag vorliegt, ist ebenso
unbestritten. Die Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse, das Anlegen
eines Dienstzettels und die Ausstellung von monatlichen Gehaltsabrechnungen iHv
ATS 4.076,-- brutto durch den steuerlichen Vertreter des Bw sind für
sich allein als Nachweis für das Vorliegen eines steuerlich anzuerkennenden
Dienstverhältnisses nicht ausreichend. Exakte Vereinbarungen
über die Tätigkeit der Ehegattin des Bw konnten nicht nachgewiesen
oder glaubhaft gemacht werden. So hat der Bw ursprünglich (s Niederschrift
v 25.4.2002) vorgebracht, seine Gattin helfe ihm bei der Korrespondenz
(Buchhaltung Vorbereitung - Werbung - Telefon). Auf einen
Vorhalt des FA wurde dann vorgebracht, die Ehegattin des Bw habe eine
vereinbarte Dienstzeit von sechs Wochenstunden, welche sie Montag, Mittwoch und
Freitag jeweils von 10 bis 12 Uhr absolviere. In diesen Zeiten werde die
Verpflichtung zu einem laufenden support für die Kunden erfüllt. Der
Bw müsste dazu einen fremden Dienstnehmer beschäftigen, da er ein 40
Wochenstunden Dienstverhältnis bei den ÖBB habe. Der Ehegattin des Bw
komme die Aufgabe des "laienhaften" Betrachters bei der Erstellung der
Datenbanken zu. Dazu sei keine besondere Ausbildung nötig; vielmehr sei ein
Testen durch einen unvoreingenommenen Laien erwünscht. Dieses
Vorbringen ist mehrfach unschlüssig. Erstens ist wenig glaubhaft,
dass sich ein vereinbarter support auf 6 Wochenstunden beschränkt. Nach den
Erfahrungen des täglichen Lebens kann davon ausgegangen werden, dass sich
der support bei Computerprogrammen für die Anwender, durchwegs renommierte
Firmen, nicht auf bestimmte (seltene) Zeiten beschränken kann. Wenn
Anwender Probleme haben, wollen sie sofort eine Lösung dafür, um das
Programm weiter verwenden zu können. Zweitens ist davon auszugehen,
dass Probleme bei Computerprogrammen, die weder vorherseh- noch eingrenzbar
sind, nur von einschlägigen Experten gelöst werden können. Die
Gattin des Bw ist aber nach dem Vorbringen des Bw ein laienhafter Betrachter, dh
eben kein Experte. Die Behauptung, sie sei für den support zuständig,
ist daher nicht glaubhaft. Drittens wird an anderer Stelle in derselben
Vorhaltsbeantwortung vorgebracht, die Ehegattin des Bw wirke bei der Entstehung
der Datenbanken mit und sei natürlich die ideale Anspruchstelle für
den support. Folgt man diesem Vorbringen, wäre die Ehegattin des Bw
allerdings kein "laienhafter Betrachter", da ein solcher wohl kaum bei der
Entstehung der Datenbanken mitwirken und ideale Anspruchstelle für den
support sein könnte, da dies Aufgabengebiete sind, die einschlägiges
Fachwissen voraussetzen. Die weiteren in der Vorhaltsbeantwortung
behaupteten Tätigkeiten wie "Vorbereitung der Buchhaltung" und "andere
Bürotätigkeiten" wurden nicht näher konkretisiert. Die
Frage des FA, "eine detaillierte Beschreibung der von der Ehegattin
ausgeführten Leistungen vorzulegen und den Inhalt des mit dem Ehegatten
abgeschlossenen Dienstvertrages bekannt zu geben", wurde somit in einer derart
allgemeinen Art und Weise beantwortet, dass davon auszugehen ist, dass die
Mitarbeit der Ehegattin nicht über die familienhafte Mitarbeit des §
90 ABGB hinausgeht. Auch die angeführten Umstände, die die
Ehegattin befähigen sollen, die vereinbarten Leistungen auch
tatsächlich auszuführen, erschöpfen sich in allgemeinen
Behauptungen. Der Abschluss von bestimmten einschlägigen Ausbildungen wurde
weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Die Behauptung, die Ehegattin
des Bw versuche Kunden zu akquirieren, wurde nicht nachgewiesen und ist bei der
geringen Anzahl der Kunden auch wenig glaubhaft. Auf Grund welcher
kollektivvertraglichen Grundlage oä der Gehalt der Ehegattin der Bw
bemessen wird, ist unbekannt. Bezüglich des Zahlungsflusses wurden
Gehaltsbestätigungen vorgelegt, auf denen die Ehegattin des Bw
bestätigt, den jeweiligen Betrag bar erhalten zu haben. Dies ist aber
jedenfalls unüblich, da Dienstnehmer üblicherweise das Gehalt auf ein
Gehaltskonto überwiesen bekommen. Die gewählte Vorgangsweise hält
daher einem Fremdvergleich nicht stand. Für welchen Zeitraum das
Dienstverhältnis eingegangen wurde, ist ebenfalls nicht
bekannt.
Die Tätigkeiten, die die Gattin des Bw ausübt,
sind ein typischer Ausfluss der familienrechtlichen Beziehungen und halten einem
Fremdvergleich nicht stand. Zwischen Familienfremden wäre ein
derartiger Vertrag unter diesen (unklaren) Bedingungen nicht abgeschlossen
worden.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Vertrag
zwischen den Ehegatten (nahen Angehörigen) keine ausreichende
Publizitätswirkung, keinen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt hat und einem Fremdvergleich nicht
standhält.
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen. Nach
ständiger Rechtsprechung des VwGH können vertragliche Vereinbarungen
zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts nur als
erwiesen angenommen werden und damit Anerkennung finden, wenn sie 1.
nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, 2. einen eindeutigen,
klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und 3. auch
zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wären. Auch die Erfüllung vertraglicher Vereinbarungen
zwischen nahen Angehörigen muss diesen Anforderungen genügen. Die
Anforderungen müssen kumulativ vorliegen. Bei Ehegatten ist
darüber hinaus zu berücksichtigen, dass diese gem § 90 ABGB zum
Beistand verpflichtet sind und ein Ehegatte im Erwerb des anderen mitzuwirken
hat, soweit ihm dies zumutbar ist und es nach den Lebensverhältnissen der
Ehegatten üblich und nicht Anderes vereinbart ist. Um ein
Dienstverhältnis mit der Ehegattin steuerlich anerkennen zu können,
bedarf es einer Gestaltung der Dinge, die keinen Zweifel an der erbrachten
Leistung und dem tatsächlich dafür geleisteten Entgelt bestehen
lässt und die im Einzelfall sohin die Annahme rechtfertigt, dass die
Mitwirkung der Ehegattin über den Umfang der ehelichen Beistandspflicht
hinausgeht. Es geht nicht nur um die Vermeidung einer willkürlichen
Herbeiführung steuerlicher Folgen zufolge Fehlens des zwischen Fremden
bestehenden Interessengegensatzes, sondern auch um die Erforderlichkeit einer
sauberen Trennung der Sphären der Einkommenserzielung einerseits und der
Einkommensverwendung andererseits. Handelt es sich um die nach § 90
ABGB gegebene Mitwirkungspflicht des Ehegatten im Betrieb des anderen Ehegatten,
so hat der mitarbeitende Ehegatte allenfalls
einen Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung
nach § 98 ABGB. Ein steuerlich anzuerkennendes
Dienstverhältnis zwischen Ehegatten setzt aber das Vorliegen einer
besonderen Vereinbarung voraus, die über die im Familienrecht
begründete Mitwirkungspflicht hinausgeht. Erfolgt die
Tätigkeit im Rahmen der gegenseitigen Beistandspflicht, so handelt es sich
beim Entgelt dafür um steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung iSd
§ 20 EStG. Nur bei Tätigwerden im Rahmen eines ernsthaften,
nach den dargestellten Kriterien zu prüfenden Dienstverhältnisses iSd
§ 47 EStG, ist das Entgelt als Betriebsausgabe
abzugsfähig.
Im gegenständlichen Fall liegen die aufgezählten
Anforderungen des Vertrages zwischen den Ehegatten, wie oben dargestellt, nicht
vor. Die Publizität ist nur teilweise gegeben durch die Anmeldung
bei der Gebietskrankenkasse. Es liegt weder ein schriftlicher Vertrag vor noch
sind die wesentlichen Vertragsbestandteile mit genügender Deutlichkeit nach
außen fixiert. Sie haben nämlich keinen eindeutigen, jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt und halten einem Fremdvergleich nicht stand.
Der Vertrag ist daher steuerlich nicht anzuerkennen. Betriebsausgaben
liegen nicht vor.
Der Ordnung halber wird festgestellt, dass die
Tätigkeit des Bw nach Lehre und Rechtsprechung unter Einkünfte aus
Gewerbebetrieb fällt. Die in der BVE 2000 durchgeführten
sonstigen Änderungen sind unstrittig.
Der Einkommensteuerbescheid 2000 wird daher iSd BVE
abgeändert. (Berechnung in Schilling und Euro). Der
Einkommensteuerbescheid 2001 bleibt unverändert. Es war
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 20.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 90 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3707-W/02
- Stammnummer
- 19104
- Gültig
- 20.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF