Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0208-S/05
Die Einräumung eines lebenslangen Wohnrechtes an die Ehegattin unterliegt der Schenkungssteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0208-S/05vom 19.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Adr., vertreten durch Dr. Johann
Bründl, Notar, 5730 Mittersill, Hintergasse 2, vom 24. Mai 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 22. April 2005, StNr
333/2415, ErfNr. 208.152/2004, betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 6.12.2004 übergab der
Ehegatte der Bw den Hälfteanteil an der ihm gehörigen Liegenschaft
EZxx an den Sohn G..
Gemäß Vertragspunkt Drittens dieses
Übergabsvertrages behält sich der Übergeber für sich und
seine Ehegattin (Bw) folgende Rechte vor, zu deren Duldung und
ordnungsgemäßer Leistung sich der Übernehmer
verpflichtet:
U.a. das lebenslängliche und unentgeltliche
Wohnungsgebrauchsrecht an bestimmten Teilen des Wohnhauses.
Die Abgabenbehörde I. Instanz setzte der Bw
gegenüber die Schenkungssteuer mit € 852,36 fest, wobei das Wohnrecht
insgesamt - also für beide Berechtigte - mit € 350,00 mtl.
bewertet wurde.
Der Wertansatz wurde von den Vertragspartnern selbst im
Vertragspunkt Neuntens, Abs (4) festgelegt und ist von der Abgabenbehörde
I. Instanz dem angefochtenen Bescheid im Ausmaß des auf die Bw
entfallenden Anteil am Rentenbarwert einer verbundenen Rente zugrunde gelegt
worden.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Bw vor, das
Wohnungsgebrauchsrecht sei ihr in Erfüllung der gesetzlichen
Unterhaltspflicht und nicht in Bereicherungsabsicht eingeräumt worden,
weshalb - unter Hinweis auf die Entscheidung des UFSI, RV/0545-I/03, keine
steuerpflichtige Schenkung vorliege.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 ErbStG gilt als Schenkung
im Sinne des Gesetzes 1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen
Rechtes; 2. jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der
Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird; 3. was
infolge Vollziehung einer von dem Geschenkgeber angeordneten Auflage oder
infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden
beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei
denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt.
Zur Ziffer 3 führt der VwGH im Erkenntnis vom
23.1.2003, 2002/16/0124 aus:
"§ 3 Abs 1 Z 3
ErbStG will (wie auch andere Regelungen des § 3) als Ersatztatbestand
andere Vorgänge zur Schenkungssteuer heranziehen, die gleich
bürgerlich-rechtlichen Schenkungen unentgeltliche
Vermögensvermehrungen herbeiführen, ohne aber
bürgerlich-rechtliche Schenkungen zu
sein.
Die Bestimmung des §
3 Abs 1 Z 3 ErbStG erfasst unter anderem den Vertrag zu Gunsten Dritter iSd
§ 881 ABGB, wenn der Dritte die zu seinen Gunsten bedungene Leistung ohne
entsprechende Gegenleistung erlangt (Hinweis E 22. Mai 1997,
96/16/0251-0254).
Dabei gilt das
Recht auf die bei einer Gutsabtretung vom Übernehmer zu Gunsten eines
Dritten versprochenen Leistungen mangels anderer Vereinbarung vom Dritten als
mit der Übergabe des Gutes erworben (§ 881 Abs 3
ABGB).
Mit Rücksicht
darauf, dass die aus dem Familienrecht erfließende Berechtigung zur
Benützung der Ehewohnung nicht dem dinglichen Recht des Wohnungsgebrauches
gleichgesetzt werden kann (Hinweis E 20. Dezember 2001, 2001/16/0592), kann
nicht die Rede davon sein, dass durch den gegenständlichen, den beiden
Ehegatten das dingliche Recht einräumenden Vertrag nur bestehende Rechte
unberührt belassen werden
sollten.
Gegenstand einer
Schenkung oder einer freigebigen Zuwendung kann jede im Verkehr stehende Sache
sein, sofern sie von wirtschaftlichem Wert ist (Hinweis E 14. Mai 1980, 361/79).
Auch die Gewährung von Vermögensgebrauch ist ein der Steuer
unterliegender Vorteil (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band
III, § 3 ErbStG, Rz 14). Ob dabei das Gebrauchsrecht an einer unbeweglichen
Sache im Grundbuch eingetragen worden ist oder nicht, ist für die
Besteuerung dieses Rechts nicht von Bedeutung (Hinweis E 20. Dezember 2001,
2001/16/0436)."
Bei der eingewendeten "Versorgungspflicht im Rahmen des
Familienrechtes" handelt es sich um die eheliche Beistandspflicht und die
gesetzliche Unterhaltspflicht des Ehegatten nach den Bestimmungen des ABGB, die
wie folgt geregelt sind:
Gem. § 90 Abs. 1 ABGB sind die Ehegatten einander zur
umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen,
verpflichtet.
Nach § 94 ABGB haben die Ehegatten nach ihren
Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen
Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen
Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. Der Ehegatte, der den gemeinsamen
Haushalt führt, hat einen Anspruch auf Unterhalt. Dieser ist bei
gemeinsamem Haushalt grundsätzlich naturaliter zu leisten. Der Unterhalt
umfasst Nahrung, Kleidung, Wohnung und die übrigen Bedürfnisse.
§ 97 ABGB lautet:
"Ist ein Ehegatte
über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses
des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt, so hat dieser einen
Anspruch darauf, dass der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse
und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht
verliere. Dies gilt nicht, wenn das Handeln oder Unterlassen des
verfügungsberechtigten Ehegatten durch die Umstände erzwungen
wird."
Leistungen, die nicht aufgrund gesetzlicher
Unterhaltspflicht gewährt werden, sondern darüberhinaus zwischen
Unterhaltsberechtigtem und -verpflichtetem vereinbart sind, weisen
grundsätzlich freigebigen Charakter auf, sind aber bei Erfüllung des
Begünstigungstatbestandes nach § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG dann, wenn sie
"Zuwendungen zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes" darstellen, von der
Schenkungssteuer befreit.
Diese Steuerbefreiung kommt allerdings nur dann in
Betracht, wenn der Bedachte der Zuwendung zum Zwecke des angemessenen
Unterhaltes bedarf (vgl. VwGH 29.1.1997, 96/16/0024) und bezieht sich insofern
vorrangig auf laufende finanzielle Zuwendungen zwecks Abdeckung des gesamten
Lebensbedarfs des Berechtigten, wie etwa die "übrigen Bedürfnisse"
nach Erholung, Kultur, Freizeitgestaltung etc. (vgl. Fellner, Kommentar
Gebühren und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz.
29 f. zu § 15 ErbStG mit weiterer Judikatur).
Abgesehen davon, dass nach oben dargelegten Bestimmungen
des ABGB auch die Wohnung zum Unterhalt zählt, ist daraus aber ebenso
erkenntlich, dass die Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Berechtigten
vom unterhaltsverpflichteten Ehegatten naturaliter zu erbringen ist. Der
diesbezügliche Unterhaltsanspruch wird demnach bereits durch die
Zurverfügungstellung der Ehewohnung zur Benützung durch den
unterhaltsberechtigten Ehegatten angemessen erfüllt.
Unstrittig ist die Rechtsprechung zur Frage der
Einräumung des Wohnrechtes, wenn dieses an einer dem Ehegatten
gehörenden Liegenschaft - unabhängig von einer
Weiterveräußerung - eingeräumt wird. Vgl. neben den
bereits zit. VwGH-Erkenntnissen, UFSS 3.2.2004, RV/0003-S/04, UFSI 21.1.2005,
RV/0037-I/03.
Die mit der Berufung vorgelegte Berufungsentscheidung des
UFSI vom 27.5.2004, GZ RV/0545-I/03, ging davon aus, dass im Falle der
Übertragung der Ehewohnung die Bw einen Unterlassungsanspruch nach
§ 97 ABGB gegenüber dem verfügenden Ehegatten habe, weshalb
die Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes in Erfüllung des
gesetzlichen Unterhaltsanspruches erfolge bzw. dadurch bedingt war, der Bw
keinen Grund für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches zu geben
weshalb keine "Freigebigkeit" gegeben und daher der Tatbestand der Schenkung
nicht erfüllt sei.
Wörtlich ist
ausgeführt: "Diesfalls steht dem
auf die Wohnung angewiesenen Ehegatten nach § 97 während aufrechter
Ehe ein obligatorisch klagbarer Unterlassungsanspruch zu (siehe Dittrich-Tades,
ABGB-Kommentar18 zu §
97).
In Koziol-Welser, Grundriss
des bürgerlichen Rechts10, Band II, wird dazu auf S. 208
ausgeführt:
"Zum Unterhalt
gehört auch das Wohnen. Für diesen wichtigen Teilbereich gibt es
allerdings die Sondervorschrift des § 97: Dient eine Wohnung, über die
ein Ehegatte verfügungsberechtigt ist, der Befriedigung des dringenden
Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten, so hat dieser einen Anspruch
darauf, dass der Verfügungsberechtigte alles unterlässt und vorkehrt,
damit der auf die Wohnung angewiesene Gatte sie nicht verliert. Dieser Anspruch
kann zwar - da er mit dem Tod des Verfügungsberechtigten erlischt - nicht
gegenüber dessen Erben geltend gemacht werden, er setzt sich aber im
Wohnrecht des § 758 ABGB fort
...".
Nach dieser Bestimmung
steht dem Ehegatten (bei aufrechter Ehe) das gesetzliche Vorausvermächtnis
- ähnlich einem Pflichtteil - zu, welches die zum ehelichen Haushalt
gehörenden beweglichen Sachen und das Recht, in der Ehewohnung weiterhin zu
wohnen, umfasst.
Im
Berufungsfalle hat nunmehr der Übergeber sein Liegenschaftsvermögen,
welches auch die Ehewohnung umfasst, der Tochter übertragen, wodurch er in
der Folge sein Verfügungsrecht an der Ehewohnung verliert und dadurch das
Recht der Ehegattin auf die Wohnung als Teil ihres Unterhaltsanspruches nicht
mehr gesichert wäre. Wenn er sich daher als (weitere) Gegenleistung
für die Übergabe von der Tochter auch die Einräumung eines
unentgeltlichen, lebenslangen und grundbücherlich sicherzustellenden
Wohnrechtes an die Ehegattin zusichern läßt, so handelt es sich
hiebei seinerseits nicht um eine freigebige Zuwendung, sondern vielmehr nur um
eine in Entsprechung der ihm als Verfügungsberechtigtem auferlegten
Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehegattin im Sinne des § 97 ABGB
iVm § 94 ABGB getroffene Vorkehrung, damit die auf diese Ehewohnung
angewiesene Ehegattin ihr Recht auf die Wohnung nicht verliert. Andernfalls, d.
h. ohne die getroffene Vorkehrung bzw. Vereinbarung eines dinglichen
Wohnungsrechtes zu ihren Gunsten, hätte der Ehegattin hinsichtlich der
beabsichtigten Übergabe an die Tochter im Hinblick auf die
mitübergebene Ehewohnung gem. § 97 ABGB ein klagbarer
Unterlassungsanspruch gegen den Übergeber
zugestanden.
Nachdem sohin
gegenständlich strittige Zuwendung in Erfüllung einer rechtlichen
Verpflichtung, nämlich in Erfüllung der gesetzlichen
Unterhaltspflicht, erfolgte bzw. dadurch bedingt war, der Bw u. a. keinen Grund
für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches iSd § 97 ABGB zu
geben, kann aber von einer Freigebigkeit der Zuwendung keine Rede sein und ist
der Tatbestand nach § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG nicht verwirklicht
worden."
Die Abgabenbehörde I. Instanz führte zur Berufung
und zur vorgelegten Berufungsentscheidung in ihrer Begründung der
Berufungsvorentscheidung wörtlich aus:
"Die Frage, ob die
Einräumung des Wohnungsgebrauchrechtes an der Ehegattenwohnung durch den
liegenschaftsbesitzenden Ehegatten an den anderen Ehegatten der Schenkungssteuer
unterliegt, hat der VwGH im Erk. v. 20.12.2001, 2001/16/0592
bejaht.
Den Ausführungen in
der Berufung in Anlehnung an die in der Berufungsentscheidung
GZ RV/0545-I/03, wonach keine freigiebige Zuwendung vorläge, weil die
Einräumung des Wohnungsgebrauchrechtes in der Erfüllung der
gesetzlichen Unterhaltspflicht und nicht in Bereicherungsabsicht erfolgt sei,
ist entgegenzuhalten, dass der VwGH im obigen Erkenntnis ausdrücklich
ausführt, dass
"diese
familienrechtliche wechselseitige Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft
ebenso wie die in § 97 ABGB geregelten Ansprüche hinsichtlich der
Ehewohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des
anderen Ehegatten dient, in keinem Zusammenhang damit steht, auf Grund welchen
Titels einer der beiden Ehegatten oder beide gemeinsam über die eheliche
Wohnung verfügungsberechtigt sind. Die aus dem Familienrecht
erfließende Berechtigung zur Mitbenützung der Ehewohnung kann nicht
dem dinglichen Wohnungsgebrauchrecht gleichgesetzt werden." (vgl auch VwGH
23.2.2003, 2002/16/0124).
Somit
kann der Rechtsansicht in der Berufungsentscheidung zu GZ RV/0545-I/03 nicht
gefolgt werden, wonach aus der in § 97 ABGB normierten
Unterlassungsverpflichtung eine rechtliche Verpflichtung zur Einräumung
eines lebenslänglichen, bücherlich sichergestellten
Wohnungsgebrauchrechtes ableiten lässt. Diese Ansicht wird auch durch
zivilgerichtliche Rechtsprechung untermauert (vgl. Dietrich-Tades, ABGB und die
wichtigsten Nebengesetze, 35.Aufl., § 97, E 3 und E
16).
Wenn in der zitierten
Berufungsentscheidung als Begründung ausgeführt wird, dass die
Ehegattin ohne die getroffene Vorkehrung (Vereinbarung eines dinglichen
Wohnrechtes zu Gunsten der Gattin) ein gem. § 97 ABGB klagbarer
Unterlassungsanspruch in Hinblick auf die beabsichtigte Übergabe an die
Tochter in Hinblick auf die mitübergebene Ehewohnung zugestanden wäre,
so wird von einem Rechtsanspruch der Ehegattin ausgegangen, der über den
Sicherungsanspruch nach § 97 ABGB hinausgeht. So wird dieser Bestimmung
zweifelsfrei auch dann Rechnung getragen, wenn sich der Übergeber allein
das Wohnrecht ausbedingt. In diesem Fall hat der übergebende Ehegatte -
auch wenn sich der Rechtsanspruch zur Nutzung der Wohnung ändert (vom
Eigentumsrecht auf Wohnungsgebrauchsrecht) - weiterhin die
Verfügungsbefugnis über die Ehewohnung inne, sodass das Recht zur
Mitbenützung der Ehegattenwohnung durch die Ehegattin im Sinn des
§ 94 ABGB gesichert ist (zum Recht der Aufnahme des Ehegatten im Falle
des Wohnungsgebrauchrechtes vgl. Dittrich-Tades, ABGB und die wichtigsten
Nebengesetze, 35.Aufl., § 521, E 26).
Weiters ist zu
berücksichtigen, dass das gegenst. Wohnungsgebrauchsrecht vom Umfang her
weit über das Recht zur Mitbenützung der Ehewohnung
hinausgeht:
# Das gegenst.
Wohnungsgebrauchrecht wurde lebenslänglich eingeräumt, weshalb auch
nach dem Ableben des Ehegatten das Recht zur Nutzung weiter besteht (vgl. §
97 ABGB, wonach das Recht zur Mitbenützung mit dem Tod des
verfügungsberechtigten Ehegatten
erlischt)
# Das Recht zur
Ausübung des Wohnrechtes steht gegen jeden Dritten zu (vgl. § 97 ABGB,
wonach der Sicherungsanspruch primär gegen den verfügungsberechtigten
Ehegatten und nur eingeschränkt gegen Dritte
zusteht)
# Das gegenst.
Wohnrecht steht der Berechtigten auch für den Fall (weiterhin) zu, dass
sich die Ehegatten eine andere Ehewohnung nehmen."
Zu den Ansprüchen der Ehegatten im Sinne der
§§ 97 und 758 ABGB ist im Hinblick auf die zivilrechtliche Judikatur
auszuführen:
Wohnungsbewahrungsansprüche
nach § 97 ABGB:
Der OGH führt in seinem Urteil, 9 Ob 226/02d,
wörtlich aus (ÖJZ 2003/80 (EvBl)):
Ist ein Ehegatte
über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses
des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt, so hat dieser gem §
97 ABGB einen Anspruch darauf, dass der verfügungsberechtigte Ehegatte
alles (insb auch jede einseitige rechtliche oder tatsächliche
Veränderung) unterlasse und vorkehre,
damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere; dies gilt
nicht, wenn das Handeln oder Unterlassen des verfügungsberechtigten
Ehegatten durch die Umstände erzwungen
wird.
Der Bestimmung liegt der
Gedanke zugrunde, dass ein Ehegatte durch die Eheschließung ein Wohnrecht
an der ihm nicht oder nicht allein gehörenden Wohnung, die seinem
dringenden Wohnbedürfnis dient, erwirbt; die Bestimmung soll diesen
Ehegatten in seinem Anliegen auf Sicherung seines Wohnbedürfnisses
schützen. Aus ihr wird ein Anspruch des Ehegatten, dem eine Wohnung zur
Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient, auf Benützung
dieser Wohnung, die nicht die Ehewohnung sein muss (Die Bestimmung des
§ 97 ABGB gilt nicht nur für eine von beiden Ehegatten bewohnte
Ehewohnung, sondern auch für eine Wohnung, die von den Ehegatten nicht mehr
gemeinsam bewohnt wird, ja selbst für eine Wohnung, die von den Ehegatten
niemals gemeinsam bewohnt wurde, wenn sie nur seinerzeit als Ehewohnung bestimmt
wurde und nur von einem Ehegatten, der nicht über sie verfügen kann,
dringend benötigt wird), abgeleitet (SZ
50/105; SZ 52/190; NZ 1995, 178 uva). Der Schutz des auf die Wohnung
angewiesenen Ehegatten nach § 97 ABGB umfasst den (gegen den anderen
Ehegatten gerichteten) Anspruch darauf, dass der verfügungsberechtigte
Ehegatte nicht derart über die Wohnung verfügt, dass sie dem
bedürftigen Gatten ganz oder teilweise entzogen wird. Dem betroffenen
Ehegatten soll jene Wohnmöglichkeit erhalten werden, die ihm bisher zur
Deckung der den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen
Bedürfnisse diente und die er weiter benötigt; er soll gegen
Willkürmaßnahmen des anderen Ehegatten geschützt werden (MietSlg
39.007, 48.005; Stabentheiner in Rummel, ABGB, 3. Auflage, Rz 2 zu §
97).
Gesetzliches
Vorausvermächtnis gemäß
§ 758 ABGB
Der OGH führt in seinem Urteil, 9 Ob 508/94,
wörtlich aus (NZ 1996, 311):
"Gem § 758 ABGB idF
ErbRÄG BGBl 1989/656 gebühren dem überlebenden Ehegatten, soferne
er nicht rechtmäßig enterbt worden ist, als gesetzliches
Vorausvermächtnis das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen und die zum
ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen
Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen
erforderlich sind. Die Erweiterung des gesetzlichen Vorausvermächtnisses um
das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen, ist am 1. 1. 1991 in Kraft
getreten. Durch dieses Vorausvermächtnis sollen nach dem erklärten
Willen des Gesetzgebers (1158 BlgNR 17. GP 3 f) dem überlebenden Ehegatten
seine bisherigen Lebensverhältnisse erhalten und gesichert werden. Das
gesetzliche Vorausvermächtnis greift nur ein, wenn der überlebende
Ehegatte das Recht auf Benützung der Ehewohnung nicht durch andere
erbrechtliche Sonderregelungen (MRG, WEG, WGG) erwirbt. Das gesetzliche
Vorausvermächtnis gewährt einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den
Erben oder den sonst durch das Vermächtnis Beschwerten. Der Anspruch des
überlebenden Ehegatten bleibt in Ansehung der Ehewohnung inhaltlich gleich;
sein bisheriges gegen den Ehegatten zustehendes Benützungsrecht setzt sich
als Anspruch gegen den Vermächtnisschuldner fort (Eccher, Zum neuen
Wohnrecht des überlebenden Ehegatten, WoBl 1991, 1 ff (5)). Der Umfang des
Benützungsrechtes an einer Ehewohnung richtet sich daher nach den
tatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Todes des Erbl (7 Ob
561/93).
Das Recht in der
Wohnung weiter zu wohnen ist ein gesetzliches Vorausvermächtnis mit
Pflichtteilscharakter und unterliegt grundsätzlich den Regeln des
Vermächtnisrechts (1158 BlgNR 17. GP 4; Kralik, Erbrecht 246; Adensamer,
Erbrechtsänderungsgesetz 1989 ÖAV 1991, 6 (8); Eccher, WoBl 1991, 4;
Welser, Die Erbrechtsreform 1989, NZ 1990, 142). Als Vermächtnis muß
die vermachte Sache oder das Recht bis zum sachenrechtlichen Erwerb
zunächst zum Anlaß gehören (Koziol - Welser, Grundriß, 9.
Auflage, II 362; Adensamer, ÖAV 1991, 8; Welser, NZ 1990, 142). Zur
Verschaffung des Wohnrechts aus eigenen Mitteln ist der Erbe nicht verpflichtet
(Welser, NZ 1990, 142). Ebenso muß der Erbe keine Sachen verschaffen, die
der Erbl nicht hatte (1158 BlgNR 17. GP, 4; Kralik, Erbrecht
247).
Gegenstand des
Vermächtnisses muß daher grundsätzlich ein vererbliches Recht
sein. Persönliche Dienstbarkeiten wie Fruchtgenuß, Wohnungsrecht und
Gebrauchsrecht erlöschen aber nach § 529 ABGB im Zweifel mit dem Tod
des Berechtigten (Welser, NZ 1990, 168; Welser in Rummel § 831 Rz 6; NZ
1981, 25; 1 Ob 55/81), so dass ein solches Recht nicht mehr in den Nachlaß
fällt.
Da das gesetzliche
Vorausvermächtnis einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben oder dem
sonst durch das Vermächtnis Beschwerten einräumt (7 Ob 561/93),
muß die Verfügungsberechtigung dieser Personen über dieses
Nachlaßvermögen gegeben sein (Eccher, WoBl 1991, 4). Ist das Recht
nicht im Nachlaß enthalten, ist das gesetzliche Vorausvermächtnis
aber wie das Vermächtnis einer fremden Sache (die nicht in den
Nachlaß fällt) nach § 662 ABGB wirkungslos (1158 BlgNR 17. GP,
5; Kralik, Erbrecht 223; Adensamer, ÖAV 1991, 8; Eccher, WoBl 1991, 4) und
kann die daraus abgeleitete Berechtigung zum Wohnen vom Erben nicht
eingeräumt werden."
Im Lichte dieser Verpflichtungen des über die
Ehewohnung verfügungsberechtigten
Ehegatten gegenüber dem
bedürftigen Ehegatten sind die
folgenden Ausführungen in der Berufungsentscheidung des UFSI vom 27.5.2004,
GZ RV/0545-I/03, zu verstehen:
"Andernfalls, d. h. ohne
die getroffene Vorkehrung bzw. Vereinbarung eines dinglichen Wohnungsrechtes zu
ihren Gunsten, hätte der Ehegattin hinsichtlich der beabsichtigten
Übergabe an die Tochter im Hinblick auf die mitübergebene Ehewohnung
gem. § 97 ABGB ein klagbarer Unterlassungsanspruch gegen den Übergeber
zugestanden."
Die Einwände der Abgabenbehörde I. Instanz in der
Begründung der Berufungsvorentscheidung vom 13. April 2005 sind aus
folgenden Gründen nicht von der Hand zu weisen:
Der VwGH führt im Erkenntnis vom 20.12.2001,
2001/16/0592 aus, dass
"Diese familienrechtliche
wechselseitige Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft steht ebenso wie
die in § 97 ABGB geregelten Ansprüche hinsichtlich der Ehewohnung, die
der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten
dient, in keinem Zusammenhang damit, auf Grund welchen Titels einer der beiden
Ehepartner oder beide gemeinsam über die eheliche Wohnung
verfügungsberechtigt sind. Die aus dem Familienrecht erfließende
Berechtigung zur Benützung der Ehewohnung kann nicht dem dinglichen Recht
des Wohnungsgebrauches gleichgesetzt werden. Es trifft daher nicht zu, dass mit
der in Rede stehenden Vertragsurkunde gegenüber der Beschwerdeführerin
ein ihr bereits zustehendes Recht nur "bekräftigt" - und "verdinglicht" -
wurde."
Auf den vorliegend zu beurteilenden Übergabs- und
Pflichtteilsverzichtsvertrag kommen die vorstehend angeführten
Ausführungen aus folgenden Gründen auch zum Tragen:
Wie die Abgabenbehörde I. Instanz zutreffend
ausführt, gehen die eingeräumten Rechte über die aus den
familienrechtlichen Verpflichtungen zustehenden Rechten klar hinaus und
gewähren neue über die familienrechtlichen Ansprüche
hinausgehende Rechte, insbesonders sind diese Rechte unabhängig vom
Anspruch des Ehegatten und der aufrechten Ehe.
Zu diesem Abtausch von gesetzlichen Ansprüchen mit dem
dinglichen Recht des "lebenslangen Wohnrechts" war der Ehegatte nicht gezwungen,
wie er überhaupt zur "Regelung der Vermögensverhältnisse" nicht
gezwungen war. Beide Maßnahmen hat er aus freiem Willen gesetzt. Daher ist
die Freiwilligkeit und die Freigebigkeit an der Verdinglichung des Wohnrechtes
vollkommen gegeben; und zwar genauso gegeben, wie wenn die Einräumung des
Wohnrechtes ohne "Regelung der Vermögensverhältnisse" d.h. ohne
Veräußerung der Ehewohnung an den Sohn erfolgt
wäre.
Die Ehegattin hat genauso wie in den vom VwGH entschiedenen
Fällen ein Mehr an Rechten erhalten, als ihr gesetzlicher Anspruch war. Sie
wurde daher im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes
bereichert.
Es wäre den Vertragspartnern unbenommen gewesen, eine
den Anforderungen der §§ 97 und 798 ABGB entsprechende Regelung zur
Absicherung der Bw zu vereinbaren (z.B. aufschiebend bedingtes Wohnrecht
für den Fall des Vorversterbens des Ehegatten). Die Steuerpflicht
würde diesfalls - ebenso übrigens wie beim gesetzlichen
Vorausvermächtnis oder der Sicherung des Wohnrechtes im Testament in Form
eines Vermächtnisses - erst mit dem Tod des Übergebers entstehen und
überdies nur unter der Voraussetzung, dass die Bw den Übergeber
überlebt.
Auch der Einwand, dem zit. Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes liege ein anderer Sachverhalt zugrunde, trifft nicht
unbedingt zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
20.12.2001, 2001/16/0592 das Berufungsvorbringen angeführt:
"In der dagegen erhobenen
Berufung wurde vorgebracht, das gegenständliche Haus habe seit rund zwanzig
Jahren unverändert als eheliche Wohnung gedient. Die Einräumung des
Wohnrechtes sei daher im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte
Veräußerung des Hauses als Erfüllung der gesetzlichen
Verpflichtungen des Ehemannes anzusehen."
D.h. auch hier ist es um die "Regelung der
Vermögensverhältnisse" gegangen, wenn auch nicht im selben Vertrag, so
doch im Sachzusammenhang, wobei es keinen entscheidenden Unterschied macht, ob
vom Vertragswillen her gesehen ein einheitlicher Vorgang auf zwei Verträge
aufgeteilt wird oder in einem Vertragswerk zusammengefasst ist.
Unter Berufung auf das vorstehend zitierte Erkenntnis des
VwGH gelangte auch der UFSW in den Berufungsentscheidungen vom 11.8.2003, GZ
RV/2458-W/02 und vom 1.3.2005, RV/0858-W/04 (besprochen in UFS-aktuell Juni
2005, Nr. 6, Seite 242f) zum selben Ergebnis. In der zuletzt angeführten
Entscheidung ist wörtlich ausgeführt:
"Der Erfüllung des
steuerlichen Tatbestandes steht dabei nicht entgegen, dass es sich bei der
Wohnung, die u. a. Gegenstand der Einräumung der Dienstbarkeit war, nach
dem Berufungsvorbringen um die gemeinsame Ehewohnung
handelte.
Die in § 97 ABGB
geregelten Ansprüche hinsichtlich der Ehewohnung, die der Befriedigung des
dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, steht in keinem
Zusammenhang damit, auf Grund welchen Titels einer der beiden Ehepartner oder
beide gemeinsam über die eheliche Wohnung verfügungsberechtigt sind.
Die aus dem Familienrecht fließende Berechtigung zur Benützung der
Ehewohnung kann nicht dem dinglichen Recht des Wohnungsgebrauches gleichgesetzt
werden (VwGH vom 20. 12. 2001, 2001/16/0592).
Gemäß
§
15 Abs. 1 Z 9 ErbStG bleiben u. a. Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des
angemessenen Unterhaltes des Bedachten steuerfrei.
Zum Unterhalt zählen
die Kosten der Wohnung, Ernährung, Bekleidung und sonstige ähnliche
Bedürfnisse. Der Ehegatte ist aber weder aus diesem Titel noch aus §
97 ABGB verpflichtet, dem anderen Ehegatten an der ehelichen Wohnung Miet- oder
Eigentumsrechte zu verschaffen. Die Unterhaltsverpflichtung beinhaltet demnach
nur ein Recht auf Mitbenützung der Wohnung. Das dingliche Recht "Wohnrecht"
ist darin nicht eingeschlossen, da es über die Mitbenützung hinausgeht
und daher auch über die Befriedigung der gewöhnlichen
Wohnbedürfnisse.
Auch nach Lehre und
Rechtsprechung löst jede unentgeltliche Überlassung einer Wohnung
Schenkungssteuer aus, soweit die unentgeltliche Überlassung nicht Teil
einer Unterhaltspflicht ist. Davon ist jedoch die Einräumung eines
dinglichen Nutzungsrechtes, wozu auch ein Wohnrecht gehört, streng zu
unterscheiden, da dieses, im Gegensatz zur reinen Gebrauchsüberlassung,
stets zu einer objektiven Bereicherung führt.
Im vorliegenden
Übergabsvertrag wurde der Bw. seitens ihres Ehemannes im Zuge der
Übertragung der Liegenschaften von ihm an die Tochter die Dienstbarkeit des
lebenslänglichen Wohnungsgebrauches an diesen bis dahin in seinem
Alleineigentum stehenden Liegenschaften unentgeltlich
eingeräumt.
Durch diesen Vorgang
wurde - wie bereits ausgeführt - die Bw. in ihrem Vermögen bereichert,
ohne dafür eine Gegenleistung zu erbringen. Daraus folgt nunmehr, dass die
vorliegende Einräumung der Dienstbarkeit des Wohnungsrechtes an die Bw. der
Schenkungssteuer unterliegt."
Diese Ausführungen treffen auch auf den vorliegenden
Fall uneingeschränkt zu.
Salzburg, am
19. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0208-S/05
- Stammnummer
- 17738
- Gültig
- 19.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF