…die Berufungsausführungen festzustellen: Als Schenkung iSd ErbStG 1955 gilt- außer der in § 3 Abs.1 Z 1 ErbStG 1955 angeführten Schenkung des bürgerlichen Rechtes- auch jede andere freigiebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte dadurch auf die Kosten und mit Willen des Zuwendenden bereichert wird…
… 14 Abs. 1 ErbStG | -6.000,00 S | steuerpflichtiger Erwerb | 159.000,00 S Begründet wurde dieser Bescheid wie folgt: Andere Vermögenswerte: Der Verzicht auf Zinsen stelle eine freigiebige Zuwendung dar. 5,5 % von 200.000,00 S = 11.000,00…
…folgt: Gemäß § 3 Abs.1 ErbStG (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes 1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes 2. jede andere freigiebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird; Gemäß § 8…
…1 Z. 1 und 2 gilt als Schenkung jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes, sowie jede andere freigiebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Einen Vermögenswert besitzen auch Dienstbarkeiten, weshalb solche Rechte, wie zB das Fuchtgenuss…
…750,--. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde vorgebracht. "In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, dass die Gewährung eines zinsenfreien Darlehens eine freigiebige Zuwendung im Sinne des SchenkStG darstellt. Dazu wird ergänzend auf Erkenntnisse des VwGH (zB VwGH 88/16/0228 etc.) verwiesen. …
…überwiesen worden ist, freigiebig und unentgeltlich zuzuwenden. Da es sich bei der C. um eine Stifterin der Bw. handelt, ist- im Hinblick auf den o.a. Stiftungszweck-jedenfalls davon auszugehen, dass diese mit der in Rede stehenden Zuwendung die Bereicherung der Bw. zumindest in Kauf…
…auf den zu beurteilenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des Erbschafts-und Schenkungssteuergesetzes 1955, (ErbStG 1955), lauten in ihrer verfahrensmaßgeblichen Fassung wie folgt: Als Schenkung im Sinne dieses Gesetzes gilt: jede andere freigiebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird; (…
…VwGH vom 9.11.2000, 99/16/0250 aus, dass Preisausschreiben zu freigebigen Zuwendung führen können, wenn es dem Veranstalter auf die Leistung des Teilnehmers nicht ankommt. Dadurch unterscheide sich die in Österreich bestehende ständige Rechtsauffassung von der In Deutschland. Das in der Berufung genannte…
…Gemäß § 3 Abs.1 ErbStG (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes 1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes 2. jede andere freigiebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des zuwendenden bereichert wird; 3. was infolge…
…erwogen: Gemäß § 3 Abs.1 ErbStG (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes 1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes 2. jede andere freigiebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird; Gemäß § 8…
… 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes bzw. gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 jede andere freigiebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. § 6 Abs. 1 Z 1…
…im vorliegenden Fall, ob eine Schenkung bzw. freigebige Zuwendung stattgefunden hat. Gemäß § 3 Abs. 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes nach Z 1 jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes und nach Z 2 jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der…
…übersteigt. Gemäß § 3 Abs.1 ErbStG (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes 1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes 2. jede andere freigiebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird; Gemäß § 19…
…übersteigt. Gemäß § 3 Abs.1 ErbStG (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes 1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes 2. jede andere freigiebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird; Gemäß § 19…
…neben der Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes nach § 3 Abs. 1 Z 1) jede andere freigiebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Daher unterliegen auch Gewinnspiele, bei denen eine Bereicherung der Gewinner in Kauf genommen wird…
…also ihm selbst. Auch wenn nahe Angehörige die Zahlung von Zinsen übernehmen, seien sie Betriebsausgaben derjenigen Person, die die Kreditvaluta zur betrieblichen Finanzierung aufgenommen habe. Die Zahlung sei eine freigebige Zuwendung und damit eine steuerneutrale Einlage (vgl. Dr. Maximilian Margreiter, Zur betrieblichen Abzugsfähigkeit von Kreditzinsen…
…3 Abs.1 Z 1 ErbStG 1955) jede andere freigiebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. (§ 3 Abs.1 Z 2 ErbStG 1955) Die Steuerschuld entsteht Bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung (…
…als Erwerb von Frau Dr. F. Z. eine Schenkungssteuer im Betrag von € 49.380,24 vorgeschrieben. Begründet wurde diese Vorschreibung damit, dass eine freigebige Zuwendung vorliegt, da der Versicherungsvertrag von Frau Dr. Z. am 8. August 2001 übernommen wurde, die Zahlungen ebenfalls aus ihrem…
…gemäß § 3 (1) ErbStG 1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes; 2. jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;... Im gegenständlichen Fall ist vorweg zu klären, was zum Erwerb der Liegenschaften durch die Bw…
…1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes 1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes; 2. jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird; 3. was infolge Vollziehung einer von dem Geschenkgeber angeordneten Auflage…