Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1048-L/04
Reinigungsarbeiten der Ehegattin in den vermieteten Ferienwohnungen des Berufungswerbers im gleichen Haus wie die Ehewohnung als Vertrag zwischen nahen Angehörigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1048-L/04vom 13.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom 30. Juli
2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden vom 1. Juli 2003 betreffend
Einkommensteuer 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Rahmen der Einnahmen-Ausgabenrechnung 2001 betreffend
die Vermietung von Ferienwohnungen führte der Berufungswerber bei den
Werbungskosten S 6.000,00 an Gehältern an, die für seine Ehefrau
angefallen waren. Diesen Betrag führte der Berufungswerber auch im Rahmen
seiner Einkommensteuererklärung als Gesamtbetrag der Einkünfte seiner
Ehegattin an und beantragte den Alleinverdienerabsetzbetrag.
Im gemäß
§ 200 Abs. 1 EStG 1988
vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2001 datiert vom 1. Juli 2003
wurden vom Finanzamt S -76.920,00 bei den Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung angesetzt und daher diese Einkünfte um die oben genannten
S 6.000,00 an Gehältern gegenüber der Abgabenerklärung
erhöht. Dies wurde damit begründet, dass der Bezug von S 6.000,00
der Ehefrau des Berufungswerbers nicht als Werbungskosten anerkannt worden sei,
da dies unter familienhafte Beziehung fallen würde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung datiert vom
28. Juli 2003, in welcher begehrt wird die S 6.000,00 bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Lohnaufwendungen
anzuerkennen. Nach Ansicht des Berufungswerbers würden die von der
ständigen Rechtsprechung geforderten Kriterien für das Anerkennen
eines Dienstverhältnisses vorliegen. Die Ehegattin des Berufungswerbers sei
als Zimmermädchen seit 1. Januar 2001 geringfügig
beschäftigt angestellt. Die Bezüge würden über eine
entsprechende Lohnverrechnung abgerechnet und der Nettobezug per Dauerauftrag
vom Bankkonto des Berufungswerbers auf das Bankkonto seiner Ehegattin
überwiesen. Bei Begründung des Dienstverhältnisses sei die
monatliche Entlohnung mit S 500,00 unter der Prämisse festgelegt
worden, dass eine stundenweise Abrechnung für die Reinigung von zwei
Ferienwohnungen nur schwer möglich sei und auch einen
überdurchschnittlichen Verwaltungsaufwand mit sich bringe. Die vermieteten
Wohnungen wurden vom Familienwohnsitz getrennt liegen. Die Tätigkeit der
Berufungswerberin könne daher nicht mit Haushaltstätigkeit miterledigt
werden, sondern müsse sie Ferienwohnungen gesondert aufsuchen, weswegen die
Zeit, welche sie als Arbeitnehmerin verbringe, exakt abgrenzbar sei. Die
Höhe der Entlohnung sei fremdüblich. Es liege kein anwendbarer
Kollektivvertrag vor, da die Berufungswerberin nicht in einem Betrieb sondern in
einer privaten Zimmervermietung tätig sei. Nach dem Kollektivvertrag
für Arbeiter im Gast- und Beherbergungsgewerbe, welcher als ähnlicher
Kollektivertrag angewendet werden könne, betrage der Bruttolohn eines
Zimmermädchens € 6,27. Beim Festlegen des Bezuges der Ehegattin
des Berufungswerbers sei eine Monatsarbeitsleistung von vier bis acht Stunden
unterstellt worden. Bei einer durchschnittlichen Monatsarbeitszeit von sechs
Stunden erhalte man fast den Kollektivvertragslohn (S 495,36). Es sei als
selbstverständlich anzusehen, dass man bei der Vermietung von zwei
Ferienwohnungen eine entsprechende Arbeitskraft für die Reinigungsarbeiten
benötige. Würden diese Arbeiten nicht von der Ehegattin des
Berufungswerbers ausgeführt, müsste eine fremde Arbeitskraft zu den
gleichen Bedingungen angestellt werden.
Mit dem Ersuchen um Ergänzung vom 30. Oktober
2003 wurde dem Berufungswerber vorgehalten, dass eine fremde Arbeitskraft zwei
Wohnungen nicht um S 500,00 im Monat sauber halten würde und dass die
Vereinbarung zwischen dem Berufungswerber und seiner Ehegattin mangels
Schriftlichkeit nicht ausreichend nach außen gedrungen sei. Nach der
Erfahrungen des Finanzamtes könne zur Ermittlung des Lohnes einer
Teilzeitbeschäftigten der Kollektivvertragslohn nicht einfach auf die
geleistete Arbeitszeit umgelegt werden, da die Entlohnung der
Teilzeitkräfte höher ausfalle.
Darauf antwortete der Berufungswerber mit dem Schreiben vom
24. November 2003, dass es sich nicht um die laufende Reinigung zweier
Wohnungen sondern um die Endreinigung von Ferienwohnungen nach Mieterwechsel
handle. Das würde in der Regel maximal einmal in der Woche vorkommen. Die
Auszahlung des Geldes erfolge über eine Lohnverrechnung. Das
Dienstverhältnis sei bei der Gebietskrankenkasse angemeldet worden und
würden die Bezüge durch Dauerauftrag bezahlt. Dadurch sei das
Dienstverhältnis nach außen kenntlich gemacht worden. Sollte das
Finanzamt der Ansicht sein, dass mit einer Reinigungskraft ein Dienstvertrag
abgeschlossen werde, so verkenne es die Sachlage vollständig. Für das
Festlegen der Entlohnung gebe es nur eine Leitlinie, den Kollektivvertrag. Beim
steuerlichen Vertreter des Berufungswerbers würden die geringe Anzahl der
betreuten Teilzeitarbeitskräften im Gast- und Beherbergungsgewerbe nach dem
gültigen Kollektivvertrag entlohnt.
Im Ersuchen um Ergänzung vom 30. Juli 2001 wurde
dem Berufungswerber unter Bezug auf ein geführtes Telefongespräch
vorgehalten, dass die Ehegattin des Berufungswerbers nach den Ausführungen
des Berufungswerbers einmal in der Woche die Endreinigung beider Ferienwohnungen
vornehme. Somit würden im Monat in der Regel acht Ferienwohnungen von der
Ehegattin des Berufungswerbers gereinigt. Das Finanzamt bleibe bei seiner
Ansicht, dass eine fremde Kraft die Endreinigung von acht Wohnungen im Monat
nicht um S 500,00 durchführen würde. Es werde als Motiv für
diese Gestaltung die gemeinsamen Lebensführung gesehen. Der Berufungswerber
werde aufgefordert, eine genaue Aufstellung über die aufgewendeten Zeiten
und Arbeiten vorzulegen.
Ohne weitere Erklärung übersendete der
Berufungswerber mit dem Schreiben vom 22. Dezember 2003 die
Bestätigung für den Dienstgeber der örtlichen
Gebietskrankenkasse, aus welcher hervorgeht, dass die Ehegattin des
Berufungswerbers am 4. Januar 2001 als geringfügig beschäftigte
Putzfrau in der Beitragsgruppe N14 zu einem Monatslohn von S 500,00
für eine Stunde wöchentlichen Dienst beim Berufungswerber angemeldet
wurde. Weiter wurde ein als Lohn- und Gehaltsabrechnung bezeichnetes
Schriftstück vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die Ehefrau des
Berufungswerbers aufgrund des geringen Lohns weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben
entrichten muss und die S 500,00 monatlich ohne Abzüge ausbezahlt
wurden. Das gleiche ist aus der Aufstellung ersichtlich, welche als
Jahreslohnkonto bezeichnet wird. Als letztes legte der Berufungswerber ein
Schreiben seiner Hausbank vor, in welchem bestätigt wird, dass er auf das
Konto seiner Ehegattin mit Dauerauftrag im Jahr 2001 monatlich S 500,00
bezahlt habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Es ist dem Vorbringen des Berufungswerbers insofern
beizupflichten, dass es durchaus möglich und unter Umständen auch
steuerlich anzuerkennen ist, wenn Ehegatten miteinander ein
Arbeitsverhältnis eingehen.
Da jedoch gerade bei Ehegatten eine verständliche
Neigung dazu besteht, die Lebensverhältnisse so zu gestalten, dass das
gemeinsame verfügbare Einkommen maximiert und die gemeinsame Steuerleistung
minimiert wird, ist auf der Ebene der Sachverhaltsfeststellung zu prüfen,
inwieweit vorgegebene Verhältnisse, welche die gemeinsame Steuerlast
mindern, den Tatsachen entsprechen.
Gerade in einem Steuersystem, wie dem
österreichischen, welches bei der Besteuerung des Einzelnen abgesehen von
Absetzbeträgen, Sonderausgabenerhöhungsbeträgen und der
Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen keine
Rücksicht auf Unterhaltspflichten nimmt und keine Haushaltsbesteuerung
kennt, erscheint es attraktiv ein einzelnes Einkommen auf mehrere
Familienmitglieder zu verteilen. Ideal aus der Sicht des gemeinsamen
Haushaltseinkommens ist eine solche Gestaltung dann, wenn die eben
erwähnten Absetzbeträge nicht verloren gehen.
Wird daher vom Berufungswerber ein Sachverhalt behauptet,
der diese Idealkonstellation erfüllt, ist zu prüfen, ob die von ihm
behaupteten Gegebenheiten, die von der Judikatur und Lehre aufgestellten
Bedingungen für das steuerliche Anerkennen von Vertragsbeziehungen zwischen
nahen Angehörigen erfüllen oder ob allenfalls Geleistetes den
nichtabzugsfähigen freiwilligen Zuwendungen im Sinne des § 20
Abs. 1 Z 4 EStG 1988 ("Bei den
einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden: ... 4. Freiwillige
Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch
wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen.")
zuzuordnen ist.
Danach müssen solche Vertragsbeziehungen nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren, jeden
Zweifel ausschließenden Inhalt haben und müssten unter Fremden zu
gleichen Bedingungen abgeschlossen werden. Dabei beziehen sich die einzelnen
Elemente jeweils aufeinander und sind nicht bloß getrennt zu betrachten
(siehe etwa VwGH 30.6.2005, 2001/15/0081, VwGH 11.5.2005, 2001/13/0209;
vergleiche für die herrschende Lehre, Doralt, Einkommensteuergesetz
Kommentar4, Tz. 158 ff
zu § 2, 56 ff).
Dabei ist zu beachten, dass bei in einer Nahebeziehung
stehenden Personen wegen des fehlenden Interessengegensatzes besonders hohe
Anforderungen an die Beachtlichkeit von Vereinbarungen gestellt werden
müssen (Doralt, aao., Tz. 159 zu § 2, 57 und die dort zitierten
Fundstellen).
Betrachtet man nun das vom Berufungswerber behauptete nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen des von ihm in den Raum gestellten
Beschäftigungsverhältnisses seiner Ehegattin, so ist als erstes zu
bemerken, dass dies nicht unbedingt durch eine schriftliche Vereinbarung zu
geschehen hat. Wird eine solche Vereinbarung aber wie beim Berufungswerber
mündlich geschlossen, so müssen zumindest die wesentlichen
Vertragsteile auf andere Weise erkennbar gegenüber Dritten zum Ausdruck
kommen.
Aus der oben beschriebenen dem Anmeldung für die
örtliche Gebietskrankenkasse, geht zwar hervor, dass die Ehegattin des
Berufungswerbers als Putzfrau für eine Stunde wöchentlich tätig
sein und dafür S 500,00 monatlich erhalten soll. Dies widerspricht
aber dem vom Berufungswerber nachträglich behaupteten Vertragsinhalt.
Dieser soll nämlich, zeitlich nicht fixiert, die Endreinigung von zwei
Ferienwohnungen nach Bedarf im Schnitt mit sechs Stunden im Monat umfassen. Aus
der Anmeldung zur Gebietskrankenkasse geht auch nicht hervor, wo die
Tätigkeit der Berufungswerberin, etwa im gemeinsamen Haushalt der Ehegatten
oder anderswo durchgeführt werden soll. Eine Abgrenzung der
Reinigungstätigkeit von der im Rahmen der gemeinsamen Lebensführung
der Ehegatten durchgeführten, wobei die Ehegattin des Berufungswerbers als
Hausfrau den gemeinsamen Haushalt führt, vom behaupteten
Dienstverhältnis ist also durch die Anmeldung bei der örtlichen
Gebietskrankenkasse nicht möglich.
Weiter ist zu beachten, dass bei einem Dienstvertrag die
Abfuhr von Lohnabgaben, die beim Berufungswerber aufgrund des geringen bezahlten
Betrages nicht durchgeführt werden musste, und die Anmeldung zur
Sozialversicherung zwar eine Indizwirkung haben, doch ist davon auszugehen, dass
die Beteiligten in der Regel bei vorgetäuschten Vertragsverhältnissen
formale Belange beachten werden (Doralt, aaO., Tz 162 zu § 2, 61 und
die dort zitierten Fundstellen).
Bedenkt man, dass der wesentliche bisher bekannte
Vertragsinhalt, nämlich das Reinigen von Ferienwohnungen des
Berufungswerbers nur im Nachhinein auf Vorhalt des Finanzamtes überhaupt
bekannt gegeben wurde, muss man der behaupteten Vereinbarung jegliche
Publizität absprechen.
Wie schon oben erwähnt, ist das Vorbringen des
Berufungswerbers über den Inhalt der behaupteten Vereinbarung mit seiner
Ehegattin widersprüchlich. Nach der Meldung an die örtliche
Gebietskrankenkasse hat sie vier Stunden im Monat zu arbeiten, nach dem
Berufungsvorbringen vier bis acht, im Durchschnitt aber sechs. Die für
einen Arbeitsvertrag wichtigen Punkte wie genauer Dienstort, Dienstzeit,
Urlaubsregelungen und persönliche Unterordnung unter die Weisungen des
Dienstgebers kommen aus den nach außen gedrungenen behaupteten
Vertragsbedingungen überhaupt nicht hervor. Der Inhalt des behaupteten
Dienstvertrages bleibt daher trotz der Aufforderung des Finanzamtes diesen und
die tatsächlich geleisteten Arbeiten und den dafür notwendigen
Zeitaufwand bekannt zu geben, im Dunklen und kann von eindeutigen, klaren, jeden
Zweifel ausschließenden Vertragsinhalt in keiner Weise gesprochen
werden.
Letztlich hätte sich auch ein Dritter in der Lage der
Ehegattin des Berufungswerbers zu einer derartigen bruchstückhaften
Vereinbarung aus folgenden Gründen nicht bereit gefunden.
Die vom Berufungswerber vermieteten Ferienwohnung liegen,
wie aus dem Afa-Verzeichnis und aus dem Internetauftritt des Berufungswerbers
(http://A) ersichtlich als getrennt Wohneinheiten im Wohnhaus des
Berufungswerbers, welches zu diesem Zweck aus- und umgebaut wurde. Die erste der
beiden Ferienwohnungen bietet Platz für sechs bis sieben Personen. Es gibt
dort ein Dreibett-, ein Zweibett- und ein Einzelzimmer und allenfalls ein
Zusatzzimmer, eine voll ausgestattete Wohnküche, Bad/WC und
Satellitenfernsehen. Dabei ist jedes Zimmer individuell eingerichtet. Die zweite
Wohnung enthält acht Betten in zwei Zweibett- und einem Vierbettzimmer.
Auch da gibt es eine voll ausgestattete große Wohnküche inklusive
Geschirrspüler, Bad, Dusche und WC.
Bedenkt man die Größe und Ausstattung dieser
Ferienwohnungen erscheint es nach der Lebenserfahrung völlig unrealistisch
eine dieser Wohnungen nachdem sie eine Woche lang von sechs bis acht Personen
benutzt worden ist binnen einer halben Stunde (eine Stunde für zwei
Wohnungen) so reinigen zu können, dass neue Gäste diese beziehen
können oder wollen.
Dafür spricht auch der Preis, den der Berufungswerber
seinen Gästen für die Endreinigung verrechnet. Für die Saison
2005/06 waren dies € 30,00 laut der vom Berufungswerber im Internet
ausgestellten Preisliste. Selbst wenn man eine 3%-jährliche Preissteigerung
in Betracht zieht würden dem S 367,00 im Berufungsjahr 2001
entsprechen. Mit anderen Worten würde der Berufungswerber von seinen
Gästen für die Endreinigung der Wohnungen im Jahr 2001
S 35.232,00 erhalten haben, wovon er an seine Ehegattin S 6.000,00
weitergegeben haben will.
Es wird sich wohl kein Arbeitnehmer finden, der sich mit
einem Lohn zufrieden gibt, der einem sechstel des Wertes seiner Arbeitsleistung
entspricht.
Aber aus diesen Überlegungen lässt sich
schließen, dass der notwendige Arbeitsaufwand für das Reinigen der
Wohnung wohl dem Vielfachen des vom Berufungswerber behaupteten zeitlichen
Aufwandes entspricht, was auch mit der Lebenserfahrung übereinstimmt.
Aus der unmittelbaren Nähe des behaupteten
Arbeitsplatzes zum Wohnort der Ehegattin des Berufungswerbers (im selben Haus)
und dem zu unterstellenden Bestreben die Wohnungen möglichst
unterbrechungsfrei zu vermieten, muss wohl angenommen werden, dass die
Reinigungsarbeiten auch Abends, Samstags, Sonntags und Feiertags angefallen
sind. Aufzeichnungen darüber hat der Berufungswerber trotz der Aufforderung
des Finanzamtes nicht zur Verfügung gestellt.
Es kann daher festgehalten werden, dass kein dritter
Arbeitnehmer bereit gewesen wäre, ohne fix vorgegebene Arbeitszeit,
geregelten Urlaubs- und Freizeitanspruch, die Ferienwohnungen des
Berufungswerbers je nach zeitlichem und mengenmäßigem Bedarf zu einem
kleinen Bruchteil der vom Berufungswerber dafür verrechneten Kosten zu
reinigen.
Insgesamt gesehen, erfüllt daher die vom
Berufungswerber behauptete Vereinbarung mit seiner Ehegattin über die
Reinigung der Ferienwohnungen keiner der Kriterien für die steuerliche
Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen. Die vom
Berufungswerber geleisteten Zahlungen auf das Bankkonto der Ehegattin sind
daher, soweit sie der Ehegattin des Berufungswerbers tatsächlich zur
eigenen Verfügung gestanden sind, nicht abzugsfähige Aufwendungen im
Sinne des § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 und war die Berufung
spruchgemäß abzuweisen.
Linz, am 13.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
naheAngehörigeUnterhaltVereinbarungVertragArbeitnehmerDienstnehmerWerbungskostenVermietungFerienwohnungLebensführungAbzugsfähigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1048-L/04
- Stammnummer
- 25427
- Gültig
- 13.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF